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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0013-G/02

1. Schätzungsbefugnis und Höhe zugerechneter Sicherheitszuschläge (Gasthaus/Frühstückspension/Appartementvermietung; 2. Privatnutzung/Entnahme eines Gästeappartements; 3. USt-Pflicht von Teilen der Ortstaxe; 4. Nichtsteuerbare unentgeltliche Personalverpflegung;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/02vom 17.06.2004Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Bw. ist zuzustimmen, dass er nicht verpflichtet ist, Durchschriften von den ausgefertigten Rechnungen anzufertigen. Diesfalls muss er allerdings auf andere geeignete Weise sicherstellen, dass die vereinnahmten Barerlöse täglich vollständig erfasst werden. Wurden tatsächlich Rechnungsdurchschriften erstellt, ist er jedenfalls verpflichtet, diese Urbelege den Bestimmungen der BAO entsprechend aufzubewahren (§ 131 Abs.1 Z.5 BAO). Auch bleibt es dem Bw. unbenommen, nicht sämtliche in einem Block befindliche Abrechnungsbelege zu verwenden. Allerdings hat er diesfalls nicht verwendete Blätter im Block zu belassen oder in anderer Form sicher zu stellen, dass derartige Blätter nachweislich nicht zur Abrechnung nicht erfasster Erlöse verwendet werden. Die im anhängigen Verfahren vorgelegten Abrechnungsblöcke bildeten die maßgebliche Grundlage für die Barerlösaufzeichnungen der Beherbergungsbetriebe des Bw. Wenn in drei Jahren aus diesen Blöcken von insgesamt 376 verwendeten Blättern mehr als 50 Blätter fehlen, deren Verbleib in keiner Weise dokumentiert wurde, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass damit den dargestellten Vorgaben der BAO nicht entsprochen wurde. Dies umso mehr, als sich die vom Bw. vorgebrachten, wiederholt wechselnden Erklärungen für die festgestellten Mängel großteils als unrichtig bzw. als nicht nachvollziehbar erwiesen haben. Wie angeführt, hat etwa die Überprüfung der vorgebrachten Vollauslastung seiner Beherbergungsbetriebe anhand der vorgelegten Abrechnungsblöcke für Zeiten, in welchen fehlende Abrechnungsbelege festgestellt worden waren, ergeben, dass nicht 20 von 33 fehlenden Belegen sondern lediglich einer von insgesamt zumindest 51 Fehlbelegen auf solche Zeiten entfielen (der Bw. hatte bei seiner Zählung neben Zählfehlern v.a. die 16 fehlenden Belege aus dem Block 9 unberücksichtigt gelassen). Zu den übrigen vom Bw. vorgebrachten Terminen waren demnach entweder die Frühstückspension oder das Appartementhaus bzw. teilweise sogar beide Häuser nicht während der gesamten Zeit voll belegt gewesen. Der ohne Bezug zu konkreten Abrechnungsbelegen in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, eine Vollauslastung könnte sich durch Einzelbelegungen von DZ ergeben haben, erscheint nicht zielführend. Da ein derartig gebuchtes Zimmer nicht gleichzeitig anderweitig vermietbar ist, wird in solchen Fällen der Gast i.d.R. das Entgelt für ein volles DZ zu bezahlen haben. Am Abrechnungsbeleg wird daher ein DZ verrechnet bzw. als belegt ausgewiesen, allenfalls mit einem Nachlass bei den Kosten für das Frühstück. Abgesehen von der Tatsache, dass eine derartige Vorgangsweise durch die Abrechnungsbelege nicht erhärtet wird, kann sich eine Auswirkung unter dem Blickwinkel der Vollauslastung daraus somit nur ergeben, wenn die Vollauslastung anhand der Gästebuchblätter bzw. der Gemeindestatistik eruiert wird, wie dies der Bw. getan hat, nicht aber bei Zählung der in den Abrechnungsbelegen verrechneten Nächtigungen. Wie der Bw. im Verfahren eingeräumt hat, stimmen die Gästemeldungen an die Gemeinde zum Teil nicht exakt mit den tatsächlichen Nächtigungen überein, sei es, wenn Gäste - allenfalls trotz Urgenz - vergessen hätten, das Gästebuchblatt auszufüllen oder, wenn sie ihre Aufenthaltsdauer kurzfristig änderten. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass Gästebuchblätter i.d.R. zu Beginn des Aufenthaltes ausgefüllt werden und die Gäste deshalb darin generell nur ihre voraussichtliche Aufenthaltsdauer angeben können. Tatsächlich wiesen die im Verfahren vorgelegten Gästebuchblätter auch wiederholt nur das Datum der Anreise aus bzw. war auf anderen, wie ausgeführt, das eingetragene Abreisedatum nachträglich korrigiert worden. Vereinzelte, nachträgliche Korrekturen der Meldedaten durch die Gemeinde bestätigen die Problematik. Da die Gästebuchblätter nur Raum für die Eintragung der Daten von 4 Personen vorsehen, fehlten darin überdies tw. Gäste zur Gänze. Dies v.a. bei einer Vollbelegung der OG-Wohnung im Appartementhaus des Bw., die Platz für fünf Personen bietet. Anderseits waren auch Fälle feststellbar, in welchen, wie eine Abgleichung mit dem zugehörigen Abrechnungsbeleg zeigt, sich die Gäste offenbar nicht die Mühe gemacht hatten, ihre Mitreisenden in das Gästebuchblatt einzutragen. In anderen Fällen stimmt zwar die Personenanzahl in der Gemeindestatistik mit jener im Abrechnungsbeleg überein, allerdings ergibt sich bei der Nächtigungszahl eine Differenz. Die Gründe für die Abweichungen sind nicht dokumentiert. Beispiele für derartige Abweichungen finden sich in den Unterlagen wiederholt. So etwa bei einer im September 1994 in Block 9 abgerechneten Beherbergung, welche nach dem Abrechnungsbeleg 28 Erwachsenennächtigungen und 7 Nächtigungen für ein Kind umfasst hat, wogegen im zugehörigen Gästebuchblatt ein sechstägiger Aufenthalt von 4 Personen angegeben ist und entsprechend in der Gemeindestatistik insgesamt 24 Nächte aufscheinen. Den umgekehrten Fall (eine höhere Nächtigungsanzahl in der Gemeindestatistik als im Abrechnungsbeleg) betrifft der letzte im Block 7 abgerechnete Vorgang vom 17.9.1995: lt. Abrechnungsbeleg wurden 10 Nächtigungen verrechnet, in der Gemeindestatistik scheinen dazu 38 Nächtigungen auf, die in einer Berichtigung vom November 1995 um 10 Nächtigungen vermindert wurden (lt. Gästebuchblatt wurde vom Gast nur das Anreisedatum eingetragen, der Abreisetag trägt die Handschrift des Bw.). Differenzen ergeben sich auch bei den so genannten Tourenwochen im Jahr 1994: lt. Belegdurchschrift wurden für die 1. Tourenwoche vom 20.-26.3.1994 insgesamt 47 Nächte abgerechnet. Aus den zugehörigen Gästebuchblättern ergeben sich für 8 Personen in Summe 48 Nächtigungen plus zwei weitere, auf dem Abrechnungsbeleg aufscheinende Teilnehmer, für die im entsprechenden Gästebuchblatt nur der Anreisetag (17.3.1994) angegeben ist und die in der Gemeindestatistik mit 18 Nächtigungen erfasst sind (Aufenthalt vom 17.-26.3.1994). Für die 2. Tourenwoche vom 27.3.-2.4.1994 wurden lt. Sammelbeleg 48 Nächte (= 8 Personen à 6 Nächte) in Rechnung gestellt. Aus den Daten der Gästebuchblätter und der Gemeindestatistik ergeben sich übereinstimmend 61 zugehörige Nächtigungen für 10 Teilnehmer, von denen eine Person um einen Tag früher angereist war. Für keinen der in den Abrechnungsbelegen als Teilnehmer der beiden Tourenwochen ausgewiesenen Gäste existieren Einzelabrechnungen in den Abrechnungsblöcken (etwa zur ergänzenden Abrechnung einer über die geführte Tourenwoche hinausgehenden bzw. wegen vorzeitiger Abreise allenfalls verkürzten Aufenthaltsdauer). Da bezüglich der Daten in den vorgelegten Abrechnungsdurchschriften auszuschließen ist, dass der Bw. tatsächlich nicht vorhandene Gäste ausgewiesen bzw. eine längere Aufenthaltsdauer angegeben (und in Rechnung gestellt!) hat, erscheinen für die Feststellung der Vollauslastung die Abrechnungsdurchschriften geeigneter als die vom Bw. durchgeführte Überprüfung anhand der meldebehördlichen Daten. Der Bw. hat Differenzen zwischen Abrechnungsbelegen und Meldedaten der Gemeinde einerseits mit möglichen Fehlern der Gemeindebediensteten bei der Datenerfassung bzw. mit kurzfristig geänderten Umständen erklärt (z.B. frühere Abreise wegen Verletzung oder schlechter Witterung). Soweit sich die Daten in der Gemeindestatistik mit jenen in den Gästebuchblättern decken, ist ein Fehler bei der Datenerfassung auszuschließen. Wenn in den Gästebuchblättern kein Abreisedatum eingetragen war, wurden in der Gemeindestatistik offenbar vorläufig fiktive Abreisedaten (Monatsende) erfasst. Diesfalls sind Abweichungen zu den Abrechnungsbelegen nahe liegend. Auch vorzeitige Abreisen von Gästen aufgrund kurzfristig geänderter Umstände erscheinen durchaus plausibel. Dies würde eine geringere Zahl an abgerechneten, gegenüber den an die Gemeinde gemeldeten Nächtigungen erklären. Allerdings ist zu bedenken, dass der Bw. in Hinblick auf die Gemeindeabgaben grundsätzlich ein Interesse hat, derartige Fälle bei der Gemeinde richtig zu stellen und geschah dies in einzelnen Fällen auch nachweislich (z. B. Abrechnung vom 17.9.1995). Dass bzw. wieso dies in anderen Fällen zum Nachteil des Bw. unterblieben wäre, ist ohne eine entsprechende Dokumentation (z.B. eine Anmerkung auf dem betreffenden Gästebuchblatt) nicht nachvollziehbar. Da Derartiges durch das Verfahren auch nicht auf andere Weise untermauert wird, stellt das dbzgl. Vorbringen des Bw. letztlich lediglich eine nicht erwiesene Behauptung dar, zumal der Bw. sich dbzgl. nur pauschal geäußert hat, ohne einen einzigen konkreten Fall zu nennen. Erwiesen wird dadurch aber, dass den Meldedaten (Gästebuchblätter/Gemeindestatistik) unter diesen Umständen, und nicht zuletzt auch wegen der teilweise festgestellten Gästeblatteintragungen durch den Bw. bzw. seine Dienstnehmer sowie dem wiederholt nicht zeitfolgerichtigen Erstellen der Gästebuchblätter (wie etwa bei den offenbar Monate verspätet verwendeten Gästebuchblättern 50.137-50.140, 57.761, 57.797-57.800), insgesamt nur sehr bedingte Beweiskraft einzuräumen ist. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Gemeindestatistik lediglich von den 17 Gästebetten in der Frühstückspension ausgeht, während die Nächtigungsmöglichkeiten im Appartementhaus darin unberücksichtigt bleiben, obwohl der Bw. in den Gästemeldungen an die Gemeinde beide Häuser erfasst hatte. Die fehlenden Belege ausschließlich bzw. vorwiegend mit verschriebenen oder wegen kurzfristig geänderter Aufenthaltsdauer (gemeint kann wohl nur eine kurzfristige Verlängerung sein) vernichteter Abrechnungen zu begründen, hat der Bw. im Rechtsmittelverfahren nicht mehr weiter verfolgt. Einerseits wäre dies aufgrund des Umfanges der Fehlbelege nicht glaubhaft erschienen, zum anderen hätte diese Argumentation, da die unrichtigen Urbelege nicht aufbewahrt worden waren, die grundsätzliche Schätzungsbefugnis der Behörde auch nicht beseitigt. Dass in der Vergangenheit das Vernichten solcher Belege von der Behörde angeblich nie beanstandet wurde, erscheint unglaubwürdig und beseitigt diese Befugnis im lfd. Verfahren überdies keineswegs. Ebenso wird die Schätzungsbefugnis der Behörde durch den Hinweis auf das persönliche Interesse der Gäste an ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde zum Zwecke der Erlangung von verschiedenen Preisnachlässen oder durch das Vorbringen, das Kontrollorgan der Gemeinde habe bei Stichprobenkontrollen keine Mängelfeststellungen getroffen, nicht entkräftet. Schließen diese Argumentationen doch nicht aus, dass verschiedentlich Gäste an der Anmeldung kein Interesse hatten bzw. dass es außerhalb der Stichprobenkontrollen sehr wohl zu Mängeln gekommen war. Mit der Erfüllung der gesetzlichen Formalerfordernisse, wozu nicht zuletzt die Aufbewahrung unrichtig ausgefertigter Urbelege in den Abrechnungsblöcken gehört hätte, wäre dagegen derartigen Überlegungen - und damit letztlich der Schätzungsbefugnis der Behörde - der Boden entzogen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dbzgl. Ausführungen zum Hüttenbetrieb verwiesen. Das Vorbringen hinsichtlich der an den Sohn im Zusammenhang mit den so genannten Tourenwochen weiter gegebenen Abrechnungsbelege wurde vom Bw. selbst im Laufe des Verfahrens ausdrücklich zurückgenommen. Tatsächlich wird dieses Argument durch die Unterlagen, wie insbesondere durch das Ergebnis der im Dezember 1997 im Unternehmen des Sohnes durchgeführten, abgabenbehördlichen Erhebung, auch nicht bestätigt. Zudem hatte der Bw., wie in der Niederschrift vom 25.11.1997 festgehalten, lediglich von einer Belegweitergabe im Jahr 1995 gesprochen. Nachdem die so genannten Tourenwochen nur für die Jahre 1993 und 1994 aktenkundig sind, haben die Ausführungen des Bw. gerade diese Veranstaltungen nicht betroffen.   Zum Abrechnungsblock 9 ist zunächst anzumerken, dass die noch vorhandenen Belege, umfassend den Zeitraum 5.8.1993-17.9.1995, im Gegensatz zum Vorbringen des Bw., eine einheitliche Handschrift - nämlich jene der Schwiegertochter - aufweisen, dass diese somit offenbar bereits lange vor ihrer Anstellung als Dienstnehmerin des Bw. (ab Juli 1995) zumindest in den Sommermonaten das Appartementhaus (unentgeltlich!) betreut hatte. Die im Block 9 verbliebenen Belege betreffen alle die Sommermonate und beziehen sich in den Jahren 1993 und 1994 ausschließlich auf das Appartementhaus, als die Frühstückspension nach den Angaben des Bw. und der Handschrift in den zugehörigen, großen Abrechnungsblöcken von der Schwester des Bw. betreut worden war. Jene zum Jahr 1995 betreffen dagegen nur die Frühstückspension. Die Handschrift der Schwiegertochter scheint in den "offiziellen" Blöcken 7 bzw. 8 ab 25. Juni 1995 auf. Die Darstellung zum Abrechnungsblock 9, wonach dieser zwischenzeitig von der Schwiegertochter zur Abrechnung der Nächtigungen im Appartementhaus verwendet, dessen Inhalt aber vom Bw. später "der Ordnung halber" in die übrigen Blöcke übertragen worden sein soll, wird durch die vorgelegten Originalabrechnungsblöcke widerlegt. Dieser Argumentation folgend (Übertragung Anfang August 1994) müssten sich nämlich entweder zu diesem Zeitpunkt im Abrechnungsblock 5 oder aber als Anhang in den bereits abgeschlossenen Blöcken 2-4 die in einem Vorgang mit der Handschrift des Bw. nachgetragenen Nächtigungen aus dem Appartementhaus wieder finden. Tatsächlich sind dort aber weder mehrere Abrechnungen betreffend das Appartementhaus in Folge aufzufinden, noch lässt sich aus den Datumsangaben ein nachträgliches Übertragen aus dem Block 9 nachvollziehen. Die Eintragungen für die gesamte Sommersaison 1994 weisen zudem einheitlich die Handschrift der Schwester des Bw. auf. Der Bw. hat konkret die Übertragung aus Block 9 in den Block 4 als erwiesen angeführt. Block 4 umfasst den Abrechnungszeitraum 29.1.-2.4.1994. Wenn der Bw. die Übertragung, wie vorgebracht, Anfang August 1994 durchgeführt hätte, müssten sich diese daher im Anhang zur letzten Eintragung in Block 4 wieder finden. Tatsächlich enden die Eintragungen in diesem Block mit der Erfassung der 2.Tourenwoche am 2.4.1994. Danach wurde nachweislich ein Doppelblatt aus dem Block entfernt. Im Block befindet sich lediglich ein einzelnes lose eingelegtes Blatt, datiert mit 26.2.1994, das allerdings aufgrund seiner Größe zweifelsfrei nicht aus dem viel kleineren Block 9 (Format DIN A 6) stammen kann. Dass die Fehlblätter aus Block 9 in den Block 4 übertragen wurden, ist somit, entgegen der Ansicht des Bw., keineswegs erwiesen. Vielmehr ist die Nacherfassung der in den bis August 1994 fehlenden 14 Belegen aus dem Block 9 verrechneten Einnahmen in den anderen Blöcken unter diesem Blickwinkel eindeutig auszuschließen. Die letzten beiden Fehlbelege des Blockes 9 fehlen offenkundig zwischen den Abrechnungsbelegen vom 21.8 und 16.8.1995 (falsche Zeitfolge!) bzw. dem 12. und 17.9.1995. Während dieser Zeit führte die Schwiegertochter nachweislich auch insgesamt 17 Abrechnungen für die Frühstückspension im Block 7 durch. Eine nachvollziehbare Begründung für die in dieser Zeit parallel verwendeten Blöcke zur Abrechnung der Beherbergungen in der Frühstückspension, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Noch weniger erklärbar erscheint, weshalb sie die beiden in diesem Zeitraum fehlenden Belege aus dem Block 9 in den Block 7 übertragen hätte, nicht aber die restlichen im Block 9 verbliebenen Belege. Ebenso wenig überzeugt die im weiteren Verfahren geänderte Darstellung, nach welcher der Bw. die Übertragung aus dem Block 9 in die übrigen Blöcke laufend und regelmäßig durchgeführt hätte. Zum einen hielt sich der Bw. jeweils vom Juni bis Oktober grundsätzlich im Hüttenbetrieb auf und stand deshalb gerade an den Wochenenden, an denen üblicherweise im Hüttenbetrieb die stärkste Besucherfrequenz zu verzeichnen ist und anderseits der Urlauberwechsel stattfindet, für eine laufende Übertragung der im Block 9 durchgeführten Abrechnungen in seinem Beherbergungsbetrieb nicht zur Verfügung. Überdies weisen die "offiziellen" Abrechnungsblöcke in den Sommersaisonen jeweils einheitlich die Handschrift der Schwester bzw. der Schwiegertochter des Bw. aus. Zudem ist bei einer laufenden Übertragung nicht einsichtig, weshalb der Bw. bzw. ggfs. seine Schwiegertochter oder seine Schwester nicht dazu übergegangen sein sollten, die Abrechnungen von vorne herein in den großen Blöcken vorzunehmen. Allenfalls verwechselt der Bw. in der Erinnerung den Nachtrag von Daten in - zuvor offensichtlich frei gelassene - Gästebuchblätter (wie in den o.a. Beispielfällen). Durch ein derartiges Vorgehen wird allerdings lediglich belegt, dass die Gästebuchblätter ursprünglich unvollständig geführt und später, nicht zeitfolgegerecht "aufgefüllt" worden waren. Wenn auch die davon betroffenen Beherbergungen zumeist in den "offiziellen" Abrechnungsblöcken zu finden sind, wird dadurch in keiner Weise dargetan, dass diese zuvor aus dem Block 9 übertragen worden waren. Lediglich die beiden in den Blöcken 7 und 9 zuletzt verwendeten Abrechnungsbelege vom 17.9.1995 erwecken prima facie den Anschein, idente Vorgänge zu betreffen. Unter dem selben Familiennamen erfolgte die Abrechnung von je 5 Nächtigungen/Frühstück für 2 Personen, einmal mit bzw. einmal ohne gesondertem Ausweis der Ortsabgabe. Eine genaue Befassung mit diesen Belegen zeigt allerdings, dass die Schwiegertochter den im Block 9 enthaltenen Beleg ursprünglich ohne Anführung des Gästenamens ausgestellt hatte und dieser nachträglich vom Bw. angefügt worden war. Aus dem ursprünglichen Beleginhalt ergibt sich somit kein Hinweis, dass beide Belege die selben Gäste betroffen hätten. Vielmehr wird dadurch lediglich dokumentiert, dass zwei Gästepaare zur gleichen Zeit in der Frühstückspension untergebracht gewesen waren, wobei die Schwiegertochter eine Abrechnung im Block 7 (mit Ausweis der Ortsabgabe) und die andere im Block 9 (ohne Anführung der Ortsabgabe) durchgeführt hatte. Die vom Bw. in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Überlegung, es könnte sich unter Umständen um zwei Paare mit selbem Familiennamen gehandelt haben, erscheint angesichts unterschiedlich abgekürzter Vornamen im zugehörigen Gästebuchblatt bzw. in der vom Bw. ergänzten Abrechnung durchaus plausibel. Das Abreisedatum im Gästebuchblatt trägt im Übrigen ebenfalls die Handschrift des Bw. Auf die in Bezug auf die Abrechnung vom 17.9.1995 festgestellten Differenzen zu den Meldedaten der Gemeinde wurde bereits oben verwiesen. Letztlich wurde die Ortsabgabe nach Berichtigung für zwei Personen à 14 Tage bezahlt, obwohl der Aufenthalt nach der Abrechnung lediglich 5 Tage gedauert hat. Der daraus resultierende Anschein der unvollständigen Erfassung der Aufenthaltsdauer im Abrechnungsbeleg wird durch einen vor dieser Abrechnung im Block 9 fehlenden Beleg noch zusätzlich gestützt. Das sich aus diesen Umständen ergebende Gesamtbild lässt jedenfalls die o.a., in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Darstellung des Bw. als durchaus glaubhaft erscheinen. Letztlich ist damit auch für diesen einzigen, überhaupt in Frage kommenden Fall, die Übertragung aus dem Block 9 in den Block 7 nicht erwiesen. Zu den 1995 im Block 9 verbliebenen Gästeabrechnungen bleibt weiters anzumerken, dass der Ausweis der Ortsabgabe in sämtlichen Fällen fehlt und diese Nächtigungen auch nicht in den Daten der Gemeindestatistik aufscheinen. Konkret handelt es sich dabei um jene Nächtigungen, zu welchen der Bw. im Verfahren vorgebracht hatte, die Gäste hätten ihm ihre Namen nicht genannt bzw. das Ausfüllen der Gästebuchblätter vergessen, wodurch die Anmeldung bei der Gemeinde unterblieben sei. Allerdings konnte er nicht erklären, weshalb dies innerhalb eines Zeitraumes von 5 Wochen 5 x in Folge und gerade - und nach dem Vorbringen des Bw. ausschließlich - bei jenen Gästen geschehen sein soll, die - aus letztlich nicht nachvollziehbaren Gründen - im "Sonderblock 9" abgerechnet worden waren. Die Schlussfolgerung, dass die im Block 9 fehlenden Belege grundsätzlich Gästeabrechnungen betroffen hatten, die weder bei der Gemeinde noch in den abgabenbehördlichen Erlösaufzeichnungen ausgewiesen werden sollten, erscheint unter diesen Umständen nahe liegender als die vorgebrachte und weitgehend eindeutig widerlegte Übertragung in die übrigen Blöcke. Soweit der Bw. schließlich zu den im Block 9 verbliebenen, im August/September 1995 abgerechneten Fällen, in denen die Ortstaxe zwar vereinnahmt, aber - mangels Meldung der Gäste an die Gemeinde - nicht abgeführt worden war, anmerkt, dass ohnehin bei der USt eine entsprechend höhere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurde, übersieht er, dass er diese höhere Bemessungsgrundlage auch tatsächlich vereinnahmt hatte, ohne den auf die Ortsabgabe entfallenden Teil an die Gemeinde weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass nach der zitierten Judikatur des VwGH das abgabenrechtliche Gesamtverhalten des Bw. - somit auch dessen Haltung in Bezug auf seine kommunalen Abgabenpflichten - durchaus einen Aspekt darstellt, der bei der Beurteilung notwendiger SZ-Zurechnungen einzubeziehen ist. Als im Verfahren wiederholt vorgebrachter Sonderfall ist weiters auf die so genannten Tourenwochen einzugehen, die, wie ausgeführt, nach den Abrechnungsunterlagen nur in den Jahren 1993 und 1994 stattgefunden haben. Beide Tourenwochen des Jahres 1993 sind im Block 2 eindeutig auf nachträglich eingeklebten Fremdblättern abgerechnet. Nach dem Vorbringen des Bw. wurden für die Tourenwochen nie Einzelabrechnungen mit den Teilnehmern durchgeführt. Entgegen dem Vorbringen des Bw. sind im Zusammenhang mit dem Beleg zur 1.Tourenwoche (vom 28.3.-3.4.1993) keine aus dem Block entfernten Blätter feststellbar, sodass zu diesen Unterbringungen zeitgerecht jedenfalls auch keine falsche Abrechnung (die allenfalls auch das Honorar des Sohnes ausgewiesen hatte) im Block erfolgt sein kann. Die Zahl der verrechneten Nächtigungen wird durch die Angaben in den Gästebuchblättern im Wesentlichen bestätigt. Zeitlich nach dem eingeklebten Blatt zur 2.Tourenwoche fehlen drei Abrechnungsbelege im Zeitraum 10.4.-10.6.1993. Die Daten der Gästebuchblätter weisen im Zusammenhang mit den Teilnehmern dieser Tourenwoche in zwei Fällen mitgereiste Begleitpersonen aus (Kind, Mutter). Bei Abgleichung der zugehörigen Gästebuchblätter mit der Zahl der im Sammelbeleg zur Tourenwoche abgerechneten Beherbergungen finden Nächtigungen für zwei Personen keine Deckung. Unter diesen Umständen erscheint eine Verwendung der Fehlbelege zur gesonderten Abrechnung der vom Sammelbeleg nicht abgedeckten beiden Personen (z.B. der mitgereisten Begleitpersonen) nahe liegend. In den beiden Tourenwochenabrechnungen des Jahres 1994 sind die Namen der Teilnehmer angeführt. Die Abrechnungen scheinen zudem in Originalbelegdurchschriften des Blockes auf, wobei vor keinem dieser Belege (allenfalls falsch erstellte) Blätter entfernt wurden. Auf die Differenzen zwischen in den Sammelrechnungen ausgewiesenen Nächtigungsanzahlen und jenen der zugehörigen Gästebuchblätter bzw. der Gemeindestatistik wurde bereits hingewiesen (1.Tourenwoche: 47 Nächtigungen/ lt. Abrechnungsbeleg, 66 Nächtigungen lt. Gästebuchblätter und Gemeindestatistik; 2. Tourenwoche: 48 Nächtigungen/ lt.Rechnung, 61 Nächtigungen/ lt. Gästebuchblätter und Gemeindestatistik). Die Erklärung des Bw., diese Differenzen seien auf die Abrechnung mittels Sammelbelegen zurückzuführen, erscheint nicht nachvollziehbar. Extrarechnungen zu einzelnen Teilnehmern finden sich unter den vorgelegten Abrechnungsbelegen nicht. Eingabefehler bei der Erfassung der Meldedaten sind aufgrund der Übereinstimmung mit den Gästebuchblättern auszuschließen. Rechnerisch lassen sich die Differenzen für jede der beiden Wochen einem konkreten Gästebuchblatt zuordnen (50.146 bzw. 50.128), wobei die Namen der in diesen Blättern angeführten Gäste als Teilnehmer der Tourenwochen in den Sammelrechnungen aufscheinen. Der Schluss, dass die diesen Gästen zuzuordnenden Nächtigungen nicht versteuert wurden, erscheint unter diesen Umständen berechtigt, zumal eine Korrektur der gemeldeten Daten in der Gemeindestatistik nicht erfolgt ist. Im BP-Bericht wird im Zusammenhang mit den festgestellten Aufzeichnungsmängeln u.a. auf eine verspätete Vorlage von Zimmerbelegungsplänen verwiesen. Tatsächlich waren diese erst- und einmalig bei der Schlussbesprechung im Prüfungsverfahren vorgewiesen worden. Zum Inhalt dieser Unterlagen hat das FA keine Feststellungen getroffen. Anderseits hat der Bw. im Verfahren ebenfalls lediglich auf deren Vorlage im Prüfungsverfahren verwiesen, ohne damit ein konkretes Vorbringen zu verbinden. Aus der Existenz von Zimmerbelegungsplänen für sich ist in Anbetracht der umfangreichen Mängelfeststellungen, die eine SZ-Zurechnung rechtfertigen, für das Berufungsbegehren des Bw. nichts zu gewinnen. Inwiefern allenfalls ordnungsgemäß geführte Zimmerbelegungspläne geeignet gewesen wären, die umfangreiche Mangelhaftigkeit des geprüften Rechenwerkes zu widerlegen, hat weder der Bw. dargetan, noch erscheint solches aufgrund des Verfahrensergebnisses denkbar. Ebenso wenig stellt allerdings die aus der Sicht des Prüfungsverfahrens späte, erstmaliger Vorlage in der Schlussbesprechung, einen Umstand dar, der die Schätzungsbefugnis der Behörde untermauert. Da das Verfahren aber zu weiteren Feststellungen geführt hat, aufgrund derer die Schätzung hinreichend begründet war, wurde der Bw. durch den Hinweis im BP-Bericht auf die spät vorgelegten Zimmerbelegungspläne in seinen Rechten nicht verletzt. Der Bw. verweist in Bezug auf die SZ-Zurechnung im Bereich seiner Beherbergungsbetriebe nicht zuletzt darauf, dass er nach den bei der BP festgestellten Differenzen zwischen den in den Abrechnungsunterlagen ausgewiesenen Beherbergungserlösen und jenen Beträgen, die er in seinen Abgabenerklärungen erfasst hatte, saldiert in den drei Jahren des PZR insgesamt sogar zu viele Erlöse versteuert habe. Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich dieser saldierte Überhang aus erklärten Mehrerlösen für die Frühstückspension in den Jahren 1994 und 1995 ergibt, dem für 1993 und hinsichtlich der Appartementvermietung für alle drei Jahre des PZR ein Minus an versteuerten Erlösen im Vergleich zu den bei der BP vorgelegten Abrechnungsbelegen gegenüberstehen. Dies dokumentiert, dass für beide Beherbergungsbetriebe in keinem der geprüften Jahre die an die Abgabenbehörde erklärten Erlöse mit den vorgelegten Urbelegen übereingestimmt haben. Im Zusammenhang mit den fehlenden Abrechnungsblättern bestätigen diese Differenzen somit in erster Linie, dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der abgabenrechtlichen Aufzeichnungen des Bw. angebracht und die Zurechnung von SZ deshalb geboten waren. Dies umso mehr, als der Bw. im Verfahren trotz Aufforderung nicht erläutert hat, worauf die Erlösdifferenzen zurückzuführen waren. Wenn der Bw. vermeint, dem saldierten Überhang komme bereits gleichsam die Funktion eines SZ zu, so verkennt er das Wesen einer SZ-Zurechnung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diesen in den Jahren 1994 und 1995 bei der Frühstückspension erklärten vermeintlichen Erlösüberhängen tatsächlich vereinnahmte Erlöse zugrunde gelegen waren, für welche entweder keine Abrechnungsbelege erstellt oder aufbewahrt bzw. solche zumindest bei der Prüfung nicht vorgelegt worden waren (für irrtümlich erklärte Erlöse bietet das Verfahrensergebnis keine Anhaltspunkte). Soweit die Überhänge die im gleichen Jahr bei der Appartementvermietung festgestellten Mindererlöse übersteigen (1995), ist eine bloße Verschiebung zwischen den beiden Betrieben jedenfalls auszuschließen. Somit wird nicht zuletzt gerade durch diese Erlösüberhänge erwiesen, dass die bei der Prüfung bzw. im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Abrechnungsbelege die tatsächlich vereinnahmten Erlöse nur unvollständig erfasst haben. In welchem Umfang darüber hinaus Erlöse vereinnahmt wurden, kann rechnerisch naturgemäß nicht exakt ermittelt werden. Die Annahme, dass ausschließlich jene Beträge zusätzlich vereinnahmt wurden, die sich durch die BP als Erlösüberhänge im Jahr 1995 für die Frühstückspension herausgestellt haben, erscheint durch die Verfahrensergebnisse nicht gestützt. In den anderen beiden Jahren ergeben sich aus den für beide Betriebe festgestellten Erlösdifferenzen, jeweils saldiert, erklärte Mindererlöse von 3.634,-S (1993) bzw. 10.915,-S (1994). Die Funktion einer SZ-Zurechnung ist es, in einer solchen Situation glaubhafte, jedoch rechnerisch nicht nachweisbare Differenzen auszugleichen. In Hinblick darauf ist es weder erforderlich noch argumentativ begründbar, die Zurechnung auf tatsächlich nachgewiesene Fehlbeträge zu beschränken. Soll doch der SZ gerade den zwar glaubhaften aber nicht nachweisbaren, eben den aufgrund der Aufzeichnungsmängel auch nach der Überprüfung verbleibenden, unsicheren Bereich abdecken. Dessen ungeachtet hat sich die Höhe der Zurechnung an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren, sodass ein möglichst realitätsnahes Ergebnis erzielt wird. Die konkrete Wahl der Schätzungsmethode bleibt der Abgabenbehörde überlassen. Das FA hat in der BVE die Höhe des SZ im Beherbergungsbereich ausgehend von dem im PZR durchschnittlich pro Abrechnungsblatt erzielten Erlös ermittelt. Damit hat es einen Ansatz gewählt, der grundsätzlich durchaus zielführend erscheint. In der großen Mehrzahl der abgerechneten Blätter wurden im Appartementhaus ein Abrechnungsblatt je belegter Wohnung bzw. in der Frühstückspension je belegtem DZ verwendet. Vereinzelten Dreierbelegungen eines DZ mit entsprechenden höheren Erlösen (i.d.R. war diesfalls die dritte Person ein Kind zu einem entsprechend günstigerem Preis) standen anderseits EZ-Abrechnungen mit durchwegs niedrigeren Abrechnungsbeträgen gegenüber (nach den Belegen wurden keine EZ-Zuschläge sondern z.T. sogar niedrigere EZ-Preise verrechnet). Ein Vergleich der Abrechnungsblätter mit Dreierbelegung gegenüber jenen aus EZ-Abrechnungen zeigt, dass in allen Saisonen des PZR die niedrigeren Durchschnittserlöse aus den EZ-Vermietungen stärker ins Gewicht fallen. In allen drei Jahren des PZR wurden überdies in Sammelbelegen Gruppenabrechnungen durchgeführt (im Winter 1993 und 1994 jeweils die zwei einwöchigen Tourenwochen, im Sommer 1995 ein zweiwöchiger Aufenthalt einer Wandergruppe), bei welchen ein beträchtlich aus dem üblichen Rahmen fallender Erlös je Abrechnungsblatt erzielt wurde. Darüber hinaus wurden die Erlöse pro Abrechnungsblatt von den unterschiedlichen Saisonpreisen und der wechselnden Aufenthaltsdauer sowie - in geringem Umfang - von ausnahmsweise verrechneten Zusatzleistungen (Telefon, Garage, Endreinigung, zusätzliche Verpflegung) beeinflusst. Das FA hat, wie ausgeführt, in der BVE einen durchschnittlichen Erlös je Abrechnungsblatt über den gesamten PZR ermittelt, ohne dabei allerdings auf die dargestellten Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der so ermittelte Durchschnittsumsatz je Abrechnungsblatt wurde mit den fehlenden Abrechnungsblättern hochgerechnet und i.d.F. um einen 20% Abschlag vermindert, mit welchem auf glaubhafte Einwendungen des Bw. (v.a. irrtümlich verschriebene Blätter) Bedacht genommen wurde. Der Bw. verwehrte sich im Verfahren zwar gegen den vom FA ermittelten Durchschnittserlös je Abrechnungsblatt, unterließ es trotz Aufforderung im zweitinstanzlichen Verfahren jedoch, den sich nach seinen Berechnungen ergebenden durchschnittlichen Umsatz je Abrechnungsblatt bekannt zu geben. Nach Detailauswertung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen im zweitinstanzlichen Verfahren wurden - getrennt für beide Beherbergungsbereiche - je Abrechnungsblatt erzielte Durchschnittserlöse für alle drei Verfahrensjahre jeweils für die Winter- und Sommersaisonen gesondert ermittelt. Die aus Gruppenabrechnungen erzielten Erlöse wurden dabei zur Vermeidung von Verzerrungen ausgeschieden. Die fehlenden Abrechnungsblätter der Blöcke 1-8 wurden sodann konkret der jeweiligen Sommer- bzw. Wintersaison zugeordnet (im Zweifel der für den Bw. günstigeren Sommersaison) und mit dem dafür ermittelten Durchschnittserlös hochgerechnet. Beim Block 9 wurden die beiden direkt zuordenbaren Fehlblätter des Jahres 1995 mit dem für die Sommersaison 1995 errechneten Durchschnittserlös/ Abrechnungsblatt multipliziert. Die restlichen 14 Fehlblätter wurden in jenem Umfang auf die Jahre 1993 und 1994 verteilt, der sich aus dem Verhältnis der vom Bw. erklärten Jahresumsätzen aus seinen Beherbergungsbetrieben für diese Jahre ergeben hatte, und mit dem jeweiligen Jahresdurchschnittserlös/ Abrechnungsblatt hochgerechnet (auf die einen Bestandteil dieser Entscheidung bildende Beilage A mit der Detailberechnung wird verwiesen). Entsprechend der Vorgangsweise des FA wurde der so errechnete Zurechnungsbetrag sodann in Berücksichtigung allfälliger, glaubhaft tatsächlich nicht verrechneter Abrechnungsbelege um einen Abschlag von rd. 20% gekürzt. Weiters wurden die im Jahr 1995 erklärten Erlösüberhänge von 23.782,-- S in Abzug gebracht. Für darüber hinaus gehende Abschläge bestand keine Veranlassung, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit den Mängelfeststellungen zum Hüttenbetrieb ausgeführt -, davon auszugehen ist, dass dem langjährig unternehmerisch tätigen Bw. und seiner mithelfenden Gattin ebenso wie der ebenfalls seit vielen Jahren mittätigen Schwester, aber auch der Schwiegertochter, die im zeitlichen Nahebereich zum PZR eine einschlägige Ausbildung (Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe) gemacht hatte, bekannt war, dass "verschriebene" Belege in den Blöcken zu belassen gewesen wären. Ausgehend von der Überlegung, dass unter den fehlenden Erlösen Mehrbett- und EZ-Abrechnungen in vergleichbarem Ausmaß wie unter den erklärten Umsätzen enthalten waren, war dbzgl. eine Korrektur der Durchschnittsumsätze nicht erforderlich gewesen. Da die Anzahl der Belege mit EZ-Abrechnungen jene mit Mehrbettzimmern jeweils überstiegen hatten, wirkte sich dieser Umstand in allen drei Jahren senkend auf den Durchschnittsumsatz je Auslastungsblatt aus. Absolut geringfügig und daher für den Durchschnitt praktisch nicht relevant, waren die in den Belegen ausgewiesenen Erlöse aus Nebenleistungen. Daraus allenfalls resultierende Ungenauigkeiten liegen zweifellos in einem Bereich, den der Bw., der den Anlass zur Schätzung gegeben hat, in Kauf zu nehmen hat. Die derart durchgeführte Neuberechnung des SZ im zweitinstanzlichen Verfahren ergab eine Erhöhung der in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen Beherbergungserlöse von 128.000.-- S für 1993, von 61.000,-- S für 1994 und 16.000,-- S für 1995 (jeweils Nettobeträge). Eine SZ-Zurechnung in der dargestellten Höhe stellt bereits eine Untergrenze dar, deren Unterschreiten nicht begründet erscheint. So zeigt etwa der Vergleich mit den Auslastungssätzen der übrigen Beherbergungsbetriebe des Gemeindegebietes im PZR, dass die Betriebe des Bw. in allen drei Jahren unter dem Gemeindedurchschnitt geblieben waren. Eine Anhebung auf den Gemeindedurchschnitt der jeweiligen Unterkunftskategorie hätte im Jahr 1993 eine Zurechnung von rd. 95.000,-- S, 1994 von rd. 114.000,-- S und 1995 sogar von rd. 154.000,-- S erfordert. Der in der Berufungsverhandlung vorgelegte Zeitungsartikel berichtet von einer gesamtösterreichische Auslastungsstatistik in der Hotelbranche von 28% im Jahr 1998. Den obigen Berechnungen liegen die Auslastungszahlen des Gemeindegebietes, in dem der Bw. seine Beherbergungsbetriebe angesiedelt hat, im Verfahrenszeitraum zugrunde. Da somit die verwendeten Daten eine wesentlich konkretere Vergleichsbasis bieten, erübrigt sich ein Auseinandersetzen mit dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Auslastungswert. In der Gesamtbetrachtung erscheint ein unter dem oben ermittelten Zurechnungsbetrag liegender SZ im anhängigen Fall nicht vertretbar. Vielmehr ist zu bedenken, dass mit der dargestellten Ermittlung der SZ-Höhe lediglich auf jene Unsicherheiten Bedacht genommen wurde, die sich aus den nachweislich fehlenden Abrechnungsbelegen ergeben. Diese waren aber keinesfalls die einzige, durch die BP hervorgekommene Unsicherheitsquelle in den Unterlagen des Bw. So bringt etwa die vom Bw. selbst angeführte, branchenüblich großzügige Handhabungspraxis mit Abrechnungsblöcken im Bereich der Gästebeherbergung in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Kontrollsysteme im Rechenwerk des Bw. (v.a. keine laufende Kassabuchführung) sowie der, wie dargestellt, wiederholt offensichtlich nicht zeitgerechten Erstellung der Abrechnungsdurchschriften und den größtenteils nicht voll ausgelasteten Bettenkapazitäten, Möglichkeiten weiterer Beherbergungen gänzlich ohne Bezug zu den vorgelegten Abrechnungsblöcken mit sich. Die dargestellten Umstände im Zusammenhang mit den beiden Tourenwochen veranschaulichen dies beispielhaft. Weiters ist der auffallend geringe Anteil an verrechneten Nebenleistungen für Telefon, Garagennutzung oder Endreinigung zu bedenken, während anderseits auf verschiedenen Belegen ausgewiesene Nebenleistungen gestrichen wurden bzw. ohne Betragsangaben aufscheinen, wobei der Bw. selbst eingeräumt hat, dass die vereinnahmten Telefonerlöse nicht aufgezeichnet wurden. Zudem erscheint die hinsichtlich der Endreinigung vorgebrachte Darstellung wenig überzeugend. Aber auch jener Einzelbeleg vom 10.6.1993 ist zu berücksichtigen, in welchem neben den Unterbringungs- und Telefonkosten auch solche für eine Jause (2 Bier und ein Käsebrot) ausgewiesen ist. Wie o.a., hat der Bw. dazu im Verfahren darauf verwiesen, dass dieser Beleg nicht die Handschrift seiner Schwester, die zu dieser Zeit die Frühstückspension betreut hatte, ausweist. Vielmehr glaubte er darin die Handschrift eines Stammgastes zu erkennen, wobei er davon ausging, dieser habe sich, wie dies öfters der Fall sei, selbst eine Jause genommen und diese ordnungsgemäß abgerechnet. Abgesehen von dem Umstand, dass in diesem Beleg nicht nur eine Jause sondern auch eine Unterbringung abgerechnet wird, wobei der angeführte Name des Gastes in den Meldedaten der Gemeinde fehlt, bestätigt das Vorbringen des Bw., dass in seinem Beherbergungsbetrieb auf Wunsch der Gäste durchaus auch zusätzliche Verpflegung zu erhalten ist. Dass tatsächlich neben dem üblichen Frühstück auch gelegentlich auf Anfrage der Gäste, weitere Verpflegung geboten wird, entspricht bei gleichzeitig im Hause wohnhaften Vermietern (bzw. deren Dienstnehmern) zudem den amtsbekannten Usancen in der Tourismusbranche. Allenfalls wurden diese zusätzlichen Leistungen, wegen der Vorbehalte seiner Gattin, auch nur in den Sommermonaten, während der Betreuung durch die Schwester bzw. die Schwiegertochter, angeboten. Nicht zuletzt ist dieser Umstand auch in Verbindung mit der der Eingangs erörterten Situation im Hüttenbetrieb des Bw. und der Gewerbekonzession des Bw. für die Frühstückspension aus dem Jahr 1979 zu sehen, die neben der Beherbergung ausdrücklich auch die "Verabreichung von Speisen jeder Art und (den) Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen" sowie den Ausschank und den Verkauf von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken gestattet. Schließlich zeigen auch die aufgezeigten Differenzen zwischen den Abrechnungsbelegen und den Daten der Gemeindestatistik, insbesondere wenn in den Belegen weniger Nächte verrechnet wurden als an die Gemeinde gemeldet worden waren, ohne die an die Gemeinde ergangene Meldung zu berichtigen, Bereiche auf, die, über die festgestellten Fehlbelege hinaus, Anlass zum Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der versteuerten Bemessungsgrundlagen geben. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände lässt die Abdeckung dieser weiteren Unsicherheiten durch einen entsprechend höheren SZ geboten erscheinen. Der erkennende Senat sieht sich daher veranlasst, diesen weiteren Unsicherheiten im Beherbergungsbereich durch eine Erhöhung des SZ von jährlich rd. 5% der erklärten Beherbergungserlöse zu begegnen, somit 1993 durch Zurechnungen von 30.000,-- S, 1994 von 28.000,-- S und 1995 von 25.000,-- S (jeweils Nettobeträge). Die Zuordnung der SZ zur Frühstückspension bzw. zur Appartementvermietung erfolgt im Verhältnis der in den Abgabenerklärungen 1993-1995 erklärten Beherbergungserlöse (10% USt). Aufgrund der Gewinnermittlung nach der so genannten Bruttomethode (§ 4 Abs.3, vorletzter Satz EStG 1988) resultieren aus den vorzunehmenden SZ-Zurechnungen Gewinnerhöhungen im Wert der entsprechenden Bruttobeträge (10% USt). ad c) Privatnutzung der EG-Wohnung im Appartementhaus: Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebäuden sind steuerlich nur insoweit beachtlich, als diese der Einkünfteerzielung dienen. Ein im Eigentum eines Abgabepflichtigen stehendes Gebäude, das zur entgeltlichen Überlassung an Dritte genutzt wird, ist für die Einkunftsquellenbeurteilung im Allgemeinen in seiner Gesamtheit zu betrachten. Die Einkunftsquelle umfasst bei einheitlicher Bewirtschaftung grundsätzlich sämtliche, an sich getrennt nutzbare Wohnobjekte innerhalb desselben Gebäudes. Vorausgesetzt diese werden tatsächlich im Sinne einer laufenden Teilnahme am Wirtschaftsleben zum Zwecke der Erzielung von Einkünften bewirtschaftet, schadet auch ein vorübergehendes Leerstehen einzelner Einheiten nicht. Dies erfordert aber eine erkennbare, ernsthafte und klar nach außen zum Ausdruck gebrachte Vermietungsabsicht. Ist dagegen aus den Umständen zu ersehen, dass einzelne dieser Wohnobjekte der Einkünfteerzielung überhaupt nicht (mehr) zu dienen bestimmt sind, sind diese aus der Einkunftsquelle auszuscheiden und entsprechend die darauf entfallenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter eine solche Wohneinheit zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfes nutzt bzw. erkennbar zu nutzen beabsichtigt, da § 20 Abs. 1 Z.2 lit.a EStG 1988 den Abzug von Aufwendungen für die Lebensführung des Abgabepflichtigen bei den einzelnen Einkünften ausschließt. Ob bzw. ggfs. ab wann eine ernsthafte Vermietung beabsichtigt oder eben nicht (mehr) beabsichtigt ist, ist als innerer Vorgang anhand der für außen stehende Dritte objektiv erkennbaren Gesamtumstände des Falles zu beurteilen. In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, wie sie von der Judikatur für die Abgrenzung von Betriebsvermögen und Privatvermögen entwickelt wurden, wird eine gelegentliche Vermietung einer an sich privat genutzten Wohnung für sich noch kein hinreichendes Indiz für deren Zuordnung zum Bereich der Einkünfteerzielung sein (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum EStG, § 4 TZ 53 und den dort zitierten Fall der gelegentlich an Gäste vermieteten Privatwohnung des Hoteliers). Im Falle der EG-Wohnung im Appartementhaus des Bw. hat das FA nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen RM-Verfahrens in der BVE zutreffend festgestellt, dass diese nicht nur bis zum Beginn der über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführten Umbaumaßnahmen sondern jedenfalls auch noch bis in den Sommer 1994 der Fremdenbeherbergung dienen sollte und auch tatsächlich gedient hat. Dies wurde einerseits durch ausdrückliche und gesonderte Anführung der Wohnung im Fremdenverkehrsprospekt, anderseits durch die zumindest in den Hauptsaisonen wiederholte gleichzeitige Vermietung beider Wohnungen im Appartementhaus - zuletzt Anfang August 1994 - glaubhaft dargetan. Daran ändert auch eine, allenfalls in Hinblick auf eine später geplante Privatnutzung, gehobene Ausstattung der Wohnung im Rahmen des Umbaues nichts, zumal dieser Beurteilung in gewissem Umfang auch eine Frage des persönlichen Geschmackes zu Grunde liegt. Anders wäre allenfalls eine Ausstattung zu beurteilen, die nach den Umständen zweifelsfrei in erster Linie einem privaten Repräsentationsbedürfnis entspringt, die somit klar und eindeutig nicht durch die Absicht, Einkünfte zu erzielen veranlasst war. Für die Annahme einer derart aus dem ortsüblichen Rahmen für Gästeappartements fallenden Luxusausstattung bietet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im anhängigen Fall allerdings keinen Anlass. Solange die Wohnung nachweislich nicht nur fallweise sondern grundsätzlich dauernd für die Gästebeherbergung zur Verfügung gestellt wurde, diente ihre allenfalls aufwendigere Ausgestaltung zweifellos unmittelbar der Einkünfteerzielung und war auch nicht einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. In den Jahren 1993 und 1994 zeigen die Auslastungssätze zwar für die EG-Wohnung im allgemeinen niedrigere Auslastungen als für die OG-Wohnung, doch jedenfalls bis zur Wintersaison 1994 ein Belegungsausmaß, das keinen Zweifel an einer Nutzung der beiden Einheiten für die Gästebeherbergung offen lässt. Tw. lag der Auslastungssatz sogar über den entsprechenden Durchschnittswerten im Gemeindegebiet. Eine private Dauernutzung durch den Bw. ist etwa für die Wintersaison 1993/1994 aufgrund dieser Auslastungszahlen auszuschließen. Dass er von Oktober bis Weihnachten bzw. im April und Mai dort gewohnt hat, ist zwar denkbar, allerdings hat das Verfahren keine dbzgl. Feststellungen zu Tage gebracht. Das FA hat in der BVE die Verwendung der EG-Wohnung im Rahmen der Beherbergung bis August 1994 als erwiesen erachtet und gleichzeitig auch die bis dahin getätigten Renovierungsaufwendungen für diese Wohnung als durch die Vermietungstätigkeit veranlasst beurteilt. Dem ist, wie unten im Detail ausgeführt wird, grundsätzlich zuzustimmen. Soweit das Vorbringen im Verfahren die Frage einer angemessenen oder allenfalls repräsentativ veranlassten Wohnungsausstattung betraf, bedurfte es unter diesen Umständen keiner weiteren Auseinandersetzung in der Berufungsentscheidung. Anders sieht die Beurteilung für die Zeit ab August 1994 aus. Ab dieser Zeit errechnen sich aus den vorgelegten Unterlagen für beide Wohnungen auffällig niedrige Auslastungszahlen im Vergleich zu den Vorjahren, und zwar insbesondere in den Sommermonaten. Für 1995 weist allerdings auch der Gemeindetrend eine markant niedrigere Auslastung bei Ferienwohnungen aus, während in der Gesamtstatistik aller Beherbergungsbetriebe für dieses Jahr nur ein leichter (allenfalls witterungsbedingter) Rückgang der Nächtigungszahlen festzustellen ist. Der Bw. hatte bereits im Betriebsprüfungsverfahren auf die besonders schlechte Witterung im Sommer 1995 verwiesen. In absoluten Zahlen war die OG-Wohnung in den Sommersaisonen 1994 und 1995 jeweils für rd. drei Wochen vermietet. Die EG-Wohnung war nachweislich überhaupt letztmalig am 8. August 1994 vermietet worden (zu diesem Zeitpunkt war gleichzeitig auch die Wohnung im OG belegt gewesen). Die im Verfahren vorgebrachte, letzte Vermietung der EG-Wohnung im Februar 1995 erscheint dagegen nicht hinreichend erwiesen. In der entsprechenden Zeit war die OG-Wohnung leer gestanden. Zwar liegt der in der Abrechnung vom 11. Februar 1995 angeführte Tagespreis mit 1.000,-- S unter dem für die OG-Wohnung zu dieser Zeit verrechneten Preis von 1.100,-- S pro Tag, doch entspricht ein Preisnachlass, im Falle einer Zweierbelegung einer für eine Vermietung an bis zu fünf Personen geeigneten Wohnung, durchaus einem branchenüblichen Vorgehen. Der Bw. selbst ist im September 1993 und 1995 bei Vermietungen im Appartementhaus in gleicher Weise vorgegangen. Zu bedenken ist, dass die Frühstückspension zur fraglichen Zeit im Februar 1995 zur Gänze belegt gewesen war. Um Gäste, die an sich dort untergebracht werden sollten, nicht an einen Konkurrenzbetrieb zu verlieren, ist eine Vermietung des OG-Appartements zu einem etwas günstigeren Preis durchaus nachvollziehbar. Durch die ausnahmsweise Verrechnung eines Entgeltes für die Endreinigung und eines zusätzlichen, im gesamten PZR überhaupt einmaligen, Entgeltes für die Garagenbenutzung wurde der Preisnachlass im Endeffekt ohnehin relativiert. Unter diesen Umständen erscheint es, da für die EG-Wohnung im Übrigen seit Anfang August 1994 keine Vermietung mehr aufscheint, eher glaubhaft, dass die Abrechnung vom 11. Februar 1995 tatsächlich das Appartement im OG betroffen hat, welches sowohl davor, während der Weihnachtsferienzeit, als auch danach, in den Wochen der Semesterferien, bis 11. März praktisch durchgehend vermietet war, folgt man dem Vorbringen des Bw., aber gerade in der fraglichen Woche leer gestanden wäre. Doch selbst wenn die EG-Wohnung tatsächlich im Februar noch einmal an Touristen vermietet worden sein sollte, würde diese einmalige Verwendung zur Gästebeherbergung im Sinne der zitierten Grundsätze für die Zuordnung von gelegentlich vermieteten Privatwohnungen nichts daran ändern, dass aufgrund des Verfahrensergebnisses von einer Entnahme der Wohnung aus dem Vermietungsbereich und Überführung in die Privatnutzung spätestens zu dem in der BVE angenommenen Zeitpunkt auszugehen ist.

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Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0013-G/02
Stammnummer
10981
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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