Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/07
Subjektive Tatseite der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten und Irrtum gemäß § 9 FinStrG eingewendet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0079-W/07vom 11.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4040 Linz,
Ottensheimerstraße 32, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
4. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Februar 2007,
SpS, nach der am 11. Dezember 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene
Erkenntnis in seinem Spruchpunkt 1.) aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren insoweit gemäß
§§ 136, 157
FinStrG eingestellt.
Des Weiteren wird das angefochtene Erkenntnis im
Strafausspruch und Kostenausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird über
den Berufungswerber (Bw.) für den unverändert bleibenden Schuldspruch
Punkt 2.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahren mit
€ 100,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Februar 2007,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. C-GmbH
vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden (inhaltlich korrekten) Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und
zwar Umsatzsteuer 1-12/2003 in Höhe von € 22.608,57 und
Umsatzsteuer 1-12/2004 in Höhe von € 46.457,39; und
weiters
2.) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem
Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben
habe, und zwar für 9-12/2004 Lohnsteuer in Höhe von
€ 2.219,36 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen (DB und DZ) in Höhe von
€ 1.217,16, für 1-4,6,11,12/2005 Lohnsteuer in Höhe von
€ 3.302,84 sowie DB und DZ in Höhe von € 1.718,18 und
für 2/2006 Lohnsteuer in Höhe von € 419,89 sowie DB und DZ
in Höhe von € 180,81.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 22.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 55 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. sorgepflichtig für fünf Kinder sei und
netto monatlich € 530,00 ins Verdienen bringe.
Der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. sei seit
10. August 1995 Geschäftsführer der Fa. C-GmbH, welche 1987
gegründet worden sei und den Betriebsgegenstand Immobilienhandel und
Vermietung habe. Nach einer Meldung des zuständigen BV-Teams sei eine Reihe
von Versäumnissen im Bereich der selbst zu berechnenden Abgaben
festgestellt worden.
So seien insbesonders im Zuge der Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils
erhebliche Restschulden (Differenz der Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen zur
Zahllast laut Umsatzsteuerjahreserklärung) zutage getreten und zwar
für 2003 in Höhe von € 22.608,57 und für 2004 in
Höhe von € 46.457,39. In den
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen für 2003 und 2004 seien somit
diese Beträge zu wenig erklärt worden. In Ermangelung einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung komme der nachträglichen
Offenlegung im Zuge der Jahressteuererklärung keine strafbefreiende Wirkung
im Sinne des § 29 FinStrG zu. Die Differenz zwischen der Summe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zahllast aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 beruhe auf nicht gebuchten
Rechnungen, welche der Bw. am 31.12.2003 ausgestellt habe, und zwar 1.) für
die Büronutzung der Fa. I-GmbH in Höhe von € 14.400,00,
2.) € 4.000,00 laut Bw. für Vorsteuerkürzung, 3.)
€ 2.000,00 aus einer Rechnung an die Fa. G-GmbH für die
Nutzung von Büroräumlichkeiten der Fa. C-GmbH und 4.)
€ 3.000,00 für die Büronutzung der Fa. I-OEG.
Für den Tatzeitraum 1-12/2004 gelte ebenfalls, dass es
sich um vom Bw. geschriebene Rechnungen vom 31.12.2004 handle. Nicht
festgestellt werden könne, dass der Bw. diese genannten Rechnungen an den
Buchhalter J.L. übergeben habe. Diese genannten Rechnungen in der im Spruch
genannten Höhe hätten auch keinen Eingang in die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-12/2003 und 1-12/2004 gefunden.
Als im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer
wäre es die Aufgabe des Bw. gewesen, für eine korrekte
Umsatzsteuervoranmeldungsgebarung Sorge zu tragen. Für die im Spruch
genannten Tatzeiträume 1-12/2003 und 1-12/2004 habe der Bw.
vorsätzlich eine zu geringe Zahlung an Umsatzsteuer geleistet, wobei er
aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine Verkürzung an Steuerleistung
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Weiters habe der Bw. die im Spruch genannte Lohnsteuer
sowie den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die unter Punkt 2.) des Spruches genannten
Tatzeiträume und in der genannten Höhe nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt
auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben. Er habe dies
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Für das Verhalten des Bw. sei ebenfalls seine
angespannte wirtschaftliche Situation maßgebend gewesen.
Diese Feststellungen würden sich aus dem Inhalt des
Strafaktes und der Veranlagungsakten sowie der glaubwürdigen Angaben des
Zeugen J.L. und der teilgeständigen Verantwortung des Bw. ergeben.
Die Verantwortung des Bw. betreffend Punkt 1.) des
Spruches, bei welcher er sich auf die Fehler seines damaligen Buchhalters J.L.
ausrede, sei als Schutzbehauptungen zu werten gewesen. So habe der J.L. in
seiner Niederschrift als Zeuge am 20. Dezember 2006 befragt zum
gegenständlichen Sachverhalt sowie in der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat gleich lautend angegeben, dass er vom Zeitraum 2000 bis 2004 als
Buchhalter von der Fa. C-GmbH beauftragt gewesen sei und
ausschließlich aufgrund der vom Bw. zur Verfügung gestellten
Unterlagen diese verbucht habe. Die von ihm erstellten
Umsatzsteuervoranmeldungen habe er sodann dem Bw. per Post oder per Mail
übermittelt, welcher diese sodann kontrolliert, unterfertigt und selbst
eingebracht habe. Besonders auffällig sei die Angabe des Zeugen J.L.,
welche er auch in der Verhandlung vor dem Spruchsenat aufrecht erhalten habe,
dass der Bw. ihn einmal ersucht habe, die Umsatzsteuervoranmeldung zu seinen
Gunsten zu manipulieren, zumal dies sich am Jahresende sowieso wieder
ausgleiche. Der Zeuge J.L. habe dies jedoch entschieden abgelehnt und gesagt,
dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen nur so errechne, wie sie sich aus den
übermittelten Unterlagen ergeben würden. An die vom Bw. in der
mündlichen Verhandlung behaupteten hohen Rechnungen für
Büroraumnutzungen der Fa. I-GmbH in Höhe von
€ 72.000,00 vom 31. Dezember 2003 habe sich der Buchhalter J.L.
nicht erinnern können. Die Durchsicht des Veranlagungsaktes habe
ergeben,dass es sich um eine überdurchschnittlich hohe Rechnung handle und
es sei davon auszugehen, dass ein konzessionierter Buchhalter eine solche
Rechnung sehr wohl bei Vorlage durch den Geschäftsführer verbucht
hätte. Die vom Buchhalter J.L. an die Finanzstrafbehörde
übergebenen Saldenlisten für 2003 und 2004 hätten bei der
Auswertung die überraschende Erkenntnis ergeben, dass seitens des Bw.
für die Monate 11/2003, 1,4,6,7/2004 die vom Buchhalter aufgrund der
übermittelten Unterlagen errechneten Zahllasten bei der Meldung an das
Finanzamt massiv abgeändert und verkürzt worden seien. Beispielhaft
sei hier nur auf den Voranmeldungszeitraum 11/2003 hingewiesen, wonach der
Steuerberater für dieses Monat eine Zahllast in Höhe von
€ 7.350,75 errechnet habe, der Bw. gegenüber dem Finanzamt jedoch
lediglich € 40,00 einbekannt habe. Weiters demonstrativ sei das
Beispiel des Voranmeldungszeitraumes 6/2004, für welchen der Buchhalter
€ 1.208,00 errechnet habe, demgegenüber aber der Bw. bloß
€ 208,00 gemeldet habe. Des Weiteren seien aus den vom Buchhalter
erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen keine steuerfreien
Grundstücksumsätze, auf welche sich der Bw. vorerst berufen habe,
ersichtlich, sodass das Argument der Falschbuchung in sich zusammenbreche.
Ebenso aussagekräftig sei auch die vom Bw. in der mündlichen
Verhandlung selbst vorgelegte Liste der Umsatzsteuervoranmeldungen 2003 und 2004
(Beilage 1), wonach der Bw. die von J.L. berechneten
Umsatzsteuervoranmeldungen berichtigt und jeweils weniger angemeldet habe. So
habe der Bw. in der mündlichen Verhandlung selbst wiederholt zugegeben,
dass er massive finanzielle Probleme mit der Fa. C-GmbH gehabt habe und
sich seit einiger Zeit im außergerichtlichen Ausgleich befinde. Das vom
Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der
Sachverständigen Mag. N.R. beim Bezirksgericht für Handelssachen
Wien, wonach die Sachverständige zum Schluss komme, dass der Buchhalter in
seiner Buchhaltung Mängel aufweise, möge wohl betreffend die
Fa. I-GmbH, für welche das Gutachten erstattet worden sei, zutreffen,
dies wiege jedoch noch immer nicht die Aussage des Zeugen J.L. auf, dass ja vom
Bw. versucht worden sei, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu seinen Gunsten zu
manipulieren, woraus sich insbesonders die Wissentlichkeit zum Tatvorwurf zum
Punkt 1.) ergebe. Nochmals erwähnt dürfe der Umstand werden, dass
der Bw. selbst zugebe, dass er die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen des
Buchhalters kontrolliert habe und es sei hier widersprüchlich dazu, dass er
gerade nicht die Buchhaltung bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen aus den
Zeiträumen 12/2003 und 12/2004, aus welchen hohe Nachforderungen
resultierten, welche nicht verbucht worden seien, kontrolliert habe.
Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes zum Punkt 2.)
des Spruchsenatserkenntnisses dürfe auf das Geständnis des Bw.
verwiesen werden.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Teilgeständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise
Schadensgutmachung und die schwierige finanzielle Situation, als erschwerend
dagegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. April 2007, mit
welcher sowohl der Schuldspruch als auch die Strafbemessung der Geldstrafe in
Höhe von € 22.000,00 angefochten wird.
Hinsichtlich der vorgeworfenen Nichtentrichtung von
Lohnabgaben für die Zeiträume 9-12/2004, für 1-4,6,11,12/05 und
für 2/06 sei der Bw. - so wie bereits in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat ausgeführt - vollumfänglich geständig.
Das Erkenntnis des Spruchsenates erweise sich betreffend
die Feststellung der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG aus folgenden Gründen als
rechtswidrig:
Der vom Spruchsenat ermittelte strafbestimmende Wertbetrag
weise erhebliche Mängel auf. Insbesonders sei der strafbestimmende
Wertbetrag undifferenziert und pauschal von der aus der
Umsatzsteuerjahresklärung resultierenden Abgabennachforderung abgeleitet
worden, ohne im Detail zu begründen, welche Verfehlungen begangen worden
seien. Zudem sei keine Zuordnung zu konkreten
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen vorgenommen worden.
Aufgrund der Nichterfassung der am 31.12.2003 und am
31.12.2004 ausgestellten Rechnungen in der Umsatzsteuervoranmeldung sei zwar
objektiv von einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen.
Da der Bw. jedoch diese Umsatzsteuerverkürzungen weder für gewiss noch
ernstlich für möglich gehalten und sich mit der Verkürzung auch
nicht abgefunden habe, seien nicht alle Tatbestandselemente des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, weshalb eine Verurteilung wegen
Abgabenhinterziehung auszuschließen sei.
Zum Anfechtungspunkt mangelhafte Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages durch den Spruchsenat und nicht eindeutige
Zuordnung der verkürzten Umsatzsteuer zu einzelnen
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen wird in der gegenständlichen
Berufung näher ausgeführt, dass es sich bei den erstinstanzlich
festgestellten Verkürzungsbeträgen in Höhe von
€ 22.608,57 für das Jahr 2003 und € 46.457,39 für
2004 jeweils um die Differenz der Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Zahllast laut Umsatzsteuer-jahreserklärungen handle. Eine Zuordnung dieser
verkürzten Umsatzsteuerbeträge zu den bestimmten
Voranmeldungszeiträumen im Jahr 2003 und 2004 sei aber vom Spruchsenat
weder im Spruch- noch im Begründungsteil des Erkenntnisses vorgenommen
worden.
In der Begründung finde sich nur ein Hinweis darauf,
dass die Differenz der Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zahllast aus
der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 auf nicht gebuchten
Rechnungen beruhe, welche der Bw. am 31.12.2003 ausgestellt habe. Dasselbe gelte
laut Erkenntnis für den Zeitraum Umsatzsteuer 1-12/2004. Aufgrund dieser
Ausführungen könnte angenommen werden, dass der Spruchsenat davon
ausgehe, dass lediglich für die Monate 12/2003 und 12/2004 eine unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldung von der Fa. C-GmbH beim Finanzamt abgegeben worden
sei, sodass das unter § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG fallende
Finanzvergehen lediglich in diesen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen
stattgefunden habe. Dieser Aussage würden jedoch weitere vom Spruchsenat im
Erkenntnis dargestellte Ausführungen bzw. Formulierungen
widersprechen.
Aus dem Begründungsteil des Erkenntnisses sei somit
nicht eindeutig nachvollziehbar, welchen konkreten Voranmeldungszeiträumen
die verkürzten Umsatzsteuerbeträge zuzuordnen seien.
Nach dem Berufungsvorbringen hätte der Spruchsenat im
vorliegenden Fall feststellen müssen, für welche konkreten
Voranmeldungszeiträume im Sinne des § 21 Abs. 1 UStG die
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt
und folglich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt worden sei.
Insbesonders wäre im Spruch des Erkenntnisses je Voranmeldungszeitraum der
genaue Betrag der in diesem Monat verkürzten Umsatzsteuer anzusetzen
gewesen. Da dies vom Spruchsenat unterlassen worden sei, erweise sich das
Erkenntnis in diesem Punkt schon als rechtswidrig.
Laut Erkenntnis des Spruchsenates beruhe die Differenz der
Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahllast aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 bzw. auch für
das Jahr 2004 auf nicht gebuchten Rechungen, welche der Bw. am 31.12.2003
bzw. am 31.12.2004 ausgestellt habe.
Die vom Bw. am 31. Dezember 2003 ausgestellten in der
Buchhaltung nicht berücksichtigten Rechnungen würden im Erkenntnis
jeweils mit der Bezeichnung des Rechnungsempfängers und dem Betrag der
Umsatzsteuer aufgezählt werden. Unter dem Titel nicht gebuchter Rechnungen
finde sich aber in der Aufzählung auch ein Betrag betreffend
Vorsteuerkürzung in Höhe von € 4.000,00.
Die Einbeziehung des berichtigten Vorsteuerabzuges in den
strafbestimmenden Wertbetrag widerspreche der Aussage des Spruchsenates, wonach
sich die Differenz lediglich aus den nicht gebuchten Ausgangsrechnungen vom
31.12.2003 ergebe. Zudem sei der vom Spruchsenat angegebene Betrag der
Vorsteuerkürzung höher als die tatsächlich durchgeführte
Vorsteuerberichtigung, welche laut Buchhaltung € 3.512,74 betrage.
Ferner sei vom Spruchsenat nicht begründet worden, warum der berichtigte
Vorsteuerabzug in den strafbestimmenden Wertbetrag einzubeziehen gewesen sei.
Insbesondere seien keine Feststellungen dazu vorgenommen worden, ob durch die
Berichtigung der Vorsteuer im Zuge der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 die
Umsatzsteuervoranmeldungsverpflichtung gemäß
§ 21 UStG
verletzt worden sei, zumal sich aus § 12 Abs. 10 UStG
ableiten lasse, dass eine Vorsteuerberichtigung für jedes Jahr, somit in
der Jahreserklärung, durchzuführen sei. Mangels konkreter
Feststellungen des Spruchsenates sei eine Einbeziehung der Vorsteuerberichtigung
in den strafbestimmenden Wertbetrag unzulässig.
Anzumerken sei auch, dass die Summe der im Erkenntnis
angegebenen Umsatzsteuerbeträge betreffend das Jahr 2003 (Rechnung
Fa. I-GmbH: € 14.400,00, Vorsteuerkürzung:
€ 4.000,00, Rechnung Fa. G-GmbH: € 2.000,00, Rechnung
Fa. I-OEG: € 3.000,00, gesamt € 23.400,00) weder mit
dem im Spruch pauschal angegebenen Umsatzsteuerbetrag für das Jahr 2003 in
Höhe von € 22.608,57 noch mit den tatsächlich ausgestellten
Vermietungsrechnungen und der Vorsteuerberichtigung laut Buchhaltung
übereinstimme.
Betreffend des Differenzbetrages zwischen der Summe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zahllast aus der Jahreserklärung
für das Jahr 2004 würden überhaupt jegliche Feststellungen
fehlen, wie sich der Betrag von € 46.457,39 zusammen setze.
Insbesondere enthalte das Erkenntnis des Spruchsenates keine Angaben, welche vom
Bw. am 31.12.2004 ausgestellten Rechnungen nicht in der Buchhaltung
berücksichtigt worden seien.
Aus den angeführten Gründen sei daher der Schluss
zu ziehen, dass der Spruchsenat pauschal den Betrag der Abgabennachforderung
gemäß Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2003 bzw. 2004 dem
strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt habe, ohne Feststellungen getroffen
zu haben, wie sich der strafbestimmende Wertbetrag im Detail und je monatlichem
Voranmeldungszeitraum zusammen setze.
Auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sei vom Bw. nicht erfüllt worden. Zum Einen könne
die wissentliche Umsatzsteuerverkürzung nicht allein aus der
wirtschaftlichen Lage des Bw. abgeleitet werden und zum Anderen habe sich der
Bw. bei Ermittlung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen eines
konzessionierten Buchhalters bedient, weshalb mögliche Verkürzungen
allenfalls fahrlässiges Überwachungsverschulden begründen
würden. Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung sei somit
auszuschließen.
Der Spruchsenat führe im Begründungsteil des
Erkenntnisses aus, dass der Bw. vorsätzlich eine geringere Zahlung an
Umsatzsteuer geleistet habe, wobei er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage eine
Verkürzung an Steuerleistung nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Dem sei entgegen zu halten, dass für die Beurteilung
der Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nur solche nach außen hin in Erscheinung tretende Umstände relevant
seien, die zeigen würden, dass der Täter gewusst und es nicht nur
für möglich gehalten habe, dass durch seine Tathandlung die
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt werden würde. Die wirtschaftliche
Lage für sich allein sei aber kein solcher Umstand, mit dem eine
wissentliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung begründet werden
könne.
Ferner sei zu bemerken, dass sich alle Firmen, an die der
Bw. am 31.12.2003 bzw. am 31.12.2004 Rechnung ausgestellt habe, in seinem Besitz
befinden würden. Wirtschaftlich betrachtet wäre daher die Entrichtung
der aus diesen Rechnungen resultierenden Umsatzsteuer bei der Fa. C-GmbH
keine endgültige Belastung für den Bw. gewesen, weil jeweils bei den
leistungsempfangenden Firmen ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe
zugestanden wäre und sich daher die Umsatzsteuerschuld mit dem
korrespondieren Vorsteuerabzug saldiert hätte.
Im konkreten Fall könne daher die grundsätzlich
bestehende schlechte wirtschaftliche Lage des Bw. nicht als Begründung
für die wissentliche Umsatzsteuerverkürzung herangezogen werden, weil
bei korrekter Erfassung des gegenständlichen Rechnungslegungsvorganges
für den Bw. insgesamt keine wirtschaftliche Belastung verbunden gewesen
wäre. Festzuhalten sei, dass sich der Bw. durch die Nichterklärung der
Vermietungsrechnungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2003 bzw. 12/2004
auch nicht wirtschaftlich besser gestellt habe, weil bei dem
Rechnungsempfänger der zulässige Vorsteuerabzug auch nicht geltend
gemacht worden wäre.
Der Bw. habe mit der Buchhaltung und der Erstellung der
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. C-GmbH den konzessionierten
Buchhalter J.L. betraut.
Da J.L. als konzessionierter Buchhalter grundsätzlich
auf die für eine ordnungsgemäße Erstellung der Buchhaltung
erforderliche Qualifikation verweisen habe können, habe sich der Bw. zu
Recht auf dessen Ermittlung der Umsatzsteuerzahllasten verlassen. Der Bw. habe
wiederholt bestätigt, dass er alle für die Erstellung der Buchhaltung
und Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlichen Unterlagen,
insbesonders auch die gegenständlichen Vermietungsrechnungen J.L. zur
Verfügung gestellt habe. Gegenteiliges sei selbst von J.L. nicht behauptet
worden, weil sich dieser an diese Vorgänge nicht mehr erinnern habe
können. Folglich stehe fest, dass der Buchhalter die Rechnungen bekommen
habe, diese aber offensichtlich von ihm nicht verarbeitet worden seien.
Dass es aus diesem Grund bei der
Umsatzsteuerjahresveranlagung 2003 und 2004 zu erheblichen Nachforderungen
gekommen sei, könne dem Bw. aber aus subjektiver Sicht nicht angelastet
werden, da er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf
die Berechnung des Buchhalters verlassen habe können. Dem Bw. könne -
wenn überhaupt - die Verletzung seiner Überwachungspflicht
vorgeworfen werden. Die Verletzung der Überwachungspflicht begründe
aber nicht die für eine Verkürzung im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte Wissentlichkeit.
Die Feststellungen des Spruchsenates würden sich
überwiegend auf die Angaben des Buchhalters der Fa. C-GmbH (J.L.)
gründen, wonach diesem unvollständige Unterlagen zur Verfügung
gestellt worden seien.
In der Niederschrift als Zeuge vom 20. Dezember 2006
sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe J.L.
angegeben, dass er ausschließlich aufgrund der vom Bw. zur Verfügung
gestellten Rechnungen gebucht habe. Insbesonders könne sich J.L. nicht mehr
an die Rechnungen für Büroraumnutzungen der Fa. I-GmbH in
Höhe von € 72.000,00 vom 31.12.2003 erinnern. Unzutreffend werde
in diesem Zusammenhang vom Spruchsenat wiedergegeben, dass sich J.L. nicht mehr
an die Rechnung in Höhe von € 72.000,00 erinnern könne. J.L.
habe vielmehr ausgesagt, dass er sich generell nicht mehr an Vorgänge aus
den Jahren 2003 und 2004 erinnern könne.
Richtig sei, dass im vorliegenden Fall J.L. alle zu
verbuchenden Rechnungen zur Verfügung gestanden seien. Dies sei vom Bw.
wiederholte Male bestätigt worden. Der Spruchsenat führe
diesbezüglich im Erkenntnis aus, dass nicht festgestellt werden könne,
dass der Bw. diese genannten Rechnungen an den Buchhalter übergeben habe.
Die Feststellung, ob die genannten Rechnungen an den Buchhalter übergeben
worden seien oder nicht, sei eine entscheidungsrelevante Tatsache. Könne
ein Tatsachenvorgang weder von der einen noch der anderen Seite bewiesen werden,
so dürfe im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten
ausgelegt werden. Im Finanzstrafverfahren treffe die Finanzstrafbehörde und
nicht den Beschuldigten die Beweislast. Der Spruchsenat hätte schon aus
diesem Grund den Bw. in diesem Punkt nicht verurteilen dürfen.
Zur unrichtigen Ermittlung einzelner
Umsatzsteuervoranmeldungen durch J.L. werde ausgeführt, dass diese in den
Monaten 11/03, 1,4,6,7/04 Korrekturen wegen sich darin befindlicher Fehler
bedurft hätten. Diese Fehler seien jeweils vom Bw. nach Rücksprache
mit J.L. korrigiert worden. J.L. habe letztendlich diese vom Bw. vorgeschlagenen
Korrekturen auch in seiner Buchhaltung berücksichtigt, was aus dem im Zuge
der Mandatsbeendigung übergebenen Buchhaltungsunterlagen ersichtlich sei.
Dies zeige, dass J.L. selbst die Fehler in der von ihm durchgeführten
Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen erkannt und in der Folge die
Buchhaltung richtig gestellt habe.
Im vorliegenden Finanzstrafverfahren habe J.L. angegeben,
dass es bei der Fa. C-GmbH keine umsatzsteuerfreien
Grundstücksumsätze gegeben habe. Auch der Spruchsenat habe
ausgeführt, dass aus den vom Buchhalter erstellten
Umsatzsteuervoranmeldungen keine steuerfreien Grundstücksumsätze
ersichtlich seien, wodurch das Argument der Falschbuchung in sich
zusammenbreche.
Dagegen sei auszuführen, dass bei der Fa. C-GmbH
in jedem der betroffenen Jahre, sowohl im Jahr 2003 als auch 2004
Grundstücksverkäufe stattgefunden hätten, die aus den
Erlöskonten ersichtlich seien. Die Erlöse aus diesen
Grundstücksverkäufen seien von J.L. fälschlicherweise auf den
Personenkonten der Fa. C-GmbH verbucht worden. J.L. habe sich nicht
bemüht, die Herkunft dieser Beträge festzustellen, um richtige
Buchungen sicherzustellen. Erst im Zuge der Bilanzerstellung sei vom
Steuerberater die richtige Umbuchung auf die Erlöskonten vorgenommen
worden. Aus diesem Grund hätten auch für den Spruchsenat keine
steuerfreien Grundstücksumsätze in den jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen ersichtlich sein können.
Dies zeige mit besonderer Deutlichkeit, dass die monatliche
Buchhaltung von J.L. mit erheblichen Mängeln belastet gewesen sei.
Maßgebend seien im vorliegenden Fall auch die von der
Sachverständigen Mag. N.R. im Gutachten in der Rechtssache J.L.
& Co KEG gegen die Fa. I-GmbH vorgenommenen Feststellungen.
Wenngleich dieses Gutachten nicht auf den dem Erkenntnis des Spruchsenates
konkret zugrunde liegenden Sachverhalt abstelle, könnten daraus aber
jedenfalls Feststellungen über die Zuverlässigkeit der
Buchhaltungstätigkeit von J.L. abgeleitet werden.
Da der Bw. Geschäftsführer der Fa. I-GmbH
wie auch der Fa. C-GmbH sei bzw. gewesen sei und J.L. seit August 2001 die
Buchhaltung dieser Firmen geführt habe, könnten die Feststellungen im
Gutachten betreffend die Qualität der Buchhaltungstätigkeit von J.L.
auch auf die Fa. C-GmbH übertragen werden, zumal im Gutachten auch
gesondert auf die Frage der Verrechnungen zwischen den Unternehmen der dem Bw.
zugehörigen Firmengruppen eingegangen worden sei.
Bezüglich der Verrechnungskonten sei von der
Sachverständigen ausgeführt worden, dass zwischen den Firmen
unterschiedliche Salden in den jeweiligen Buchhaltungen aushaften würden.
Dies bedeute nach Ansicht der Sachverständigen, dass die Rechnungen bzw.
Zahlungen zwischen den Firmen nicht richtig erfasst worden seien. Auf die
Aussage von J.L., dass es nicht seine vereinbarte Aufgabe gewesen wäre, die
Salden untereinander abzustimmen, habe die Sachverständige im Gutachten
ausgeführt, dass dies zwar nicht explizit vereinbart gewesen sein
möge, es allerdings zu den Agenden eines Buchhalters gehöre,
Verrechnungskonten zwischen allen gebuchten Firmen richtig zu stellen. Es sei
von einem Buchhalter zu erwarten, dass dieser die laufenden
Geschäftsfälle ordnungsgemäß verarbeite, zeitgerecht
Umsatzsteuervoranmeldungen erstelle und dem Unternehmen Saldenlisten zwecks
Information zur Verfügung stelle. Dies eben auch ohne gesonderte Anweisung,
weil es zu den normalen laufenden Agenden gehöre.
Aufgrund dieser und auch zahlreicher anderer in der
Buchhaltung enthaltener Fehler komme die Sachverständige zum Ergebnis, dass
es sich zweifelsfrei hier um eine sehr mangelhaft durchgeführte Buchhaltung
handle.
Dies alles spreche dafür, dass J.L. nicht als
maßgerechter Buchhalter betrachtet werden könne. Die Feststellung des
Spruchsenates, dass J.L. Rechnungen sehr wohl bei Vorlage durch den
Geschäftsführer verbucht hätte, erweise sich als unzutreffend,
zumal die Sachverständige Mag. N.R. festgestellt habe, dass von J.L.
Rechnungen bzw. Zahlungen zwischen den Firmen nicht richtig erfasst worden
seien.
Folglich sei die Verantwortung des Bw., bei welcher er sich
auf Fehler seines damaligen Buchhalters J.L. berufe, nicht als bloße
Schutzbehauptung zu werten. Die von der Sachverständigen festgestellte
mangelhaft durchgeführte Buchhaltung spreche dafür, dass die von der
Fa. C-GmbH am 31.12.2003 und am 31.12.2004 ausgestellten Rechnungen - wie
vom Bw. behauptet - sehr wohl dem Buchhalter zur Verfügung gestellt, jedoch
von diesem nicht verbucht worden seien.
Nach Ansicht des Spruchsenates seien die Angaben von J.L.
vor allem deswegen glaubwürdig, weil davon auszugehen sei, dass ein
konzessionierter Buchhalter solche überdurchschnittlich hohen Rechnungen
sehr wohl bei Vorlage durch den Geschäftsführer verbucht hätte.
Bei entsprechender Würdigung der Gesamtumstände zeige sich aber, dass
im Bezug auf J.L. von keinem maßgerechten Buchhalter ausgegangen werden
könne. Folglich stütze im konkreten Fall der Spruchsenat seine
Würdigung unzutreffend auf die Maßfigur eines konzessionierten
Buchhalters.
Gegen die Glaubwürdigkeit von J.L. spreche zudem, dass
entgegen seiner Aussage im Finanzstrafverfahren es ihm sehr wohl bekannt sein
müsse, dass es bei der Fa. C-GmbH umsatzsteuerfreie Umsätze
gegeben habe. So sei von J.L. in der Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2003
die Umsatzsteuer für Anzahlungen in Höhe von € 26.666,66
einbezogen worden, obwohl es sich bei diesen Anzahlungen tatsächlich um
umsatzsteuerfreie Grundstücksumsätze gehandelt habe. Der Bw. habe in
der Folge in Abstimmung mit J.L. eine entsprechende Korrektur der
Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen. J.L. habe dann diese Korrektur in der von
ihm geführten Buchhaltung veranlasst.
Der Spruchsenat führe aus, dass der Bw. selbst die von
J.L. erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen kontrolliert habe und es
widersprüchlich sei, dass er gerade nicht die Buchhaltung bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Zeitraum 12/2003 und 12/2004 kontrolliert
habe. Der Spruchsenat berufe sich dabei insbesonders auf vorgenommene
Korrekturen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten 11/03 und
1,4,6,7/04. Der Spruchsenat führe diesbezüglich aus, dass die vom
Buchhalter errechneten Zahllasten bei der Meldung an das Finanzamt massiv
abgeändert und verkürzt worden seien.
Eine Verkürzung im Sinne des § 33 FinStrG
habe diesbezüglich jedoch nicht stattgefunden. Es handle sich hier vielmehr
um Richtigstellungen, die wegen der mangelhaften Buchhaltung von J.L.
erforderlich gewesen seien. Dass es sich diesbezüglich um eine
rechtmäßige und somit erforderliche Korrektur gehandelt habe, komme
darin nicht zum Ausdruck, da diesbezüglich bei Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärung kein Berichtigungsbedarf bestanden habe und
eine erklärungsgemäße Veranlagung durch das Finanzamt erfolgt
sei.
Daher sei nicht nachvollziehbar, wie der Spruchsenat zum
Ergebnis komme, dass durch die vom Bw. in den Monaten 11/03 und 1,4,6,7/04
vorgenommenen Korrekturen die Umsatzsteuer verkürzt worden sei. Dies vor
dem Hintergrund, dass selbst im Erkenntnis des Spruchsenates in der Folge
ausgeführt werde, dass der Bw. die jeweils von J.L. berechneten
Umsatzsteuervoranmeldungen berichtigt habe. Da diese Berichtigungen vom Bw. aus
umsatzsteuerrechtlicher Sicht für eine korrekte Ermittlung der
Umsatzsteuerzahllast erforderlich gewesen seien, hätten diese zu Recht auch
nicht Eingang in den strafbestimmenden Wertbetrag gefunden. Somit sei letztlich
auch der Spruchsenat von keiner diesbezüglichen Verkürzung von
Umsatzsteuer ausgegangen.
Sollte aus diesen erforderlichen Korrekturen eine
überhöhte Überwachungspflicht des Bw. betreffend der nur
mangelhaft durchgeführten Tätigkeit von J.L. abgeleitet werden,
könne dies unter Umständen eine schuldhafte (fahrlässige)
Vernachlässigung der den Abgabepflichtigen treffenden
Überwachungspflicht begründen, nicht aber Wissentlichkeit im Hinblick
auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Da die gebotene
Überwachung vom Bw. nicht zur Gänze unterlassen worden sei, könne
vorsätzliches Handeln jedenfalls nicht unterstellt werden.
Bei der Kontrolle der von J.L. für Dezember 2003 und
Dezember 2004 erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen sei der Bw. vielmehr davon
ausgegangen, dass es hinsichtlich der an die Fa. I-GmbH, Fa. G-GmbH,
Fa. I-OEG erbrachten Leistungen zu einem wirtschaftlichen Ausgleich komme.
Da der Bw. auch bei den jeweiligen Leistungsempfängern keinen
Vorsteuerabzug vorgenommen habe, sei der Finanzbehörde durch die
Nichtabfuhr der Umsatzsteuer bei der Fa. C-GmbH im Endeffekt kein Nachteil
erwachsen. Dieser Umstand stelle nach Auffassung des VwGH ein Indiz gegen den
Vorsatz hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer dar.
Im Zuge der Bilanzerstellung sei der Bw. jedoch von seinem
Steuerberater dahingehend informiert worden, dass die sich aus den am 31.12.2003
und 31.12.2004 ausgestellten Rechnungen ergebende Umsatzsteuer von J.L. in der
Buchhaltung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Der Bw. habe in der
Folge umgehend die erforderliche Erfassung der nicht gebuchten
Umsatzsteuerbeträge und auch die Berücksichtigung dieser
Umsatzsteuerbeträge in den Jahreserklärungen veranlasst. Hätte
der Bw. diese Umsatzsteuerbeträge hinterziehen wollen, hätte er sie
nicht in den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen von sich aus offen
gelegt. Dieses Verhalten des Bw. spreche also eindeutig gegen den Vorsatz auf
eine Verkürzung der Umsatzsteuer.
Selbst wenn der Unabhängige Finanzsenat davon ausgehen
würde, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 2003
und 2004 eine vorsätzliche Verkürzung vorliege, hätte
diesbezüglich die Verhängung einer Strafe über den Bw. wegen
mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 25 Abs. 1 FinStrG) zu
unterbleiben.
Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 25
Abs. 1 FinStrG liege vor, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folge nach sich
gezogen habe. Für die Feststellung beider Gesichtspunkte - des geringen
Verschuldens und der unbedeutenden Folgen - sei nach herrschender Auffassung die
Höhe des wirtschaftlichen Schadens von grundlegender Bedeutung.
§ 25 FinStrG stelle auf die durch die Tat tatsächlich
eingetretenen Folgen ab.
In Fällen, in denen ein zwar hoher mittels formaler
Differenzrechnung ermittelter strafbestimmender Wertbetrag im Sinne des
§ 33 Abs. 5 FinStrG festzustellen sei, der aber bei gesamter
wirtschaftlicher Betrachtung als ausgeglichen anzusehen sei, werde
regelmäßig nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu erheben sein.
Schuldmindernde Wirkung entfalte nach herrschender Meinung auch das
Reueverhalten des Täters nach der Tat, wie insbesonders ein
Geständnis. Das Verschulden könne dann nur mehr leicht gewertet
werden. Für das geringere Verschulden spreche neben den korrekt erstellten
Umsatzsteuerjahreserklärungen auch die vom Spruchsenat festgestellten
Milderungsgründe wie insbesondere der bisherige ordentliche Lebenswandel,
die teilweise Schadensgutmachung und die schwierige finanzielle Situation des
Bw. Berücksichtige man alle diese schuldmindernden Umstände, so
könne das Verschulden des Bw. nur als geringfügig beurteilt
werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob unbedeutende Folgen
im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG vorliegen, sei, wie bereits
ausgeführt, auf die Höhe des wirtschaftlichen Schadens und nicht auf
die Höhe der Verkürzung im Sinne des § 33 Abs. 5
FinStrG abzustellen.
Sei kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten, habe die Tat
keine bzw. unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG
nach sich gezogen.
Im vorliegenden Fall sei die Umsatzsteuer aus den am
31.12.2003 und am 31.12.2004 ausgestellten Rechnungen nicht in die
Umsatzsteuervoranmeldungen der Fa. C-GmbH einbezogen worden, was objektiv
zur Umsatzsteuerverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG geführt habe. Korrespondierend zur Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer sei durch den Bw. aber auch kein Vorsteuerabzug bei den
Empfängern dieser Rechnungen geltend gemacht worden. Aus der Gesamtschau
beider Vorgänge - der Umsatzsteuerpflicht einerseits und der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit andererseits - ergebe sich, dass trotz des
Vorliegens eines formal errechneten Umsatzsteuerverkürzungsbetrages im
Sinne des § 33 Abs. 5 FinStrG kein wirtschaftlicher Schaden, auch
kein Zinsnachteil eingetreten sei. Letztlich seien steuerliche
Ordnungsvorschriften verletzt worden, es liege somit ein Verwaltungsungehorsam
vor, der schon bei einer Strafrahmenbildung in Höhe der vollen
Absolutbeträge im Sinne der formalen Differenzrechnung zu einer
Unverhältnismäßigkeit führe, jedenfalls aber lediglich
unbedeutende bzw. keine Folgen im Sinne des § 25 FinStrG mit sich
bringe.
Es sei somit festzuhalten, dass selbst im Falle, dass der
Unabhängige Finanzsenat eine vorsätzliche Umsatzsteuerverkürzung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen
würde, von der Bestrafung des Bw. wegen Vorliegens des
Strafausschließungsgrundes des § 25 Abs. 1 FinStrG
abzusehen wäre.
Zur Strafbemessung wird in der gegenständlichen
Berufung ausgeführt, dass selbst dann, wenn man davon ausgehen würde,
dass ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vorliege, sei die vom Spruchsenat vorgenommene Strafbemessung unangemessen und
überschießend. Dieser sei ein strafbestimmender Wertbetrag in
Höhe von € 78.124,20 zugrunde gelegt worden.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG seien
bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Als mildernd seien vom Spruchsenat das Teilgeständnis,
der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die
schwierige wirtschaftliche Situation herangezogen worden, als erschwerend sei
der Umstand des Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen mitberücksichtigt
worden.
Dabei habe aber der Spruchsenat übersehen, dass der
Umstand des Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen bereits die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages gemäß
§ 21 FinStrG
bestimmt habe. Insofern liege eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vor.
Dieser Umstand hätte daher nicht erschwerend berücksichtigt werden
dürfen.
Der Bw. habe durch Abgabe der richtigen
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und 2004 ein umfassendes Geständnis
abgelegt, dem im Rahmen der Strafbemessung ganz wesentliche Bedeutung zukomme
und das als bedeutender Milderungsgrund zu werten sei.
Es werde daher beantragt, den strafbestimmenden Wertbetrag
auf insgesamt € 9.058,24 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen
Erkenntnisses) zu reduzieren und lediglich diesen reduzierten strafbestimmenden
Wertbetrag bei der Strafbemessung zugrunde zu legen.
Bei der Strafbemessung werde beantragt, das Zusammentreffen
zweier Finanzvergehen nicht als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen, da
die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einerseits subjektiv nicht
vorwerfbar sei und andererseits ein Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot vorliegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Mit der gegenständlichen Berufung wird die unter
Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates
zugrunde gelegte Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht bestritten und auch die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe angefochten.
Im Bezug auf die objektive Tatseite wird eingewendet, dass
der strafbestimmende Wertbetrag mangelhaft ermittelt worden wäre und nicht
eindeutig nachvollziehbar sei, welchen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen
die verkürzten Umsatzsteuerbeträge jeweils zuzuordnen wären. Der
Spruchsenat übernehme pauschal die Restschuld laut den jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und 2004, ohne im Detail zu
begründen, welche Verfehlungen begangen worden seien und ohne eine
Zuordnung zu den einzelnen Monaten vorzunehmen. Der Spruchsenat führe zwar
in seiner Begründung aus, dass die Umsatzsteuerrestschulden aus nicht in
den Voranmeldungszeiträumen verbuchten Rechnungen vom 31. Dezember
2003 und 31. Dezember 2004 stammen würden, sodass angenommen werden
könne, dass die Verkürzung für Dezember 2003 und Dezember
2004 bewirkt worden sei. Dieser Feststellung würden jedoch wieder andere
Begründungsteile des Spruchsenatserkenntnisses widersprechen. Es handle
sich um eine pauschale Festsetzung des strafbestimmenden Wertbetrages, wobei der
Spruchsenat in seinem Erkenntnis unter dem Titel "nicht verbuchte Rechnungen"
auch einen Betrag an Vorsteuerkürzung in Höhe von € 4.000,00
anführe, tatsächlich handle es sich dabei jedoch um eine
Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG, laut
Buchhaltung in Höhe von € 3.512,74. Eine Begründung,
weswegen die Vorsteuerkorrektur in den strafbestimmenden Wertbetrag aufzunehmen
sei, werde im Spruchsenatserkenntnis nicht gegeben. Der strafbestimmende
Wertbetrag für die Monate Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 22.608,57, wie er dem erstinstanzlichen Erkenntnis zugrunde gelegt
worden sei, stimme weder mit den im Erkenntnis wiedergegebenen
Rechnungsbeträgen samt Vorsteuerkorrektur in Höhe von
€ 23.400,00 überein, noch mit den laut Buchhaltung in Höhe
von richtig € 22.164,10. Auch würden Feststellungen zu den
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen 2004 dahingehend fehlen, wie sich der
strafbestimmende Wertbetrag zusammensetze.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde der Bw. zum Zwecke der genauen Ermittlung der
Verkürzungsbeträge und deren zeitlicher Zuordnung aufgefordert, eine
monatliche Aufstellung der Umsatzsteuerdaten für die Monate Jänner
2003 bis Dezember 2004, und zwar wie sich diese aus der den
Umsatzsteuerjahreserklärungen der Fa. C-GmbH zugrunde liegenden
Buchhaltung ergeben den Umsatzsteuerdaten gegenüber gestellt , welche laut
den für diese Zeiträume abgegebenen (teilweise unrichtigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen zugrunde gelegt wurden, vorzulegen. Für
diejenigen Monate, für welche sich Differenzen ergeben (laut Berufung
insbesondere für die Monate Dezember 2003 und Dezember 2004), wurde
der Bw. höflich ersucht, die genauen Gründe für diese Differenzen
darzustellen und eine Kopie der zum Zeitpunkt der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen noch nicht verbuchten Rechnungen und Belege zu
übersenden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw. mit
Schreiben seines Verteidigers vom 26. September 2007 aus, dass die
Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2003 und 2004 teilweise auf
Basis der von Herrn J.L. fehlerhaft geführten Buchhaltung erfolgt sei. Im
Zuge der Bilanzierung seien zahlreiche (auch umsatzsteuerwirksame) Umbuchungen
zum 31. Dezember der jeweiligen Jahre erforderlich gewesen. Die
umsatzsteuerwirksamen Umbuchungen seien erstmalig im Rahmen der
Umsatzsteuererklärungen erklärt worden. Eine konkrete Zuordnung zu den
einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen sei dabei nicht vorgenommen
worden, insbesondere seien auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen berichtigt
worden. Die erforderliche Korrektur sei ausschließlich in der jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt. Die Differenzen würden im
Wesentlichen damit begründet, dass Vorsteuern aus
Betriebskostenabrechnungen der jeweiligen Hausverwaltung der Fa. C-GmbH
erst im Wege der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht worden seien,
da diese erst am 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung
gestanden wären. Auch seien im Zuge der Erstellung der jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärungen Vorsteuerberichtigungen entsprechend dem
exakten Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den unecht
steuerbefreiten Umsätzen der Fa. C-GmbH durchzuführen gewesen.
Weiters seien Korrekturbuchungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften
Buchführung des Herrn J.L. vorzunehmen gewesen, zumal festgestellt worden
wäre, dass teilweise Eingangs- und Ausgangsrechnungen nicht erfasst worden
seien. Dies sei bei der Bilanzierung nachgeholt worden. Die umsatzsteuerlichen
Auswirkungen seien in der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung
berücksichtigt worden. Wie bereits in der Berufung ausgeführt worden
sei, seien Rechnungen für Büroraumnutzungen im
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nicht erfasst worden. Diese Rechnungen
würden Unternehmen betreffen, an denen der Bw. beteiligt sei. Wie in einem
Sachverständigengutachten der Sachverständigen Mag. N.R.
festgestellt worden sei, seien vom Buchhalter J.L. neben anderen
Unzulänglichkeiten insbesondere auch Rechnungen bzw. Zahlungen zwischen den
Firmen nicht richtig erfasst worden. Festgehalten werde, dass in der jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur die Umsatzsteuer bei der Fa. C-GmbH
nicht erklärt und entrichtet worden sei, sondern auch die korrespondierende
Vorsteuer bei den Rechnungsempfängern (Unternehmen, an denen der Bw.
beteiligt sei). Insgesamt sei es daher hinsichtlich dieser Rechnungen für
den Fiskus zu keinem Schaden gekommen, was als Indiz gegen den Vorsatz
hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuer zu werten sei.
Im Jahr 2003 handle es sich dabei um insgesamt
4 Rechnungen, welche eine Umsatzsteuer in Höhe von
€ 20.831,54 enthalten würden und dem Schreiben beigelegt seien.
Im Jahr 2004 handle es sich um insgesamt 6 Rechnungen,
die insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von € 48.428,82 laut
beiliegenden Rechnungen enthalten würden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die jeweilige
Umsatzsteuernachzahlung im Wesentlichen auf die Nichterfassung dieser Rechnungen
im Voranmeldungszeitraum zurückzuführen sei. Die verbleibende
geringfügige Differenz zur jeweiligen Umsatzsteuernachzahlung lasse sich
durch die zuvor dargestellten Ausführungen erklären.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt diesem Vorbringen
des Bw. im Bezug auf die objektive Tatseite und stellt fest, dass eine im
Zusammenhang mit einem Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt notwendige monatliche
Zuordnung der Verkürzungsbeträge nur für die Monate Dezember 2003
in Höhe von € 19.196,40 und Dezember 2004 in Höhe von
€ 48.428,94 möglich ist.
Folgende nach dem Berufungsvorbringen vom Bw. selbst
ausgestellte Rechnungen vom 31.12.2003 waren in der Umsatzsteuervoranmeldung
Dezember 2003 der Fa. C-GmbH nicht enthalten:
1.) Rechnung an die Fa. I-GmbH über
Bürokosten mit einem Umsatzsteuerausweis in Höhe von
€ 14.400,00,
2.) Rechnung an die Fa. I-OEG betreffend Miete mit
einer ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von € 2.616,22
sowie
3.) Rechnung an die Fa. C-GmbH über
Bürokostenpauschale mit einem Umsatzsteuerausweis von
€ 2.180,18,
sodass sich insgesamt aus diesen drei Rechnungen eine
Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von € 19.196,40 ergibt.
Für einen Differenzbetrag in Höhe von € 3.412,17 war eine
monatliche Zuordnung zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen des Jahres 2003
nicht möglich, sodass insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136, 157 FinStrG der Monate Jänner bis November 2003 vorzugehen
war.
Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember
2004 beruht auf der Nichtaufnahme folgender vom Bw. ausgestellter Rechnungen vom
30.12.2004 und vom 31.12.2004:
1.) Rechnung an die Fa. C-GmbH über
Bürokostenpauschale mit einem Umsatzsteuerausweis von
€ 2.180,18,
2.) und 3.) Zwei Rechnungen an die Fa. I-GmbH
über Bürokostenpauschale mit einem Umsatzsteuerausweis von jeweils
€ 19.200,00,
4.) und 5.) Zwei Rechnungen an die Fa. G-GmbH
über Miete mit einem Umsatzsteuerausweis in Höhe von von jeweils
€ 2.616,22 und
6.) Rechnung an die Fa. I-OEG über Miete mit
einem Umsatzsteuerausweis von ebenfalls € 2.616,22,
ergibt in Summe € 48.428,84. Da im
gegenständlichen Fall ausschließlich zugunsten des Bw. eine Berufung
eingebracht wurde, kann entsprechend den im § 161 Abs. 3 FinStrG
geregelten Verböserungsverbot nur von dem erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Verkürzungsbetrag in Höhe von € 46.457,39
für den Monat Dezember 2004 ausgegangen werden.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung
der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen,
richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug
auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt (vollendet), wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise zum
Fälligkeitstag nicht entrichtet werden bzw. im Fall der ungerechtfertigten
nicht bescheidmäßig festzusetzenden Vorsteuergutschrift durch Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung mit deren unrechtmäßiger bzw. zu
hoher Geltendmachung (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).
Der Unabhängige Finanzsenat geht zunächst
sachverhaltsmäßig - entsprechend dem Berufungsvorbringen - davon aus,
dass die als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 26. September 2007 in
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzNachweisIrrtumgedankliche KompensationVorsteuerguthaben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/07
- Stammnummer
- 31949
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF