Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/07
Subjektive Tatseite der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten und Irrtum gemäß § 9 FinStrG eingewendet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0079-W/07vom 11.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kopie vorgelegten und oben näher bezeichneten Rechnungen mit Datum
31.12.2003, 30.12. und 31.12.2004 vom Bw. selbst ausgestellt wurden und er
deswegen genaue Kenntnis von der Höhe der darin ausgewiesenen und
geschuldeten Umsatzsteuerbeträge hatte.
In freier Würdigung der vorliegenden Beweise schenkt
der erkennende Berufungssenat dem Vorbringen des Bw., er habe den mangelhaft
arbeitenden Buchhalter alle Rechnungen zur Verfügung gestellt und deren
Erfassung in der Buchhaltung und den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen sei
von diesem unterlassen worden, aus folgenden Erwägungen keinen Glauben:
J.L. war nach dem Berufungsvorbringen nicht nur Buchhalter der
gegenständlichen Fa. C-GmbH, sondern auch für die Erstellung der
Buchhaltungen der im Einflussbereich des Bw. stehenden Firmen I-GmbH,
Fa. G-GmbH, Fa. I-OEG und Fa. C-GmbH zuständig und es
wäre für den erkennenden Berufungssenat völlig lebensfremd und
ist daher undenkbar, dass die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren
zugrunde liegenden 3 Rechnungen aus Dezember 2003 und 6 Rechnungen aus
Dezember 2004 bei zeitgerechter Übermittlung vom Buchhalter nicht in die
Buchhaltung und die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2003
und Dezember 2004 aufgenommen worden wären. Umso mehr als es sich dabei um
zweifellos sehr markante Rechnungen mit hohen Rechnungsbeträgen (und zwar
für 12/2003 in Höhe von insgesamt netto € 95.982,00 und
für 12/2004 in Höhe von netto € 242.144,70) handelte. Geht
man zudem weiters vom Berufungsvorbringen aus, dass J.L. in den
tatgegenständlichen Zeiträumen auch die Buchhaltung der im
Einflussbereich des Bw. stehenden rechnungsempfangenden Firmen geführt hat,
bei denen auch korrespondierend der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht worden
ist, so wären in den beiden tatgegenständlichen Monaten 9 bei der
Fa. C-GmbH nicht erfasste Rechnungen vom Buchhalter korrespondierend auch
bei den vorsteuerabzugsberechtigten Firmen nicht verbucht und somit 18
Buchungsvorgänge, und zwar deckungsgleich, bei mehreren Firmen nicht
durchgeführt worden. Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist für
den Unabhängigen Finanzsenat nur bei Nichtübermittlung der Rechnungen
an den Buchhalter denkbar und kann nicht mit der in der gegenständlichen
Berufung umfangreich dargestellten fehlerhaften Arbeitsweise des beauftragten
Buchhalters erklärt werden.
Die in der Berufung umfangreich dargestellte mangelhafte
Arbeit des Buchhalters dahingehend, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2003
und 1,4,6,7/2004 wegen Fehlers des Buchhalters eine Korrektur durch den Bw.
selbst bedurft hätten, steuerfreie Erlöse aus
Grundstücksverkäufen durch J.L. in den Jahren 2003 und 2004
unrichtigerweise auf Personenkonten verbucht wurden und nach den Feststellungen
im Gutachten in der Rechtssache J.L. und CO KEG gegen die Fa. I-GmbH,
welches zwar nicht den gegenständlichen Fall betreffe, Rechnungen und
Zahlungen zwischen den Firmen nicht richtig erfasst und abgestimmt wurden und
dass nach den Feststellungen der Buchsachverständigen die hier nicht
gegenständliche Buchhaltung sehr mangelhaft geführt wurde, diese
Umstände mögen zwar allesamt ohne weiteres zutreffen, beziehen sich
aber insgesamt nicht auf den Vorwurf, vorhandene Belege nicht in die Buchhaltung
aufgenommen zu haben, sondern vielmehr auf die unrichtige Erfassung vorhandener
Belege. Zudem ist aus den Schlussfolgerungen (Textziffer 56) des in der
Berufung mehrmals zitierten Gutachtens der Sachverständigen Mag. N.R.
zu ersehen, dass es sich nur dann um eine mangelhafte Leistung des Buchhalters
J.L. handle, wenn das Gericht sachverhaltsmäßig zur Auffassung
gelange, dass vereinbart gewesen sei, dass der Buchhalter die Konten in seiner
eigenen Verantwortung abzustimmen habe, sowie dass sämtliche Unterlagen von
Seiten des Bw. pünktlich übergeben worden waren.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung
weiters vor, dass die zum 31.12.2003 und 31.12.2004 an die Firmen I-GmbH,
G-GmbH, I-OEG sowie C-GmbH ausgestellten Rechnungen wirtschaftlich betrachtet
keine endgültige Belastung gewesen seien, weil ja bei den jeweils in seinem
Einflussbereich befindlichen leistungsempfangenden Firmen der Vorsteuerabzug in
gleicher Höhe zugestanden wäre und daher die schlechte wirtschaftliche
Situation des Bw. nicht als Begründung für die wissentliche
Umsatzsteuerverkürzung herangezogen werden könne. Bei diesen
leistungsempfangenden Firmen habe er die Funktion des Geschäftsführers
inne gehabt und sei daher für deren steuerliche Belange ebenfalls
verantwortlich gewesen.
Dazu brachte der Bw. in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat ergänzend vor, dass es ihm nicht aufgefallen ist, dass
die bezeichneten und in der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Rechnungen
nicht in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten gewesen seien. Es
sei mit dem Buchhalter J.L. vereinbart gewesen, dass hier eine Überrechnung
von den Konten der anderen Firmen des Bw. stattfinden solle und er habe diese
durchzuführenden Überrechnungen als eigenen Verrechnungskreis,
losgelöst von den abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und von den zu
entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen gesehen und gedanklich die Zahllast
der Fa. C-GmbH mit den aus den genannten Rechnungen resultierenden
Vorsteuerguthaben der anderen Firmen kompensiert.
Festgestellt wird dazu, dass die gegenüberstehenden
Vorsteuerguthaben von den anderen im Einflussbereich des Bw. stehenden Firmen,
deren Geschäftsführer er zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten
ebenfalls war, tatsächlich erst lange Zeit später mit den jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärungen der (verbundenen) Unternehmen geltend gemacht
wurden.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen
Sachverhaltsermittlung und aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden
Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Kann
die Finanzstrafbehörde auch nach Würdigung aller aufgenommenen Beweise
über Tatsachen keine Klarheit erlangen, dürfen diese nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen werden. Verbleibende Zweifel
haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro
reo).
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der
Tatsache, dass seitens des Bw. auch der Vorsteuerabzug zu den
Fälligkeitstagen der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
Dezember 2003 und Dezember 2004 bei den rechnungsempfangenden Firmen
I-GmbH, G-GmbH und I-OEG nicht geltend gemacht wurde und wegen der nicht
zweifelsfrei widerlegbaren Behauptung des Bw., er habe gedanklich zwischen den
zu meldenden und zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen und den nach
seiner damaligen Vorstellung in einem eigenen Verrechnungskreis zu erfolgenden
Überrechnung der korrespondierenden Vorsteuern getrennt, von einem den
Vorsatz ausschließenden Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG aus.
Da somit ein Nachweis dahingehend, dass der Bw. zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2003
und Dezember 2004 das Unrecht seiner Taten erkannt hat, nicht erbracht werden
konnte, war mit Verfahrenseinstellung hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1.) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2003 in Höhe von
€ 22.608,57 und 1-12/2004 in Höhe von € 46.457,39
vorzugehen.
Ein Eingehen auf das darüber hinaus vom Bw. erstatte
Berufungsvorbringen zum Nichtvorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise
des Bw. war daher obsolet.
Unangefochten blieb das Erkenntnis des Spruchsenates im
Hinblick auf die unter Spruchpunkt 2.) der Bestrafung zugrunde gelegte
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
wegen (eingestandener) vorsätzlicher Nichtentrichtung von Lohnabgaben in
der dort genannten Höhe und für die bezeichneten Zeiträume.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu
nehmen ist.
Zu Recht weist der Bw. in der gegenständlichen
Berufung darauf hin, dass das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen bei der
Strafbemessung durch den Spruchsenat zu Unrecht als Erschwerungsgrund
herangezogen wurde, weil der Umstand des Zusammentreffens die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages gemäß
§ 21 FinStrG bestimmt
hat und insofern eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vorliege.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite liegt eine
geständige Rechtfertigung hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Bezug auf die
unter Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses der Bestrafung
zugrunde gelegten Lohnabgaben vor, welches im Berufungsverfahren aufrecht
erhalten wurde.
Unter weiterer Berücksichtigung der erstinstanzlich
bereits festgestellten Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen
Unbescholtenheit, der Schadensgutmachung und des Umstandes, dass der Bw. aus
einer schwierigen finanziellen Situation heraus gehandelt hat sowie unter
Einbeziehung seiner derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und
seiner Sorgepflichten für fünf Kinder erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Auch die nach unten angepasste gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der
Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei anzuführen ist, dass gegen
die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzNachweisIrrtumgedankliche KompensationVorsteuerguthaben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/07
- Stammnummer
- 31949
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF