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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0079-W/07

Subjektive Tatseite der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten und Irrtum gemäß § 9 FinStrG eingewendet.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0079-W/07vom 11.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Kopie vorgelegten und oben näher bezeichneten Rechnungen mit Datum 31.12.2003, 30.12. und 31.12.2004 vom Bw. selbst ausgestellt wurden und er deswegen genaue Kenntnis von der Höhe der darin ausgewiesenen und geschuldeten Umsatzsteuerbeträge hatte. In freier Würdigung der vorliegenden Beweise schenkt der erkennende Berufungssenat dem Vorbringen des Bw., er habe den mangelhaft arbeitenden Buchhalter alle Rechnungen zur Verfügung gestellt und deren Erfassung in der Buchhaltung und den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen sei von diesem unterlassen worden, aus folgenden Erwägungen keinen Glauben: J.L. war nach dem Berufungsvorbringen nicht nur Buchhalter der gegenständlichen Fa. C-GmbH, sondern auch für die Erstellung der Buchhaltungen der im Einflussbereich des Bw. stehenden Firmen I-GmbH, Fa. G-GmbH, Fa. I-OEG und Fa. C-GmbH zuständig und es wäre für den erkennenden Berufungssenat völlig lebensfremd und ist daher undenkbar, dass die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden 3 Rechnungen aus Dezember 2003 und 6 Rechnungen aus Dezember 2004 bei zeitgerechter Übermittlung vom Buchhalter nicht in die Buchhaltung und die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2003 und Dezember 2004 aufgenommen worden wären. Umso mehr als es sich dabei um zweifellos sehr markante Rechnungen mit hohen Rechnungsbeträgen (und zwar für 12/2003 in Höhe von insgesamt netto € 95.982,00 und für 12/2004 in Höhe von netto € 242.144,70) handelte. Geht man zudem weiters vom Berufungsvorbringen aus, dass J.L. in den tatgegenständlichen Zeiträumen auch die Buchhaltung der im Einflussbereich des Bw. stehenden rechnungsempfangenden Firmen geführt hat, bei denen auch korrespondierend der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht worden ist, so wären in den beiden tatgegenständlichen Monaten 9 bei der Fa. C-GmbH nicht erfasste Rechnungen vom Buchhalter korrespondierend auch bei den vorsteuerabzugsberechtigten Firmen nicht verbucht und somit 18 Buchungsvorgänge, und zwar deckungsgleich, bei mehreren Firmen nicht durchgeführt worden. Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist für den Unabhängigen Finanzsenat nur bei Nichtübermittlung der Rechnungen an den Buchhalter denkbar und kann nicht mit der in der gegenständlichen Berufung umfangreich dargestellten fehlerhaften Arbeitsweise des beauftragten Buchhalters erklärt werden. Die in der Berufung umfangreich dargestellte mangelhafte Arbeit des Buchhalters dahingehend, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2003 und 1,4,6,7/2004 wegen Fehlers des Buchhalters eine Korrektur durch den Bw. selbst bedurft hätten, steuerfreie Erlöse aus Grundstücksverkäufen durch J.L. in den Jahren 2003 und 2004 unrichtigerweise auf Personenkonten verbucht wurden und nach den Feststellungen im Gutachten in der Rechtssache J.L. und CO KEG gegen die Fa. I-GmbH, welches zwar nicht den gegenständlichen Fall betreffe, Rechnungen und Zahlungen zwischen den Firmen nicht richtig erfasst und abgestimmt wurden und dass nach den Feststellungen der Buchsachverständigen die hier nicht gegenständliche Buchhaltung sehr mangelhaft geführt wurde, diese Umstände mögen zwar allesamt ohne weiteres zutreffen, beziehen sich aber insgesamt nicht auf den Vorwurf, vorhandene Belege nicht in die Buchhaltung aufgenommen zu haben, sondern vielmehr auf die unrichtige Erfassung vorhandener Belege. Zudem ist aus den Schlussfolgerungen (Textziffer 56) des in der Berufung mehrmals zitierten Gutachtens der Sachverständigen Mag. N.R. zu ersehen, dass es sich nur dann um eine mangelhafte Leistung des Buchhalters J.L. handle, wenn das Gericht sachverhaltsmäßig zur Auffassung gelange, dass vereinbart gewesen sei, dass der Buchhalter die Konten in seiner eigenen Verantwortung abzustimmen habe, sowie dass sämtliche Unterlagen von Seiten des Bw. pünktlich übergeben worden waren. Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung weiters vor, dass die zum 31.12.2003 und 31.12.2004 an die Firmen I-GmbH, G-GmbH, I-OEG sowie C-GmbH ausgestellten Rechnungen wirtschaftlich betrachtet keine endgültige Belastung gewesen seien, weil ja bei den jeweils in seinem Einflussbereich befindlichen leistungsempfangenden Firmen der Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zugestanden wäre und daher die schlechte wirtschaftliche Situation des Bw. nicht als Begründung für die wissentliche Umsatzsteuerverkürzung herangezogen werden könne. Bei diesen leistungsempfangenden Firmen habe er die Funktion des Geschäftsführers inne gehabt und sei daher für deren steuerliche Belange ebenfalls verantwortlich gewesen. Dazu brachte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ergänzend vor, dass es ihm nicht aufgefallen ist, dass die bezeichneten und in der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Rechnungen nicht in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten gewesen seien. Es sei mit dem Buchhalter J.L. vereinbart gewesen, dass hier eine Überrechnung von den Konten der anderen Firmen des Bw. stattfinden solle und er habe diese durchzuführenden Überrechnungen als eigenen Verrechnungskreis, losgelöst von den abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und von den zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen gesehen und gedanklich die Zahllast der Fa. C-GmbH mit den aus den genannten Rechnungen resultierenden Vorsteuerguthaben der anderen Firmen kompensiert. Festgestellt wird dazu, dass die gegenüberstehenden Vorsteuerguthaben von den anderen im Einflussbereich des Bw. stehenden Firmen, deren Geschäftsführer er zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten ebenfalls war, tatsächlich erst lange Zeit später mit den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen der (verbundenen) Unternehmen geltend gemacht wurden. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden." Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief." Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Kann die Finanzstrafbehörde auch nach Würdigung aller aufgenommenen Beweise über Tatsachen keine Klarheit erlangen, dürfen diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen werden. Verbleibende Zweifel haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro reo). Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der Tatsache, dass seitens des Bw. auch der Vorsteuerabzug zu den Fälligkeitstagen der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2003 und Dezember 2004 bei den rechnungsempfangenden Firmen I-GmbH, G-GmbH und I-OEG nicht geltend gemacht wurde und wegen der nicht zweifelsfrei widerlegbaren Behauptung des Bw., er habe gedanklich zwischen den zu meldenden und zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen und den nach seiner damaligen Vorstellung in einem eigenen Verrechnungskreis zu erfolgenden Überrechnung der korrespondierenden Vorsteuern getrennt, von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG aus. Da somit ein Nachweis dahingehend, dass der Bw. zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2003 und Dezember 2004 das Unrecht seiner Taten erkannt hat, nicht erbracht werden konnte, war mit Verfahrenseinstellung hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2003 in Höhe von € 22.608,57 und 1-12/2004 in Höhe von € 46.457,39 vorzugehen. Ein Eingehen auf das darüber hinaus vom Bw. erstatte Berufungsvorbringen zum Nichtvorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. war daher obsolet. Unangefochten blieb das Erkenntnis des Spruchsenates im Hinblick auf die unter Spruchpunkt 2.) der Bestrafung zugrunde gelegte Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen (eingestandener) vorsätzlicher Nichtentrichtung von Lohnabgaben in der dort genannten Höhe und für die bezeichneten Zeiträume. Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist. Zu Recht weist der Bw. in der gegenständlichen Berufung darauf hin, dass das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat zu Unrecht als Erschwerungsgrund herangezogen wurde, weil der Umstand des Zusammentreffens die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gemäß § 21 FinStrG bestimmt hat und insofern eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vorliege. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite liegt eine geständige Rechtfertigung hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Bezug auf die unter Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben vor, welches im Berufungsverfahren aufrecht erhalten wurde. Unter weiterer Berücksichtigung der erstinstanzlich bereits festgestellten Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit, der Schadensgutmachung und des Umstandes, dass der Bw. aus einer schwierigen finanziellen Situation heraus gehandelt hat sowie unter Einbeziehung seiner derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und seiner Sorgepflichten für fünf Kinder erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Auch die nach unten angepasste gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei anzuführen ist, dass gegen die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Einwendungen vorgebracht wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzNachweisIrrtumgedankliche KompensationVorsteuerguthaben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0079-W/07
Stammnummer
31949
Gültig
11.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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