RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0013-G/02

1. Schätzungsbefugnis und Höhe zugerechneter Sicherheitszuschläge (Gasthaus/Frühstückspension/Appartementvermietung; 2. Privatnutzung/Entnahme eines Gästeappartements; 3. USt-Pflicht von Teilen der Ortstaxe; 4. Nichtsteuerbare unentgeltliche Personalverpflegung;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/02vom 17.06.2004Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Zurechnung von Sicherheitszuschlägen in Höhe von 4% bzw. 5% der erklärten Erlöse eines Gasthausbetriebes ist gerechtfertigt, wenn eine laufende Erfassung der Barerlöse fehlt, die Urbelege zur Erfassung der Küchenumsätze (Küchenbons) vernichtet wurden, für den Getränkebereich eine Fakturenbesteuerung auf Basis eines den Formvorschriften der §§ 127f BAO in keiner Weise entsprechenden Wareneingangsbuches erfolgt und aufgrund zahlreicher, konkreter Anhaltspunkte in den Unterlagen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen bzw. teilweise nicht erfasste Einnahmen sogar eindeutig erwiesen sind.
Die Zurechnung von Sicherheitszuschlägen bei einem Beherbergungsbetrieb (Frühstückspension und Appartementvermietung) ist gerechtfertigt, wenn die Erlöserfassung für beide Bereiche zusammengefasst in gemeinsamen, zum Teil zeitlich parallel geführten, Abrechnungsblöcken mit nicht nummerierten Abrechnungsbelegen erfolgt, wobei zahlreiche Belege aus den Blöcken fehlen und verschiedene, weitere Indizien (Belegausfertigung weder zeitgerecht noch zeitfolgerichtig, Differenzen zu den Gästebuchblättern bzw. Meldedaten der Gemeinde, Differenzen zwischen erklärten Beherbergungserlösen und vorgelegten Abrechnungsbelegen, auffallend geringe Nebenleistungen u.a), dafür sprechen, dass die versteuerten Erlöse unvollständig waren. Bei der Ermittlung der Höhe des Sicherheitszuschlages ist es grundsätzlich zulässig, von den Durchschnittserlösen der vorhandenen Abrechnungsbelege auszugehen und diese auf die fehlenden Abrechnungsbelege hochzurechnen.
Die Entnahme eines bislang der Vermietung dienenden Appartements zum Zwecke der Privatnutzung ist anzunehmen, wenn nach einer durchgeführten Renovierung marktgerechte Vermietungsbemühungen nicht mehr erkennbar sind, die Auslastung sowohl innerbetrieblich als auch im äußeren Betriebsvergleich stark abfällt und aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Berufungswerber die Renovierung bereits in Hinblick auf seine spätere Nutzung der Wohnung als Alterswohnsitz durchgeführt hat bzw. dass er seit dem Umbau tatsächlich bereits jeweils mehrere Monate im Jahr mit seiner Gattin dort wohnt.
Die im Rahmen der Ortstaxe nach § 2 des Stmk. Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) 1980, LGBl. Steiermark 54/1980 eingehobene Fremdenverkehrsabgabe ist aufgrund der ausdrücklichen Normierung der Gäste als Steuerschuldner gemäß § 4 Abs.3 UStG 1972 und 1994 nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Dies gilt nicht für eine gleichzeitig eingehobene Werbeumlage bzw. einen so genannten Bäderschilling, weil diese von den Inhabern der Beherbergungsbetriebe geschuldet werden.
Nach den Grundsätzen des EUGH-Urteils vom 16.10.1997, Rs C-258/95 Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG setzt die Nichtsteuerbarkeit der Personalverpflegung neben einem besonderen betrieblichen Interesse an der Essenseinnahme des Dienstnehmers im Betrieb auch die Unentgeltlichkeit der zur Verfügung gestellten Verpflegung für den Dienstnehmer voraus. Die vom EUGH vorgenommene Beurteilung ist nur auf die Rechtslage nach dem UStG 1994 anwendbar. Für die Jahre bis 1994 ist aufgrund des § 3 Abs.14 UStG 1972 idF. BGBl. 281/1990 von einer Umsatzsteuerpflicht der Personalverpflegung auszugehen (VwGH 4.6.2003, 98/13/0178).

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat am 6. Mai 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch Ing. Erich Steinecker, gegen die Bescheide des Finanzamtes Liezen, vertreten durch Dr. Hermann Scheucher, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 - 1995 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 - 1995 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage B angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. ist im Tourismusbereich tätig. Im Verfahrenszeitraum 1993-1995 bewirtschaftete er einerseits während der Sommersaisonen als Pächter eine Schutzhütte (Gastwirtschaft mit Nächtigungsmöglichkeit für Wanderer), anderseits betrieb er ganzjährig eine Frühstückspension sowie eine Appartementvermietung. Die Gewinne wurden für alle drei Bereiche nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt (Bruttomethode). Lt. Pachtvertrag aus dem Jahr 1967 ist die Schutzhütte jährlich vom 1. Juni bis 10. Oktober und außerdem jedenfalls jeweils 8 Tage vor und nach Ostern und Pfingsten jeden Jahres zu bewirtschaften. Faktisch werden die Öffnungszeiten je nach Witterungslage im Einvernehmen mit der Verpächterin jährlich neu festgelegt. Während der Pächter die Erlöse aus der Gastwirtschaft vereinnahmt, fließen die Einnahmen aus der Beherbergung in der Schutzhütte dem Verpächter direkt zu, der Bw. erhält davon lediglich einen prozentuellen Anteil als Provision. In der Frühstückspension standen im Verfahrenszeitraum in den Obergeschossen (OG) insgesamt 17 Fremdenbetten für die Vermietung zur Verfügung. Im Erdgeschoss (EG) und im 2.OG waren überdies jeweils ein Schlafzimmer + Bad (im 2.OG ab Nov. 1995 zusätzlich noch ein Kinderzimmer) der Privatnutzung durch Familienmitglieder des Bw. vorbehalten. Neben der für Privatzwecke mitbenutzten Küche (+Speis) im EG befindet sich im Keller des Hauses ein privates Wohnzimmer. In den Sommersaisonen 1993/1994 dienten außerdem ein Doppelzimmer (DZ) und zeitweilig auch ein Einzelzimmer (EZ) aus dem Vermietungsbereich der Dienstnehmerunterbringung. Außerhalb der Hüttenbetriebszeiten betreuten der Bw. bzw. seine Gattin die Gäste. Während der Sommersaisonen erledigte diese Arbeit zunächst die Schwester des Bw., später dessen Schwiegertochter. Im Mai 1990 hatte der Bw. ein Einfamilienhaus erworben, in dem er im Jahr 1991 durch Errichtung eines Stiegenaufganges zum OG an der Gebäudeaußenseite zwei eigenständige Wohnungen von je rd. 70 m² zur Appartementvermietung geschaffen hatte. Bis 1994 waren in diesem Objekt diverse Investitionen durchgeführt worden, welche neben der Errichtung von 2 Garagen, v. a. den Austausch von Fenstern sowie die Erneuerung der Wohnungseinrichtung, insbesondere jene in der EG-Wohnung, betroffen hatten. Eine im Keller dieses Hauses befindliche Kleinwohnung hatte dem Sohn des Bw. bis zu seiner Verehelichung im Nov. 1995 als Wohnsitz gedient. Danach war dieser mit seiner Familie in die Fremdenpension (2.OG) gezogen. Im Zuge einer Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1993-1995 hatte der Prüfer u.a. Aufzeichnungsmängel in allen drei Betriebsbereichen des Bw. festgestellt. Erhebungen im Zuge der Prüfung hatten weiters zum Schluss geführt, dass das EG des Appartementhauses im Prüfungszeitraum nicht mehr unternehmerisch genutzt worden war. Schließlich war auch noch hervorgekommen, dass der Bw. im Prüfungszeitraum (PZR) die an die Gemeinde entrichtete Ortstaxe zur Gänze nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einbezogen hatte. Diese Ortstaxe setzt sich aus der Fremdenverkehrsabgabe, der Werbeumlage und einem so gen. Bäderschilling zusammen. Das Finanzamt (FA) hatte aufgrund der Feststellungen des Prüfers die Veranlagungsverfahren für 1993-1995 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, mit denen es den Prüfungsfeststellungen Rechung getragen hatte. Zur Abdeckung der hervorgekommenen Aufzeichnungsmängel waren den erklärten Besteuerungsgrundlagen Sicherheitszuschläge (SZ) von jährlich je 20.000,-S bei den 10%igen und den 20%igen Hüttenumsätzen (1995: 18.000,-S beim 10%-Umsatz) zugerechnet worden, was einem SZ von 4% der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Hüttenumsätze (Küchenumsätze und Erlöse aus dem Ansichtskartenverkauf) bzw. 5% der erklärten 20%-Umsätze (Getränke- und Souvenirerlöse) entsprach. Darüber hinaus war durch einen SZ von 5.000,-S p. a. den Aufzeichnungsmängeln und einer im äußeren Betriebsvergleich unterdurchschnittlichen Auslastung im Beherbergungsbereich Rechnung getragen worden. Das der Appartementvermietung dienende Gebäude war vom Bw. bis zur BP vollständig dem Bereich der Vermietung und Verpachtung zugeordnet worden. Sowohl Vorsteuern als auch AfA für das Anlagevermögen bzw. sofort absetzbare Werbungskosten für die Wohnungsausstattung waren dabei zur Gänze in Abzug gebracht worden. Lediglich bei den laufenden Betriebskosten hatte der Bw. erstmals im Jahr 1995 einen Privatanteil (PA) ausgeschieden. Nach Ansicht des Prüfers waren allerdings das EG des Hauses und ein Teil des Kellers im gesamten PZR nicht unternehmerisch genutzt worden. Den für Wohnzwecke nutzbar gemachten Kellerteil hatte, wie ausgeführt, der Sohn des Bw. bewohnt. Hinsichtlich der EG-Wohnung war der Prüfer zum Schluss gekommen, dass dieses mit dem Beginn einer umfassenden Renovierung des Gebäudes, ca. ab 1992, nicht mehr für Vermietungszwecke genutzt worden war, sondern vielmehr dem Bw. und dessen Gattin während der Wintermonate, wenn der Hüttenbetrieb geschlossen war, als Privatwohnung gedient hatte. Bezogen auf die Gesamtnutzfläche des Gebäudes hatte der Prüfer aus diesen Gründen eine Privatnutzung von 59% für den gesamten PZR ermittelt. Außerdem war nach Ansicht des Prüfers die Errichtung einer zweiten Garage im November 1993 nicht durch die Appartementvermietung veranlasst gewesen. In allen drei geprüften Jahren waren entsprechend die im Bereich der Appartementvermietung geltend gemachten Werbungskosten und Vorsteuern ausgeschieden bzw. um den vom Prüfer errechneten Anteil der Privatnutzung gekürzt worden. Bei den laufenden Betriebskosten hatte das FA lediglich für die Jahre 1993 und 1994 einen angemessenen PA zum Ansatz gebracht. Für 1995 war dies nicht erforderlich gewesen, da der Bw., wie ausgeführt, von sich aus bereits einen entsprechenden Anteil berücksichtigt hatte. Die Prüferfeststellungen bezüglich der Ortstaxe hatten zur Einbeziehung der Werbeumlage und des Bäderschillings in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bzw. die Betriebsausgaben (BA) der Frühstückspension geführt. Lediglich die Fremdenverkehrsabgabe (FVA) war nach Ansicht des FA kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei der USt-Bemessung auszunehmen und als durchlaufender Posten zu behandeln gewesen. Weitere, aufgrund der Prüfungsfeststellungen vom FA vorgenommene Bescheidänderungen waren vom Bw. unbekämpft geblieben und sind somit für das anhängige Verfahren ohne Relevanz. In Bezug auf die dargestellten Punkte hatte der Bw. allerdings fristgerecht Berufung eingelegt, die das FA im Wege einer teilweise stattgebenden, teilweise aber verbösernden Berufungsvorentscheidung (BVE) erledigt hatte. Die Stattgabe hatte, neben einer doppelt ausgeschiedenen Aufwandsposition für einen Parkettboden im Jahr 1994, die Einschränkung der als erwiesen angenommenen Privatnutzung der EG-Wohnung im Appartementhaus auf die Zeiträume ab 9/94 betroffen. Entsprechend hatte das FA nunmehr ein reduziertes Ausmaß der Privatnutzung in den Jahren 1993 (Kelleranteil) bzw. 1994 (Mischsatz) bei der Gebäude-AfA und den laufenden Betriebskosten berücksichtigt. Hinsichtlich der getätigten Investitionen in die Ausstattung der EG-Wohnung hatte das FA für 1993 und 1994 die volle AfA als durch die Vermietung veranlasst anerkannt und, soweit es sich um in diesen Jahren angeschaffte Güter handelte, auch den vollen Vorsteuerabzug gewährt. Mit 9/94 war es von einer Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmensbereich ausgegangen und hatte entsprechende Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorgenommen. Unverändert waren in der BVE die Behandlung der Ortstaxe (Werbeumlage/Bäderschilling) sowie die SZ-Zurechnung beim Gastgewerbebetrieb geblieben. Hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe hatte es das FA nach ergänzenden Erhebungen allerdings als erwiesen angesehen, dass die festgestellten Aufzeichnungsmängel eine wesentlich umfangreichere Vermutung der unvollständigen Einnahmenerfassung rechtfertigten, weshalb es anstatt der in den angefochtenen Bescheiden für diesen Bereich zugerechneten SZ von jährlich 5.000,-- S, in der BVE Zurechnungen von netto 87.000,-- S (1993), 104.000,-- S (1994) bzw. 29.000,-- S (1995) vorgenommen hatte. Im Vorlageantrag wandte sich der Bw v. a. gegen diese SZ-Erhöhung, ergänzte bzw. änderte teilweise aber auch sein Vorbringen hinsichtlich des SZ im Hüttenbetrieb und bezüglich der Privatnutzung der EG-Wohnung im Appartementhaus. Weiters begehrte er unter Hinweis auf das EUGH-Erkenntnis vom 16.10.1997, Rs.C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG die umsatzsteuerliche Entlastung seines Aufwandes für die unentgeltliche Verköstigung seiner Dienstnehmer. Zu den Streitpunkten im Detail: a) SZ für den Hüttenbetrieb: Der Prüfer hatte im BP-Bericht das Erfordernis einer SZ-Zurechnung mit diversen Mängeln im Rechenwerk des Bw. begründet. So würden im Hüttenbetrieb sämtliche Entgelte (Speisen-, Getränke-, Nächtigungs-, Souvenir-, sonstige Erlöse) in eine Kasse vereinnahmt. Die Losungserfassung erfolge in der Form, dass einerseits auf einem sogen. "Nagelbrett" gesammelte Zettel mit den Küchenerlösen (= Küchenbons) ein- bis zweimal wöchentlich aufaddiert und in ein Küchenbuch übertragen würden. Die Küchenbons würden anschließend vernichtet. Die Getränkeerlöse würden monatlich durch Hochrechnung aus dem getätigten Wareneinkauf ermittelt. Einerseits seien bei dieser rein kalkulatorischen Losungsermittlung die nicht unbeträchtlichen Naturalrabatte (1994: 10 Container Bier und 5 Container Soda, 1995: 3 Container Bier und 5 Container Soda) und zugekauftes Flaschenbier unberücksichtigt geblieben, anderseits seien aus dem Titel "unentgeltlich abgegebene Lokalrunden" ohne Nachweis jährlich 5%-11% des Biereinkaufes sowie 23%-27% des Weinzukaufes als Werbeaufwand behandelt worden. Erlöse aus Ansichtskarten- bzw. Souvenirverkauf würden ebenfalls nur kalkulatorisch, und zwar einmal jährlich durch Hochrechnung eines Rohaufschlages von 150% auf den Zukauf, errechnet. Die so ermittelten Monatslosungen würden gemeinsam mit der Belegsammlung und einer Aufstellung der erzielten Nächtigungsanzahl sowie der daraus ermittelten Pächterprovision monatlich dem Steuerberatungsbüro übermittelt, wo die Erlöse mit den Monatssummen bzw. die Barausgaben anhand der Belege in ein Kassabuch übertragen und die unbaren Vorgänge in einem Bankbuch erfasst würden. Kassa- und Bankbuch würden sodann als Aufzeichnung zur Ermittlung der UVA-Grundlagen dienen. Barbelege für 1993 seien allerdings bei der BP nicht auffindbar gewesen und daher überhaupt nicht vorgelegt worden. Der Prüfer hatte diese Methodik der Erlöserfassung aufgrund niederschriftlich festgehaltener Angaben des Bw. i.V.m. den übergebenen Unterlagen festgestellt. Nach dem Inhalt einer Niederschrift vom 25.11.1997 hatte der Bw. angegeben, es seien weder Aufzeichnungen über unentgeltlich an Berg-/Tourenführer bzw. kurzzeitige Hüttenmitarbeiter abgegebene oder bei fallweisen "Lokalrunden" verabreichte Gratisgetränke geführt, noch sei der Eigenverbrauch aufgezeichnet worden. Er könne deshalb auch keine genauen Angaben über das Ausmaß dieser Gratisbewirtungen machen. Auch sei ihm nicht erinnerlich, dass mit dem Steuerberater in Bezug auf diese Positionen konkrete Beträge besprochen worden wären. Auf Vorhalt des Prüfers, der Abgabenbehörde sei bekannt, dass die Schutzhütte fallweise auch im Winter bzw. Frühjahr außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten bewirtschaftet werde (der Vorprüfer hatte eine entsprechende Feststellung gemacht) und zudem der Pachtvertrag ausdrücklich ein Offenhalten des Hüttenbetriebes in der Osterzeit und zu Pfingsten vorsehe, wogegen in den vorgelegten Aufzeichnungen Erlöse jeweils erst ab Juni erfasst seien, hatte der Bw. außersaisonale Umsätze als fallweise zutreffend grundsätzlich bestätigt. Die bei solchen Gelegenheiten erzielten Erlöse würden zwar nicht im betreffenden Monat aufgezeichnet, aber jeweils zu Beginn der folgenden Saison im "Geschäftsbuch" erfasst. Grundaufzeichnungen über solche außerhalb der offiziellen Saison erzielten Erlöse hatte der Bw. nicht vorgelegt. Die in der Niederschrift vom 25.11.1997 festgehaltenen Ausführungen decken sich, nach Aufzeichnungen im Prüferhandakt, mit den Angaben des Bw. anlässlich eines bei Prüfungsbeginn im August 1997 mit dem Prüfungsorgan geführten Erstgespräches. In der Berufung war den Ausführungen im BP-Bericht betreffend die Methodik der Erlösaufzeichnungen im Hüttenbetrieb nichts entgegengehalten worden. Erstmals im Zuge des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bestritt der Bw. die Existenz von Küchenbons zur Erfassung der Speisenbestellungen. Bestellungen würden - wie in Hüttenbetrieben üblich - i.d.R. durch Zuruf an die Küche weitergeleitet. Bei den Getränken sei die Selbstabholung an der Schank üblich. Allerdings räumte er ein, dass die Küchenumsätze mittels Strichsymbolen auf Zetteln festgehalten würden, aus welchen er die Erlöse ableiten könne. Der Bw. hatte im Rechtsmittel darauf verwiesen, dass lediglich ein einziger Zukauf von Flaschenbier erfolgt sei (Rechnung vom 13.10.1995 über 10 Kisten Bier). Dabei habe es sich tatsächlich um einen Umtausch von nicht verbrauchtem Containerbier am Saisonende 1995 gehandelt, das in sogen. "Winterbier" (= mit Frostschutzmittel versetztes Flaschenbier) umgetauscht und anschließend wieder in die Schutzhütte zurückgebracht worden sei. Dieses Bier sei bereits im Herbst kalkulatorisch hochgerechnet und den Erlösen zugerechnet worden, was praktisch einer steuerlichen Vorauszahlung gleichkomme. Konsumiert und bezahlt sei dieses Bier teilweise von Gästen worden, welche fallweise im Winter zur Schutzhütte hochsteigen bzw. im Übrigen von den Gästen bei Saisoneröffnung im Jahr 1996. Nach dem Inhalt seiner im späteren Verlauf des RM-Verfahrens vorgelegten Aufzeichnungen zum Getränkebereich soll dieses Kistenbier allerdings erst im Jahr 1996 versteuert worden sein. Gratisbewirtungen an Gäste, Berg- oder sonstige Gruppenführer hatte der Bw. in der Berufung dem Grunde nach ebenso bestätigt wie die Tatsache, dass die Schutzhütte "fallweise an wenigen Wintertagen bewirtschaftet" werde. Während in der Berufung angeführt worden war, dass es bei Bier keinen Naturalrabatt (NR) gebe, widerrief der Bw. dies später im Zuge der Berufungsvorlage, um im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren NR beim Bier wiederum zu bestätigen. Diese seien - außer 1993, weil in diesem Jahr anstatt des NR ein Umsatzbonus gewährt worden sei - auch in den Brauereiabrechnungen ausgewiesen, von ihm allerdings nicht in des Getränkebuch eingetragen (und somit auch nicht versteuert) worden, da er dieses Bier für das Personal bzw. für Gratisabgaben verwendet habe. Zur konkreten Verwendung führte er aus, 4 Biercontainer seien im Juni 1994 anlässlich der Feier des 80jährigen Hüttenbestandes gratis an die Gäste abgegeben worden (im Prüfungsverfahren hatte der Bw. dazu eine Besucherzahl von ca. 150 Personen angegeben). Im Übrigen erinnerte er sich an eine durch günstige Witterung bedingte, besonders hohe Besucherfrequenz in diesem Jahr, die einerseits einen entsprechend höheren Bonus (NR), anderseits aber auch mehr Anlass für Gratisabgaben an Personal bzw. Gäste bedingt habe bzw. verwies ganz allgemein hinsichtlich der Gratisgetränke im PZR auf die "Erfahrungen des täglichen Hüttenlebens", ohne allerdings deren Ausmaß betraglich zu konkretisieren. Beim Wein sei überdies zu bedenken, dass der Weinzukauf an sich minimal gewesen sei und es sich daher bei den als Werbeaufwand verbuchten, zwar prozentuell nicht unbeträchtlich erscheinenden Gratisabgaben, tatsächlich nur um minimale Mengen gehandelt habe (der Prüfer hatte an Weinzukäufen 96 Liter im Jahr 1993, 154 Liter im Jahr 1994 und 108 Liter im Jahr 1995 festgestellt). Trotz Aufforderung blieb der Bw. die Vorlage von Aufzeichnungen über Gratisabgaben im PZR schuldig. Zu den Prüferfeststellungen betreffend Soda hatte der Bw. in der Berufung vorgebracht, dass pro Tag ca. 4 Portionen Soda als Eigenverbrauch (EV) bzw. Personalverpflegung (PV) für ihn, seine Gattin und die beiden Hilfskräfte zu berücksichtigen seien. Auf die Anforderung der Aufzeichnungen zum EV/PV reagierte der Bw. mit einem Verweis auf die in "der Verordnung"(VO) -offenbar gemeint VO BGBl 1983/628 für die Ermittlung des Eigenverbrauches im Gastgewerbe - vorgesehenen Pauschalsätze. Da er diese herangezogen habe, sei er nicht zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet gewesen. Überdies berief er sich auf langjährige Erfahrungssätze. Erstmals in einer Ergänzung zur Berufung hatte der Bw. Kopien aus seinem sogen. "Getränkebuch" vorgelegt, in das er seit 1978 sowohl die Getränkeeinkäufe als auch den "Getränkeverkauf" der Schutzhütte eingetragen habe. Obwohl von ihm angeboten, habe der Prüfer die Vorlage dieses Buches bei der BP als unnötig abgetan. Der Bw. hatte eingeräumt, zwei Seiten aus diesem Buch herausgeschnitten zu haben, die er als Linienspiegel verwende. Die vorgelegten Kopien enthalten im Wesentlichen für jedes Jahr des PZR nach Getränkearten und für den Zeitraum Juni bis Oktober monatsweise gegliederte Aufstellungen über die Anzahl der bezogenen und verrechneten Getränkeeinheiten sowie eine Auflistung der offenen (unbaren) Brauereirechnungen und der darauf geleisteten Zahlungen. Bis auf einzelne Abweichungen, auf welche - soweit verfahrensrelevant - im Folgenden eingegangen wird, entsprechen die in diesen Aufzeichnungen angeführten Verkaufsmengen, nach den Unterlagen im Prüferhandakt, den tatsächlich versteuerten Getränkeumsätzen. Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren legte der Bw. auf Aufforderung die zugehörigen Originalaufzeichnungen vor. Daraus ist zu ersehen, dass die Eintragungen in den Spalten Einkauf/Verkauf sowie diverse Anmerkungen mit Bleistift erfolgt sind und in einem einheitlichen Schriftzug durchgehend die Handschrift des Bw. aufweisen, wobei wiederholte Überschreibungen aber auch Spuren von Radierungen erkennbar sind. Überdies sind teilweise auch abweichende Eintragungen gegenüber den ursprünglich übermittelten Kopien festzustellen. Im Abschnitt Brauereiabrechnungen sind die Eintragungen mit unterschiedlich farbigen Kugelschreibern durchgeführt. Gegen die Zurechnung eines SZ bei den Küchenumsätzen (10%-USt-Satz) verwehrte sich der Bw. im RM-Verfahren mit dem Hinweis, der Prüfer habe das im Betrieb geführte Küchenbuch eingesehen. Es sei darin kein Mangel festgestellt worden. Eine Nachkalkulation der Küchenumsätze wäre aufgrund der relativ einfachen Speisen des Hüttenbetriebes ohne weiteres möglich gewesen, sei vom Prüfer aber nicht durchgeführt worden. Auch hätte sich durch Subtraktion der "Umsätze des Getränkebuches" vom versteuerten Gesamtumsatz die Ermittlung des Küchenumsatzes zwangsläufig ergeben. Die Zurechnung eines SZ sei unter diesen Umständen unerklärlich. Die fehlenden Küchenbons seien bereits dem Vorprüfer bekannt gewesen, ohne dass sie ihn zu einer Umsatzzurechnung veranlasst hätten. Vielmehr habe es damals lediglich äußerst geringe Zuschätzungen bei den Getränkeerlösen gegeben. b) SZ bei den Beherbergungserlösen: Zur Abdeckung der Unsicherheiten in diesem Bereich hatte das FA, wie ausgeführt, zunächst jährliche Zurechnungen von 5.000,-S vorgenommen, was einem SZ von rd. 1% der erklärten Erlöse aus der Fremdenzimmervermietung entsprochen hatte. In der BVE war dieser Wert beträchtlich erhöht worden. Das FA hatte die sehr geringe Zurechnung im Erstbescheid damit begründet, dass aufgrund von Überschreibungen in den vorgelegten AR bzw. Gästebucheintragungen, der wahre Sachverhalt teilweise nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt habe werden können. Zudem seien zum Teil auch Fehler in den Unterlagen des Bw. festgestellt worden, welche sich zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten (Überhänge zugunsten des Unternehmens). Auch für den Vermietungsbereich waren nach den Feststellungen des Prüfers die Barerlöse nicht täglich erfasst worden. Die Aufzeichnungen waren monatlich durch Aufsummierung der Ausgangsrechnungen erstellt worden. Die gewerbliche Frühstückspension und die Appartementvermietung waren in gemeinsamen Rechnungsbüchern abgerechnet worden, aus welchen zahlreiche Rechnungsformulare gefehlt hatten. Insgesamt hatte der Prüfer für den PZR 58 Originalrechnungen (+ Durchschriften) als fehlend ermittelt (1993: 21, 1994: 25, 1995: 12). Im Prüfungsverfahren hatte der Bw. zunächst angegeben, die fehlenden Belege seien entfernt worden, weil bzw. wenn man sich bei der Rechnungsausstellung verschrieben hatte. Rechen- und Schreibfehler würden nach den allgemeinen Lebenserfahrungen bei Pensionsabrechnungen häufig vorkommen, zumal Gäste oft kurzfristig aufgrund der Wetterlage ihre Aufenthaltsdauer änderten, sei es dass sie länger blieben oder auch dass sie den Aufenthalt vorzeitig abbrachen. Diesfalls wären Rechnungen zu korrigieren und würden die bereits ausgestellten Rechnungen weggeworfen. Nachdem seine Darstellung wegen teilweise mehrmals hintereinander fehlender Rechnungen als unglaubwürdig erachtet worden war, hatte er als weitere Begründung vorgebracht, in den Abrechnungsbelegen seien z. T. auch die Entgelte seines als Bergführer tätigen Sohnes enthalten gewesen, wenn dieser Gäste des Bw. auf Wandertouren geführt hatte. Derartige Abrechnungen seien sodann aus dem Abrechnungsblock entfernt und die zugehörigen Beherbergungserlöse unter der Bezeichnung "Tourenwoche" in Form von Sammelrechnungen im betreffenden Abrechnungsblock erfasst worden. Durch diese Vorgangsweise stimme nunmehr allerdings die Anzahl der Personen mit der in der Gemeindestatistik aufscheinenden Zahl nicht mehr überein. Zu den Tourenwochen habe es nie Einzelabrechnungen gegeben. Die Abrechnung von Gruppenreisen in Sammelrechnungen sei branchenüblich. Im Übrigen seien bei Vorprüfungen durch das FA herausgerissene Blätter nie beanstandet worden. Nach der Niederschrift vom 25. November 1997 war eine derartige Vorgangsweise auf das Jahr 1995 beschränkt gewesen. Im weiteren Verfahren hatte der Bw. allerdings dieses Vorbringen in Beziehung zu den im Zeitraum 10.4.-10.6.1993 fehlenden Abrechnungsblättern gebracht. Eine nach einem Aktenvermerk des Prüfers im September 1997 vom Bw. vorgebrachte Weitergabe von "in Summe ca. 13 u. 16" solcher Abrechnungsbelege an das Unternehmen seines Sohnes widerrief der Bw. im weiteren Verfahren ausdrücklich unter Hinweis auf einen Zeitdruck, dem er bei dieser Aussage ausgesetzt gewesen sei. Bei einer im Dezember 1997 durchgeführten Erhebung im Unternehmen des Sohnes waren neben den mit der unternehmenseigenen EDV-Anlage erstellten Abrechungsbelegen - verteilt auf alle 3 Jahre des PZR - insgesamt zehn, aus Rechnungsblöcken, wie sie der Bw. in seinen Beherbergungsbetrieben verwendet, stammende Rechnungsdurchschriften festgestellt worden, davon fünf auf 1995 entfallend. Abgesehen von einem dem Jahr 1993 zugeordneten Beleg ohne Datum, hatten sich diese Belege auf die Sommersaisonen 1994 und 1995 bezogen. Eine Abstimmung der in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen Beherbergungserlöse mit den bei der Prüfung vorgelegten Ausgangsrechnungen (AR) hatte in allen Prüfungsjahren sowohl bei der Frühstückspension als auch im Bereich der Appartementvermietung Differenzen hervorgebracht. Bei der Frühstückspension waren in den Jahren 1994 und 1995 höhere, 1993 dagegen niedrigere Erlöse erklärt worden, als die dem Prüfungsorgan vorgelegten AR auswiesen. Bei der Appartementvermietung hatten die in den AR verrechneten Erlöse in allen drei Jahren die erklärten Einnahmen überstiegen. Eine Saldierung beider Bereiche ergab Erlösüberhänge in den Abgabenerklärungen 1993 und 1995 bzw. einen Mindererlös im Jahr 1994. Eine Stichprobenabgleichung der AR mit den an die Meldebehörde bekannt gegebenen Gästedaten hatte für August/September 1995 einzelne, nicht an die Gemeinde gemeldete Gäste hervorgebracht. Hinweise auf fehlende Erlöse hatte der Prüfer daraus nicht festgestellt. Der Bw. hatte sich im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis, es sei unzulässig, aus vereinzelten, unvollständigen Gästemeldungen an die Meldebehörde auf das Fehlen von Vermietungserlösen in seinen Abgabenerklärungen zu schließen, gegen eine entsprechende Argumentation der Abgabenbehörde im BP-Bericht verwehrt. In der Berufung hatte er sich zu den Erlösdifferenzen im Vermietungsbereich nur insofern geäußert, als er das Vorliegen von Differenzen zwischen den erstellten AR und den Daten der Meldebehörde bestritten und eine zu wenig sorgfältige Überprüfung durch das Prüfungsorgan vermutet hatte. Erstmals in einer Ergänzung zur Berufung hatte der Bw. unter gleichzeitiger Vorlage von neun Original-Pensionsabrechnungsblöcken konkret zur Abrechnung seiner Vermietungserlöse Stellung genommen. Demnach seien acht fortlaufend nummerierte Blöcke a`50 Blatt in der Zeit zwischen 24.9.1992 und 29.7.1996 verwendet worden. Daneben seien in einem neunten, kleineren Blockformat (40 Blatt) die Vermietungen im Appartementhaus in der Zeit vom 5.8.1993-17.9.1995 abgerechnet worden. Diese Abrechnungen habe zunächst seine Schwester erstellt, die bis zum Herbst 1994 die beiden Häuser betreut habe, bzw. ab Frühjahr 1995 seine nunmehrige Schwiegertochter. Während der Wintermonate habe er selbst bzw. seine Gattin die Eintragungen in den Abrechnungsblöcken vorgenommen. Weil er "für Ordnung sorgen wollte", habe er die Einnahmen des Appartementhauses aus dem Zeitraum 28.9.1993 bis 4.8.1994 in die während dieses Zeitraumes geführten großen Blöcke Nr. 3-5 übertragen und anschließend die entsprechenden Blätter aus dem kleinen Block Nr. 9 herausgeschnitten und vernichtet, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Konkret sei eine solche Übertragung von aus Block 9 entfernten Rechnungsformularen in den Block Nr. 4 nachweisbar. Aus unerfindlichen Gründen habe er sich dann aber besonnen und ab 5.8.1994 bis 17.9.1995 neuerlich Verrechnungen mit dem kleinen Block Nr. 9 durchgeführt, wovon die Eintragungen im Zeitraum 5.8.1994-16.9.1994 auf Abrechnungen für das Appartementhaus entfielen. Die - damals noch zukünftige - Schwiegertochter habe die Einnahmen aus der Appartementvermietung zunächst für die angeführten rd. sechs Wochen im kleinen Block abgerechnet, daraufhin sie ebenfalls "aus unerfindlichen Gründen" bis 20.8.1995 (d.h. ca. elf Monate lang) auf die Abrechnung in den großen Blöcken gewechselt sei, um ab 21.8.1995 nunmehr die Verrechnung der Frühstückspension im kleinen Block durchzuführen. Die Schwiegertochter habe sich bei diesem Wechsel nichts gedacht. Sie habe zu diesem Zeitpunkt zwar bereits die Konzessionsprüfung (für das Gastgewerbe) gehabt und - abgesehen von der Kassabuchführung - "alles in Bezug auf die Buchhaltung" gekonnt. Die Eintragungen in die Blöcke habe sie aber gemacht, "ohne sich dabei irgendetwas zu denken". In der mündlichen Berufungsverhandlung änderte der Bw. sein dbzgl. Vorbringen insofern, als er nunmehr angab, die Übertragungen aus dem Block 9 in die übrigen Blöcke laufend und regelmäßig durchgeführt zu haben. Zum Nachweis der richtigen Erfassung aller Pensionseinnahmen legte der Bw. im Berufungsverfahren eine von ihm nachträglich angefertigte Einnahmenaufstellung für das Appartementhaus sowie erstmals auch die angeforderten Gästebuchblätter für den PZR vor. Die Auswertung der nachgereichten Unterlagen führte zu folgenden Feststellungen durch das FA: Von den 9 Abrechnungsblöcken waren demnach rechnerisch 376 dem PZR zuzuordnen, allerdings nur 323 mit Nächtigungserlösen erfasst gewesen, davon 3 auf offensichtlichen Fremdblättern (Block 2 bzw. 4). 53 Blätter(14%) hatten dagegen gefehlt, davon 13 aus dem Block 2 (Zeitraum 7.3.-1.8.1993) bzw. 16 aus dem Block 9 (beginnend vor dem 5.8.1993, verwendet bis 21.9.1995). Vereinzelt waren doppelt verwendete Blätter bzw. solche ohne Datum oder Namen festgestellt worden. Wiederholt waren Abrechnungen nicht zeitfolgegemäß erfolgt, wobei Nachträge sowohl Abrechnungen aus der Frühstückspension als auch solche aus dem Appartementhaus betrafen. Zwischen den Saisonen waren jeweils Perioden von 2 - 3 Monaten gänzlich ohne Gästeabrechnungen gelegen. Zu diesen Zeiträumen waren allerdings teilweise fehlende bzw. herausgerissene Abrechnungsblätter festgestellt worden. Aber auch während der Saisonzeiten waren Blätter entfernt worden. Die Überprüfung der Gästebuchblätter hatte lediglich ein gänzlich fehlendes Blatt ergeben. Für 4 Gästeabrechnungen vom 16. bzw. 21.8. und 12.9.1995 (alle abgerechnet in Block 9) hatten entsprechende Anmeldungen bei der Meldebehörde gefehlt. Wiederholt hatte in den Blättern das Abreisedatum gefehlt oder war mit anderer Handschrift/anderem Schreibmaterial, z. T. erkennbar mit der Handschrift des Bw. bzw. auch seiner Schwester oder der Schwiegertochter, eingetragen worden. Immer wieder hatten Gästebuchblätter ausschließlich deren Handschrift getragen bzw. waren Eintragungen der Gäste (Abreise- aber auch Anreisedaten) mit deren Handschrift korrigiert worden. Die Reihenfolge der Gästebuchblätter hatte ebenfalls wiederholt - z. T. mehrmonatige - Zeitbrüche aufgewiesen. Der Bw. hatte zum festgestellten, fehlenden Gästebuchblatt eingeräumt, dass offenbar bei der Lagerung der Unterlagen ein einzelnes Blatt von insgesamt rd. 370 Gästebuchblättern in Verlust geraten sei. Dieses Blatt habe auch bei den Gemeindeabrechnungen gefehlt. Allerdings habe der Prüfer keine dieses Blatt betreffenden Nächtigungen oder Fehlerlöse festgestellt. In der Berufungsverhandlung verwies der Bw. ergänzend darauf, dass diverse Preisvergünstigungen, wie etwa für die Benützung der Dachstein-Mautstraße bzw. für verschiedene Freizeiteinrichtungen, von der Meldung der Gäste an die Gemeinde abhängig seien. Deshalb hätten diese i.d.R. ein persönliches Interesse an ihrer Anmeldung und damit am Ausfüllen der Gästebuchblätter. Jedenfalls würde eine Nichterfassung das Einverständnis des Gastes voraussetzen. Zudem verwies der Bw. auf das Kontrollorgan der Gemeinde, welches zumindest während der Hauptsaisonen die Anmeldung der Gäste stichprobenartig überprüfe, in seinem Betrieb aber noch nie Mängel festgestellt habe. Zu den tatsächlich festgestellten, fehlenden Anmeldungen bei der Meldebehörde hatte der Bw. allerdings bereits in der Berufung eingeräumt, dass vereinzelt zwar die Nächtigungserlöse abgabenrechtlich erfasst, die korrespondierenden Meldungen an die Gemeinde aber unterblieben sein könnten. Tatsächlich sei dies lediglich bei 3 Abrechnungen am 21.8. bzw. 12.9.1995 (= 5 Nächtigungen) passiert, weil die Gäste die Gästebuchblätter auszufüllen vergessen hätten. Teilweise seien Gäste nachlässig und er müsse das Ausfüllen der Blätter mehrmals urgieren, nicht immer mit Erfolg. Eine Erklärung, weshalb dies nur bei im Block 9 abgerechneten Gästen vorgekommen war, blieb der Bw. schuldig. Zu einer Abgabenverkürzung sei es jedenfalls dabei nicht gekommen. Insgesamt würden sich die erklärten Nächtigungserlöse im Wesentlichen mit den Meldungen an die Gemeinde und - "mit ganz geringen Abweichungen" - auch mit den Nächtigungsabrechnungen decken. Im Übrigen sei es unzulässig, "steuerliche Tatbestände", bei welchen "der Sachverhalt gegen die guten Sitten verstößt, zu Lasten des Abgabepflichtigen" zu würdigen. Unter Anführung von Beispielfällen hatte der Bw. in der Berufung weiters vorgebracht, eine Überprüfung der Zeiten fehlender Abrechnungsblätter würde belegen, dass seine Beherbergungskapazitäten zeitweise ohnehin voll ausgelastet gewesen seien und daher eine weitere Vermietung faktisch nicht möglich gewesen wäre. Dies treffe insbesondere auf fehlende Abrechnungsblätter aus der Hauptsaison zu. Die gemeindeamtliche Nächtigungsstatistik zeige auf, dass 13 fehlende Blätter in Zeiten fielen, zu welchen seine beiden Häuser ohnehin zu 100 % ausgelastet gewesen seien. Im zweitinstanzlichen Verfahren berichtigte er dieses Vorbringen insofern, als er nunmehr 20 von insgesamt 33 fehlenden Blättern als nach den meldebehördlichen Unterlagen nachweislich auf Zeiten einer Vollauslastung seiner Beherbergungsbetriebe entfallend bezeichnete und eine entsprechende Auflistung vorlegte. Für die Zeiten der restlichen 13 fehlenden Blätter könne er eine Vollauslastung nicht nachweisen. Eine Überprüfung der vom Bw. aufgelisteten Vollauslastungszeiten anhand der im zweitinstanzlichen Verfahren neuerlich vorgelegten 9 Original-Abrechnungsblöcke ergab, dass lediglich ein fehlendes Blatt tatsächlich auf einen Zeitraum entfällt, in dem seine beiden Beherbergungsbetriebe voll ausgelastet waren (19.-23.2.1994). Zur Abgeltung der festgestellten Mängel hatte das FA aus den vorhandenen Abrechnungsblättern des PZR durchschnittliche Beherbergungserlöse je Blatt ermittelt. Ausgehend von diesem Durchschnittswert hatte es sodann die fehlenden Abrechnungsblätter auf einen fehlenden Durchschnittserlös hochgerechnet, um diesen der SZ-Zurechnung zugrunde zu legen. Aufgrund der mehrmals wechselnden, sich teilweise widersprechenden Argumentation hatte das FA der Verantwortung des Bw. insgesamt nur bedingte Glaubwürdigkeit eingeräumt und die erwiesene Verkürzung von Gemeindeabgaben als Indiz für die Grundeinstellung des Bw. zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten gewertet. Allerdings hatte es - in Berücksichtigung glaubhafter Einwendungen des Bw. (irrtümlich verschriebene Abrechnungsblätter) - von den aus den durchschnittlichen Erlösen pro Abrechnungsblatt hochgerechneten Fehlerlösen einen Abschlag von 20% vorgenommen. Den verbleibenden Betrag hatte das FA in der BVE als SZ für den Vermietungsbereich den erklärten Bemessungsgrundlagen zugerechnet. Er beläuft sich für 1993 auf 14,31%, für 1994 auf 18,18% und für 1995 auf 5,8% der erklärten Erlöse aus der Frühstückspension und der Appartementvermietung. Der Bw. hatte sich gegen diese Art der SZ-Ermittlung verwehrt, da sich aus den durch die gemeindeamtlichen Meldungen nachgewiesenen Nächtigungen derartige Durchschnittswerte keinesfalls ergeben würden. Welche Durchschnittswerte nach seiner Berechnung richtig wären, führte er allerdings trotz Aufforderung nicht aus. Gegen eine im zweitinstanzlichen Verfahren durchgeführte Neuberechnung der Durchschnittswerte, bei welcher wertverzerrende Gruppenabrechnungen ausgeschieden und die unterschiedliche Preisgestaltung zwischen Winter- und Sommersaison berücksichtigt wurden, wandte der Bw. ein, dass aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungssituation (Abrechnung nach Bettenbelegung in der Frühstückspension, Abrechnung je Wohnung im Appartementhaus) für die Frühstückspension und das Appartementhaus getrennte Durchschnittswerte zu ermitteln seien. Die diese Einwendungen berücksichtigende Neuberechnung ergab die in der Beilage A zu dieser Entscheidung dargestellten Werte. Bereits in der Berufung hatte der Bw. seine abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten als durch das laufende Erstellen von AR bzw. die meldebehördlichen Anmeldungen hinreichend erfüllt angesehen. Eine laufende Erfassung von Werbungskosten sei im Bereich der Vermietung und Verpachtung gesetzlich nicht vorgesehen. Werbungskosten könnten auch geschätzt werden. Im Vorlageantrag bestritt der Bw. neuerlich, den abgabenrechtlichen Aufzeichnungsverpflichtungen im Bereich seiner Vermietungsbetriebe nicht nachgekommen zu sein. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG genüge es, die Einnahmen laufend, mindestens aber täglich aufzuzeichnen. Er sei nicht verpflichtet, dies in einer bestimmten Form zu tun. Ob er die Erlöse in ein Buch eintrage oder mit Hilfe von (nicht nummerierten) Pensionsabrechnungsblöcken, die er monatlich aufaddiere, mache keinen Unterschied. Keinesfalls müsse er Rechnungsdurchschriften anfertigen und diese aufbewahren. Die Pensionsabrechnungsblöcke würden den gesetzlichen Anforderungen voll entsprechen. Durch deren Verwendung würde er seine Einnahmen täglich erfassen und ermitteln (sofern täglich Einnahmen erzielt würden). Diese Abrechnungsblöcke würden keine Rechnungen im Sinne des UStG darstellen, da sie nicht an Unternehmer ausgehändigt würden. Es sei nicht einmal notwendig, die Pensionsabrechnungsblöcke vollständig auszufertigen, da es sich dabei lediglich um Aufzeichnungshilfen handle. Es bestehe deshalb keine Verpflichtung, jeden Abrechnungszettel auch tatsächlich zu verwenden. Maßgeblich sei nur, dass er seine Einnahmen fortlaufend, mindestens aber täglich aufzeichne. Im Übrigen habe er im Verfahren letztlich sowohl seine fortlaufend geführten und aufbewahrten Meldeblöcke wie auch - im Zuge der BP-Schlussbesprechung - die Zimmerbelegungspläne vorgelegt. Er erinnerte nochmals daran, dass die BP keine Einnahmenverkürzungen hervorgebracht habe. Die in den Prüfungsjahren für beide Beherbergungsbereiche festgestellten Differenzen zwischen den Abrechnungsunterlagen und den erklärten Einnahmen, würden sich über den PZR in Summe zu seinen Gunsten auswirken. Allein im Jahr 1994 habe der Prüfer für die Frühstückspension um 22.235,-- S mehr an erklärten Erlösen festgestellt als dessen Nächtigungsverprobung ergeben hatte. Insgesamt habe er um 9.233,-- S mehr versteuert, als in den Pensionsabrechnungen ausgewiesen. Bei jenen Nächtigungen, die nicht an die Gemeinde gemeldet worden seien, habe er zudem durch die unterlassene Verrechnung und Abfuhr der FVA bei der Umsatzsteuer eine höhere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und dadurch entsprechend mehr USt bezahlt. Unter diesen Umständen sei die Zurechnung eines - nunmehr sogar erhöhten - SZ unverständlich. Einer Aufforderung, die Ursachen für erklärte Überhänge bei den Vermietungserlösen gegenüber den Summen aus den bei der BP vorgelegten Abrechnungsbelegen anhand von Beispielen zu erläutern, kam der Bw. nicht nach. c) Privatnutzung der EG-Wohnung im Appartementhaus: In den angefochtenen Bescheiden war das FA weiters gemäß dem Ergebnis des Prüfungsverfahrens zum Schluss gekommen, die EG-Wohnung im Appartementhaus sei lediglich bis zu ihrer Renovierung für die Vermietung verwendet, danach aber, v. a. in Zeiten der Nichtbewirtschaftung des Hüttenbetriebes, als Privatwohnung des Bw. und seiner Gattin genutzt worden. Der Prüfer hatte aus der durch die Renovierung im Vergleich zur OG-Wohnung gehobenen Ausstattung der EG-Wohnung, der trotz unterlassener adäquater Mietpreisanhebung in den Folgejahren auffallend sinkende Auslastungszahlen gegenüber gestanden waren, geschlossen, dass hinsichtlich dieser Wohnung ab ca. 1992 keine ernsthaften Vermietungsabsichten mehr bestanden hatten. Diese Schlussfolgerung war durch entsprechende Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren, wonach er diese Wohnung zunächst fallweise, ab 1995 verstärkt, v. a. in den Zwischensaisonen des Hüttenbetriebes, privat genutzt habe und sie zudem als sein ständiger Wohnsitz ab seiner Pensionierung geplant sei, unterstützt worden. Überdies war eine derartige Privatnutzung bei zwei Betriebsbesichtigungen im Zuge der BP im November 1997 bzw. April 1998 festgestellt worden. In der Berufung hatte der Bw. diese Beurteilung mit dem Hinweis auf die bis Februar 1995 nachweislich wiederholt erfolgte Vermietung dieser Wohnung an Touristen bekämpft. Da die zwar einfacher ausgestattete aber größere Wohnung im OG für bis zu fünf Personen nutzbar sei, habe er diese jeweils zu einem höheren Preis als die EG-Wohnung angeboten. Allerdings habe er auch für die EG-Wohnung den Preis nach erfolgter Renovierung ab der Wintersaison 1995 angehoben, was der Markt aber nicht akzeptiert habe. Die Nachfrage nach der Wohnung sei in der Folge stark zurückgegangen, weshalb er sie ab Februar 1995 nicht mehr vermieten habe können, sodass sie leer gestanden sei, bis er sie erstmals im Jänner 1996 für ca. drei Wochen privat verwendet habe. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Prüfungsverfahren hatte er in der Berufung ausdrücklich jegliche Privatnutzung dieser Wohnung vor 1996 verneint. Er habe in dieser Zeit seinen Privatwohnsitz während der Zwischensaisonen des Hüttenbetriebes in den EG-Räumlichkeiten der Frühstückspension inne gehabt. Die anders lautende Auskunft im Prüfungsverfahren sei auf ein Missverständnis infolge seiner Schwerhörigkeit zurückzuführen. Allerdings hatte der Bw. in der Berufung neuerlich bestätigt, die EG-Wohnung im Appartementhaus als ständigen Wohnsitz für seine künftige Pensionszeit vorgesehen zu haben. Er hatte sich aber dagegen verwehrt, die gehobene Ausstattung der Wohnung als Ausfluss der beabsichtigten Privatnutzung zu beurteilen. Vielmehr sei darin ausschließlich sein Bemühen um eine Standardanhebung zum Zwecke der besseren Vermietbarkeit zum Ausdruck gekommen, zu der er durch eine starke örtliche Konkurrenz im Beherbergungsbereich gezwungen gewesen sei. Eine luxuriöse Ausstattung der EG-Wohnung sei tatsächlich ebenso wenig Realität wie eine, nach Einschätzung des Prüfers, "geradezu spartanische" Gestaltung der OG-Wohnung. Mittels einer, anhand seiner Abrechnungsdurchschriften erstellten Aufstellung, aus welcher die Vermietung der EG-Wohnung einerseits aufgrund teilweise gleichzeitiger Vermietung beider Wohnungen, anderseits aus der unterschiedlichen Preisgestaltung nachvollziehbar ist, hatte der Bw. die Vermietung des Appartementhauses in den Prüfungsjahren im Detail dargestellt. Die darin über den gesamten PZR ausgewiesenen, niedrigeren Preise für die EG-Wohnung hatte er mit dem Umstand begründet, dass diese nur zwei Personen vollwertige Schlafplätze geboten habe, während für eine weitere, erwachsene Person bzw. ggfs. für zwei Kinder lediglich eine ausziehbare Couch im Wohnzimmer zur Verfügung gestanden sei. Die Verwendung der EG-Wohnung für Vermietungszwecke sei nicht zuletzt durch die Fremdenverkehrsprospekte der Gemeinde erwiesen, in welchen die beiden Wohnungen des Appartementhauses getrennt angeführt gewesen seien. In diesem Prospekt sei zur Kontaktaufnahme für die Gäste auch ausschließlich die Telefonnummer seiner Frühstückspension angeführt gewesen, wodurch dokumentiert werde, dass er seinen persönlichen Wohnsitz dort und nicht im Appartementhaus innegehabt habe. Letzteres sei privat lediglich durch seinen Sohn genutzt worden, der dort bis zu seiner Verehelichung im Nov. 1995 die ausgebaute Kellerwohnung bewohnt habe. Nach der Heirat sei er mit seiner Gattin in das 2. OG der Frühstückspension umgezogen. In Würdigung des Berufungsvorbringens hatte das FA die als erwiesen erachtete Privatnutzung der EG-Wohnung in der BVE auf die Zeiträume nach August 1994 eingeschränkt. Danach sei, nach den Ermittlungsergebnissen, die Wohnung nur noch ein einziges Mal im Februar 1995 vermietet worden, wodurch zum Ausdruck komme, dass eine nachhaltige unternehmerische Nutzung nicht mehr geplant gewesen sei. Da die vom Bw. in der Berufung angeführten, letzten Mieter, im Gegensatz zu den sonstigen, in den Abrechnungsbelegen ausgewiesenen Gästen des Appartementhauses, in der Gemeindestatistik fehlten, hatte das FA eine Nutzung durch gute Bekannte vermutet. Die EG-Wohnung sei im Fremdenverkehrsprospekt nachweislich letztmalig für die Sommersaison 1994 ausgewiesen gewesen. Danach sei nur mehr die OG-Wohnung angeboten worden. Die geplante Verwendung als Alterswohnsitz komme durch deren entsprechende Ausstattung zum Ausdruck. Der Bw. habe im Berufungsverfahren selbst darauf verwiesen, dass die teure Adaptierung jene Preisanhebung bedingt hätte, die zur Unvermietbarkeit der Wohnung geführt habe. Im Vorlageantrag stellte der Bw. den Namen der letzten Mieter der EG-Wohnung richtig und wies zum neuen Namen sowohl eine Abrechnung als auch eine zugehörige Gemeindeanmeldung nach. Die EG-Wohnung sei erstmals in dem ab der Wintersaison 1995/1996 geltenden Fremdenverkehrsprospekt nicht mehr enthalten gewesen. Eine im Zuge des Umbaues eingebaute, von zwei Seiten begehbare Waschzelle dokumentiere ebenfalls, dass diese Wohnung für eine allfällige Vermietung an mehr als zwei Personen vorbereitet worden sei. Im zweitinstanzlichen Verfahren verwies der Bw. noch auf ein zunehmendes Angebot an neuen Appartements in der Umgebung, das die Erneuerung der EG-Wohnung mit veranlasst habe. Als dies keine stärkere Auslastung zur Folge hatte, habe man sich nach und nach entschlossen, die Wohnung fallweise auch selbst zu nutzen. Eine private Nutzung vor 1996 schloss er neuerlich aus. Den im Jahr 1995 in seinen Abgabenerklärungen ausgeschiedenen PA von den laufenden Betriebskosten des Appartementhauses begründete der Bw. mit dem vom Sohn benutzten Kellerbereich. Aufgrund langjähriger Erfahrungen seines steuerlichen Vertreters, nehme dieser generell höhere Privatnutzungsanteile an, um bei BP-Verfahren die Gefahr von Verfahrenswiederaufnahmen zu minimieren. Die Entwicklung des Stromverbrauches im Appartementhaus, die einen markanten Anstieg nach den Wintersaisonen 1992/1993 (Kostensteigerung 167,8% gegenüber der vorangegangenen Abrechnungsperiode) sowie nach einer leichten Entspannung im Folgejahr (Kostenrückgang 16,76%) einen weiteren, allerdings weniger massiven Anstieg nach der Wintersaison 1994/1995 (Kostensteigerung 44,8%) anzeigt, hat der Bw. - abgesehen von geringfügig abweichenden Abrechnungsperioden - mit einer vorübergehenden Umstellung der Warmwasseraufbereitung des Hauses auf Strom begründet. d) Einbeziehung der Ortstaxe in die USt-Besteuerung: Der Bw. hatte die Ortstaxe in seinen Abgabenerklärungen zur Gänze als umsatzsteuerlichen Durchlaufposten behandelt, während das FA dies nur für jenen Teil anerkannt hatte, der auf die FVA entfiel, wogegen jene Teile der Ortstaxe, welche die Werbeumlage bzw. den Bäderschilling betrafen, nach Ansicht des FA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Bei der FVA handle es sich um "eine Abgabe kraft gesetzlicher Normierung, die hinsichtlich Umsatzsteuer als gesetzlicher Durchlaufposten zu berücksichtigen" sei. Für die beiden anderen Bestandteile der Ortstaxe treffe dies nicht zu. Sie seien daher der Ust-Besteuerung zu unterwerfen. Der Bw. hat diesen Punkt zwar formell in sein Rechtsmittel einbezogen, ohne ihn allerdings inhaltlich auszuführen. Das FA hatte deshalb keine Veranlassung zu einer Abänderung in der BVE gesehen. e) Entsteuerung der Personalverpflegung von der USt: Der Bw. begründete sein Begehren mit dem Hinweis auf die Rechtslage nach dem EUGH-Erkenntnis Rs.C-258/95 im Fall "Fillibeck", wonach die Kosten einer unentgeltlichen Verpflegung der Dienstnehmer mangels Leistungsaustausches nicht in die USt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seines Hüttenbetriebes alternative Verpflegungseinrichtungen im Nahebereich gänzlich fehlten, bestünde für seine Dienstnehmer keine Möglichkeit einer auswärtigen Essenseinnahme. Diese Leistung habe sich auf die Entlohnung seiner Dienstnehmer nicht ausgewirkt.   Über die Berufung wurde erwogen: ad a) + b) Sicherheitszuschläge: Gemäß § 126 Abs1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Nach Abs 2 der Bestimmung haben insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte (Abs. 3 leg. cit.). Nach § 127 BAO haben gewerbliche Unternehmer für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch (WEB) zu führen, sofern sie nicht nach §§ 124 oder 125 BAO zur Führung von Büchern verpflichtet sind, solche Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen oder durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.

Normen und Schlagworte

SchätzungSicherheitszuschlagGasthausBeherbergungserlöseAufzeichnungsmängelBarerlöseFakturenbesteuerungWareneingangsbuchKüchenbonsAbrechnungsdurchschriftenGästebuchDurchschnittserlösPrivatnutzungRenovierungAuslastunginnerer und äußerer BetriebsvergleichOrtstaxeFremdenverkehrsabgabeWerbeumlageBäderschillingunentgeltliche Personalverpflegung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0013-G/02
Stammnummer
10981
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF