…15/0060). Nach § 33 Abs.2 lit. b FinStrG ist die wissentliche Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben pönalisiert. Der Bf. fungierte im Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 als Geschäftsführer einer Firma, die bei 3 Mio € Umsatz im Jahr erzielt hat, daher hat er sich selbstverständlich eines…
… 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in Frage, weil bei der K GmbH & Co KG die relevanten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gerade mittels der Jahresumsatzsteuererklärung selbst - anzunehmen mit Kenntnis der Beschuldigten - am 2. Juli 2008 der Abgabenbehörde bekannt gegeben und etwa zwei Monate später auch entrichtet…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt. W habe hiedurch [ergänze: zu Faktum A.] Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bzw. [zu Faktum B.] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen (Finanzstrafakt Bl. 109). Am 24…
…nach Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist), sowie wenn bei verkürzten Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen keine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.b leg.cit in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung…
…Abs 2a iVm § 33 Abs 1a FinStrG begangen. Der Beschuldigten werde weiters vorgeworfen, keine Lohnkonten für Kraftfahrer geführt und zur Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen beigetragen zu haben. Sie habe dabei wissentlich gehandelt und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2b iVm § 38 Abs…
…ATS und DZ: 2.689,00 ATS), d.e. 8.134,78 €. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer…
…nicht zuständig gewesen wäre. Dabei wird übersehen, dass Gegenstand des Finanzstrafverfahrens keine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (mit vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen inklusive wissentlicher Verkürzung von Abgaben) ist, sondern eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs…
…er eine Finanzordnungswidrigkeit begangen habe, aber nicht vorsätzlich Umsatzsteuer verkürzen wollte. Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei daher unrichtig. Mit der Verantwortung des Bw., dass er über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, habe sich die erkennende Behörde…
…was objektiv zur Umsatzsteuerverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführt habe. Korrespondierend zur Nichtentrichtung der Umsatzsteuer sei durch den Bw. aber auch kein Vorsteuerabzug bei den Empfängern dieser Rechnungen geltend gemacht worden. Aus der Gesamtschau beider Vorgänge - der Umsatzsteuerpflicht einerseits und…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und b) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist vorweg Folgendes festzustellen: Nach der Aktenlage setzt sich der vom Spruchsenat festgestellte Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 21.555,60 teilweise aus den verspätet…
…16.113,70 (L € 12.676,78 + DB € 3.169,20 + DZ € 267,72) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe und hiedurch zu a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu b) Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…dem Vorprüfer bekannt gewesen, ohne dass sie ihn zu einer Umsatzzurechnung veranlasst hätten. Vielmehr habe es damals lediglich äußerst geringe Zuschätzungen bei den Getränkeerlösen gegeben. b) SZ bei den Beherbergungserlösen: Zur Abdeckung der Unsicherheiten in diesem Bereich hatte das FA, wie ausgeführt, zunächst jährliche Zurechnungen…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ua. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu A d) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (€ 781,56) zu dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu B a) das Vergehen der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. a FinStrG (Verkürzungsbetrag: € 1…
…bei PS: Der vom Gesetzgeber betreffend die Zweitbeschuldigte angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu € 145.960,13. Berücksichtigt man den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt der nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Vergleich zu als endgültig geplanten Hinterziehungen nach § 33…
…einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von…
…erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits z.B. VwGH 29. 6. 1999, 98/14/0177; UFS 13. 11. 2003, FSRV/0055-L/03). Es steht daher außer Streit, dass A hinsichtlich der im Spruch des Erstsenates genannten strafrelevanten Sachverhalte Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…in Höhe von € 5.611,47 und 12/2005 in Höhe von € 2.975,33 können, wie in der Berufung zutreffend ausgeführt, dem Bw. subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er am 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit keine Kenntnis davon haben konnte…
…Inhalt der Beschwerde kein Geständnis, erst die Darstellung des Beschuldigten zum 1. März 2006 entfaltet die Wirkung des Geständnisses." In rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung…