Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0476-I/05
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, sind gem. § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-I/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
9. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 18. Juni 2005
betreffend Normverbrauchsabgabe für Oktober 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründeq
Bei einer "Zollkontrolle" am 18.1.2005 wurde
festgestellt, dass die Berufungswerberin mit einem in Deutschland zugelassenen
Pkw Marke Vw-Golf auf einer öffentlichen Bundesstraße (Raum Kufstein)
in Richtung Deutschland unterwegs war. Weitere Ermittlungen, u.a. im Rahmen
einer Nachschau im Auftrag des Finanzamtes K ergaben, dass sie sowohl in
Österreich (Gemeinde Söll) als auch in Deutschland (München)
jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In München gehe sie einem
"Teilzeitjob" nach.
Mit Bescheid vom 18.5.2005 setzte das Finanzamt die
Normverbrauchsabgabe für Dezember 2002 mit 1.057,74 € (6 % von
17.628,93 €) fest. Wegen "nicht entschuldbarer Unterlassung der
Einreichung der Erklärung" wurde ein Verpätungszuschlag in
Höhe von 10 % bzw. 105,77 € vorgeschrieben.
Die Berufungswerberin erhob fristgerecht am 9.6.2005
"Widerspruch". Sie sei in München "im Rahmen einer
4-Tage-Woche" berufstätig. Ihr Lebensmittelpunkt liege
"gemeinsam mit der Tochter" eindeutig in München. Die
Wohnsitzanmeldung in Söll sei "seinerzeit auf Empfehlung" der
dortigen Gemeinde erfolgt. Bei einer Vorsprache im Finanzamt am 16.8.2005
ergänzte sie, die Wohnung in Söll auf Druck der Gemeinde als
Hauptwohnsitz angemeldet zu haben, sie aber nur gelegentlich zu nutzen. Sie
halte sich vorwiegend in München auf.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die
Berufungswerberin einen Wohnsitz im Inland begründet habe. Hiefür
spreche die "Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde Söll" sowie
der Umstand, dass die Benützung des Fahrzeuges in Österreich an einem
Wochentag (Dienstag, 18.1.2005) beobachtet worden sei. Die räumliche
Entfernung zwischen Söll und München ermögliche auch ein
tägliches Pendeln. Im übrigen würde nach Ansicht der
Finanzverwaltung ein inländischer Wohnsitz auch vorliegen, wenn dort ein
Aufenthalt nur am Wochenende gegeben wäre und die Wochentage am Ort der
Berufstätigkeit verbracht werden würden. Den in § 82 Abs. 8
Kraftfahrgesetz geforderten Gegenbeweis habe die Berufungswerberin nicht
erbringen können.
Im Vorlageantrag wendete die steuerliche Vertretung ein,
die Berufungswerberin wohne seit 28 Jahren in München. Sie stehe seit 15.
Jänner 1996 in einem Dienstverhältnis zur Stadt München
(Sozialdienst) und habe eine 4-Tage-Woche einzuhalten. Als Nachweis hiefür
wurde ein "Auszug aus den Personaldaten vom 20.12.1995" und eine
"Lohnabrechnung August 2005 Landeshauptstadt München"
vorgelegt. In München sei sie seit 16 Jahren Besitzerin einer 80 m²
großen Wohnung in der P-Straße, die sie gemeinsam mit ihrer Tochter
bewohne. Die Wohnung sei mit Küche, Bad, WC und Waschmaschine ausgestattet
und geeignet, die Wohnbedürfnisse abzudecken. Das seit Feber 2000 in
Söll angemietete "Einzimmerappartement" im Ausmaß von 30
m² verfüge über eine "Pseudokochgelegenheit und Dusche/WC
(ohne Waschmaschine)". Dieses Appartement werde von der Berufungswerberin
und ihrer Tochter "unregelmäßig für Urlaub (je nach
Witterung), am Wochenende bzw. gelegentlich auch an freien Tagen
genützt". Sie habe sich hier "auf Empfehlung des Vermieters
bzw. des Gemeindeamtes in Unkenntnis der entsprechenden Erfordernisse betreffend
Hauptwohnsitz angemeldet". Fest stehe aber, dass auf Grund der
tatsächlichen Wohnsituation der Berufungswerberin das angemietete
Ferienappartement in Söll nicht als Hauptwohnsitz hätte angemeldet
werden dürfen. Es sei "absurd" zu unterstellen, dass sie
täglich eine Fahrtstrecke von 210 Kilometer in Kauf nehme, wenn die Strecke
zwischen Arbeitsplatz und Wohnung in München in 20 Minuten
zurückgelegt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG unterliegt die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der
Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von
Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind gemäß
§ 82 Abs.
8 erster und zweiter Satz KFG 1967 in der für den Berufungszeitraum
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2002 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit
dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge
ohne Zulassung ist gemäß
§ 37 leg.cit. nur während eines
Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser
Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen
Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd §
37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht
ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung erfüllt (vgl. VwGH 21.5.1996,
95/11/0378).
Entscheidungswesentlich ist daher, wo sich der dauernde
Standort des Fahrzeuges befunden hat. Nach den Berufungsausführungen war
dies in München. Dort stehe die Berufungswerberin in einem
Dienstverhältnis zur Stadt München. Laut einer dem Finanzamt
vorgelegten Meldeauskunft, datiert mit 12.12.1984, umfasst ihre
Dienstverpflichtung 28,75 Wochenstunden. In München besitze sie auch eine
Eigentumswohnung, die sie gemeinsam mit ihrer Tochter bewohne.
Dem steht gegenüber, dass die Berufungswerberin auch
in Österreich einen Wohnsitz begründet hat. Dazu teilte das Meldeamt
in Söll mit, die Berufungswerberin habe am 7.2.2000 ihre Absicht
mitgeteilt, sich in Söll polizeilich anzumelden. Sie habe angegeben, bei
der Wohnung werde es sich um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen handeln. Der
- in Kopie vorliegende - Meldezettel vom 7.2.2000 ist von ihr und vom
Unterkunftgeber eigenhändig unterfertigt worden. Die Adresse in Söll
ist ausdrücklich als Hauptwohnsitz bezeichnet. Der Meldezettel enthält
auch die Rubriken "Bisheriger Hauptwohnsitz" und
"Allfällige weitere Wohnsitze". Zu beiden Fragen ist jeweils
die Adresse in München angegeben.
Die Berufungswerberin hat somit zwei Wohnsitze. Für
die Beurteilung des dauernden Standortes des Fahrzeuges ist jener
maßgebend, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Gegenüber der österreichischen Meldebehörde bezeichnet sie den
Wohnsitz in Söll als Hauptwohnsitz, jenen in München als
"bisherigen Hauptwohnsitz" und als "allfälligen weiteren
Wohnsitz". Zu welchem Ort die stärkere Bindung besteht, ist für
den UFS nicht überprüfbar. Sie ist zwar in München
berufstätig, im Hinblick auf die Dienstverpflichtung von nur 28,75
Wochenstunden und die Entfernung von Söll nach München (ca. 100 km)
ist es durchaus denkbar, dass sie sich ebensolange in Söll aufhält.
Laut den von ihr vorgelegten Unterlagen ist sie geschieden, weshalb auch ihr
Familienstand keinen Rückschluss auf eine stärkere Bindung zum einen
oder anderen Wohnsitz zulässt. Festgehalten sei auch, dass es dem UFS nicht
möglich war, die Unterkunft in Söll zu besichtigen. Die
Berufungswerberin und der Unterkunftgeber waren für den UFS nicht
erreichbar. Der steuerliche Vertreter lehnt die Vornahme weiterer
Vertretungshandlungen ab, weil die Berufungswerberin die Bezahlung seiner
Honorarnote ablehne.
Die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen muss
daher zwangsläufig an Hand der von der Berufungswerberin erteilten
Auskünfte geklärt werden. Dabei misst der UFS ihren vor der
Meldebehörde erfolgten Angaben mehr Gewicht bei als dem - auf die
Vermeidung von Abgaben abzielenden - Vorbringen im Berufungsverfahren. Dem
Einwand, sie habe die Wohnung in Söll nur auf Anraten der Meldebehörde
als Hauptwohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen angegeben, wird dabei
keine Bedeutung mehr beigemessen, weil sie ihre Angaben bei der
Meldebehörde aufrecht hält (laut Gemeinde ist sie nach wie vor mit
Hauptwohnsitz in Söll gemeldet). Würden diese Angaben nicht zutreffen,
wäre die Unterlassung einer Korrektur ihrer Angaben unverständlich,
muss der Berufungswerberin zwischenzeitlich doch bekannt sein, dass ein
Hauptwohnsitz auch nachteilige Folgen haben kann. Der UFS kommt daher zum
Ergebnis, dass der dauernde Standort des Kfz in Österreich
lag.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-I/05
- Stammnummer
- 24004
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF