Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0450-I/04
Inländischer Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-I/04vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Juli 2004, gegen die
Bescheide des Finanzamtes vom 2. Juni 2004 betreffend Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2002 und Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für
den Zeitraum März 2002 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2) Die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer
Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Angaben des Berufungswerbers in der
Einkommensteuererklärung für 2003, worin er die Berücksichtigung
des Pendlerpauschales zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen der Wohnung in ZZZZ
A., Str.1, und der Arbeitsstätte in der BRD in B. mit dem Fahrzeug Honda
HRV mit dem amtlichen Kennzeichen KZ-1 beantragte, erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz den Fragevorhalt vom 29.4.2004 folgenden
Inhalts:
"Dem Finanzamt ist
bekannt, dass Sie in Österreich ein Kraftfahrzeug mit ausländischem
Kennzeichen verwenden.
Im Zuge der Steuerreform
2000 trat mit BGBl. I Nr. 122/1999, ausgegeben am 22.7.1999, eine Änderung
im Normverbrauchsabgabengesetz ein, welche den Kreis der steuerbaren
Tatbestände erweitert.
Neu ist, dass seit 23.
Juli 1999 alle jene Kraftfahrzeuge in der Fiktion des Gesetzes in
Österreich als zugelassen gelten, welche
- in Österreich
verwendet (gefahren) werden,
- dabei aber ein
ausländisches Kennzeichen tragen und
- nach dem
österreichischen Kraftfahrgesetz in Österreich zugelassen werden
müssten.
Gem. § 82 Abs. 8
KraftfahrG ist bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die von
Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt werden, davon auszugehen,
dass diese Fahrzeuge einen dauernden Standort in Österreich haben. Das
Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen darf nur einen Monat auf das
Einbringen in das Bundesgebiet folgenden Tagen von Inländern benutzt
werden.
Diese Bestimmungen gelten
sinngemäss auch für die Kraftfahrzeugsteuer.
Sie werden gebeten,
innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens, die beiliegende
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) ausgefüllt und
unterschrieben an das Finanzamt zurückzusenden. Legen Sie dazu bitte auch
die Rechnung (Kaufvertrag) oder den Leasingvertrag des Fahrzeugs
bei.
Sollten Gründe
vorliegen, die Ihrer Meinung, nicht zu einer Verpflichtung zur
Normverbrauchsabgabe führen, so werden Sie gebeten diese, ebenfalls
innerhalb eines Monats, unter Vorlage entsprechender Beweismittel, dem Finanzamt
bekanntzugeben. Ansonsten sieht sich das Finanzamt veranlasst, die Abgaben gern.
§ 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln."
Daraufhin teilte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
24.5.2004 mit, dass der PKW unter seiner Wohnanschrift S. (D) korrekt angemeldet
sei und genutzt werde. Zum Nachweis dessen lege er die Kopie des
Fahrzeugscheines bei. Aus letzterer ist ersichtlich, dass das am 28.3.2002
erstzugelassene Fahrzeug Honda GH2 am 21.1.2004 bei der Kreisverwaltung X.
angemeldet wurde und dem Berufungswerber mit Wohnsitz in S., Str.41, das
amtliche Kennzeichen KZ-2 zugeteilt wurde.
Nach Durchführung einer Abfrage beim Zentralen
Melderegister, woraus ersichtlich ist, dass der Berufungswerber seit 18.7.2001
in A. seinen Hauptwohnsitz innehatte (bis 8.8.2001 in Str.17, ab 8.8.2001 in
Str.1), erließ das Finanzamt die Bescheide vom 2.6.2004 über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NoVa) für den Zeitraum 3/2002 und die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge
(Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994). Dabei ging es von den
Daten des vorgelegten Fahrzeugscheines aus, nahm die Erstzulassung mit Datum
28.3.2002 als Tag des Erwerbes an, ermittelte den Wert des Fahrzeuges im
Schätzungswege mit 22.180,56 € brutto und setzte die
Normverbrauchsabgabe mit 1.774,44 € (8 v.H. von 22.180,56 €) sowie die
Umsatzsteuer mit 3.696,76 € (20 v.H. von 18.483,80 €) fest.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2004 erhob der Berufungswerber
gegen diese Bescheide Berufung und brachte darin begründend vor:
"Da ich einen
nachweisbaren Hauptwohnsitz in Deutschland (zunächst
B. und dann S.) besitze und auch
nutzte, hatte mein Wagen nie einen dauernden Standort in
Österreich.
Weiteres möchte ich
wie folgt bemerken:
ich
bin seit ca. einem haben Jahr kein "Grenzgänger" mehr
ich
fahre keinen Honda Civic
der
Wert Ihrer Berechnungsgrundlage entspricht nicht dem meines Wagens (siehe
Rechnung)
ich
erwarb meinen PKW' nicht als Neuwagen
16
% Mwst. entrichtete ich pflichtgemäß meinem Hauptwohnsitz in
Deutschland
Bitte
berücksichtigen Sie die oben genannten Punkte entsprechend. Über eine
Aufhebung Ihrer Bescheide werde ich mich freuen und verbleibe..."
Der Berufung beigelegt waren die Kopien der verbindlichen
Bestellung vom 15.4.2002 und des Kaufvertrages vom 16.4.2002 über den
Erwerb des Fahrzeuges Honda HR-V 3T 1,6 VTEC 4WD, welches am 28.3.2002 als
Vorführwagen erstzugelassen wurde, einen Kilometerstand ca. 500 km aufwies
und von einem Kfz-Händler in Y. um 18.000 € einschließlich 16
v.H. Mehrwertsteuer erstanden wurde. Die Abgabenbehörde erster Instanz
stellte anlässlich weiterer Erhebungen fest, dass sich nach dem
Datenbestand des Zentralen Melderegisters der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers
nach wie vor in A., Str.1, befand und der Berufungswerber seit der Geburt seines
Kindes (22.6.2003) österreichische Familienbeihilfe bezog. Wie aus der zu
den Akten genommenen Kopie der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 hervorgeht, wurde vom Berufungswerber auf einem Beiblatt eine
Erklärung zur Berücksichtung des großen Pendler-Pauschales
abgegeben und darin als "Anschrift meiner der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung" die Adresse Str.1, ZZZZ A., sowie als "Bezeichnung
und Anschrift der Arbeitsstätte" die Adresse E. Hotel, zzzzz B.,
angeführt. Die "kürzeste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen meiner
der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte"
wurde mit 27 km benannt und als Grund für die Unbenützbarkeit
öffentlicher Verkehrsmittel die Option "Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende
verkehrt an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches
Verkehrsmittel" angekreuzt.
Das Finanzamt erließ mit Ausfertigungsdatum 8. Juli
2004 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und schloss dieser ein händisch mit
"Beilage zur Berufungsvorentscheidung" überschriebenes Bescheidformular
bei, in dem die Option "Bescheid(e) über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe" ohne Streichung des Wortes "Bescheid" angekreuzt und der
Kalendermonat mit 4/2002 bezeichnet wurde. Die Normverbrauchsabgabe wurde darin
mit dem Betrag von 2.048,28 € errechnet (11 v.H. 18.620,69 €). Die
Bemessungsgrundlage ermittelte die Behörde, indem sie den
Nettoverkaufspreis lt. Kaufvertrag (18.000 € abzgl. 16 v.H. Mwst. 2.482,76
€ = 15.517,24 €) in einen inländischen Bruttopreis umrechnete
(15.517,24 € zuzgl. 20 v.H. USt 3.103,45 €). Zur Begründung der
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf die mit gleichem Datum
erlassene Berufungsvorentscheidung betreffend den Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge, womit in
teilweiser Stattgabe der Berufung die Umsatzsteuer mit 3.103,45 € (20 v.H.
des Nettoverkaufspreises von 15.517,24 €) festgesetzt wurde. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
"Sie sind seit 18.7.2001
mit Hauptwohnsitz in ZZZZA. amtlich gemeldet und seither in
Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch beantragen Sie
seit dem Veranlagungsjahr 2001 die Berücksichtigung des Pendlerpauschales
für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Für diese Fahrten
verwenden Sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen.
Bei dem, von Ihnen am
16.4.2002 (Erstzulassung 28.3.2002), nach Österreich eingeführten
Vorführwagen, handelt es sich um einen PKW der Marke Honda HR-V3T 1,6 mit
einem damaligen Kilometerstand von 500 km.
Der Erwerbssteuer
unterliegt der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen
motorbetriebenen Landfahrzeuges durch eine Person die nicht Unternehmer ist. Ein
innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer
Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland
gelangt.
