Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0013-G/02
1. Schätzungsbefugnis und Höhe zugerechneter Sicherheitszuschläge (Gasthaus/Frühstückspension/Appartementvermietung; 2. Privatnutzung/Entnahme eines Gästeappartements; 3. USt-Pflicht von Teilen der Ortstaxe; 4. Nichtsteuerbare unentgeltliche Personalverpflegung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/02vom 17.06.2004Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst ist anzumerken, dass der Bw. im Prüfungsverfahren zwei Mal persönlich angegeben hat, die EG-Wohnung ab 1995 verstärkt privat genutzt zu haben. Einem Aktenvermerk in den Prüferunterlagen ist zu entnehmen, dass er sich bereits beim ersten Kontakt mit dem Prüfer zu Prüfungsbeginn im August 1997 dahingehend geäußert hatte, dass er eine Wohnung im Appartementhaus gemeinsam mit seiner Gattin fallweise und "häufiger als in den Vorjahren" privat nutze. Im November 1997 hatte er die fallweise und ab 1995 zunehmende, v.a. in der Zwischensaison des Hüttenbetriebes anfallende, Privatnutzung der EG-Wohnung niederschriftlich bestätigt und erstmalig auch auf deren geplante Nutzung als Alterswohnsitz hingewiesen. Im April 1998 hatte sodann sein steuerlicher Vertreter den Text einer im Zuge eines Augenscheines aufgenommenen Niederschrift, nach Darstellung des abgabenbehördlichen Erhebungsorganes, praktisch diktiert. In dieser Niederschrift heißt es ausdrücklich, dass die EG-Wohnung "ab 1995 in den Zwischensaisonen (tote Zeit) privat genutzt wird." Anlässlich der Aufnahme beider Niederschriften war überdies von den abgabenbehördlichen Organen eindeutig die Privatnutzung durch den Bw. und seine Gattin festgestellt worden. Dem später im Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf die Schwerhörigkeit des Bw. gemachten Widerruf dieser Angaben, kann unter diesen Umständen keine hinreichende Glaubwürdigkeit eingeräumt werden. Im Übrigen darf hinsichtlich der vorgebrachten Schwerhörigkeit des Bw. an die Ausführungen zum Bereich Hüttenbetrieb erinnert werden.
In der BVE wurde der Entnahmezeitpunkt mit August 1994 angenommen.
Anfang August 1994 waren nach den Abrechnungsunterlagen, wie ausgeführt, beide Wohnungen im Appartementhaus letztmalig gleichzeitig an Gäste vermietet worden. Ein Blick auf die Auslastungszahlen zeigt, dass das Objekt in der gesamten Sommersaison 1994 äußerst schwach belegt war. Tatsächlich weisen die Abrechnungsunterlagen lediglich in der Zeit von 28.7-8.8.1994 eine Belegung dieser Wohnung aus. Damit gingen die Nächtigungen in der EG-Wohnung gegenüber der Sommersaison 1993 um rd. 78 % und gleichzeitig in der OG-Wohnung um rd. 62% zurück. Dies obwohl, nach den Angaben des Bw im Zusammenhang mit den Gratisgetränken im Hüttenbetrieb, die Witterungslage gerade in diesem Jahr besonders gut gewesen war und die Gemeindestatistik für die Sommersaison insgesamt nur einen 4%igen Auslastungsrückgang ausweist.
Bereits für diese Saison erscheint somit die ernsthafte Vermietungsabsicht fraglich. Allerdings sind in diesem Zusammenhang die 6 Fehlblätter in dem in der Sommersaison 1994 verwendeten Abrechnungsblock 5 sowie jene aus dem Block 9 in Erinnerung zu rufen, wobei Letzterer, wie bereits ausgeführt, soweit darin noch Blätter vorhanden sind, ausschließlich die Handschrift der nur in der Sommersaison tätigen Schwiegertochter ausweist und sich für 1993/1994 zur Gänze auf das Appartementhaus bezieht. Die Annahme einer tatsächlich noch bis in die Sommersaison 1994 reichenden unternehmerischen Nutzung beider Wohneinheiten im Appartementhaus, von der das FA in der BVE ausgegangen ist, erscheint unter diesen Umständen vertretbar.
Während die OG-Wohnung im Folgejahr weiter laufend vermietet worden war, fehlen für die EG-Wohnung derartige Nachweise für die Zeit nach dem 8.8.1994 allerdings gänzlich und erscheint nach den festgestellten Gesamtumständen deren weitere Verwendung für die Gästevermietung nicht glaubhaft.
Noch krasser wird der Unterschied in der Auslastung bei Betrachtung der Daten für das Jahr 1995. Nach der Gemeindestatistik nahmen die Unterbringungen in Ferienwohnungen von 1993 bis 1995 um knapp die Hälfte ab. Die OG-Wohnung des verfahrensgegenständlichen Appartementhauses lag mit einer um rd. ein Drittel verminderten Auslastung sogar günstiger als der Gemeindeschnitt. Die Auslastung der EG-Wohnung wäre aber in diesem Zeitraum - selbst wenn man die Einzelunterbringung im Februar 1995 dieser Wohnung zuordnet - um rd. 88% (andernfalls sogar um 100%) zurückgegangen.
Mit einer verstärkten örtlichen Konkurrenzsituation lässt sich dieser Rückgang jedenfalls nicht erklären, da diese die OG-Wohnung gleichermaßen betrifft.
Auch die renovierungsbedingte Preisanhebung bietet dafür keine hinreichende Erklärung, nachdem die Preise für beide Wohnungen bereits ab der Wintersaison 1994 angehoben worden waren und in dieser Saison jeweils sogar Nächtigungszuwächse (von insgesamt rd. 11%) zu verzeichnen gewesen waren. Die vorgebrachte (nochmalige) Preisanhebung für die EG-Wohnung im Jahr 1995 schlägt sich ausschließlich in der Abrechnung vom 11.2.1995 nieder. Dort stellt sie sich allerdings, wie oben erörtert, vielmehr als Preisnachlass für die OG-Wohnung dar.
Schließlich erscheint es auch unverständlich, weshalb der Bw. bei ernsthafter Vermietungsabsicht, die angebliche Preisanhebung von 100,-- S pro Tag nicht wieder rückgängig gemacht hat, sobald die Unvermietbarkeit evident wurde. Ein wirtschaftlich agierender Unternehmer hätte zweifellos eher einen niedrigeren Erlös in Kauf genommen, als gänzlich auf Einnahmen zu verzichten, zumal die Erfahrung aus der Wintersaison des Vorjahres gezeigt hatte, dass zu diesem Preis eine Auslastung von mehr als 45% zu erzielen war.
Bezüglich des Stromverbrauches wurde durch die Vorlage von Stromabrechnungsunterlagen dargetan, dass der markante Verbrauchsanstieg in der Abrechnungsperiode März 1993 - März 1994 durch die Umstellung der Warmwasseraufbereitung auf Strom bedingt gewesen war. Der Rückgang im Folgejahr geht grundsätzlich mit dem Auslastungsrückgang im Vermietungsbereich ab der Sommersaison 1994 konform. Das Ausmaß dieses Einbruches im Vermietungsbereich hätte allerdings eine wesentlich stärkere Einsparung bei den Stromkosten erwarten lassen. Der moderate Rückgang des Stromverbrauches (-16%) weist auf eine fortgesetzte Stromnutzung hin, deren Ursache nach dem Verfahrensergebnis einerseits im Vermietungsbereich zu finden ist (fehlende Abrechnungsbelege bzw. Erlöse aus der Vermietung der OG-Wohnung), die zum anderen aber auch durch eine verstärkte Privatnutzung der EG-Wohnung erklärbar wird.
Der Anstieg der Stromkosten für das Appartementhaus im Abrechnungszeitraum März 1995-März 1996 um nahezu 45% gegenüber der vorangegangenen Abrechnungsperiode, trotz des neuerlichen Auslastungsrückganges im Jahr 1995 , während im gleichen Zeitraum der Stromkostenanstieg in der Frühstückspension mit rd. 11% deutlich geringer ausfiel, wird durch die vorgebrachte Argumentation des Bw. jedenfalls nicht erklärt. Da zudem der Stromverbrauch des Sohnes ab dessen Wegzug im November 1995 wegfiel, ist die Entwicklung der Stromkosten, selbst wenn ein Teil davon auf bis dato nicht offen gelegte Vermietungen der OG-Wohnung zurückzuführen ist, als deutliches Indiz für eine verstärkte Privatnutzung des Objektes in dieser Abrechnungsperiode zu werten.
Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände lässt aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass spätestens ab dem vom FA in der BVE angenommenen Zeitpunkt, eine nachweisbare, ernsthafte Absicht zur Vermietung der EG-Wohnung im Appartementhaus des Bw. nicht mehr bestanden hat.
Der für 1995 bereits in der Abgabenerklärung ausgeschiedene PA von rd. 59% der Kosten für Strom und Heizung des Appartementhauses (incl. Heizungsreparatur), ein Anteil der dem Flächenanteil der EG- und der vom Sohn benutzten Kellerwohnung am Gesamtobjekt entspricht, rundet dieses Bild ab. Die vom Bw. im Verfahren vorgebrachte Begründung (aus prüfungstaktischen Gründen überhöht ausgeschiedener PA) erscheint schon deshalb nicht schlüssig, weil die Privatnutzung durch den Sohn bereits in den vorangegangenen Jahren in gleicher Weise vorgelegen war, ohne dass dies zum Ansatz eines auch nur geringen PA in den Abgabenerklärungen geführt hatte.
Dass 1995 Privatnutzungsanteile auch bei der Frühstückspension ausgeschieden worden waren, erscheint unbedenklich, weil einerseits die Tochter bzw. später der Sohn mit seiner Familie dort gewohnt hatten und überdies im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die auf eine Nutzung der zuvor vom Bw. privat verwendeten EG-Wohnung für Vermietungszwecke schließen ließen.
Ein Anbieten der EG-Wohnung im Fremdenverkehrsprospekt für die Wintersaison 1994/1995 wurde durch das Verfahren nicht erwiesen, da ein Prospekt für diesen Zeitraum nicht greifbar war. Gesichert ist demnach die Bereitstellung der EG-Wohnung letztmalig für die Sommersaison 1994.
Die Anführung der Telefonnummer der Frühstückspension im Prospekt erscheint in Hinblick auf die Abwesenheit des Bw. und seiner Gattin in den Sommermonaten, während der nach seinen Angaben die Schwester in der Frühstückspension wohnte, verständlich. Ab der Wintersaison 1995/1996, für welche nachweislich im Prospekt die Adresse und Telefonnummer der Frühstückspension zur Kontaktaufnahme aufscheint, war dort bereits die Schwiegertochter ganzjährig wohnhaft. Mangels Vorlage des Prospektes für 1994/1995 konnte für diesen Zeitraum auch zu diesem Faktum keine Feststellung getroffen werden. Vielmehr verblieb die vorgebrachte Argumentation des Bw. letztlich eine nicht erwiesene Behauptung.
Ebenso wenig vermag der Einbau einer Waschzelle in der EG-Wohnung deren fortgesetzte Verwendung zur Einkünfteerzielung nach August 1994 zu erhärten, zumal die Wohnung nach dem Vorbringen des Bw. davor über keine Sanitärräumlichkeiten verfügt hatte und eine derartige Maßnahme somit für eine Privatnutzung der Wohnung in gleicher Weise zweckdienlich war. Da kaum davon auszugehen ist, dass ein Ferienappartement gleichzeitig an Gäste vermietbar ist, die zueinander in keiner Nahebeziehung stehen, ist dem Hinweis auf die zweiseitige Begehbarkeit der Waschzelle in der Praxis wohl nur geringe Bedeutung beizumessen.
In der Gesamtbeurteilung kommt dem Berufungsbegehren somit in diesem Punkt eine Berechtigung nur in jenem Umfang zu, wie ihm bereits im Rahmen der BVE entsprochen wurde.
ad d) USt-Pflicht von Teilen der Ortstaxe:
Bemessungsgrundlage für die USt ist das ungekürzte Entgelt ohne Abzug von Unkosten. Dies trifft grundsätzlich auch auf Abgaben bzw. abgabenähnliche Aufwendungen zu, die der Unternehmer im Zusammenhang mit den Einnahmen zu tragen hat und die er an seine Geschäftspartner weiterverrechnet. Eine in § 4 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich normierte Ausnahme bilden durchlaufende Posten (in § 4 Abs. 3, 1.Satz UStG 1972 ident geregelt). Dabei handelt es sich um Beträge, die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und auch verausgabt werden. Da der Unternehmer hier nur die Funktion eines Mittelsmannes einnimmt, fehlt es insoweit an einem Leistungsaustausch zwischen seinem Geschäftspartner und ihm, weshalb solcherart vereinnahmte Beträge nicht zu der von ihm zu versteuernden USt-Bemessungsgrundlage gehören. Voraussetzung für diese Behandlung ist dabei jedenfalls, dass der Dritte und nicht der Unternehmer diese schuldet. Handelt es sich dagegen um Kostenersätze, die der Unternehmer selbst schuldet und die er sich von seinem Geschäftspartner abgelten lässt, bilden diese einen Teil seiner USt-Bemessungsgrundlage auch dann, wenn er sie als gesonderte Position in der Rechnung ausweist. Durch eine derartige Darstellung macht er insoweit lediglich die Preisbildung gegenüber seinem Geschäftspartner transparent, umsatzsteuerlich bleiben diese Beträge aber dennoch Teil seines verrechneten Leistungsentgeltes.
Im Verfahrenszeitraum waren vom Bw. unter dem Titel Ortstaxe 13,-- S je Gästenächtigung an die Gemeinde abzuführen. In den Gästeabrechnungen scheint diese Position jeweils gesondert auf. Nach den Prüferfeststellungen gliederte sich dieser Betrag in die Fremdenverkehrsabgabe (7,-- S), eine Werbeumlage (5,-- S) und einen Bäderschilling (1,-- S). Die Erhebung der FVA erfolgte auf Basis des Stmk. Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) 1980, vormals Stmk. FremdenverkehrsabgabeG (FVAG) 1980, LGBl. Steiermark 54/1980 idF. der LGBl. 24/1982, 55/1984 und 23/1990.
§ 1 leg. cit. lautete: "In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben."....
Nach § 2 ist Abgabepflichtiger der FVA von Nächtigungen, "wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
a) in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,......
c) in einer Privatunterkunft
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl Nr. 311) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird."
Nach § 4 Abs 1 beträgt die FVA 7,-- S pro Person und Nächtigung. § 4 Abs. 2 und 3 verpflichten bei Beherbergungen in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben den Inhaber, bei einer Beherbergung in Privatunterkünften den Unterkunftsgeber zur Einhebung der Abgabe gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre Rechnung vom Gast beglichen wurde.
§ 9a leg. cit. lautet: (1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.
.(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3) Abgabepflichtiger ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung......
(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen im Sinne der §§ 2 und 4 Abs 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben.
Soweit die vom Bw. vereinnahmten Ortstaxen die in den zitierten §§ 2 - 4 des Stmk. NFWAG 1980 geregelte Abgabe umfassten, stellten sie nach den dargestellten Grundsätzen des Umsatzsteuerrechtes somit keinen Teil der USt-Bemessungsgrundlage dar. Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für Ferienwohnungen zu entrichtende Abgabe gehört dagegen, im Falle ihrer Weiterverrechnung an den Gast, zum Leistungsentgelt des Vermieters, da sie vom Gebäudeeigentümer und nicht vom Gast geschuldet wird.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurden im Verfahrenszeitraum grundsätzlich sowohl für die Nächtigungen in der Frühstückspension als auch für jene im Appartementhaus des Bw. die Nächtigungsabgabe nach §§ 2ff leg. cit. - jeweils mit gesondertem Rechnungsausweis - verrechnet bzw. abgeführt. Die unterlassene Einbeziehung dieser Beträge in die USt-Bemessungsgrundlage entsprach hinsichtlich der Frühstückspension zweifelsfrei der Rechtslage. Für die beiden Wohnungen im Appartementhaus unterblieb eine bescheidmäßige Vorschreibung der FVA von Ferienwohnungen nach §§ 9a ff leg. cit. durch die Gemeinde. Eine Klärung, ob dies Rechtens war, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Für dieses ist lediglich relevant, dass der Bw. auf diese Weise bezüglich seines Appartementhauses nicht zum Schuldner der Ferienwohnungsabgabe geworden war sondern aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 9a Abs 5 NFWAG die dort einquartierten Gäste die Entrichtung der Nächtigungsabgabe nach § 2 des Gesetzes geschuldet hatten. Die in den Abrechnungen für Beherbergungen im Appartementhaus als Teil der gesondert ausgewiesenen Ortsabgabe enthaltene FVA stellte somit umsatzsteuerlich ebenfalls einen nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 bzw. 1972 zu behandelnden Durchlaufposten dar.
Für die beiden anderen Komponenten der Ortsabgabe, die Werbeumlage und den so genannten Bäderschilling fehlte eine vergleichbare Rechtsgrundlage. Nach dem Verfahrensergebnis handelte es sich hierbei um Beträge, für welche die Gemeinde nur die Einhebung durchführte. In weiterer Folge leitete sie diese Gelder an private Rechtsträger, nämlich in Bezug auf die Werbeumlage an den R. Verkehrsverein (bzw. zwischenzeitig den Tourismusverband R als dessen Rechtsnachfolger) und hinsichtlich des Bäderschillings an die R. Verkehrsbetriebe GmbH als Betreiberin des örtlichen Hallenbades weiter.
Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise war hinsichtlich der Werbeumlage ein Mitte der 50iger Jahre des vorigen Jahrhunderts gefällter Generalversammlungsbeschluss des Verkehrsvereines R. Ziel dieses Beschlusses war es gewesen, mit der Einhebung einer Werbeumlage die Finanzierung von Werbemaßnahmen des Verkehrsvereines sicher zu stellen. Es handelte sich dabei ausdrücklich um einen freiwilligen Beitrag der Vereinsmitglieder.
Als privatrechtlichem Rechtsträger fehlte dem Verkehrsverein die Amtsgewalt, um Nichtmitgliedern (insbesondere Touristen) eine Zahlungspflicht ohne konkrete, vertragliche Vereinbarung auferlegen zu können. Zudem erbrachte der Verkehrsverein seine Leistungen (diverse Werbemaßnahmen zur Förderung der Attraktivität der Fremdenverkehrsbetriebe der Region) auch in erster Linie für seine Mitglieder, die Tourismusbetriebe der Gemeinde. Schuldner der Werbeumlage waren unter diesen Umständen eindeutig die Inhaber der Tourismusbetriebe.
In Bezug auf den Bäderschilling ergibt sich nach dem Verfahrensergebnis eine etwas anders gelagerte Situation. Diese Abgabe wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 4. April 1979 mit Wirkung ab 1.11.1979 als Beitrag aller vom Tourismus profitierenden Vermieter eingeführt, um diverse Infrastrukturinvestitionen, damals insbesondere das in Planung bzw. Bau befindliche Hallenbad, sicher zu stellen. Es handelte sich demnach um eine öffentlich rechtliche Zahlungspflicht aufgrund des genannten Gemeinderatsbeschlusses. Allerdings wurden auch hier die Vermieter bzw. Inhaber von Tourismusbetrieben verpflichtet. Sie sind daher die Schuldner des Bäderschillings und nicht die Gäste. Dies wird nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass sich Betriebsinhaber durch eine alternative (stille) Beteiligung an der R. Fremdenverkehrs GmbH von der Verpflichtung zur Entrichtung des Bäderschillings befreien konnten.
Für beide Beträge, Werbeumlage und Bäderschilling, ergibt sich somit USt-rechtlich die selbe Konsequenz: Da es am Merkmal der "fremden Rechnung" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG fehlte, waren diese Teile der Ortstaxe in die Bemessungsgrundlage für die USt einzubeziehen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Ortstaxe in den Abrechnungen mit den Gästen gesondert ausgewiesen worden war.
Da den angefochtenen Bescheiden diese rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, ergab sich kein Änderungsbedarf in diesem Punkt.
e) UST-Entsteuerung der Personalverpflegung:
§ 3 Abs. 10 UStG 1994 bestimmt, dass ein Tausch vorliegt, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. § 3a Abs. 2 UStG 1994 definiert einen Vorgang als tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Der Bw. hat sein Begehren auf Entsteuerung der Personalverpflegung von der USt mit dem Hinweis auf die dazu ergangene EUGH-Judikatur vom 16.10.1997, Rs. C-258/95 Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG begründet. In diesem Urteil hat der GH zum Fall einer unentgeltlichen Beförderung von Arbeitnehmern durch den Dienstgeber festgestellt, Art 6 Abs 2 der 6.MWSt-RL sei dahingehend auszulegen, dass eine unentgeltliche Leistung des Dienstgebers an seine Mitarbeiter dann als unternehmensfremde Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen anzusehen ist, wenn diese dem privaten Bedarf des Mitarbeiters dient. Eine solche Leistung ist nach Art 6 Abs. 2 der 6.MWSt-RL einer entgeltlichen Leistung gleichzustellen, sie unterliegt demnach grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Nach dem Leitsatz des EUGH-Urteiles findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens in Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benützen und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung legt den im zitierten EUGH-Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Grundsatz in Fällen der Überlassung kostenloser Mahlzeiten an Arbeitnehmer so aus, dass eine Umsatzbesteuerung dann zu unterbleiben hat, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend betrieblichen Interessen dient. Dies wird etwa dann als gegeben erachtet, wenn durch den Verzehr der angebotenen Speisen am Arbeitsplatz, ein Verlassen der Betriebsräumlichkeiten während der Mittagspause vermieden wird und damit eine kurzfristige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers während der Essenspause sichergestellt ist (VwGH 4.6.2003, 98/13/0178 mit Verweis auf Ruppe, UStG 1994², § 1 TZ 154).
Im anhängigen Fall hatte die zur Verfügung gestellte Verpflegungsmöglichkeit nach dem Verfahrensergebnis glaubhaft keine Auswirkung auf die Entlohnung der Dienstnehmer. Insbesondere hatten die Dienstnehmer des Bw. im PZR dafür weder etwas zu bezahlen noch erfolgte eine entsprechende Lohnkürzung. Die Inanspruchnahme der angebotenen Verpflegungsmöglichkeit tangierte vielmehr in keiner Weise die Lohnhöhe.
In Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse des Hüttenbetriebes lag die unentgeltliche Verpflegung der Dienstnehmer zwar zweifellos in deren Privatinteresse, da sie sonst überhaupt keine Gelegenheit gehabt hätten, sich innerhalb einer vertretbaren Zeit angemessen zu verpflegen bzw. zum Dienstort (zurück) zu gelangen. Daneben hatte aber auch der Bw. als Dienstgeber ein konkretes betriebliches Interesse an einer derartigen Regelung, hätte er ohne dieses Angebot wohl große Probleme, überhaupt Dienstnehmer für seinen Betrieb zu bekommen. Unter diesen Umständen ist im Sinne der angeführten VwGH-Auslegung des zit. EUGH-Urteiles jedenfalls nicht von einem primären Arbeitnehmerinteresse auszugehen. Vielmehr wurde damit auch maßgeblichen betrieblichen Interessen entsprochen, sodass in der unentgeltlichen Verpflegung der Dienstnehmer des Hüttenbetriebes i. S. der zitierten Judikatur kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch zu erblicken ist.
Dagegen lagen für die Dienstnehmer der Frühstückspension keine derart exponierten örtlichen Verhältnisse vor. Sonstige betriebliche Interessen an deren Verpflegung vor Ort wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind aufgrund der Betriebsart auch nicht erkennbar. Die besonderen, für eine Umsatzsteuerfreiheit der Personalverpflegung sprechenden Umstände waren demnach nur in Bezug auf die Dienstnehmer des Hüttenbetriebes als gegeben anzunehmen.
Diese Beurteilung trifft allerdings auch bei den Dienstnehmern des Hüttenbetriebes nur für die Rechtslage nach dem UStG 1994, somit für Zeiträume ab 1.1.1995, zu. Für die Besteuerung bis einschließlich 1994 war der Sachverhalt dem Regime des UStG 1972 unterworfen. § 3 UStG 1972 war mit "Lieferung, sonstige Leistung" überschrieben, definierte in seinem ersten Absatz grundsätzlich den Begriff der Lieferung, in seinem Abs. 9 den Begriff der sonstigen Leistungen und normierte im Abs. 14 in dessen für Zeiträume ab dem Jahre 1990 durch BGBl. 281/1990 gestalteten Fassung Folgendes:
"Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen sowie die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher Umsatz."
Zum Umsatzsteuergesetz 1972 für Zeiträume vor dem Geltungsbereich des § 3 Abs.14 UStG 1972 in seiner oben wiedergegebenen Fassung hat der VwGH (freiwillige) Leistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern wiederholt mit der Begründung als umsatzsteuerbar beurteilt, die solchen Leistungen des Arbeitgebers gegenüber stehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers begründe einen tauschähnlichen Umsatz (siehe die Erkenntnisse vom 19.Jänner 1984, 82/15/0099, vom 14.Dezember 1987, 85/15/0071, Slg. N.F. Nr.6277/F, und vom 7.Mai 1990, 89/15/0036 und 89/15/0073, Slg. N.F. Nr. 6493/F und 6495/F). Die von den Arbeitgebern dieser Beschwerdefälle erbrachten Leistungen bestanden unter anderem auch in der Abgabe verbilligter oder kostenloser Mahlzeiten. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen ist die Abgabe kostenloser Mahlzeiten im Geltungsbereich des UStG 1972 als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Das Begehren des Bw. auf Entsteuerung seiner im PZR unentgeltlich gewährten Personalverpflegung von der USt war deshalb hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 abzuweisen, dagegen bezüglich des Jahres 1995 stattgebend zu erledigen, soweit es die Verpflegung der Dienstnehmer des Hüttenbetriebes betrifft (Minderung der USt-Bemessungsgrundlage um 28.755,-- S beim 10%-Umsatz bzw. um 1.720,-- S beim 20%-Umsatz, Gewinnerhöhung um die bisher darauf entfallende USt).
Dem Berufungsbegehren bezüglich des in den angefochtenen Bescheiden des Jahres 1994 doppelt berücksichtigten Parkettbodens wird analog zur BVE entsprochen.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die zu versteuernden Bemessungsgrundlagen sind den Beilagen B zu entnehmen.
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Beilagen:
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A) Berechnung der Durchschnittserlöse je Abrechnungsbeleg im Beherbergungs-bereich (4 Blätter)
B) 6 Berechnungsblätter/rechnerische Darstellung der BE-Auswirkungen
Graz, 17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 3 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 14 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- Art. 6 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
SchätzungSicherheitszuschlagGasthausBeherbergungserlöseAufzeichnungsmängelBarerlöseFakturenbesteuerungWareneingangsbuchKüchenbonsAbrechnungsdurchschriftenGästebuchDurchschnittserlösPrivatnutzungRenovierungAuslastunginnerer und äußerer BetriebsvergleichOrtstaxeFremdenverkehrsabgabeWerbeumlageBäderschillingunentgeltliche Personalverpflegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-G/02
- Stammnummer
- 10981
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF