Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0385-G/10
Mitteilung ist kein Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-G/10vom 09.07.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F in XY, vom 29. Juni 2010 gegen gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des Finanzamtes Oststeiermark vom 9. Februar 2010 betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2010 entschieden:
Die Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a und b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter.
Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung unter 50 vH festgestellt.
Das Finanzamt erließ mit 9. Februar 2010 eine Mitteilung über die Einstellung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe.
Gegen diese Mitteilung hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 direkt beim unabhängigen Finanzsenat "Berufung" erhoben und damit im Wesentlichen begehrt, den Erhöhungsbetrag zu gewähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß
§ 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen (dieser Bescheid wurde vom Finanzamt Oststeiermark mit 2. Juli 2010 erlassen).
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt gemäß
§ 3 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
Bei dieser Rechtslage steht fest, dass der Mitteilung des Finanzamtes vom 9. Februar 2010 die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zukommen kann. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind nach herrschender Auffassung unzulässig und aus diesem Grund kraft ausdrücklicher Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. a und b BAO durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO³, § 273 Tz 6, und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates in der Sache selbst ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl. abermals Ritz, BAO³, § 289 Tz 1).
Die gegen die Mitteilung des Finanzamtes vom 9. Februar 2010 eingebrachte Berufung vom 29. Juni 2010, war daher vom unabhängigen Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 9. Juli 2010
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-G/10
- Stammnummer
- 48172
- Gültig
- 09.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF