…die ständige inländische Stationierung des Fahrzeuges dokumentiert. Für die Steuerpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Verwendung des Fahrzeuges durch die Berufungswerberin hinsichtlich der Kilometerleistung überwiegend in Deutschland erfolgte oder nicht, sondern ausschließlich darauf, wo das Fahrzeug gesamthaft betrachtet seinen dauernden Standort hatte…
…1967). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in…
…mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit…
…Dass HE in Ausübung dieser Tätigkeit zumindest einmal pro Jahr eine Auslandsfahrt unternimmt, davon ist nach dem Dafürhalten des UFS glaublich auszugehen. Seitens des Finanzamtes wurde die Begründung eines dauernden inländischen Standortes darin erblickt, dass die Leitung der verbundenen Unternehmen von der Muttergesellschaft (Bw) bzw…
…Slowakei billiger angeboten werden würden) nichts an der Verpflichtung, dass das Fahrzeug im Inland zuzulassen gewesen wäre, da ein inländischer Standort gegeben sei. Im Vorlageantrag führte der Bw. aus wie folgt: Die Berufungsvorentscheidung enthalte einige niedergeschriebenen Behauptungen, die nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen würden. 1…
…ob bzw. ab welchem Zeitpunkt für die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland eine inländische Zulassung erforderlich sei, richte sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967. Gemäß § 79 Abs 1 KFG sei das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen…
…wobei hinsichtlich der Zeitdauer der Verwendung im Inland mehrmals Änderungen eingetreten seien (damals habe die Dreitageregel gegolten). Hinsichtlich der standortbezogenen Sichtweise (inländischer/ausländischer) Betrieb und der überwiegenden Verwendung eines KFZ im in- oder ausländischen Betrieb einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland und den damit…
…dem amtlichen Kennzeichen einer deutschen Zulassungsbehörde ausgestattet gewesen und damit auch auf Fahrten im inländischen, öffentlichen Straßennetz verwendet worden. Aufgrund des inländischen Hauptwohnsitzes des Bw. war das FA davon ausgegangen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland gelegen und daher die NoVA-Pflicht gemäß …
…mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist gemäß § 37 leg.cit. nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem…
…Aktien beziehen würden. Dasselbe gilt für Beteiligungen an Investmentfonds, weil eine Beteiligung an Unternehmen vorliegt, die Dividenden aus ausländischen und inländischen an der Börse gehandelten Wertpapieren beziehen (siehe zur Frage des Verstoßes gegen Art. 56 EG auch das Urteil des EuGH vom 4. März 2004…
…den bevorstehenden Hausverkauf enthalten habe. Bei dieser Vorsprache sei der Berufungswerber befragt worden, ob er sich überwiegend in Österreich oder in Deutschland aufhalte. Dies sei für die Standortvermutung von entscheidender Bedeutung. Als Antwort sei angeführt worden, das ließe sich nicht sagen, ein Überwiegen in einem…
…Verfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet sei. Zufolge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Gegenbeweis, dass das Fahrzeug trotz inländischer Hauptwohnsitzmeldung des Bw seinen Standort dennoch in Deutschland gehabt habe, als erbracht beurteilt werden müssen, was sich mit den vom Bw vorgelegten…
…dass der Standort des PKW im Inland ist, Platz greift. Da der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland -abgesehen von bloßen schriftlichen Behauptungen des Bw- nicht angetreten wurde, ist die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden, wonach die Verwendung dieses PKW ohne inländische Zulassung…
…H. aus, dass die technische Eignung des Terminals Hall/Tirol im Zeitraum 1999 bis 2004 als Ver- oder Entladebahnhof für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welche im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße…
…vom Bw. nicht entsprochen worden, weshalb die inländischen Umsätze für alle Streitjahre in Höhe von jeweils € 10.000,00 zu schätzen seien. Mangels Vorlage von Rechnungen hätten keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden können. Gegen die auf dieser Basis erlassenen Umsatzsteuerbescheide hat der Bw. mit folgender…
…befreit seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert - der "nächstgelegene inländische Bahnhof" angefahren worden sei. So habe das Unternehmen von der Beladestelle Sterzing nicht den nächstgelegenen Bahnhof Hall/Tirol, sondern…
…H. aus, dass die technische Eignung des Terminals Hall/Tirol im Zeitraum 1999 bis 2004 als Ver- oder Entladebahnhof für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welche im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße…
…befreit seien. Diese Voraussetzungen würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert - der "nächstgelegene inländische Bahnhof" angefahren worden sei. So habe das Unternehmen von der Beladestelle Sterzing nicht den nächstgelegenen Bahnhof Hall/Tirol, sondern…
…Dauer der Außenprüfung vom 21. Juli bis 8. August 2008) zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestanden ist, ist ihr inländischer Hauptwohnsitz wohl jedenfalls als dauernder Standort des Fahrzeuges zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch auf die unbestrittene Tatsache, dass lt. vorliegenden Rechnungen alle Reparaturen…
…auf ihre Gemeinschaftsrechtskonformität geprüft und ist dabei sinngemäß zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes insoweit, als sich ihr persönlicher Anwendungsbereich tatbestandsgemäß nur auf Arbeitnehmer "inländischer Betriebe" beschränke, zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar gegen die im Artikel 39 EG-Vertrag …