Ein Fahrzeug gilt als
neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6
Monate zurückliegt oder ein motorbetriebenes Landfahrzeug, im Zeitpunkt des
Erwerbs, nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat. Beide Aspekte
treffen auf das von Ihnen eingeführte Fahrzeug zu.
Außerdem haben Sie,
für eben dieses Fahrzeug, für die Jahre 2002 und 2003 das
Pendlerpauschale gern. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG beantragt.
Dass Sie nicht mehr in
Deutschland als Grenzgänger tätig sind, sondern im Hotel H. in
Kärnten arbeiten, ändert nichts an der Tatsache, dass das vorher
genannte Fahrzeug in Österreich der Erwerbssteuer und Normverbrauchsabgabe
unterliegt.
Das Finanzamt hat Ihrer
Berufung dahingehend statt gegeben, als Sie für den PKW Honda HR-V3T die
Händlerrechnung vorgelegt haben und sich eine Änderung der
Bemessungsgrundlage ergibt."
Der Berufungswerber brachte daraufhin mit Schriftsatz vom
31.7.2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und begründete wie folgt:
"Gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe / Umsatzsteuer für
meinen PKW lege ich Berufung ein, da diese nicht den Tatsachen
entsprechen.
Mir ist nicht bekannt,
dass man für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales einen PKW mit
österreichischem Kennzeichen führen muss.
Zwischen
A. und
B. (D) zu pendeln bedeutet sicher
nicht, dass sich mein PKW mehrheitlich, heißt mit Hauptstandort in
Österreich befunden hat. Zum einen befindet sich der Grossteil der
Wegstrecke auf deutscher Seite, zum anderen befand sich mein Wagen wenigsten 12
Stunden pro Arbeitstag in Deutschland. Abgesehen davon befindet sich aufgrund
meines Elternhauses und Freundeskreises mein Lebensinhalt vornehmlich in
Deutschland, so dass auch arbeitsfreie Tage und Urlaub hier verbracht werden.
Somit befindet sich mein PKW mehrheitlich in Deutschland als in Österreich.
Den PKW in Deutschland zu erwerben und auf meinen Hauptwohnsitz anzumelden, war
eben aus dem Grund heraus, weil ich mich als deutscher Staatsbürger auch
hauptsächlich in Deutschland aufhalte.
Grund für eine
Wohnung in A. war lediglich der
günstige Mietpreis für Wohnungen. Dass ich von der Gemeinde
A. nicht korrekt angemeldet wurde,
trotz meines Hauptwohnsitzes in Deutschland, liegt nicht in meiner Gewalt.
Letztlich bin ich auch bereit gewesen, meine Einkommenssteuer in Österreich
immer pünktlich zu entrichten.
Weiter können Sie
von mir nicht verlangen, für einen rechtmäßig erworbenen und auf
meinen Hauptwohnsitz in Deutschland zugelassenen PKW die Mehrwertsteuer doppelt
zu entrichten. Bei den vorliegenden Festsetzungen über Normverbrauchsabgabe
und Umsatzsteuer wird in Summe sogar der normale österreichische
Händlerwert weit überschritten. (am Rande bemerkt ist mir vollkommen
unklar wie die Berechnung der Normverbrauchsabgabe von einem höheren Wert
ausgeht als die Händlerrechnung zu Grunde legt) Ich hoffe nicht, dass es im
Sinne Ihrer ist, junge Familien durch vollkommen unangemessene Forderungen zu
ruinieren.
Ich gestatte mir mit
diesem Schreiben zum Nachweis die Kopie meiner Anmeldebestätigung für
B. beizulegen.
Weiterhin beantrage ich
hiermit die Aussetzung eingangs genannter Bescheide."
Dem Vorlageantrag beigeschlossen war eine Bescheinigung der
Gemeinde B. vom 17.1.2002, worin die Anmeldung des Berufungswerbers an der
Adresse Am E. 1, zzzzz B., mit 1.1.2002 bestätigt wird. Nach Vornahme einer
weiteren Erhebung beim Zentralen Melderegister, woraus ersichtlich ist, dass der
Berufungswerber mit 20.7.2004 seinen Hauptwohnsitz von A. , Str.1, nach Plz. C.,
Str. 18/2, verlegt hat, legte die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufungen mit Bericht vom 2.9.2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Normverbrauchsabgabe
Gemäß
§ 1 Z. 3
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. 1991/695, unterliegt die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie Motorräder) zum
Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die
Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach
Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1
erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I
1999/122, gilt ab 23. Juni 1999 als erstmalige Zulassung auch die Zulassung
eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen
wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen
Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8
(Standortvermutung) besondere Bedeutung für die Lösung des
gegenständlichen Rechtsstreits zukommt. § 82 Abs. 8 KFG 1967
lautet wie folgt:
"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von
Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher
Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während
der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich
sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen
Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich
folgende Rechtsansicht (vgl. VwGH 12. 5. 1996, 95/11/0378):
"Das
Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der
Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten
internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82
KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer
Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967).
Hat
das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach
§ 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine
Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung
ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt dem Fahrzeug die
für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37
KFG 1967."
Demnach unterliegt nach § 1 Z. 3 NoVAG (idF
BGBl I 1999/122) ab 23. Juli 1999 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland
der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach der vorgenannten Bestimmung des KFG
1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2
NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland
zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit
dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre
(§ 7 Abs. 1 Z. 3 NoVAG).
Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat
spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung
des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim
Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu
berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).
Zusammenfassend kommt es darauf an, von wem das im Ausland
zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne
Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 zur
Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland
(unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland), kommt § 82
Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG
1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr.
311/1985, entnommen, der, ebenso wie bereits der gleich lautende § 2 Abs. 2
WEvG lautet: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (vgl.
Grubmann, KFG 3. Auflage, S 122). Dass eine Person unter einer bestimmten
Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls
melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs,
dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (vgl. VwGH
27.4.1982, Zl. 82/11/0054). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die
stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. VwGH 16.5.1974, Zl. 946/73). Dies
trifft auch im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (vgl. Grubmann, KFG
3. Auflage, S 487).
Auch die sogenannten "Wochenendheimfahrer", das sind
Personen, die an den Werktagen im Ausland tätig sind und
regelmäßig am Wochenende an ihren inländischen Familienwohnort
zurückkehren, haben nach Rechtsprechung und Lehre ihren ordentlichen
(Haupt-)Wohnsitz an dem inländischen Wohnort (VwGH 20.6.1990, 90/16/0032;
ÖStZ 2001/212, SWK 16/2005). Umso mehr muss dies für Personen gelten,
welche arbeitstäglich zwischen dem inländischen Wohnsitz und der
Arbeitstätte pendeln.
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor
allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt
es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre
Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 115 Tz. 10 und die dort angeführte Rspr.).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1
dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematischen exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 1994, 324f). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO folgendes zum
Ausdruck gebracht: "Schließlich entspricht es auch ständiger
Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage
einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt." Wenn daher
die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände
mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen -
Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern
vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, so könne diese
(freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den ersten in einem
Verfahren gemachten Angaben erhöhter Wahrheitsgehalt zu.
Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters verzog der
Berufungswerber am 8.8.2001 gemeinsam mit seiner Gattin nach A., Str.1. Dieser
Wohnsitz bildete bis zum Wegzug nach C., Str. 18/2, am 20.7.2004 den
Hauptwohnsitz der Eheleute bzw. nach der Geburt des Kindes (22.6.2003) der
Familie und war bis auf den Zeitraum 1.7.2004 bis 19.7.2004 (Nebenwohnsitz C.,
Str. 18/2) auch der einzige Wohnsitz in Österreich.
Die Gattin des Berufungswerbers war in D. im NN
(8.10.-31.12.2001, 1.1.-31.12.2002, 1.1.-31.8.2003) und in A. im Cafe L.
(29.12.2001-27.2.2002) (in Teilzeitarbeit) nichtselbständig tätig und
besuchte Fortbildungsveranstaltungen in D.. Der Berufungswerber sprach zwecks
Erlangung einer Grenzgängerbescheinigung am 24.8.2001 beim Finanzamt D. vor
und gab zur Auskunft, dass die genaue Wohnanschrift Str.1, A - ZZZZ A. laute, er
im R.R. Hotel in G. als Grenzgänger beschäftigt sei und Anspruch auf
das Pendlerpauschale für eine einfache Wegstrecke von 27 km hätte. Aus
dem Veranlagungsakt geht hervor, dass der Berufungswerber vom 5.6.2001 bis
31.10.2001 im R.R. Hotel tätig war und dort auch bis zum Zuzug nach A.
gewohnt hat (auf dem Lohnzettel ist Miete für Juni und Juli 2001
ausgewiesen). Seit 1.11.2001 war der Berufungswerber durchgehend bis Februar
2004 (Lohnzettel bis 31.12.2003, Angaben bei Vorsprache des Berufungswerber im
Finanzamt am 7.1.2004) im E.-Hotel in zzzzz B. , beschäftigt.
Der Berufungswerber wurde hinsichtlich der Jahre 2001 bis
2003 auf der Basis der eingereichten Steuererklärungen als Grenzgänger
zur Einkommensteuer veranlagt. Gleichlautend wie die Gattin in den
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung gab auch der Berufungswerber in
seinen Einkommensteuererklärungen ausnahmslos - und damit noch am 14.1.2004
- die Wohnanschrift mit A., Str.1, an und reichte gleichfalls wie die Gattin
jährlich Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales
mit der Angabe der Wohnanschrift in A. als jene der Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnung ein. Auch in sämtlichen vom Arbeitgeber
händisch ausgefüllten Lohnzetteln ist als Wohnsitz jener in A.
angeführt.
Das Gesamtbild dieser aktenkundigen Verhältnisse
spricht eindeutig dafür, dass es sich bei dem Wohnsitz in A., Str.1, um den
Familienwohnsitz handelte, von dem aus die Gatten jeweils zu ihren
Arbeitsstätten und Fortbildungskursen pendelten. Es entspricht auch der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer aufrechten Ehe- bzw.
Lebensgemeinschaft beide Partner ihren gemeinsamen Wohnsitz als Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse ansehen, zu dem sie die stärksten persönlichen
Beziehungen innehaben (VwGH 13.11.01, 2001/05/0941, 29.1.02, 2001/05/1020).
Selbst wenn daher weitere Wohnsitze bestanden haben sollten, bildete selbst nach
den Angaben des Berufungswerbers im Vorlageantrag und übereinstimmend mit
den von beiden Partnern abgegebenen Erklärungsangaben doch die Wohnung in
A. den Ausgangspunkt schlechthin, an den
die Gatten regelmäßig zurückkehrten, und somit auch den
Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der Ehepartner.
Zum eingewendeten Wohnsitzes in B., E. 1, legte der
Berufungswerber lediglich die kurz nach der Anmeldung ausgestellte
Bestätigung der Gemeinde über die Tatsache der Anmeldung vor. Ob an
dieser Adresse überhaupt ein tatsächlicher Wohnsitz des
Berufungswerbers begründet wurde, wie lange der Berufungswerber diesen
innehatte und ob die Unterkunft hinsichtlich Größe und Ausstattung
überhaupt als Familienwohnsitz - die Trennung von der Gattin wurde nicht
einmal behauptet - tauglich war, kann daraus nicht erschlossen werden. Im
Vorhalt vom 7.6.2005 wurde der Berufungswerber deshalb gebeten, bekannt zu
geben, von wann bis wann er in B. gemeldet gewesen ist und dies durch eine
Bestätigung zu untermauern. Weiters wurde er ersucht, betreffend beide
Wohnanschriften (A. und B. ) die Mietverträge vorzulegen und jedenfalls
folgende Angaben zu tätigen: Name und Anschrift des/r Vermieter/s, Name und
Anschrift des/r Mieter/s, Größe von Wohnung, Garage/Autoabstellplatz
und Keller, die Raumaufteilung der Wohnung, Ausstattung der Wohnung
(möbliert? welche Eigeninvestitionen?), Höhe der Miete und der
Betriebskosten. Zusätzlich wurde der Berufungswerber gefragt, ob die
Unterkunft in B. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist, denn
die Adresse E. 1 deckt sich mit jener des Hotels, in dem der Berufungswerber
beschäftigt war.
Der Berufungswerber beantwortete den Vorhalt nicht. Das
Argument des Vorliegens eines Wohnsitzes in B. im Zeitpunkt der Anschaffung des
fraglichen Kraftfahrzeuges wurde erstmals im Zuge der Berufung vorgebracht,
sohin erst, nachdem die Relevanz des inländischen Wohnsitzes durch die
Bescheidbegründung klar zu Tage getreten war. Der Berufungswerber trat
nicht einmal den Beweis dafür an, dass die Anmeldung in B. , E. 1, auch
noch am Tag des Erwerbs des Fahrzeuges aufrecht war. Durch die Nichtbeantwortung
des Vorhaltes verabsäumte er es auch, die weiteren Bedenken des
Unabhängigen Finanzsenates zu zerstreuen. Angesichts dessen, dass der
Berufungswerber erst fünf Monate vor der behaupteten Begründung des
deutschen Wohnsitzes und kurz nach der Eheschließung aus einem
Firmenquartier weg eine gemeinsame Wohnung mit seiner Gattin angemietet hat, ist
es nämlich schwerlich nachvollziehbar, dass wiederum eine Firmenunterkunft
unter solchen Umständen bezogen worden sein soll, dass diese den
Mittelpunkt der Lebensinteressen (zumindest; hierin äußert sich der
Berufungswerber in seinem Vorbringen nicht eindeutig) für den
Berufungswerber zu bilden vermochte. Dies, indem der Familienwohnsitz
gleichzeitig aufrecht erhalten und die Wohnsitznahme in A. gerade mit dem Zweck
der Kostenersparnis begründet wurde, welcher bei der Anmietung einer
weiteren Familienwohnung geradezu ins Gegenteil verkehrt würde.
Der Berufungswerber lässt in seinem Vorlageantrag
schließlich selbst offen, wo genau der Mittelpunkt der Lebensinteressen
des Berufungswerbers gelegen habe. Er verweist nämlich auf das Elternhaus
und den Freundeskreis, weswegen sich sein Lebensinhalt vornehmlich in
Deutschland befinde, und darauf, dass er sich als deutscher Staatsbürger
hauptsächlich in Deutschland aufhalte. Damit mögen zwar Gründe
genannt worden sein, welche das Heimatverständnis und
Zugehörigkeitsgefühl des Berufungswerbers im überregionalen Sinn
zu berühren vermögen, ob jedoch bezogen auf die konkreten
Lebensumstände des Berufungswerbers im April 2002 der Wohnsitz in B.
gegenüber jenem in A. der qualifiziertere war, wird damit auch nicht
annähernd dargetan. So stammt der Berufungswerber nach den Eintragungen im
Zentralen Melderegister aus W., wo er (zumindest) noch bis 23.2.1995 wohnhaft
war (vgl. Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels des
Landkreises W.). Diese Stadt liegt 624 km von B. entfernt, sodass nicht
erkenntlich ist, inwieweit familienhafte und soziale Beziehungen aus der
Jugendzeit eine persönliche Bindung des Berufungswerbers an den Ort B.
bewirken könnten. Nach den vorliegenden Lohnbescheinigungen hat die
Tätigkeit im Einzugsgebiet von B. erst mit 5.6.2001 begonnen. Bei dieser
Sachlage kann dem Berufungswerber auch nicht darin gefolgt werden, dass im April
2002 bereits ein Freundeskreis von solchem Umfang und solcher Intensität im
Umkreis von B. bestanden haben könnte, dass hieraus und trotz der
nunmehrigen familienhaften Beziehungen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
in B. und nicht in A. befinden hätte können. Auch hierzu wurde dem
Berufungswerber im genannten Vorhalt Gelegenheit geboten, zu den aufgezeigten
Bedenken Stellung zu nehmen sowie seine Ausführungen zu konkretisieren und
zu belegen. Trotz des Hinweises auf die den Berufungswerber infolge der
Auslandsbezüge und behaupteten ungewöhnlichen Verhältnisse
treffenden erhöhte Beweisvorsorge- und Mitwirkungspflichten kam er diesem
Ersuchen nicht nach.
Für die Referentin besteht in Würdigung des oben
dargestellten Sachverhaltes daher kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber
im Juli 2001 seinen Familienwohnsitz und damit auch ordentlichen Wohnsitz
(Hauptwohnsitz) in Österreich, nämlich in A. , begründet und inne
hatte. Für den Berufungswerber lag ab Juli 2001 der Mittelpunkt seiner
Lebensverhältnisse in seinem im Inland gelegenen Wohnsitz, was sich nicht
zuletzt darin zeigt, dass der Berufungswerber, wie er selbst in seinem
Vorlageantrag ausdrücklich bestätigt, an den Werk(Arbeits)tagen mit
dem streitgegenständlichen Fahrzeug von Österreich aus zu seiner
Arbeitsstelle nach B. pendelte.
Somit ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw. im
strittigen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Im Sinne der
§§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG 1967 hat dies zur Folge, dass das vom
Bw. unbestritten (vgl. Ausführungen im Vorlageantrag und Angabe des
ausländischen Kennzeichens des gegenständlichen Fahrzeuges im Antrag
auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales für das Jahr 2003) nach der
Zulassung im Bundesgebiet verwendete Kraftfahrzeug bis zum Gegenbeweis seinen
Standort im Inland hat. Ein derartiger Gegenbeweis wurde vom Berufungswerber
nicht erbracht. Das Finanzamt ging daher dem Grunde nach zu Recht davon aus,
dass gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG in der Fassung
BGBl. I 1999/122 ein der Normverbrauchsabgabe unterliegender
Tatbestand gesetzt wurde.
Ausgehend von den Daten des vorgelegten
Kraftfahrzeugscheines, worin das Datum der Erstzulassung des
streitgegenständlichen Fahrzeuges mit 28.3.2002 eingetragen ist, setzte die
Abgabenbehörde jedoch die Abgabe für den Zeitraum März 2002 fest.
Aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Kaufvertrag geht hervor, dass es
sich bei dem Fahrzeug um ein am 28.3.2002 als Vorführwagen erstzugelassenes
Fahrzeug handelte, welches der Berufungswerber mit 16.4.2002 erstand.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 3 NoVAG entstand die Abgabenschuld mit dem
Tag der (fiktiven) Zulassung des Fahrzeuges, im vorliegenden Fall daher am
19.4.2002. Eine Normverbrauchsabgabenschuld für den Monat März 2002
ist sohin nicht entstanden.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Desgleichen kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO bei Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. In
beiden Fällen ist die Änderungsbefugnis zwar nicht durch das
Berufungsbegehren, wohl aber durch die "Sache" begrenzt (Ritz,
BAO-Kommentar², § 276 Tz. 12 und § 289 Tz. 4 ff. ). "Sache" ist
die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der
ersten Instanz gebildet hat. Eine Berufungsvorentscheidung darf ebenso wenig wie
eine Berufungsentscheidung eine Abgabe erstmals vorschreiben (VwGH 25.11.1994,
92/17/0030, 23.4.1993, 91/17/0066). Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides
die Festsetzung der "Normverbrauchsabgabe
für den Kalendermonat 3/2002" ist,
eine derartige Abgabenschuld aber nicht entstanden ist, war der Bescheid
ersatzlos aufzuheben. Auf die die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffenden
Ausführungen der Berufung brauchte daher nicht mehr eingegangen
werden.
2) Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer
Fahrzeuge:
Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb
eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen unter den Voraussetzungen des Abs. 2
Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt
somit dann vor, wenn der Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer
(Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates gelangt. Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt dabei nach Abs.
8 dieser Bestimmungen dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt
des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das
Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat.
Wie aus der Bestellung und dem Kaufvertrag hervorgeht,
wurde das gegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 500 km und
19 Tage nach der Erstzulassung erworben. Das Tatbestandselement der Neuheit des
Fahrzeuges ist somit zweifelsfrei gegeben. Aber auch die übrigen
Voraussetzungen sind im Berufungsfall erfüllt. Zielpunkt der Lieferung
eines Fahrzeuges ist dessen Standort, wobei es gleichgültig ist, ob der
Lieferer den Gegenstand befördert oder versendet oder ob der Abnehmer den
Gegenstand abholt oder abholen lässt. Wie vorstehend dargelegt, konnte der
Berufungswerber der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierten
gesetzlichen Vermutung des inländischen Standortes nicht wirksam
entgegentreten, sondern räumte im Vorlageantrag vielmehr selbst ein, dass
der inländische Wohnsitz der Ausgangspunkt für die
arbeitstäglichen Pendlerfahrten war. Damit steht aber fest, dass das
Fahrzeug bei der Lieferung von einem anderen Mitgliedsstaat nach Österreich
gelangte und der Tatbestand des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 verwirklicht wurde. Bei
der Vorschreibung der Erwerbsteuer handelte es sich daher um die Vollziehung der
von Gesetzes wegen vorgesehenen Folgen aus der Verwirklichung des genannten
Tatbestandes. Ob der Lieferer entgegen diesem für den Bereich des
innergemeinschaftlichen Erwerbes von Fahrzeugen geltenden Bestimmungslandprinzip
eine Umsatzsteuersteuer des anderen Mitgliedstaates in Rechnung stellt, kann
keinen Einfluss auf die Anwendung geltenden Rechts haben; insbesondere kann die
Frage der Rückerstattung einer allenfalls zu Unrecht vorgeschriebenen
deutschen Abgabe nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens
gelöst werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-I/04
- Stammnummer
- 17516
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF