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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0013-G/02

1. Schätzungsbefugnis und Höhe zugerechneter Sicherheitszuschläge (Gasthaus/Frühstückspension/Appartementvermietung; 2. Privatnutzung/Entnahme eines Gästeappartements; 3. USt-Pflicht von Teilen der Ortstaxe; 4. Nichtsteuerbare unentgeltliche Personalverpflegung;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/02vom 17.06.2004Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 128 BAO regelt, welche Waren in das nach § 127 zu führende WEB einzutragen sind (alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten),....die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt) und legt in Abs. 2 spezielle Formvorschriften für die Erfassung der im Abs. 1 bezeichneten Waren fest. Demnach müssen die Eintragungen folgende Angaben enthalten: fortlaufende Nummer der Eintragung, Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung, Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten, Bezeichnung (eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt), Preis sowie einen Hinweis auf die dazugehörigen Belege. Abs. 3 lautet: Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken. Nach Abs. 4 kann das Finanzamt unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten. § 131 Abs. 1 BAO lautet:....Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: ........ 2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt....... Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. .... 4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden. 5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. (2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können. Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. § 132 BAO ordnet die Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen, der zugehörigen Belege sowie darüber hinaus von abgabenrechtlich relevanten Geschäftspapieren und Unterlagen an. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. § 184 BAO Abs. 1 lautet: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach Lehre und ständiger VwGH-Rechtsprechung sind aufgrund des § 126 Abs. 2 BAO auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Aufzeichnungen zu führen, die den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. § 126 Abs. 3 BAO überträgt diese Verpflichtungen überdies auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wie aus § 131 Abs. 2 BAO hervorgeht, besteht der Zweck der Formvorschriften darin, für einen leichten und sicheren Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsvorfälle zu sorgen. Die Formvorschriften des § 131 BAO sind insbesondere auch bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und -ausgaben zu beachten. Die Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO hat durch die BAO-Novelle 1989, BGBl. 1989/660 eine maßgebliche Änderung erfahren. Waren bis dahin die Bargeschäfte in den Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen täglich zu "erfassen", genügt seit 1.1.1990, dass diese täglich "festgehalten werden". Dass dieses in einem Kassabuch zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht gefordert. Vielmehr kann das Festhalten auch außerhalb der Aufzeichnungen i.S.d. § 126 BAO in geeigneter Weise erfolgen und i.d.F. eine Übertragung in die Aufzeichnungen in zusammengefasster Form durchgeführt werden. Als Grundlage für diese zusammengefasste Übertragung können dabei etwa Paragondurchschriften, Kassabons, Zählstreifen der Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten usw. dienen. Die Eintragungen in die Grundaufzeichnungen bzw. die Ausfertigung der Urbelege sollen im unmittelbaren zeitlichen Konnex mit dem entsprechenden Geschäftsvorfall, mindestens aber täglich, zeitfolgegemäß, vollständig, unveränderbar und inhaltlich richtig erfolgen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, wie beispielsweise in Bezug auf Chronologie und Vollständigkeit durch eine fortlaufende Belegnummerierung. Die Grundaufzeichnungen bzw. -belege unterliegen der Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Bd II, 1463 ff, bzw. Ellinger in ÖSTZ 1990, 260). Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 131 BAO führt sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als auch bei der Einnahmen-Ausgabenermittlung im Vermietungsbereich zum Wegfall der Rechtsvermutung des § 163 BAO und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 13. Juni 1989, 86/14/0037; 2. Juni 1992, 88/14/0080; 23. März 1999, 98/14/0127; u.a.). Im Erkenntnis 86/14/0037 hat der VwGH ausdrücklich klar gestellt, dass auch bei der Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG das Fehlen täglicher Aufzeichnungen bei täglichem Geschäftsbetrieb keine Gewähr für eine vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle mehr bietet. In Hinblick auf die Neufassung des § 131 Abs. 1 Z.2 BAO nach dem Ergehen dieses Erkenntnisses wird diese Aussage dahingehend auszulegen sein, dass ohne tägliches Festhalten der Bargeschäfte, deren spätere, vollständige Erfassung in den Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist. Im Erkenntnis 98/14/0127 hat der VwGH zum Fall eines buchführungspflichtigen Betriebes bestätigt, dass selbst nach der geänderten Rechtslage des § 131 Abs. 1 Z.2 BAO auf die Führung eines Kassabuches als Grundaufzeichnung nur unter der Voraussetzung verzichtet werden kann, dass die unmittelbare Eintragung aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgt. Erfolgen diese Eintragungen dagegen zusammengefasst, bedarf es lt. VwGH gem. § 131 Abs. 1 Z.2 zweiter und dritter Satz BAO i.dF nach der BAO-Novelle 1989 einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfasst werden. Nach der Judikatur des VwGH begründen reine Formalmängel dann eine Schätzungsbefugnis der Behörde, wenn sie zu begründeten Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Richtigkeit der Aufzeichnungen soweit zu erschüttern, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind bzw. die Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen nicht übereinstimmen, bedarf es diesfalls nicht (VwGH 14.11.1990, 89/13/0045,0046; 6.2.1992, 87/14/0160; 11.1.1984, 83/13/9,11,12). Der VwGH sieht Mängel im Bereich der Erfassung von Bargeschäften als in besonderer Weise relevant an. Dabei ist der Zeitpunkt der Erfassung bzw. des Festhaltens nur ein Kriterium. Daneben kommt auch den übrigen Erfordernissen des § 131 BAO entsprechende Bedeutung zu. So hat der VwGH etwa die bloß wöchentliche anstatt täglich erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung der Losung als maßgeblichen Formalmangel qualifiziert, aber auch unchronologische Eintragungen in das Kassabuch, die Nachtragung von Tageslosungen, unleserliche Überschreibung von Beträgen im Kassabuch, unvollständige oder fehlerhafte Belegnummerierungen oder gänzlich fehlende Nummerierung von Kassabuchseiten, das Entfernen von Originalblättern samt Durchschriften aus gebundenen Kassabüchern ebenso wie eine verspätete Eintragung von Warenzugängen, die Nichtaufzeichnung von Eigenverbrauch oder nicht aufbewahrte Registrierstreifen. Vernichtete Grundaufzeichnungen sind nach Ansicht des VwGH immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 7.8.2001, 96/14/0118; 18.7.2001, 98/13/0061; 10.3.1994, 93/15/0168; 14.11.1990, 89/13/0045,0046; 11.1.1984, 83/13/9,11,12). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei. Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei und unter Auseinandersetzung mit allen vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, schätzungsrelevanten Behauptungen abgeführt worden sein. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen folgerichtig sein und zu einem Ergebnis führen, das mit den Lebenserfahrungen im Einklang steht und das die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die Behörde jene Aufzeichnungen, die der Pflichtige zu führen bzw. vorzulegen verabsäumt hat, nachkonstruiert. Ein gewisses Maß an Unsicherheit, wie es einer Schätzung bereits begrifflich immanent ist, ist deshalb in Kauf zu nehmen (VwGH 2.6.1992, 88/14/0080; 29.4.1992, 90/13/0201; 5.11.1991, 91/14/0049). Die Zurechnung eines SZ gehört zu den Elementen einer Schätzung. Sie beruht auf der mit den Lebenserfahrungen und den Denkgesetzen übereinstimmenden Überlegung, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesene, nicht erfasste Vorgänge sondern auch noch weitere Geschäftsfälle nicht aufgezeichnet worden sein könnten. Dies trifft insbesondere bei einer Überprüfung zu, die sich aufgrund der Umstände des Falles zulässigerweise auf Stichproben beschränkt hat. Die Höhe des SZ hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren. Diese Anhaltspunkte sind aus dem zu beurteilenden, konkreten Sachverhalt zu gewinnen. Dem Ausmaß der bei Stichprobenüberprüfungen festgestellten Unrichtigkeiten bzw. deren Verhältnis zu den festgestellten, nicht erfassten Erlösen kann dabei ebenso Relevanz zukommen wie dem abgabenrechtlichen Gesamtverhalten des Abgabepflichtigen. Grundsätzlich soll der SZ prozentmäßig umso geringer ausfallen, je größer die Zuschlagsbasis ist. Umgekehrt kann der Prozentsatz bei geringer Zuschlagsbasis umso höher sein. Sind Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen, kommt auch eine griffweise Schätzung von SZ in Betracht, die sich etwa an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren kann (VwGH 16.5.2002, 96/13/0168; 28.11.2001, 96/13/0210; 23.3.1999, 98/14/0127; 18.2.1999, 96/15/0050; 6.2.1992, 87/14/0160; 20.2.1991, 87/13/0186; 11.12.1990, 89/14/0109; 13.9.1989, 88/13/0042; 19.3.1985, 84/14/0144; 14.2.1985, 84/14/0103, 11.2.1983, 82/14/0255 u.a.). Festzuhalten ist, dass der VwGH Belege, Rechnungen, Zählstreifen von Registrierkassen, usw. zwar zu den Bestandteilen des Rechenwerkes zählt, die aber für sich alleine keine Aufzeichnungen darstellen, die eine verlässliche Überprüfung des Rechenwerkes zulassen (VwGH 20.12.1994, 93/14/0173). Zu den für steuerliche Zwecke zu führenden Aufzeichnungen gehört bei gewerblichen Unternehmern auch das WEB. Es dient primär der Kontrolle (Verprobung) der Betriebsergebnisse, etwa der Nachkalkulation im Zuge von BP-Verfahren. Ihm kommt bei der Beurteilung der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen eine besondere Bedeutung zu. Die Verletzung der Verpflichtungen der §§ 127f BAO ist u.a. bei der Beurteilung einer Schätzungsbefugnis (§ 184 BAO) bedeutsam (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 127 unter Hinweis auf VwGH 22.1.1960, 502/89 und 6.3.1984, 83/14/0173, 0196, 0197). Auf der Basis dieser Rechtslage stellen sich die bei der BP sowohl im Bereich des Hüttenbetriebes als auch bei den Vermietungen festgestellten Aufzeichnungsmängel zweifelsfrei als solche dar, welche geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen derart in Zweifel zu ziehen, dass die Zurechnung von SZ nicht nur gerechtfertigt sondern geboten war. Vorweg ist festzuhalten, dass den im Zuge des Prüfungsverfahrens getätigten Ausführungen des Bw. zur Methodik der Erfassung bzw. Aufzeichnung seiner Barerlöse Glauben geschenkt wird. Seine Angaben in der Niederschrift vom 25. Nov. 1997 bieten keinen Anlass zur Annahme, er hätte - allenfalls aufgrund einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens - den Fragen des Prüfers akustisch nicht folgen können. Vielmehr zeigen seine Darstellung des faktischen Ablaufes betreffend die Erfassung des Küchengeschäftes ebenso wie die Erläuterung der innerbetrieblichen Vorgangsweise zur Ermittlung der monatlich an den steuerlichen Vertreter übermittelten Barerlöse des Hüttenbetriebes eindeutig, dass er die an ihn gerichteten Fragen akustisch vernommen und inhaltlich verstanden hat. Auch seine Ausführungen zum Vermietungsbereich bzw. zur Gebäudenutzung bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Da es sich um Angaben über faktische Geschehnisabläufe handelt, erforderte deren Beantwortung keine speziellen Fachkenntnisse, an denen es dem Bw. allenfalls gefehlt haben könnte. Für die Niederschrift vom 25. November 1997 scheidet auch ein allenfalls im Sommer bei der Erstbefragung vorgelegener Zeitmangel des Bw. als Fehlerquelle aus, zumal er darin die damaligen Angaben bestätigt hat, zu einer Zeit als ihn weder der Hüttenbetrieb noch seine Beherbergungsbetriebe über Gebühr in Anspruch genommen haben konnten. Schließlich machte der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 6.5.2004 ebenfalls nicht den Eindruck, dass er dem Verlauf akustisch nicht folgen konnte. ad a) SZ im Hüttenbetrieb: Bezüglich der Vorgangsweise bei der Ersterfassung und anschließenden Aufzeichnung der Losungen des Hüttenbetriebes folgt der BP-Bericht den Ausführungen des Bw. vom August bzw. November 1997. Dem Vorbringen im zweitinstanzlichen RM-Verfahren, mit dem die Existenz von Küchenbons überhaupt bestritten wurde, wird in Hinblick auf die glaubwürdige Darstellung des Bw. in der Niederschrift vom 25. Nov. 1997, in welcher u.a. ausdrücklich vom Festhalten der Küchenbons am sogen. "Nagelbrett" berichtet wird, aber auch angesichts der Tatsache, dass schon bei der Vorprüfung im Jahr 1989 derartige Küchenbons nachweislich vorhanden gewesen waren und der Bw. sich selbst auf die langjährig gleich bleibenden Verhältnisse im Hüttenbetrieb beruft, nicht gefolgt. Zudem hat der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung die Existenz derartiger Belege letztlich bestätigt. Für den Hüttenbetrieb ist somit davon auszugehen, dass die in einer einheitlichen Kasse vereinnahmten Speisen- und Getränkeerlöse nicht täglich abgerechnet und festgehalten wurden, sondern dass dies ein- bis zweimal wöchentliche lediglich für die Küchenumsätze wöchentlich anhand der gesammelten Küchenbons erfolgte, wobei diese, aufgrund der zusammengefassten Übernahme der darin erfassten Vorgänge in die Aufzeichnungen, zum abgabenrechtlichen Rechenwerk des Bw. gehörenden Urbelege, anschließend vernichtet wurden. Die bar vereinnahmten Getränkeerlöse wurden dagegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens tatsächlich nicht aufgezeichnet. Vielmehr hat der Bw. im RM-Verfahren selbst darauf verwiesen, dass die Getränkeerlöse mangels Vorhandensein einer Registrierkasse bzw. von "Bons" nur im Wege einer Fakturenbesteuerung ermittelt werden konnten. Nicht zuletzt bestätigen auch die vom Bw. im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Unterlagen ("Getränkebuch"), dass lediglich eine kalkulatorische Ermittlung des Getränkeumsatzes auf Basis der Warenzukäufe durchgeführt wurde. Den Vorgaben der §§ 127f BAO wurde mit diesen Aufzeichnungen ebenso eindeutig nicht entsprochen, wie dem Erfordernis eines täglichen Festhaltens der Barerlöse i.S.d. § 131 Abs.1 Z.2 BAO. In Bezug auf die Flaschengetränke blieb der Bw. eine Darstellung der Erlösermittlung überhaupt schuldig. Nachvollziehbar ist aus seinen Unterlagen, dass diese - im Unterschied zur Containerware - jedenfalls nicht im Monat ihres Erwerbes zur Gänze als Verkauf behandelt wurden, sondern verteilt über die Öffnungsmonate des Hüttenbetriebes, teilweise auch erst im Folgejahr. Welche Methode bzw. welche tatsächlichen Vorgänge dieser Erlösverrechnung zugrunde lagen, blieb im Verfahren im Dunkeln. Allerdings hatte weder der Prüfer Feststellungen bezüglich einer täglichen Losungserfassung bei diesen Sparten getroffen, noch der Bw. im Verfahren eine solche behauptet. Die auf jeweils volle Liter bzw. beim Wein sogar auf 5 und 10 Liter gerundeten, monatlichen Verkaufsmengen sprechen jedenfalls gegen eine tageweise Grundlagenerfassung bei diesen Erlösen bzw. würden ggfs. zweifellos entsprechende Uraufzeichnungen erfordern, die der Bw. allerdings trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Insgesamt ist somit erwiesen, dass im Bereich des Getränkeverkaufes den Erfordernissen des § 131 Abs. 1 Z.2 BAO ebenfalls nicht entsprochen wurde. Schließlich basieren die Feststellungen im Prüfungsbericht auch hinsichtlich der Ermittlung der Souvenir- und Ansichtskartenerlöse auf den Angaben des Bw. i.V.m. den vorgelegten Unterlagen (Fakturenbesteuerung). Nach dem Ergebnis des Verfahrens besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass damit auch für diesen Bereich die Erlöse nicht den Bestimmungen des § 131 Abs.1 Z.2 BAO entsprechend erfasst worden sind, ist evident. Eine Erlöserfassung wie sie im Hüttenbetrieb des Bw. durchgeführt wurde, wäre nicht einmal eingeschränkt auf den Bereich der USt als Methode für eine vereinfachte Trennung der Entgelte nach § 18 Abs.7 UStG zulässig gewesen. Da weder die Aktenlage noch das Parteienvorbringen im anhängigen Verfahren auf eine Anwendung dieser Bestimmung hinweisen, war eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erfordernisse nach dieser Norm allerdings entbehrlich. Wie der Bw. im Verfahren bestätigte, wurde weder der Eigenverbrauch (EV) noch die Personalverpflegung (PV) für den Hüttenbetrieb jemals laufend oder auch nur zeitnah aufgezeichnet. Damit steht fest, dass die für die Ermittlung der Umsatz- und Ertragsteuern relevanten Eintragungen unbarer Vorgänge ebenfalls nicht bis zumindest einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonates erfolgt sind. Da trotz Aufforderung bezüglich der glaubhaft aus diversen Anlässen abgegebenen Gratisgetränke keine Aufzeichnungen vorgelegt, vielmehr die Existenz solcher Aufzeichnungen letztlich definitiv verneint wurde, ist erwiesen, dass auch diesbezüglich den Vorgaben des § 131 Abs. 1 Z.2 BAO nicht entsprochen wurde. Soweit sich der Bw. bezüglich EV/PV offensichtlich auf Erleichterungen durch die VO BGBl 1983/628 beruft, ist festzuhalten, dass diese einerseits explizit nur den EV betrifft und anderseits, dass es sich dabei ausschließlich um Erleichterungen für den Bereich der USt handelt. Die für die PV relevante, sogen. SachbezugsVO (im Verfahrenszeitraum geregelt durch BGBl 1992/642) enthält dagegen keine Sonderregelungen über Aufzeichnungspflichten. Für die Ertragsteuern bleiben in beiden Bereichen die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z.2 BAO maßgeblich. Evidente Formalmängel haften den Aufzeichnungen des Bw. auch im Zusammenhang mit dem sogen. Getränkebuch an. Nach seinen Angaben existiert im Hüttenbetrieb über die vorgelegten Aufzeichnungen hinaus kein WEB. Wenn das nachgereichte Getränkebuch ein auf den Getränkezukauf beschränktes WEB i.S.d. § 127 BAO darstellen soll, muss es sowohl den Formalvorschriften des § 128 als auch des § 131 BAO entsprechen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diesen durch eine lediglich mengenmäßige Erfassung der Getränkezukäufe ohne jeglichen Bezug zu den zugehörigen Belegen in keiner Weise entsprochen wurde. Eine vom FA genehmigte Erleichterung für die Führung des WEB ist nicht aktenkundig. Darüber hinaus bildete dieses Getränkebuch gerade bei der vom Bw. angewendeten (unzulässigen) Methode der Fakturenbesteuerung die eigentliche Grundaufzeichnung für den Getränkeumsatz. Da es mit Bleistift geführt wurde, war nachträglichen Veränderungen Tür und Tor geöffnet. Spuren von Radierungen und vereinzelte Abweichungen zwischen den Kopien und dem später vorgelegten Original bestätigen, dass derartiges tatsächlich passiert ist. Mit dieser Art der Führung des Getränkebuches wurde der Formalvorschrift des § 131 Abs.1 Z.6 BAO eindeutig widersprochen. Davon abgesehen bildet auch das auffällig einheitliche Schriftbild der Getränkebuchaufzeichnungen ein starkes Indiz gegen seine durch § 131 Abs.1 Z.2 BAO geforderte, fortlaufende und zeitfolgegerechte Führung. Für die Beurteilung der Schätzungsbefugnis kann es aufgrund der übrigen Mängel letztlich allerdings dahingestellt bleiben, ob es sich bei den im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Unterlagen tatsächlich um fortlaufend und zeitfolgegerecht geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 131 Abs.1 Z.2 erster Satz BAO handelt. Schließlich trägt auch das aus dem Getränkebuch vor dem Jahr 1993 entfernte und angeblich als Linienspiegel verwendete Blatt nicht dazu bei, das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Aufzeichnungen i.S.d. § 131 BAO zu fördern (2 weitere Blätter fehlen vor dem Jahr 1991 und betreffen somit nicht den Verahrenszeitraum). Für die Abgabenbehörde bestand unter den gegebenen Umständen aufgrund der massiven Formalmängel im Rechenwerk des Bw. nicht nur eine Schätzungsberechtigung sondern vielmehr eine entsprechende Verpflichtung. Aufgrund der festgestellten Mangelhaftigkeit der Grundaufzeichnungen vermitteln die Unterlagen des Bw. die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit i.S. des § 163 BAO jedenfalls nicht. Die Behörde hat die Zuschätzung dem Grunde nach zu Recht vorgenommen. Auch der Umstand, dass sie dies im Wege der Zurechnung von SZ getan hat, ist nicht zu bemängeln, da aufgrund der dargestellten Methoden zur Erfassung der Geschäftsvorfälle bzw. der aufgezeigten Aufzeichnungsmängel, die Möglichkeit der Nichterfassung solcher Vorgänge evident ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für das Jahr 1993 Barbelege bei der Prüfung überhaupt nicht vorgelegt worden waren, im anschließenden Rechtsmittelverfahren aber doch ein Barbeleg aus 1993 (Brauereirechnung vom 19.Okt.1993) übermittelt wurde. Weiters ist zu bedenken, dass der Bw. bereits seit vielen Jahren als Unternehmer tätig ist - und zwar konkret seit mehr als 25 Jahren als Hüttenwirt, aber auch seit langer Zeit als gewerblicher Vermieter - wobei er im buchhalterischen Bereich von seinem langjährigen Steuerberater unterstützt wird. Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass ihm die ihn treffenden, abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten grundsätzlich bekannt waren. Dies umso mehr, als bereits in der Vergangenheit abgabenbehördliche Prüfungsverfahren in seinen Betrieben durchgeführt worden waren, zuletzt eine BP im Dezember 1989. Wenn auch im damaligen BP-Bericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen wurden, so schließt dies nicht aus, dass die Erörterung der Aufzeichnungspflichten dennoch Gegenstand dieser Prüfung gewesen war. Gerade bei Prüfungen im Gastgewerbe stellt die Überprüfung und Erörterung der Kassabuchführung ein Standardprüffeld dar. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die im Handakt des Vorprüfers eindeutig dokumentierte Besprechung dieses Themenbereiches mit dem Bw. und seiner Gattin im Zuge der Vorprüfung, bestehen aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage des Vorprüfers im lfd. Verfahren, mit der dieser bestätigt hat, den Bw. im damaligen Verfahren über die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten belehrt und auf die Unzulässigkeit seiner bereits damals in gleicher Weise praktizierten Vorgangsweise bei der Erlöserfassung hingewiesen zu haben. Aus dem Umstand, dass bei der Vorprüfung bei gleichen bzw. zumindest vergleichbaren Mängeln keine SZ-Zurechnung durchgeführt wurde, kann der Bw. keinen Anspruch auf ein neuerliches Unterlassen einer solchen Maßnahme ableiten. Soweit der Bw. dennoch die Fakturenbesteuerung aufgrund der "besonderen Gegebenheiten eines Schutzhüttenbetriebes" als notwendig erachtet hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, was etwa der Verwendung einer Registrierkasse entgegengestanden sein sollte, zumal dies in anderen Hüttenbetrieben durchaus üblich ist und der Bw. selbst darauf verweist, dass die Getränke ohnehin von den Gästen an der Schank selbst abgeholt werden. Begibt sich ein Unternehmer selbst geeigneter Kontrollmöglichkeiten, ist daraus noch keine Zulässigkeit des Abgehens von den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten ableitbar (in diesem Sinne etwa VwGH 10.12.1997, 95/13/0230). Neben den angeführten Formalmängeln hat das durchgeführte Verfahren auch verschiedene konkrete Indizien hervorgebracht, welche die Annahme unvollständig erklärter Besteuerungsgrundlagen unterstützen. So hat etwa der Bw. im Verfahren selbst eingeräumt, dass die Schutzhütte fallweise an Wintertagen bewirtschaftet werde, mag es sich dabei auch um Einzelfälle handeln. Auch den teilweisen Verkauf des so genannten Winterbieres außerhalb der Hüttensaison hat er bestätigt. Letzteres erscheint schon deshalb plausibel, weil es wenig Sinn machen würde, das - grundsätzlich nur begrenzt haltbare - Kistenbier noch im Herbst wieder auf die Schutzhütte zurück zu transportieren, wenn es dort bis zum Saisonbeginn im nächsten Jahr gar nicht benötigt würde. Dass, wie vom Bw. vorgebracht, die Schneelage zu Saisonbeginn dies erfordert, erscheint nicht überzeugend, würde dies doch dem Transport auch der übrigen, bei Saisoneröffnung erforderlichen Güter zur Hütte entgegenstehen und damit die Eröffnung des Hüttenbetriebes verhindern. Nach der Darstellung des Bw. im Prüfungsverfahren wurden ausnahmsweise erzielte, außersaisonale Erlöse zwar nicht im Monat des Verkaufes aufgezeichnet, wohl aber zu Beginn der Folgesaison in das "Geschäftsbuch" aufgenommen bzw. versteuert. In der Berufung wurde - im Widerspruch zu den Angaben während des Prüfungsverfahrens - vorgebracht, das umgetauschte Winterbier werde bereits im Herbst in die Erlöskalkulation einbezogen und damit praktisch im Voraus versteuert. Beiden Darstellungen steht die Abstimmung des vorgelegten Getränkebuches mit dem Ergebnis der bei der BP durchgeführten Überprüfungen entgegen: Im RM-Verfahren wurden u.a. je eine Rechnung vom Oktober 1993 bzw. 1995 vorgelegt, in welchen der Erwerb von Kistenware (Bier, aber auch Soda und alkoholfreie Getränke) nach Saisonschluss ausgewiesen ist. Beiden Rechnungen liegen Selbstabholungen durch den Bw., anstatt der sonst üblichen Zustellung durch die Brauerei, zugrunde. Der Zukauf aus der Rechnung vom 19.10.1993 findet im Getränkebuch überhaupt keinen Niederschlag, und zwar weder 1993 noch 1994. In der vom Bw. (mit Kugelschreiber geführten) Aufstellung über die Brauereiabrechnungen 1993 scheint diese Rechnung - im Gegensatz zu jener vom Oktober 1995 - nicht auf. Die nach dem Inhalt der Rechnung vom 19.10.1993 gelieferten Waren wurden entsprechend weder vorweg noch nachträglich versteuert. Wenn hinsichtlich der in dieser Rechnung angeführten, zurück gelieferten Containerware im Getränkebuch angemerkt ist, dass sie "noch zu verr"echnen ist, so wird gerade dadurch dargetan, dass diese - abweichend von der sonst üblichen Versteuerung im Monat des Zukaufes - im Laufe des Jahres 1993 eben noch nicht versteuert worden war. Aufgrund welcher Überlegung diese, in Wahrheit gar nicht mehr vorhandene, Containerware anstelle der tatsächlich eingetauschten Kistenware schließlich nach dem Inhalt des Getränkebuches im Juni 1994 nachträglich versteuert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Eine nachträgliche Versteuerung der während der Wintermonate konsumierten Kistenware, wie sie der Bw. im Zuge des Prüfungsverfahrens angegeben hat, wird dadurch jedenfalls nicht belegt. Vielmehr wurde weder im Jahr 1993 noch im Jahr 1994 jemals Kistenbier bzw. in Flaschen bezogenes Soda oder Zitronenlimonade, wie sie nach dem Inhalt der Rechnung vom 19.10.1993 eingekauft worden waren, versteuert. Der Zugang des Kistenbieres aus der Rechnung vom 19.10.1993 widerspricht im Übrigen auch der Darstellung des Bw. in der Berufung, wonach im gesamten PZR 1993-1995 nur ein einziges Mal Bier in Kisten gekauft worden sei - nämlich im Zusammenhang mit dem in der Rechnung vom 13. Oktober 1995 abgerechneten Vorgang. Auch dieses Bier wurde im Jahr 1995 definitiv nicht versteuert. Ebenso wenig die in der Rechnung weiters angeführten 3 Kisten mit Soda bzw. alkoholfreien Getränken, obwohl Letztere im Getränkebuch als Verkauf vom Oktober vermerkt sind und damit scheinbar eine Versteuerung dokumentieren. Nach einem entsprechenden handschriftlichen - mit Bleistift angebrachten - Vermerk im Getränkebuch soll das Kistenbier (und nur dieses!) aus der Rechnung vom 13.Okt.1995 erst im Jahr 1996 verrechnet (= versteuert) worden sein. 1996 liegt allerdings außerhalb des PZR und entzog sich daher einer Überprüfung im anhängigen Verfahren. Die alkoholfreie Kistenware war nach Darstellung des Bw. wegen der besonders schönen Wetterlage noch im Herbst 1995 verkauft worden. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bw. dem Prüfer im August 1997, nach einem Aktenvermerk im Prüferhandakt, den schlechten Geschäftsgang im Beherbergungsbetrieb im Jahr 1995 mit einer besonders schlechten Wetterlage begründet hatte, mag zwar der Verkauf der Kistenware noch im Herbst 1995 erfolgt sein, eine Versteuerung war damit, nach dem Ergebnis der Prüfungsfeststellungen, aber nachweislich nicht verbunden gewesen. Vielmehr war - abgesehen vom sogen. Schiwasser - im September und Oktober 1995 keinerlei Umsatz aus dem Verkauf alkoholfreier Getränke versteuert worden. Anzumerken ist, dass in der Rechnung vom 13. Oktober 1995 ein Umtausch von Containerbier gar nicht ausgewiesen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Aufstellung über die bezahlten Bierlieferungen, dass sowohl alle 1995 bezogenen Zukäufe an Containerbier als auch die am 13. Oktober gekaufte Kistenware zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Preis tatsächlich bezahlt wurden, dass somit keine Gegenverrechnung im Rahmen eines Umtausches stattgefunden hat. Sowohl durch die nachträgliche Versteuerung von Containerware aus 1993 im Jahr 1994 als auch durch das Vorgehen im Zusammenhang mit der in den beiden Rechnungen vom 19.Okt.1993 bzw. 13.Okt.1995 ausgewiesenen Kistenware wird ersichtlich, dass der Bw. selbst bei der von ihm unzulässigerweise angewendeten Fakturenbesteuerung inkonsequent vorgegangen ist und insoweit zumindest eine Verschiebung der Versteuerung in das Folgejahr erfolgt ist, soweit nicht eine Versteuerung überhaupt unterblieb. Diese Problematik ergibt sich in gleicher Weise bei diversen Flaschengetränken, für welche im Getränkebuch ein (unversteuerter) Restbestand zum Jahresende ausgewiesen wird, wie etwa beim Wein. Im Gegensatz zu den Containergetränken (Bier, Soda, alkoholfrei) fallen nach den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen bei den übrigen Getränkesorten, insbesondere, wie angeführt, beim Wein aber auch bei den Spirituosen, das Monat des Einkaufes und jenes der Verrechnung des Verkaufes auseinander. Hier wird i.d.R. der Gesamtjahresbedarf mit einem Einkauf getätigt, während die Verrechnung des Verkaufes verteilt auf die Monate der Hüttenbewirtschaftung vermerkt ist und tw. auch in das Folgejahr hineinreicht. Wenn der Bw. im Verfahren, auf die Aufforderung zur Erläuterung seiner Vorgangsweise, lediglich mitgeteilt hat, er übertrage unversteuerte Restmengen eines Jahres jeweils als Anfangsbestand in das Folgejahr, so hat er damit nicht dargelegt, geschweige denn belegt, nach welcher Methode bzw. auf Basis welcher tatsächlichen Verhältnisse die sukzessive Erfassung des Flaschenwarenverkaufes erfolgt ist. Dies lässt die Möglichkeit der Versteuerung nach seinem Gutdünken entweder im Jahr des Erwerbes oder der Verschiebung in das Folgejahr offen. Dass die dargestellte, inkonsequente Fakturenbesteuerung somit nicht nur formell unzulässig war, sondern auch Anlass gibt, an der inhaltlichen Richtigkeit der aufgezeichneten Besteuerungsgrundlagen zu zweifeln, bedarf angesichts der angeführten Beispiele keiner weiteren Erörterung. Ob aus einer derartigen Vorgangsweise in den einzelnen Jahren eine kalkulatorische Über- oder Unterdeckung beim Getränkeumsatz resultierte, kann dahingestellt bleiben, da im anhängigen Verfahren nicht die Zurechnung aufgrund einer Kalkulationsdifferenz strittig war, sondern die Zurechnung eines SZ, für welchen der Nachweis tatsächlicher Differenzen, wie ausgeführt, nicht Voraussetzung ist. Eine erwiesene, unzureichende Versteuerung ergibt sich im Zusammenhang mit der, anstelle eingetauschter Kistenware, fiktiv versteuerten Containerware, wie dies etwa hinsichtlich der Rechnung vom 19. Oktober 1993 aber auch im Zusammenhang mit dem in der Rechnung vom 13. Oktober 1995 dokumentierten Sodaumtausch erfolgt ist. Da die eingetauschte Kistenware sich nicht nur preislich, sondern v.a. auch in Bezug auf die Menge, von der Containerware unterschied (mit der Kistenware wurde jeweils eine größere Menge erworben als mit der Containerware zurückgegeben worden war), führte die fiktive Versteuerung der rückgetauschten Containerware zu einem Umsatzfehlbetrag. Jedenfalls gefehlt hat bei der Versteuerung 1994 durch den Bw. weiters der Umsatz aus 8 Containern Bier vom Zukauf im Juli 1994 im Verkaufswert von brutto 10.368,- S. Diese Menge war auch nicht im Folgejahr nachversteuert worden. In der zunächst vorgelegten Kopie des Getränkebuches war eine zugehörige Anmerkung ausgewiesen gewesen, wonach um diese 8 Container zu wenig abgerechnet worden seien. Diese Bleistiftanmerkung war im nachgereichten Original ausradiert worden. Entsprechend war im Original die verkaufte Gesamtjahresmenge um 8 Container erhöht worden, wodurch sich ein scheinbarer Rechenfehler bei der Aufsummierung der Monatswerte ergibt. Tatsächlich fehlte der Umsatz aus diesen 8 Containern Bier in den versteuerten Bemessungsgrundlagen. Wie weit dieses Bier allenfalls nach Saisonende ebenfalls in Kistenbier umgetauscht wurde, blieb im Verfahren offen. Allerdings fällt der extrem niedrige Bierzukauf zu Beginn der Folgesaison 1995 auf (Juni 1993: 13 Container, Juni 1994: 10 Container, Juni 1995: 2 Container), was den Verkauf der Restware aus dem Vorjahr - allenfalls nach Umtausch in Winterbier, wie in den beiden anderen Jahren - nahe liegend erscheinen lässt. Diesfalls ergibt sich zusätzlich die oben dargestellte Mengendifferenzproblematik. Eine weitere Differenz resultiert aus dem Umsatz von Coca Cola im Jahr 1994: Während im Getränkebuch neben einem Anfangsbestand von 1 Kiste aus dem Einkauf 1993 ein Zukauf von 21 Kisten ausgewiesen ist (für welche dem Prüfer bei der BP auch entsprechende Einkaufsbelege vorgelegt worden waren), wurde ein Umsatz versteuert, der dem Verkaufserlös von lediglich 17 Kisten entspricht. Im Juli blieben 5 der zugekauften Kisten unversteuert. Des Weiteren fehlt im versteuerten Getränkeumsatz für 1995 auch der Erlös aus einem größeren Fassungsvermögen der Biercontainer ab 31.7.1995 (20 Liter statt bis dahin 18,9 Liter je Container), den der Bw. bei der Hochrechnung seines Warenzuganges nicht berücksichtigt hat. Im Jahr 1994 weist eine Anmerkung im Getränkebuch auf einen Einkauf von 10 Liter Eistee hin. Dem Prüfer war eine Rechnung vorgelegt worden, nach welcher am 28.5.1994 u.a.13 kg Eisteesirup eingekauft worden war. Ein zugehöriger Umsatz ist den versteuerten Bemessungsgrundlagen nicht zu entnehmen. Weiters wurden 1995 nach dem Inhalt des Getränkebuches 10 Liter eines sogen. Bergsteigergetränkes eingekauft und davon 8 Liter verkauft, nach den Aufzeichnungen des Prüfers allerdings nur 3 Liter versteuert (Verkaufspreis 320,-S/Einheit). Wie ausgeführt, fehlen schließlich in den Aufzeichnungen des Bw. die vom Prüfer festgestellten Naturalrabatte (NR) zur Gänze. Der Bw. hat sich im RM-Verfahren konkret lediglich zu 4 Containern NR beim Bier für das 80jährige Hüttenbestandsfest geäußert, im Übrigen aber nur pauschal auf die besonders gute Witterung in diesem Jahr bzw. auf die "Erfahrungen des Hüttenlebens" verwiesen, wobei er im Jahr 1994 ohne lfd. Grundaufzeichnungen pauschal bereits einen nahezu doppelt so hohen Wert für Gratisgetränke berücksichtigt hatte, als in den beiden anderen Jahren des PZR. Ein, nach dem Vorbringen des Bw, für 1993 anstelle eines NR von der Brauerei gewährter Bonus fand - im Gegensatz zu einem gleich gelagerten Vorgang für 1992 - im Getränkebuch keinen Niederschlag. Wenn sich die Verwendung des bei der BP festgestellten NR auch mangels entsprechender Aufzeichnungen einer konkreten Überprüfung entzieht, so bleibt doch darauf hinzuweisen, dass der rechnerische Verkaufserlös aus den erhaltenen NR und den zusätzlich bei der Gewinnermittlung bereits pauschal ausgeschiedenen Aufwendungen für Gratisgetränke beträchtlich erscheint. Einer Überprüfung, wie weit diese Waren tatsächlich unentgeltlich abgegeben wurden, entzieht sich der Bw. durch die unzulässigerweise unterlassene Aufzeichnung dieser Vorgänge. Dies schließt aber nicht aus, dass gerade derartige Unsicherheiten im Rahmen einer SZ-Zurechnung Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Bw. neben dem Hüttenbetrieb auch noch ganzjährig eine gewerbliche Vermietung betreibt, für welche ebenfalls keine ordnungsgemäßen laufenden Aufzeichnungen der Bargeschäfte vorgelegen sind. Zwar werden nach seinem Vorbringen im Vermietungsbereich, abgesehen vom verabreichten Frühstück, keinerlei Speisen oder Getränke verkauft, weil seine Gattin den damit verbundenen Arbeitsaufwand außerhalb des Hüttenbetriebes vermeiden möchte, doch scheint anderseits in einer Pensionsabrechnung vom 10.6.1993 - somit aus der Sommersaison, als der Vermietungsbereich von der Schwester des Bw. betreut wurde - neben der Unterkunft mit Frühstück auch die Verrechnung von 2 Bier und einem Käsebrot auf. Der Bw. hat dazu aufgrund der Handschrift in der Berufungsverhandlung vermutet, der Beleg könne von einem Stammgast erstellt worden sein, der sich, wie dies öfters der Fall sei, selbst eine Jause genommen und darüber einen Beleg erstellt habe. Zu dieser Problematik wird im Übrigen auf die Erwägungen zum SZ im Beherbergungsbereich verwiesen. Alleine die aufgezeigten Unstimmigkeiten in den nachgereichten Unterlagen des Bw. zeigen für den Getränkebereich, dass nicht nur gegen Formalvorschriften verstoßen wurde, sondern dass auch massive Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen angebracht sind. Bei den Küchenumsätzen im Hüttenbetrieb beschränkt sich die Mängelfeststellung der BP mangels inhaltlicher Überprüfung des Küchenbuches tatsächlich auf die vernichteten Urbelege (Küchenbons), an deren ursprünglicher Existenz, wie ausgeführt, nicht gezweifelt wird. Darin liegt - wenn auch "nur" ein Formalfehler - im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur zweifelsfrei ein hinreichender Grund für die Zurechnung eines SZ, stellen diese Belege doch gerade in Hinblick auf die z.T. mehrere Tage zusammenfassenden Eintragungen im Küchenbuch (eine Vorgangsweise, wie sie auch bei der Vorprüfung festgestellt worden war) sowie das Fehlen einer Registrierkasse bzw. eines vergleichbaren, innerbetrieblichen Kontrollsystems mit der Möglichkeit der getrennten Erfassung von Speisen- und Getränkeumsätzen, den Basisnachweis für den erzielten Küchenumsatz schlechthin dar. Wie ausgeführt, ist aufgrund der langjährigen unternehmerischen Erfahrung des Bw., dessen Betreuung durch einen befugten steuerlichen Vertreter und nicht zuletzt der glaubwürdigen Aussage des Vorprüfers, davon auszugehen, dass dem Bw., ebenso wie seiner mittätigen Gattin, die Aufbewahrungspflicht hinsichtlich dieser Belege sehr wohl bekannt war. Das Unterbleiben einer SZ-Zurechnung trotz dieser Mängel bei der VorBP verhindert eine derartige Maßnahme im anhängigen Verfahren auch für diesen Bereich keineswegs, sondern macht sie um so mehr erforderlich, zeigt doch der Fortbestand der Mängel und die Argumentation des Bw. im lfd. Verfahren, dass er aus der unterlassenen Zurechnung im Vorprüfungsverfahren falsche Schlüsse gezogen hat. Die im Rechtsmittelverfahren vorgeschlagene Methode der Errechnung des Küchenumsatzes aus der Differenz des (mittels - inkonsequenter - Fakturenbesteuerung ebenfalls nur errechneten) Getränkeumsatzes vom erklärten Gesamtumsatz, stellt tatsächlich keine geeignete Vorgangsweise dar, da sie zwei Werte als Ausgangsparameter nimmt, die ihrerseits überprüfungsbedürftig und, wie gezeigt wurde, massiv in Frage zu stellen sind. Wenn das FA, aufgrund der weit reichenden formellen Mängel und die, in Hinblick auf die aufgezeigten Einzelfeststellungen, berechtigten Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Bw. erklärten Abgabenbemessungsgrundlagen, einen SZ von jährlich je 20.000,-S netto sowohl bei den der 20%igen als auch der 10%igen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen des Hüttenbetriebes (1995 beim 10%-Umsatz nur von 18.000,-- S) zugerechnet und damit eine Zurechnung von 4% bei den 10%igen Umsätzen bzw. von 5% bei den 20%igen Umsätzen vorgenommen hat, so ist darin keinesfalls eine überschießende Maßnahme zu erblicken. Schließlich errechnen sich alleine aus den pauschal ausgeschiedenen Mengen für Gratisrunden, den als Naturalrabatt gelieferten Containergetränken sowie den dargestellten erwiesenen Fehlbeträgen (soweit zahlenmäßig ermittelbar) in allen drei geprüften Jahren z. T. beträchtlich höhere erzielbare Verkaufserlöse als die vorgenommene SZ-Zurechnung ausmacht. Unbestritten ist, dass ein Teil dieser Waren zweifellos tatsächlich unentgeltlich weitergegeben wurde. Selbst bei voller Anerkennung der vom Bw. vorgebrachten Gratisabgaben (PV/EV lt. Angaben in der Berufung, Freigetränke lt. Erklärung und volle Berücksichtigung der 4 Container NR beim Bier für das 80jährige Hüttenfest), die allerdings in keiner Weise erwiesen sind, bleiben 1994 und 1995 rechnerische Umsatzfehlbeträge von rd. 11.000,-- S bzw. 15.000,-- S. 1993 ergibt sich demnach zwar eine leichte Überdeckung von rd. 2.000,- S, die jedoch nicht weniger "SZ-zurechnungsbedürftig" erscheint. Hier ist insbesondere an die bei der BP nicht vorhandenen Barbelege zu erinnern. Durch die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Rechnung vom 19.10.1993 wird dokumentiert, dass einerseits (einzelne?) Barbelege des Jahres 1993 offenbar nach der Prüfung doch wieder greifbar waren und anderseits, dass neben den an sich unbar getätigten Brauereieinkäufen auch selbst abgeholte Bareinkäufe durchgeführt wurden, die im Getränkebuch keine Aufnahme fanden und damit auch bei den Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt geblieben sind. In Berücksichtigung der Gesamtsituation und v. a. in Verbindung mit den dargestellten Formalmängeln im Rechenwerk des Bw erscheinen Zweifel an der vollständigen Erfassung der abgabenrechtlich relevanten Ein- und Verkäufe (und somit wiederum der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen) jedenfalls speziell auch für das Jahr 1993 berechtigt. Bei der obigen Berechnung sind überdies die Unsicherheiten aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen im Bereich EV/PV und Gratisrunden bzw. im Zusammenhang mit den vom Bw. angeführten Erlöserfassungen aus außersaisonalen Gelegenheitsverkäufen jeweils zu Beginn der Folgesaison ebenso unberücksichtigt, wie die betragsmäßig nicht konkretisierbaren Formalmängel (wie etwa die Manipulationsmöglichkeiten aufgrund der Bleistifteintragungen und z. T. nachweislich erfolgten Radierungen im Getränkebuch). Vor diesem Hintergrund erscheint die Unsicherheit bei den Getränkeumsätzen durch die im bisherigen Verfahren zugerechnete SZ-Höhe gerade noch zureichend abgedeckt. Spürbar höhere SZ-Zurechnungen wären aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates aber ebenso vertretbar gewesen. ad b) SZ im Beherbergungsbereich: Auch für den Bereich der Frühstückspension und der Appartementvermietung war das FA, wie ausgeführt, aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage zur SZ-Zurechnung dem Grunde nach befugt. Zwar ist dem Bw. beizupflichten, dass er durch die zitierten Bestimmungen der BAO nicht verpflichtet wird, die Pensionserlöse in einer bestimmten, vorgegebenen Form zu führen bzw. konkret, sie täglich in ein Buch einzutragen. § 131 BAO verlangt zunächst lediglich ein tägliches Festhalten der Bargeschäfte. Eine Erfassung mittels Pensionsabrechnungsbelegen kann dafür durchaus geeignet sein, vorausgesetzt diese erfolgt den übrigen Formalvorgaben der BAO entsprechend. Dies bedeutet insbesondere, dass die bar kassierten Beherbergungsentgelte unmittelbar bei bzw. nach ihrer Vereinnahmung, mindestens aber täglich, in derartigen Belegen zu erfassen sind. Dabei ist durch ein geeignetes System sicher zu stellen, dass die Nachprüfbarkeit der rechtzeitigen, zeitfolgegerechten, vollständigen, richtigen und unveränderbaren Erstellung dieser Grundaufzeichnungen bzw. -belege gewährleistet ist. In welcher Form dies geschieht, bleibt der Entscheidung des Abgabepflichtigen überlassen. Maßgeblich ist lediglich, dass dadurch die angeführten Kriterien gewährleistet werden. Die wiederholt nicht zeitfolgerichtigen Datumsangaben auf den Abrechnungsdurchschriften in den vorgelegten Abrechnungsblöcken des Bw. zeigen, dass im Verfahrenszeitraum eine unmittelbare, mindestens tägliche Erfassung der vereinnahmten Beherbergungserlöse in den Abrechnungsbelegen keineswegs immer erfolgt ist. Derartige Brüche im Zeitablauf belegen zum einen, dass die Belege nicht täglich erstellt wurden, gleichzeitig wird dadurch aber auch dokumentiert, dass die zu diesen Durchschriften gehörenden Erstschriften nicht an die (zwischenzeitig abgereisten) Gäste ausgefolgt wurden. Dadurch eröffnete sich noch in viel größerem Umfang die Möglichkeit unrichtiger bzw. zumindest unvollständiger Angaben in den Abrechnungsbelegen (z.B. betreffend Aufenthaltszeitraum oder Nebenleistungen wie Telefon-, Garagen- oder Endreinigungserlöse). Tatsächlich scheinen etwa im gesamten PZR in den Abrechnungsbelegen nur vier verrechnete Endreinigungen und einmalig ein Erlös für die Garagenbenützung sowie nur im Winter 1994 in drei Abrechnungen Telefonerlöse auf, während derartige Einnahmen in den übrigen Saisonen des PZR zur Gänze fehlen. Anderseits sind wiederholt entsprechende Angaben auf den Belegen gestrichen. Das Vorbringen des Bw., wonach seine Gäste zur Vermeidung von Kosten, die Endreinigung des Appartementsi.d.R. selbst durchführen, steht nicht im Einklang mit dem amtsbekannten Branchenusus sondern erscheint realitätsfremd und deshalb unglaubwürdig. Wenn der Bw. in der Berufungsverhandlung zu den Telefonerlösen ausgeführt hat, die in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen Beträge seien auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt worden, die tatsächlich von seiner Schwester vereinnahmten Telefonentgelte der Gäste seien mangels Aufzeichnung nicht bekannt, so bestätigt er damit die obigen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit der belegmäßig abgerechneten Leistungen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0013-G/02
Stammnummer
10981
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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