Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1721-W/04
Kein Bescheid an Berufungswerber; Beitritt zur Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1721-W/04vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Beitritt zu einer Berufung muss gemäß § 258 Abs. 1 erster Satz BAO schriftlich erklärt werden. Hierbei ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Berufung bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar. Ebenso ist die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Berufung nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (VwGH vom 20. 1. 1986, 84/15/0060).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. Juli 2004 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Mietvertrag vom 13. August 2003 haben Frau U.H. und
Herr A.H., der Berufungswerber (Bw.), die Wohnung Nr. 1 im Hause M. im
Ausmaß von 42 m² an Frau J.K. vermietet. Laut Vertragsurkunde wurde
der Vertrag nicht für eine bestimmte Dauer, somit auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Der monatliche Mietzins, bestehend aus dem Hauptmietzins,
den Betriebskosten und der Umsatzsteuer wurde gemäß Punkt 8. des
Vertrages mit € 420,00, das sind € 5.040,00 pro Jahr,
festgesetzt.
Die Vertragsurkunde wurde von den Vermietern und der
Mieterin unterzeichnet und dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien angezeigt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 wurde Frau U.H. für
diesen Mietvertrag vom Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien eine Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde am 5. Juli 2004 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und von Frau U.H. und dem Berufungsweber
unterschrieben.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 16. Juli 2004 wurde die Berufung des Bw. als
unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der
befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist. Der Gebühren- (Mitzahlungs-) Bescheid vom 30. Juni 2004 sei an Frau
U.H. ergangen, daher sei der Bw. zur Einbringung einer Berufung nicht
legitimiert.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass die vermietete Wohnung dem Bw. und seiner Gattin zu gleichen
Teilen gehörten und auch beide den Mietvertrag unterschrieben
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit a GebG entsteht
die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
- dazu zählt auch ein Mietvertrag -, wenn die Urkunde von den
Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 des
Gebührengesetzes 1957 sind bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften - wie eben beim Mietvertrag - wenn die Urkunde von
beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (dies ist im Gegenstand der Fall), die
Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren
verpflichtet.
Schulden jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche
Leistung, so sind sie gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner
(Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ein solches
abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der
maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gem. § 891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von einem
einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen
will.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien schrieb der Vertragspartnerin U.H. als Gebührenschuldnerin
gemäß
§ 28 Abs. 1 GebG die Mietvertragsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG vor. Die Vorschreibung erfolgte
durch ausschließliche Anführung der Frau U.H. im Adressatenbereich
des Bescheides, somit nur an diese als Gebührenschuldnerin. Eine
Festsetzung der Mietvertragsgebühr dem Bw. gegenüber erfolgte
nicht.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt
ist unter der weiteren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid
wirksam geworden ist, d.h. dass der Bescheid ihm ordnungsgemäß
zugestellt wurde.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz der BAO
werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der
Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung
einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie §
93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die die Person zu nennen, an
die er ergeht.
Nach der Anordnung des § 243 ist gegen Bescheide,
welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die
Berufung gegeben, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist
entsprechend § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand
der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann somit nur
der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der
Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist.
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen gemäß
§ 6 BAO gilt die Regel des § 246 Abs. 1 BAO, nämlich, dass
Berufungswerber nur der sein kann, demgegenüber der Bescheid ergangen ist
und wirksam bekannt gegeben, also zugestellt wurde. Auch hier gilt das
Erfordernis der spruchmäßigen Nennung dessen, für den der
Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist, der also als Schuldner in Anspruch
genommen wird und dessen, an den die Zustellung erfolgt. Ein Gesamtschuldner ist
also nur berufungsberechtigt, wenn an ihn der ihm gegenüber
schuldbegründende Bescheid ergangen und ihm gegenüber durch Zustellung
wirksam geworden ist.
Es steht Personen, die nach Abgabenvorschriften für
die den Gegenstand eins Bescheids bildenden Abgabe als Gesamtschuldner in
Betracht kommen, von der Abgabenbehörde aber noch nicht herangezogen worden
sind, jedoch gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO frei, einer Berufung,
über die noch nicht entschieden worden ist, beizutreten.
Gemäß
§ 258 Abs. 1 erster Satz BAO muss
dieser Beitritt jedoch schriftlich erklärt werden. Es ist hierbei eine
förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung
des Beitrittsberechtigten in der Berufung bzw. im Vorlageantrag stellt keine
Beitrittserklärung dar.
Ebenso ist die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von
der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Berufung nicht als
förmlicher Beitritt anzusehen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Jänner 1986, 84/15/0060).
Unbestritten ist, dass im Berufungsfall, ein Bescheid nur
an Frau U.H. und nicht an den Bw. ergangen ist. Auch hat der Bw. nach dem oben
Gesagten von der Möglichkeit des Beitritts zu Berufung keinen Gebrauch
gemacht, da er keine förmliche Beitrittserklärung abgegeben hat,
sondern lediglich die Berufung der Frau U.H. mitunterfertigt hat.
Ist eine Berufung nicht zulässig, so
hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO diese durch Bescheid
zurückzuweisen.
Da der Bw. zur Einbringung der Berufung gegen den an Frau
U.H. gerichteten Bescheid nicht legitimiert war, erging der
Zurückweisungsbescheid zu Recht.
Weiters ist zu sagen, dass Bestandverträge, für
welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entstanden ist - so auch
der berufungsgegenständliche Mietvertrag vom 13. August 2003 -, nicht mehr
beim Finanzamt anzuzeigen sind. Vielmehr sind die hierfür anfallenden
Gebühren gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG (in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999) vom Bestandgeber selbst zu berechnen
und an das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern
örtlich zuständige Finanzamt unter gleichzeitiger Einreichung einer
Anmeldung (bei allen Finanzämtern erhältlich) bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden
Monats abzuführen. Bei entsprechender Vorgehensweise hätte daher der
Bw. die Mietvertragsgebühr bei der Mieterin gleich bei Abschluss des
Mietvertrages einbehalten und sodann an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien abführen müssen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1721-W/04
- Stammnummer
- 23327
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF