Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4500-W/02
An den Berufungswerber ist kein Bescheid ergangen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4500-W/02vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid wirksam geworden ist. Nach § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Berufungswerber kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.S., G., vertreten durch Herrn D.P.,
W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 20. Februar 2002 betreffend Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn Rechtsanwalt D.P. wurde am
12. August 1999 für die Verlassenschaft nach V.J.S., Frau M.S.,
Herrn W.S., Frau E.S. und Frau E.W. beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde
gegen fünf Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu den Zahlen 1,2,3,4,5 jeweils vom
2. Juni 1999 eingebracht. Diese Beschwerde wurde beim
Verfassungsgerichtshof unter den Zahlen B 1440 bis 1444/99 erfasst. Für
diese Beschwerde wurde eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,--
entrichtet. Da trotz Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof die noch
fehlende Gebühr in der Höhe von S 10.000,-- nicht nachgebracht
wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und
dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
übermittelt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 für diese Eingabe mit 5
Ansuchen gemäß
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) die Gebühr
mit S 12.500,-- festgesetzt. Durch Anrechnung der entrichteten Gebühr
in der Höhe von S 2.500,-- ergab sich eine Nachforderung in der
Höhe von S 10.000,--. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der
Höhe von S 5.000,-- vorgeschrieben. Beide Bescheide ergingen an Herrn
Rechtsanwalt D.P..
Gegen diese Bescheide wurde von der V.S., der
Berufungswerberin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.P. am 13. Dezember eine
Berufung eingebracht. Diese wurde mit Zurückweisungsbescheid vom
20. Februar 2002 mit der Begründung, dass gemäß
§
246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der befugt ist, an den die den
Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide ergangen sind und diese Bescheide
an Herrn Rechtsanwalt D.P. ergingen, zurückgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sowohl dem Berufungswerber als auch dessen Vertreter
Parteistellung zukomme und bei Feststellungsbescheiden jeder zur Einbringung
einer Berufung befugt ist, gegen den dieser Bescheid wirkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein
Feststellungsbescheid vorliegt. Gemäß
§ 185 BAO sind gesonderte
Feststellungen als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben vorzunehmen,
soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften
angeordnet wird. Eine Anordnung über gesonderte Feststellungen enthält
das Gebührengesetz nicht. Bleiben nur noch die §§ 186 bis 189
BAO. § 189 BAO ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 und
§ 187 BAO ist auf Einkünfte, die in einem nach dem
31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr erzielt werden, nicht mehr
anzuwenden Die Gebührenschuld entstand nach diesen Zeitpunkten, weswegen
nur noch § 186 und § 188 BAO verbleiben. Nach § 186 BAO sind die
Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne
des Bewertungsgesetzes gesondert festzustellen und § 188 BAO hat die
einheitlich und gesonderte Feststellung von bestimmten Einkunftsarten zum
Gegenstand. Inhalt der gegenständlichen Bescheide sind weder Einheitswerte
noch Einkünfte, weswegen kein Feststellungsbescheid vorliegen kann. Die
Ausführungen im Berufungsverfahren betreffend Feststellungsbescheide gehen
daher ins Leere.
§ 17a Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld geltenden Fassung lautet:
"(1) Für
Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §
15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt
ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten. Die
Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des
Antrages oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des
Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche
Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten,
dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum
Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch
Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der
Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises
an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen
Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der
beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der
Einlaufstelle zu bescheinigen, dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte
Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im Übrigen gelten - mit
Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der
jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen
sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die
Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im
Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden
Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche
Bundesabgabe."
Nach § 12 Abs. 1 GebG ist für jedes Ansuchen die
Gebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt
werden. Da die Beschwerde gegen fünf Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingebracht wurde,
liegen fünf Ansuchen vor. Die Gebühr gemäß
§ 17a Abs.
1 VfGG ist hier nach § 12 Abs. 1 GebG für jedes
Ansuchen, also für die fünf Ansuchen in der Höhe von insgesamt
S 12.500,-- zu entrichten.
§ 13 GebG 1957 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung lautet:
"(1) Zur
Entrichtung der Stempelgebühren sind
verpflichtet:
1. Bei Eingaben,
deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen
gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht oder das Protokoll verfasst
wird;
2. bei amtlichen
Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse
diese ausgestellt werden;
3. bei
Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung
erfolgt;
(2) Trifft die
Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen,
so sind sie zur ungeteilten Hand
verpflichtet;
(3) Mit den im
Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur
ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder
Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb Herrn Rechtsanwalt D.P. (als Gebührenschuldner nach § 13
Abs. 3 GebG) die nach § 17a VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG
nicht entrichtete Gebühr samt Gebührenerhöhung nach
§ 9 Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte durch
ausschließliche Anführung des Herrn Rechtsanwaltes D.P. im
Adressatenbereich des Bescheides nur an Herrn Rechtsanwalt D.P. als
Gebührenschuldner und nicht an die - nicht im Adressatenbereich des
Bescheides genannten - Verlassenschaft nach V.J.S., M.S., W.S., E.S. und
E.W.. Diese Bescheide vom 4. Dezember 2001 wurden nicht zu Handen des
Vertreters der Berufungswerberin, sondern an den Vertreter der Berufungswerberin
zugestellt.
Der in den Bescheiden angeführte Hinweis, "Beschwerde
eingebracht beim Verfassungsgerichtshof unter Zl. 1440-1444/99 für Verl. n.
XX vertr.d.erbserkl. Erben Robert YY, M.S., W.S., E.S. u. E.W. vom
25. August 1999" nennt lediglich den Entstehungsgrund der
Gebührenschuld, keineswegs lässt sich daraus ableiten, dass damit der
Berufungswerberin die Gebühr vorgeschrieben wird.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO - die Ausnahmen nach
Abs. 2 liegen hier nicht vor - ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an
den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das ist
Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist unter der weiteren
unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid wirksam
geworden ist, dass der Bescheid ihm zugestellt wurde.
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 6 BAO) gilt
die Regel des § 246 Abs. 1, nämlich, dass Berufungswerber nur der sein
kann, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist und wirksam bekannt gegeben,
also zugestellt wurde. Auch hier gilt das Erfordernis der Identität der
spruchmäßigen Nennung dessen, für den der Bescheid seinem Inhalt
nach bestimmt ist, der also als Schuldner in Anspruch genommen wird und dessen,
an den die Zustellung erfolgt. Ein Gesamtschuldner ist also nur
berufungsberechtigt, wenn an ihn der ihm gegenüber schuldbegründende
Bescheid ergangen ist und ihm gegenüber durch Zustellung wirksam geworden
ist.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der
Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung
einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie §
93 Abs. 2 ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er
ergeht. Nach der Anordnung des § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist im Grunde
des § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung
bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann somit nur der sein, dem der
Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch
inhaltlich bestimmt ist. Nun waren die Abgabenbescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 4. Dezember 2001, wie aus dem
für diese Beurteilung maßgeblichen Spruch des Bescheides hervorgeht,
an Herrn D.P. gerichtet. Zur Einbringung der Berufung war daher nach dem klaren
Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO nur Herr D.P., nicht aber die
Berufungswerberin berechtigt.
So wie zur Einbringung einer Berufung nur Derjenige
berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den
Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, gemäß
§ 257 BAO nur das Recht zusteht, einer Berufung, über die noch nicht
entschieden ist, beizutreten, kann aber Demjenigen, dem gegenüber ein
abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch
nicht wirkt, nicht das Recht der Einbringung einer Berufung
zukommen.
Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten
eingebracht, so ist sie gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², Rz 5 zu § 246 BAO und
auch Erkenntnis des VwGH vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0253).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4500-W/02
- Stammnummer
- 17355
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF