Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0195-I/03
Verwendung eines im Ausland auf eine GmbH zugelassenen Fahrzeuges im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-I/03vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das im Eigentum der ausländischen GmbH (deutsches Tochterunternehmen) stehende und auf diese zugelassene Fahrzeug, das vom Geschäftsführer mit Wohnsitz im Inland hier und für Auslandsfahrten verwendet wird, unterliegt mangels dauerndem Standort im Inland, weshalb der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG nicht erfüllt wird, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Zufolge des ausländischen Standortes am Sitz des deutschen Unternehmens gem. § 40 Abs. 1 KFG findet die Verwendung durch den Geschäftsführer im Rahmen der Nutzungsüberlassung lediglich im "vorübergehenden internationalen Verkehr" statt. Die diesbezügliche Einjahresfrist (§ 79 KFG) wird durch jede Auslandsfahrt unterbrochen. Es liegt damit auch keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 12. August
2002 betreffend die Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
01-12/2001 wird im Betrag von € 1.224 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in Ka (Österreich). Sie ist zu 100 % an
der D-GmbH mit Sitz in Kl (Bundesrepublik Deutschland) beteiligt. Nach
den insoweit unstrittigen Feststellungen bei einer Betriebsprüfung ist HE
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw mit einem Anteil an deren
Stammkapital von 25 %. Zu den Geschäftsführern der deutschen
Tochtergesellschaft wurden T mit Wohnsitz in Deutschland und HE mit Wohnsitz im
Inland bestellt. Seit März 2001 verwendet HE für seine betrieblichen
Fahrten einen Pkw der Marke Mercedes Benz S 320 CDI mit dem deutschen
Kennzeichen X, der sich im Eigentum der deutschen Tochtergesellschaft befindet
und laut Fahrzeugschein der deutschen Zulassungsbehörde des Landkreises W
am 1. März 2001 auf diese zugelassen wurde (vgl. Tz 23 des
BP-Berichtes vom 28. Juni 2002).
Das Finanzamt hatte zunächst gegenüber der Bw mit
Bescheid vom 14. Juni 2002, StrNr, entsprechend der eingereichten Erklärung
betr. den Pkw mit dem Kennzeichen Y die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
01-12/2001 in Höhe von € 1.224 (bzw. eine Nachzahlung von
€ 439,13) festgesetzt. Zufolge der durchgeführten BP hat
das Finanzamt mit Wiederaufnahmsbescheid vom 12. August 2002 der Bw die
Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2001 in Höhe von gesamt € 1.950
vorgeschrieben, dh zuzüglich zur bisherigen Steuer für den Pkw X
Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 726 festgesetzt. Es wurde dazu
auf die Feststellungen im BP-Bericht vom 28. Juni 2002 verwiesen, worin es
unter Tz. 23 auszugsweise, zunächst zur Normverbrauchsabgabe,
lautet: " ... Nach dem
Steuerreformgesetz 2000 unterliegen gem. § 1 Z 3 NoVAG all jene KFZ der
NoVA, welche in Österreich verwendet werden, dabei aber ein
ausländisches Kennzeichen tragen und nach dem österreichischen
Kraftfahrgesetz (KFG) zugelassen werden
müssten.
Gem. § 79
Abs. 1 KFG ist die Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im
Inland nur dann und auch nur bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr
zulässig, wenn das jeweilige KFZ in Österreich keinen dauernden
Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gem. § 40 Abs. 1
zweiter Satz KFG bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus
über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Der Ort, von dem
aus bei Unternehmungen hauptsächlich über ein Fahrzeug verfügt
wird, fällt im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmensleitung zusammen, ist
doch anzunehmen, dass idR dort die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen
Anordnungen getroffen werden (VwGH 9.7.1998, 98/03/0117).
Da im vorliegenden Fall die
Leitung der verbundenen Unternehmen von der Zentrale in
Ka aus erfolgt, ist anzunehmen, dass
die hauptsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug
dort liegt. Unter Anwendung der oben angeführten Bestimmungen hat das dem
Geschäftsführer HE zur
Verwendung überlassene Fahrzeug von Beginn der ausländischen Zulassung
an seinen dauernden Standort iSd KFG im Inland und wäre nach dem KFG in
Österreich zuzulassen. Dies führt gem. § 1 Z 3 NoVAG zur
NoVA-Pflicht ...
Für den
Bereich der
Kraftfahrzeugsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden.
Da, wie oben
ausgeführt, das Fahrzeug in Österreich zuzulassen wäre,
unterliegt es auch der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerpflicht beginnt im
konkreten Fall mit dem Tag der Zulassung im Ausland (1. März 2001) ...
Berechnung: Motorleistung in Kilowatt 145 minus 24 Kw = 121 x ÖS 8,26 x 10
Monate = KfzSt ÖS 9.994,60 (Euro 726) ... ".
In der dagegen - sowie gegen die Vorschreibung der
NoVA - erhobenen Berufung wurde geltend gemacht, dass es sich bei der
D-GmbH nicht nur um einen "Betrieb" der inländischen Muttergesellschaft,
sondern um eine eigenständige, beim zuständigen Handelsregister in
Deutschland eingetragene Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsführung in Deutschland handle. Als einzelvertretungsbefugte
Geschäftführer fungierten T und HE, wobei auch HE seine
Geschäftsführungsagenden betreffend die deutsche Tochtergesellschaft
regelmäßig in Deutschland wahrnehme und sich vor Ort aufhalte. Die Bw
habe lediglich Gesellschafterfunktion und könne nicht mit der
Unternehmensleitung ihrer deutschen Tochter gleichgesetzt werden. Dass die Bw
Grundsätze der Unternehmenspolitik vorgebe und Entscheidungen von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung treffe, sei unmaßgeblich
(Ritz,
BAO-Kommentar2, § 27 Tz. 4).
Gemäß
§ 79 Abs. 1 KFG sei das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet
haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann zulässig,
wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet
eingebracht wurden. Suche der Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft
die Geschäftsräumlichkeiten zur Verrichtung seiner Tätigkeit
regelmäßig auf, entstünde keine NoVA-Pflicht auf Basis des
§ 79 Abs. 1 KFG
(Kempf/Schuchter/Ungericht,
Umsatzsteuer 2002, Innsbruck 2002, SN 231, Beispiel 3). Eine Steuerschuld
aufgrund der Zulassung könne sich hingegen bei einem dauernden Standort des
Fahrzeuges in Österreich ergeben. Zufolge § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG
sei für die Frage, ob eine deutsche Kapitalgesellschaft als
Eigentümerin eines Fahrzeuges ein inländisches Zulassungsverfahren
beantragen müsse, entscheidend, an welchem Ort die deutsche Gesellschaft
die maßgebenden Verfügungshandlungen setze. Dabei käme es etwa
auf den Hauptwohnsitz eines Dienstnehmers der Gesellschaft ex lege nicht an.
Die Duldung der dauernden Benützung eines Kraftfahrzeuges stelle
eine Dauerleistung dar, die am Sitz der deutschen GmbH erbracht werde.
Darüber hinaus seien die mit dem Fahrzeug verbundenen
Verwaltungstätigkeiten stets von der deutschen Tochtergesellschaft als
Fahrzeugeigentümerin wahrgenommen worden. Die bloße Benützung
durch einen Dienstnehmer stelle keine maßgebliche Verfügungshandlung
der deutschen GmbH dar (Sarnthein,
ÖStZ 2001, 121 f.). Sei also die permanente Nutzung durch einen
Dienstnehmer in Österreich nicht dazu geeignet, einen dauernden
inländischen Standort zu begründen, so könne für einen
Geschäftsführer, der das Fahrzeug hauptsächlich für Fahrten
zum Sitz der deutschen Kapitalgesellschaft bzw. in Deutschland verwende, nichts
anderes gelten. Ein dauernder inländischer Standort iSd KFG sei daher nicht
gegeben. Dem angesprochenen VwGH-Erkenntnis vom 9.7.1998, 98/03/0117, sei
ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen. Es ergäben
sich hieraus auch keine Anhaltspunkte, dass unter dem "Sitz der
Unternehmensleitung" der Sitz eines Gesellschafters zu verstehen sei. Die
Anknüpfung an den Ort der "Konzernleitung" bzw "Zentrale" sei deshalb
unzutreffend. Hinsichtlich der sog. widerrechtlichen Verwendung iSd § 1
Abs. 1 Z 3 KfzStG sei darauf zu verweisen, dass das Fahrzeug nicht
ohne kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung im Inland verwendet werde. Diese Bestimmung knüpfe auch nicht an
die Zulassung im Inland an. Hinsichtlich im Ausland zugelassener und im Inland
verwendeter Fahrzeuge gelte die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG,
wobei aber hier gem. § 2 Abs. 11 iVm den zwischenstaatlichen Vereinbarungen
mit Deutschland eine Steuerbefreiung für die Dauer von einem Jahr bestehe.
Selbst dann, wenn § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG für anwendbar erachtet werde,
sei eine Vorschreibung gesetzlich nicht gedeckt, da nach § 79 Abs. 1 KFG
die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr möglich sei, und zwar
solange - wie oben dargelegt - weder für die Bw noch deren
deutscher Tochtergesellschaft ein dauernder Standort im Inland vorliege. Die
Kraftfahrzeugsteuer sei daher in Höhe von lediglich (wie bisher)
€ 1.224 festzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2003 wurde das
Berufungsvorbringen dahin ergänzt, dass eine allenfalls nach § 82 Abs.
8 KFG bestehende Standortvermutung (im Inland, bei Einbringung und Verwendung
von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Wohnsitz im
Inland) mit Gegenbeweis widerlegbar sei. Zudem habe der EuGH diese Bestimmung
als EU-widrig beurteilt, sodass diese bis zur Sanierung im Jahre 2002 nicht
anwendbar wäre.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 13.
März 2003 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Antrag
vom 8. April 2003 auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wurde ergänzend vorgebracht,
Steuerschuldner bei Fahrzeugen, die nicht in einem inländischen Verfahren
zugelassen worden seien, sei nach § 3 Z 2 KfzStG die Person, "die das
Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet". Nach der
Vorläuferbestimmung § 3 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1952 war Steuerschuldner
diesfalls derjenige, der das Fahrzeug im Inland "auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr
benützt". Nach den EB zum KfzStG
1992 sei inhaltlich keine Änderung zur Vorläuferbestimmung erfolgt,
weshalb auf die tatsächliche Benützung des Fahrzeugs auf der
Straße abzustellen und daher die Verwendung durch die Bw als einer GmbH
nicht möglich sei.
Die ursprünglich gestellten Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben vom
5. Oktober 2005 zurück gezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden. Das bedeutet zunächst, dass das im
Ausland zugelassene und unstrittig auch im Inland von HE verwendete
Kraftfahrzeug grundsätzlich der inländischen Kraftfahrzeugsteuer
unterliegen würde. Allerdings sind nach § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG von der
Steuer befreit: Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung
auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst
nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder
aufgrund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird. Im
Verhältnis zu Deutschland ist demgemäß die Steuerbefreiung
einzuräumen für ausländische Kraftfahrzeuge zum privaten
Gebrauch, wenn der Aufenthalt im Inland ein
Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet; dies gilt
gleichfalls hinsichtlich anderer Fahrzeuge, zB zur Personenbeförderung,
Kombinationskraftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke etc. Dh.
dass bei einer Verwendung dieser Fahrzeuge von mehr als einem Jahr im Inland die
Steuerbefreiung wegfällt und Kraftfahrzeugsteuerpflicht eintritt, wobei
aber jede Fahrt ins Ausland diese Frist
unterbricht. Auch nach § 79
KFG ist das Verwenden von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen
ohne dauernden Standort in
Österreich (nur) zulässig, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als
einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Wird demnach das Kraftfahrzeug
mit dauerndem Standort im Ausland (zB das Dienstfahrzeug eines
ausländischen Arbeitgebers) ein Jahr im Inland verwendet, ergibt sich aus
§ 79 KFG die Pflicht zur Zulassung im Inland und damit die
Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Auch hier ist zu beachten, dass jede Fahrt ins
Ausland diese Frist unterbricht, diese sohin von Neuem zu laufen
beginnt.
Vom VwGH wird
in diesem Zusammenhalt im Erkenntnis vom 21.5.1996, 95/11/0378, ausgeführt:
Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der
Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten
internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG
1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort
in Österreich bis zu einer Höchstdauer von
1 Jahr (§ 79 Abs. 1
KFG).
Bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen, auf welche grundsätzlich obige
Steuerbefreiung (internationales Übereinkommen) Anwendung findet, durch
eine Person mit Wohnsitz in Österreich ist des Weiteren der
Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 3 KfzStG zu beachten. Eine widerrechtliche Verwendung liegt demnach vor,
wenn ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG) verwendet
wird.
Die hier zum
Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 haben folgenden
Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge -
unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von
Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland)
zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Gemäß
§ 82
Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen
mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in
diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort
im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. §
37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf dieser (erstreckbaren) Frist fehlt sohin dem
Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird
es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht
ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung erfüllt.
Zur
Entkräftung der Standortvermutung im § 82 Abs. 8 KFG ist jedoch der
Gegenbeweis, dass der Fahrzeugstandort dennoch im Ausland liegt, zulässig
(vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/11/0288; VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007). Als
Fahrzeugstandort gilt gemäß
§ 40 Abs. 1 KFG bei Fahrzeugen von
Unternehmungen jener Ort, von dem aus
über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, also in der Regel
der Firmensitz oder Sitz einer Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort nicht in
Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur
"vorübergehender internationaler Verkehr" (vgl. dazu oben zur Befreiung
aufgrund internationaler Übereinkommen) gegeben. Verfügt demnach eine
Unternehmung mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet (zB BRD) über das
Fahrzeug, so unterliegt dieses überhaupt nicht der österreichischen
Zulassungspflicht. Der diesbezügliche Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8
KfzStG ist dann als erbracht anzusehen, wenn die Verfügungsgewalt über
das Fahrzeug auch bei dessen Verwendung in Österreich nach wie vor im
Ausland bleibt, was etwa bei der Verwendung von Dienstfahrzeugen, die von einem
Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz im Ausland zur Verfügung gestellt
werden, als gegeben angesehen werden kann. Besteht im Falle der
Verwendung von Firmenwagen jedoch eine Niederlassung des Unternehmens im Inland,
ist anzunehmen, dass diese die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug
innehat und daher der Standort im Inland liegt. Dies gilt insbesondere dann,
wenn etwa ein Unternehmer im Inland selbst ein derartiges Fahrzeug im Inland
verwenden würde, das auf eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte
oder ein Auslieferungslager seines Unternehmens in der BRD zugelassen ist.
Im
Gegenstandsfalle ist daher die Beurteilung der Frage streitentscheidend, ob
für das der deutschen Tochtergesellschaft gehörige und auf diese
zugelassene Kraftfahrzeug durch Verbringung durch den Geschäftsführer
HE mit Wohnsitz im Inland ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland
(Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KfzStG) begründet wurde, diesfalls
der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG
verwirklicht wird. Andernfalls, also bei einem dauernden Standort im
Ausland, greift - ausgehend vom Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG
- zum Einen die Steuerbefreiung für 1 Jahr lt. Übereinkommen mit
Deutschland im Rahmen des "vorübergehenden internationalen Verkehrs" sowie
zum Anderen die Bestimmung nach § 79 KFG, wonach erst bei einer
(durchgehenden) Verwendung des Fahrzeuges von zumindest 1 Jahr im Inland
überhaupt die Zulassungspflicht im Inland ausgelöst würde, wobei
in beiden Fällen durch jede Auslandsfahrt des HE in Ausübung seiner
Geschäftsführertätigkeit zur deutschen Tochtergesellschaft diese
Frist unterbrochen und neu zu laufen beginnen würde. Dass HE in
Ausübung dieser Tätigkeit zumindest einmal pro Jahr eine Auslandsfahrt
unternimmt, davon ist nach dem Dafürhalten des UFS glaublich
auszugehen.
Seitens des
Finanzamtes wurde die Begründung eines dauernden inländischen
Standortes darin erblickt, dass die Leitung der verbundenen Unternehmen von der
Muttergesellschaft (Bw) bzw. Zentrale in Ka aus erfolge und daher anzunehmen
sei, dass die hauptsächliche Verfügungsmöglichkeit über das
Fahrzeug dort, also im Inland, liege. Das Fahrzeug sei in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der Bw zuzurechnen. Das dem Geschäftsführer zur
Verwendung überlassene Fahrzeug habe daher von Beginn der
ausländischen Zulassung an seinen dauernden Standort iSd KFG im Inland
gehabt und wäre nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen, woraus
sich die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG
ergebe.
Dem ist aber
Folgendes zu entgegnen: Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des
Fahrzeuges ist nicht die Bw sondern deren deutsche Tochtergesellschaft, die
weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland hat. Antragsteller im
Zulassungsverfahren kann zufolge § 37 Abs. 2 KFG nur der
rechtmäßige Besitzer (§ 316 ABGB) sein, im Regelfall also der
zivilrechtliche Eigentümer; ein bloß Gebrauchsberechtigter oder
Entleiher ist hingegen nicht Besitzer (vgl.
Grundtner, KFG-Kommentar, Wien 1998,
§ 37, EB 67). Dass die Bw dadurch, dass sie die deutsche
Tochtergesellschaft beherrscht, zu deren Betriebsstätte geworden wäre,
wurde vom Finanzamt - zu Recht - gar nicht behauptet. Zwar hat das
Tochterunternehmen das Fahrzeug dem HE für betriebliche Fahrten zur
Verfügung gestellt, sodass dieser zur Fahrzeugnutzung im Namen und auf
Rechnung der deutschen Tochtergesellschaft berechtigt ist. Durch diese
Nutzungsüberlassung wurde aber kein rechtmäßiger Besitz am
Fahrzeug und auch keine "hauptsächliche Verfügungsgewalt" darüber
begründet. Dies selbst dann nicht, wenn - wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - HE als Geschäftsführer
beider verbundenen Unternehmen für den gesamten Vertriebsbereich
verantwortlich war, Auftragsabwicklung und Vertrieb der Tochter großteils
von der österreichischen Muttergesellschaft gegen interne Kostenverrechnung
besorgt wurden und der Konzern von Österreich aus geleitet wird. Wie
oben dargelegt, ist der zulässige Gegenbeweis zur inländischen
Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG dann erbracht, wenn bei Fahrzeugen
von Unternehmungen mit Sitz im Ausland (§ 40 Abs. 1 KFG) die
hauptsächliche Verfügung, selbst bei Verwendung des Fahrzeuges im
Inland, von diesem ausländischen Ort/Sitz der Unternehmung ausgeübt
wird. Nur dann, wenn bei Verwendung des Firmenwagens eine Zweigniederlassung,
eine Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager dieses Unternehmens im
Inland bestünde, könnte allenfalls die Verfügungsgewalt über
das Fahrzeug aufgrund der inländischen Zweigniederlassung etc. und damit
ein Standort im Inland angenommen werden, was im Gegenstandsfalle aber, da die
Bw eben nicht Betriebsstätte der deutschen Tochter ist,
auszuschließen ist. Auf die geäußerten
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 82 Abs. 8 KFG ist
diesfalls nicht mehr näher einzugehen.
Zu der in der
Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung, das im Eigentum der Tochter
stehende Fahrzeug sei aufgrund der konzerninternen Geschäftsbeziehungen
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
(§ 21 Abs. 1 BAO) der Bw zuzurechnen, ist festzustellen, dass eine solche
Betrachtungsweise nur insoweit anwendbar ist, als der betreffende
Steuertatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert (VwGH
25.10.1990, 88/16/0153). Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der
"widerrechtlichen Verwendung" in der Weise formuliert, dass die Steuerpflicht
auf die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland abstellt, wenn dieses nach dem
Kraftfahrgesetz zugelassen werden müsste. Abgabenrechtliche Folgen werden
somit aus den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
den Zulassungsregeln abgeleitet. Es erscheint daher allein eine formalrechtliche
Beurteilung geboten, knüpft doch das steuerliche Tatbestandsmerkmal der
Zulassungsverpflichtung formal an das KFG an, weshalb für eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise kein Raum bleibt.
Im Ergebnis
liegt somit kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vor, weshalb auch
der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges gem. § 1 Abs.
1 Z 3 KfzStG nicht verwirklicht wurde. Ausgehend von einem tatsächlich
ausländischen Standort des Fahrzeuges am Sitz der deutschen
Tochtergesellschaft findet auch § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG insofern keine
Anwendung, als die Verwendung durch HE im Inland lediglich im Rahmen des
vorübergehenden internationalen Verkehrs erfolgt, sich nach § 79 KFG
keine Zulassungspflicht im Inland ergibt und daraus ebenso keine
Kraftfahrzeugsteuerpflicht erwächst.
Abgesehen davon
käme im Gegenstandsfall dem weiteren Berufungseinwand, dass die Bw als
Steuerschuldnerin gar nicht in Betracht kommt, ebenso Berechtigung zu.
Gemäß
§ 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner in allen anderen
Fällen - in denen das Fahrzeug also nicht in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassen wurde - die Person, die das Kraftfahrzeug
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet. Bedacht zu nehmen ist
darauf, dass bei Fahrzeugen von Unternehmen - deren Besitzer also keine
natürliche Person, sondern zB eine juristische Person ist - immer das
Unternehmen selbst als Verwender gilt (vgl.
Gurtner/Herger, SWK 2005/16, S 543 ff.)
Unabhängig davon, ob also unter dem "Verwender" iSd § 3 Z 2
KfzStG entweder die deutsche Tochter-GmbH als besitzendes Unternehmen oder aber
diejenige natürliche Person zu verstehen wäre, welche das Fahrzeug
tatsächlich lenkt bzw benützt
(vgl. hiezu etwa die Durchführungsrichtlinien zum KfzStG1992 idF vor BGBl
1996/201 in AÖF 1993/149 und AÖF1994/320, jeweils unter Pkt. 4.2. arg.
"der Lenker"), steht damit zweifelsfrei fest, dass jedenfalls die Bw als
Steuerschuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer nicht herangezogen werden
könnte.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung insgesamt Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ZulassungStandortWohnsitzwiderrechtliche VerwendungGegenbeweisinternationaler VerkehrFirmenwagenVerfügungsgewaltBetriebsstätteFirmensitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-I/03
- Stammnummer
- 18929
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF