Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/03
Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0199-K/03vom 30.12.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Steuerbefreiungsmöglichkeiten darstelle, die in Gefolge einer im Jahre 1992
ergangenen Richtlinie des Rates erlassen worden sei. Zweck dieser Richtlinie sei
unbestritten die Entlastung der Straßen vom Schwerverkehr. Eine
wirtschaftliche Entlastung vom Unternehmen sei durch diese EU-Richtlinie
bezweckt. Somit erscheine klar, dass die Erweiterung der
Befreiungstatbestände im KfzStG lediglich eine Umweltschutzmaßnahme
bzw. Verkehrssicherheitsmaßnahme darstelle. Weiters brachte der
Finanzamtsvertreter vor, dass im Gegensatz zum Vorbringen des steuerlichen
Vertreters zum § 2 Z. 40 KFG festgestellt werde, dass in dieser Bestimmung
nicht von einer wirtschaftspolitisch vorteilhaften Maßnahme des
Unternehmens gesprochen werde. Vielmehr werde auch dort die technische Eignung
normiert. Zum Berufungsvorbringen selbst stellt der Amtsvertreter fest, dass aus
Sicht des Finanzamtes das Zielterminal Duisburg einen bislang nicht bekannten
Umstand darstelle, wobei selbst im Berufungsvorbringen lediglich vom Zielbahnhof
Neuss die Rede sei. Die technische Eignung sei aus der Sicht des Finanzamtes
auch selbst dann gegeben, wenn die Container jedenfalls in Hall beladen werden
könnten und im Wege des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße nach
Duisburg gelangen würden. Das zur Verfügungstellen von geeigneten
fahrbaren Untersätzen von Seiten der Bahn sollte logistisch kein Problem
darstellen, da entsprechende Kapazitäten schon im Vorfeld abgeklärt
werden müssten.
Der Bw. ergänzte zur Frage der Verfügbarkeit der
Eisenbahnwaggons am Terminal Hall dahingehend, dass das private Terminal in Hall
nur über so viele Waggons mit der erforderlichen Tragkraft von 70 t
verfüge, wie sie eben hereinkommen würden. Das private Terminal Hall
habe nach Kenntnis des Bw. keine eigenen Waggons mit einer Tragkraft von 70
t.
Vom Amtsvertreter wurde dem entgegen gehalten, dass,
hätte der Bw. es ernstlich versucht, ihre Container über Hall/Tirol
auf die Schiene zu bringen, das private Terminal in Hall wohl für die
entsprechenden Tragwaggons gesorgt hätte.
Der Bw. führte dazu aus, dass der Auftraggeber Fa. S.
es ja schon in Hall auch versucht hätte, jedoch binnen kurzer Zeit wieder
aus den geschilderten Gründen davon abgekommen sei. Damit hätte auch
für ihn als Auftragnehmer keine Möglichkeit mehr bestanden, über
Hall zu fahren.
Der Senat fasst den Beschluss auf neuerliche Vertagung der
Verhandlung zur Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem
Verkehrsfach zur Klärung der technischen Eignung des Terminal
Hall/Tirol.
Der daraufhin mit Bescheid bestellte allgemein beeidete und
gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Fahrzeugbau allgemein,
Straßenverkehr, Eisenbahn- und Schifffahrtswesen, Ing. Mag. H., wurde
beauftragt, neben der technischen Eignung des Bahnhofes Hall/Tirol im Zeitraum
1999 bis 2004 auch die kürzesten Entfernungen in Straßenkilometern
zwischen Sterzing/Vipiteno und den Bahnhöfen in Hall/Tirol,
Villach/Süd, Wohlfurt und Salzburg für die Benutzung mit
Kraftfahrzeugen im Sinne der streitgegenständlichen Gesetzesstelle zu
ermitteln.
In dem schriftlich eingereichten und den Verfahrensparteien
zugeleiteten Gutachten führte der Sachverständige Ing. Mag. H. aus,
dass die technische Eignung des Terminals Hall/Tirol im Zeitraum 1999 bis 2004
als Ver- oder Entladebahnhof für in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welche im Vor- und
Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die
Zustellung und Abholung von Containern mit mindestens 20-Fuß Länge,
von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern
verwendet würden, ohne jede Einschränkung gegeben sei.
In dem diesen Gutachten zugrunde liegenden Befund
führte der Sachverständige näher aus, das Terminal Hall/Tirol
zwar nicht mit einem elektrisch angetriebenen Portalkran ausgerüstet sei,
weil die Gemeinde Hall im Hinblick auf befürchtete
Geräuschbelästigungen für die Anrainer die Errichtung eines
solchen Portalkranes untersagt habe. Die Ent- und Beladung der Lastkraftwagen
erfolge daher mit zwei entsprechend dimensionierten Staplern, die von
Verbrennungsmotoren angetrieben würden, die an einem Terminal dieser
Größe gestellten Anforderungen würden jedoch ohne Probleme
bewältigt, sodass die Feststellung, der Terminal Hall/Tirol wäre
für den Umschlag mit 30-Fuß-Containern der Fa. Y. aus Sterzing nicht
geeignet, nicht nachzuvollziehen sei. Die Betriebsleitung des Terminals sei um
jeden Auftrag bemüht und auch in der Lage, schwankenden Bedürfnissen
gerecht zu werden. Eine Überlastung hätte beim Lokalaugenschein in
keiner Richtung festgestellt werden können.
Auch am Terminal Salzburg gebe es keinen Portalkran,
sondern ebenfalls nur Stapler geeigneter Größe, wovon zwei
angetroffen worden seien, wobei in Salzburg vornehmlich 40-Fuß-Container
für den Überseeverkehr bewegt würden. Auch hier wäre eine
Behauptung, dieser Terminal wäre für 20- oder 30-Fuß-Container
nicht geeignet, nicht nachzuvollziehen. Auf Grund der Feststellung, dass das
Terminal Hall/Tirol für den Umschlag mit 30-Fuß-Containern der Fa. Y.
aus Sterzing selbstverständlich geeignet sei, sei die Ermittlung der
Distanzen zwischen dem Standort der Fa. Y. in Sterzing und den Terminals in
Bludenz und Wohlfurt mittels PKW unterblieben.
Auf Grund der sowohl in Südtirol als auch in
Österreich geltenden Beschränkungen für den LKW-Verkehr auf den
Straßen vom Standort der Fa. Y. in Sterzing zum Terminal Hall/Tirol kann
diese Strecke nur unter Benützung der Brenner- bzw. Inntalautobahn
erfolgen. Dazu komme, dass das Terminal Hall/Tirol praktisch unmittelbar neben
der Inntalautobahn im Bereiche der Autobahnabfahrt Wörgl/West liege und
daher innerhalb kürzester Zeit von der Autobahn aus erreicht werden
könne. Diese örtliche Situation sei auch noch deutlich günstiger
als jene in Villach bzw. Salzburg.
Zu der dem Akt entnommenen Feststellung der Fa. S., es
wären an den angeführten Tagen die benötigten und angeforderten
Wagen nicht zur Verfügung gestanden, hielt der Sachverständige fest,
dass selbst bei Zutreffen dieser Behauptung ein Zusammenhang mit der Frage der
technischen Eignung eines Verladeterminals hinsichtlich
Verladungsmöglichkeiten für 30-Fuß-Container nicht bestehe. Es
handle sich hier um zwei völlig voneinander zu trennende Probleme
einerseits logistischer Art (Wagenbuchung und -beistellung) und andererseits der
in einem Verladeterminal vorhandenen technischen Voraussetzung. Eine
Verkoppelung dieser beiden Problemkreise sei nicht zielführend und daher
unzulässig.
Der Sachverständige Ing. Mag. H. nahm in sein
Gutachten fünf Fotos auf, welche den Be- und Entladevorgang mittels
Hubstaplern im Terminal Hall/Tirol dokumentierten, weiters eine Aufnahme der
technischen Situation beim Terminal Salzburg sowie ein Foto hinsichtlich der
Tonnagebeschränkung an der Ortstafel Sterzing/Vipiteno.
Weiters ermittelte der Sachverständige die
kürzesten für die streitgegenständlichen Silotransporte
zulässigen Straßenstrecken mit 236 km für die Strecke
Villach/Süd - Fa.Y. Sterzing via Kötschach und Oberdrauburg sowie mit
59,7 km für die Strecke Fa. Y. Sterzing - Terminal Hall. Die
Entfernung vom Terminal Hall zum Terminal Salzburg ermittelte der
Sachverständige mit 152,7 km, die Entfernung Sterzing - Wolfurt mit 232,7
km sowie die Entfernung Hall/Tirol - Bludenz mit 144,3 km.
Weiters legte der Sachverständige dem Gutachten
Aktenvermerke über seine Besprechungen mit dem Verschubmanager des
Bahnhofes Hall/Tirol sowie dem Betriebsleiter des Terminals Hall/Tirol
bei.
Der Sachverständige hielt auch einen Ent- und
Beladevorgang am Terminal Hall/Tirol fest, welchen er anlässlich seines
Lokalaugenscheines beobachtete. Ein ankommender Lastkraftwagen sei direkt zu
einem stehenden Stapler gefahren. Das Abladen eines Containers und das Absetzen
dieses Containers auf einen Eisenbahnwaggon habe 1 Minute 50 Sekunden
erfordert. Nach insgesamt 5 Minuten 50 Sekunden sei der abgehende
Container wieder am Lastkraftwagen abgesetzt gewesen, der LKW-Fahrer habe den
Container gesichert und habe nach weiteren 50 Sekunden seinen
Lastkraftwagen bestiegen und sei abgefahren.
In der vom Sachverständigen Ing. Mag. H. ebenfalls dem
Gutachten beigeschlossenen Stellungnahme der Betreibergesellschaft des Terminals
Hall/Tirol vom 28.11.2005 wird von dieser ausgeführt, dass zu den
angegebenen Daten alle Waggons am Containerterminal Hall zum Einsatz gebracht
worden seien. Wann die Buchungen des Bw. am Containerterminal Hall getätigt
worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, da die Buchungen in der
Regel telefonisch übermittelt und nicht aufgezeichnet würden. Parallel
zur telefonischen Buchung müsse der Rechnungsempfänger, in diesem Fall
die Fa. S. - Euskirchen, eine Buchung bei einem Ö.-Operateur tätigen.
Diesbezüglich sei der Sachverständige mit der Fa. Ö. in
Kontakt. Werde ein Container auf einen Waggontyp am Abgangstag bestellt bzw.
gebucht und sei ein solcher Waggonstyp bereits vergeben oder nicht vorhanden,
könne nach Bestellung beim Waggondienst der ÖBB (bis ca. 11.00 Uhr) am
Folgetag dieser Waggontyp zur Verfügung gestellt werden, jedoch
übernehme die ÖBB dafür keine Garantie.
Laut Aktenvermerk des Sachverständigen Ing. Mag. H.
vom 29.11.2005 erklärte sich der Geschäftsführer der in
Liquidation befindlichen Fa. Ö. bereit, in den noch vorhandenen Unterlagen
den Vorwurf der Fa. S. nach Unregelmäßigkeiten bei der
Wagenbeistellung im Terminal Hall/Tirol zu überprüfen. Dabei zeigte
sich, dass an den im Schreiben der Fa. S. angeführten Terminen keine
Bedarfsmeldungen für Wagenbeistellungen vorgelegen hätten. In einem
Telefongespräch am 28.11.2005 hätte der Geschäftsführer dem
Sachverständigen mitgeteilt, dass bei einem jährlichen Aufkommen von
50 Containern ein sehr günstiger Sondertarif erreichbar gewesen wäre,
die Fa. S. jedoch nicht bereit gewesen sei, Gewähr für ein Aufkommen
von 50 Containern p.a. zu bieten.
Dem mit 28.11.2005 datierten Schreiben der Fa. Ö. an
den Sachverständigen Ing. Mag. H. ist zu entnehmen, dass laut
EDV-Aufzeichnungen die Spedition S. - Euskirchen in den Jahren 2002 bis 2004 in
der Relation von/nach Hall (via Drehscheibe Wels) insgesamt 23 Sendungen im
Regime der Fa. Ö. abgefertigt habe, alle Sendungen von Wels nach Hall ex
Ganzzug Neuss und ab 2004 ex Ganzzug Duisburg. In der Gegenrichtung von Hall via
Wels nach Neuss oder Duisburg habe die Fa. S. keine Sendung angedient.
Direktverkehre von Hall nach Neuss oder Duisburg habe es keine gegeben. Weitere
Buchungen/Reservierungen für Sendungen von Hall nach Duisburg oder Neuss
auf Antrag der Fa. S. habe es für die gegenständlichen Jahre nach den
Aufzeichnungen der Fa. Ö. nicht gegeben, auch nicht an den in der Liste
genannten Tagen. Sämtliche Buchungen/Reservierungen hätten bei der
Fa. Ö. schriftlich erfolgen müssen, entsprechend habe es
selbstverständlich auch schriftliche Rückbestätigungen und zwar
auch bei negativen Antworten gegeben, wenn z.B. kein geeigneter Waggon zum
gewünschten Termin gestellt werden habe können. Die Fa. Ö.
habe der Fa. S. für deren Kombitransporte von/nach Fürnitz immer
Spezialpreise eingeräumt; von/nach Hall habe es keine entsprechenden
Spezialtarife gegeben. Daraus resultierend habe die Fa. S. fast alles via
Fürnitz/Gummern abgefertigt. Für Direktverkehre von Hall nach Duisburg
habe die Fa. Ö. in den Jahren 2000 bis Einstellung der
Geschäftstätigkeit keine Tarife angeboten. Grund hiefür sei
gewesen, dass die Bahnen eine Mindestmenge von 50 Sendungen p.a. forderten. Im
Falle der Übernahme einer solchen jährlichen Mindestverpflichtung
hätte die Fa. Ö. selbstverständliche jederzeit einen
Direktpreis von Hall nach Duisburg oder Neuss angeboten. Keiner der Kunden sei
jedoch bereit gewesen, eine derartige Verpflichtung zu übernehmen. Wie sich
der Sachverständige selbst überzeugen habe können, "war und ist"
der Terminal Hall für den Umschlag bzw. die Abfertigung der
gegenständlichen Sendungen "technisch geeignet". Bei fristgerechter
Buchung/Reservierung "war und ist" auch die Bereitstellung der notwendigen und
auch geeigneten Waggons kein Problem.
In einem ebenfalls dem Gutachten angeschlossenen
Aktenvermerk vom 30.11.2005 über ein Gespräch mit einem Mitarbeiter
der ÖBB GUZ Villach teilt dieser dem Sachverständigen
fernmündlich mit, dass es nach wie vor so sei, dass sich ein Ablieferer
eines Containers den Waggon, auf dem ein solcher Container verladen werden soll,
nicht aussuchen könne. Eine Ausnahme gebe es dort, wo der Ablieferer
bekannt gebe, dass ein Waggon mit Boden benötigt werde, weil mit einem
Stapler von der Rampe aus die Entladung des Containers direkt am Waggon erfolgen
solle. Daraus entstünden dem Kunden grundsätzlich keine Mehrkosten.
Der Sachverständige weist am Ende des Aktenvermerkes noch darauf hin, dass
damit alle Fragestellungen im Hinblick auf Waggonbestellungen bzw. -buchungen
von einem anderen Standpunkt aus zu betrachten sein würden.
In der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung
vom 15.12.2005 wurde zunächst der Inhalt des Aktenvermerkes über das
Gespräch mit dem Leiter des Containerterminals Hall/Tirol hinsichtlich der
technischen Eignung in den berufungsgegenständlichen Jahren vorgetragen.
Nach der fernmündlichen Auskunft des Leiters des Containerterminals
Hall/Tirol sei dieses im Jahr 1996 neu gebaut worden. Alle technischen
Möglichkeiten, wie Gleisanlagen und Umschlagmöglichkeiten seien
seither unverändert in jenem Ausmaß gegeben, wie sie sich dem
Sachverständigen Ing. Mag. H. Ende November 2005 präsentiert
hätten. Auch die beiden Hubstapler seien 1996 angeschafft worden und
würden seither zur Verfügung stehen. Ergänzend teilte der Leiter
des Containerterminals noch mit, dass als Lagerfläche für die
Container 30.000 m² zur Verfügung stünden.
Im Folgenden wurde die schriftlich eingereichte
Stellungnahme des Bw. zum Sachverständigengutachten verlesen.
Der Sachverständige Ing. Mag. H. nahm zunächst
zum Vorwurf Stellung, wonach er nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen des KFG
in seinem Gutachten eingegangen sei. Der Sachverständige führte dazu
aus, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sei, rechtliche
Würdigungen vorzunehmen, sondern als "Gehilfe eines Richters" weisungsfreie
Sachverhaltselemente zu erheben und zu begutachten. Hinsichtlich der
Nummerierung des Gutachtens wies der Sachverständige auf die durchgehende
Nummerierung seines Gutachtens hin. Die Vorreihung der Schlussfolgerungen sei
aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Die durchlaufende
Vollständigkeit der Gutachtensnummerierung sei durch das vorgelegte
Gutachten nachgewiesen. Dem Vorwurf, wonach das Gutachtens tendenziöse
Wertungen in der Befundaufnahme und Vermischung mit dem Gutachten selbst
enthalte, wies der Sachverständige strikt zurück. Zu den Einwendungen,
wonach die Bw. die Unabhängigkeit des Sachverständigen durch die von
ihr als tendenziös und einseitig betrachteten Aussagen in der
Befundaufnahme sowie der nach ihrer Ansicht fehlenden Zeugenaussagen der
Fa. S. in Zweifel gezogen werde, so dass die Bw. das vorliegende Gutachten
insgesamt als unzutreffend und am Sachverhalt vorbei agierend ablehne sowie
weiters beantrage, dieses Gutachten nicht als Beweis für die Verhandlung
zuzulassen und einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, verwies der
Sachverständige ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen. Zur
Kritik betreffend den einwöchigen Erledigungszeitraumes des
Gutachtensauftrages führte der Sachverständige aus, dass seitens des
Auftraggebers die Erstellung des Gutachtens als dringlich bezeichnet worden sei.
Des Weiteren habe er am 24.11.2005 alle relevanten Bestandteile des Gutachtens
im Terminal Hall, im Terminal Salzburg als auch am Standort der Fa. Y. in
Sterzing im erforderlichen Umfang erhoben werden können, so dass die
Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens grundsätzlich
bereits am Abend des 24.11.2005 vorgelegen seien. Die mit Datum 26.11.2005 von
der Schreibkraft des Sachverständigen bezeichneten Aktenvermerke
würden Erhebungen beinhalten, welche der Sachverständige bereits am
24.11.2005 durchgeführt habe. Hinsichtlich der in den ersten beiden
Absätzen der Seite 4 der Stellungnahme erhobenen Vorwürfe, wonach aus
keiner Aufstellung oder keinem Texthinweis hervorgehe, auf welche rechtlichen,
kraftfahrmäßigen, transportwirtschaftlichen und faktischen
Umstände aus dem laufenden Verfahren Bedacht genommen worden sei oder ob
diese dem Gutachter zugänglich gewesen seien, weiters, dass der
Sachverständige weder die im Anhang beiliegenden Aktenvermerke der
Besprechungen bzw. Zeugeneinvernahme und Stellungnahmen einbezogen habe noch
diese im Gutachten selbst ausargumentiert würden, wies der
Sachverständige nochmals darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei,
rechtliche Ausführungen vorzunehmen.
Hinsichtlich der Kritik auf Seite 4 der Stellungnahme,
wonach der Sachverständige in der Befundaufnahme die fehlende Eignung von
Hall für "nicht nachvollziehbar" halte, teilte der Sachverständige
mit, dass er völlig unangemeldet das Terminal Hall aufgesucht und dort die
Betriebsabläufe ohne Mitteilung an die Betriebsleitung beobachtet habe. Er
habe dort zwei funktionsfähige Hubstapler vorgefunden, welche
uneingeschränkt für die zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes anfallende
Umschlagstätigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Der
Sachverständige verwies auf seine Feststellungen im Gutachten, wonach der
Umschlag eines Container der Fa. Y. wie in den Bildern festgehalten in 5 Minuten
und 50 Sekunden erfolgt sei. Der Lenker des Hubstaplers erhalte vom LKW-Lenker
einen Laufzettel, auf welchem der Platz festgehalten sei, auf welchem der
angekommene Container zu platzieren wäre, weiters der Ort wo der abgehende
Container geladen sei.
Zur Kritik zu den Bildern im Gutachten führt der
Sachverständige aus, dass er den im Zeitpunkt seines Aufenthaltes gegebenen
Umschlag von Containern der Fa. Y. festgehalten habe. Wie aus seinem
Aktenvermerk mit dem Geschäftsführer der Bw. ersichtlich, sei ihm
selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Bw. andere Container zur Be-
und Entladung bringe. Da die dort gelagerten 30-Fuß-Container, wie sie von
der Bw. transportiert würden, nicht mit Y. beschriftet gewesen seien, sei
eine gesonderte fotographische Festhaltung dieser 30-Fuß-Container
unterblieben.
Über Befragen teilte der Sachverständige an
dieser Stelle mit, dass die Stapler am Terminal Hall auch in der Lage seien,
30-Fuß-Container zu manipulieren. Dem Sachverständigen wurde der
Aktenvermerk vom 15.12.2005 über das Gespräch mit dem Betriebsleiter
nochmals vorgehalten. Der Sachverständige teilte mit, dass die Angaben des
Betriebsleiters aus Sachverständigensicht als richtig zu bezeichnen
seien.
Zur Kritik am Bild Nr. 7 stellte der Sachverständige
fest, dass es sich, wie auf dem Bild ersichtlich, um eine Aufnahme aus dem
Terminal Salzburg handle, wo gerade ein 40-Fuß-Container von einem
Hubstapler manipuliert werde. Die Kritik an dieser Aufnahme wurde vom
Sachverständigen ebenfalls zurückgewiesen.
Zu den Anmerkungen zur Entfernungstabelle führte der
Sachverständige aus, dass die Fahrtrichtung Terminal Salzburg auf der
Inntalautobahn bis zur Abfahrt Wörgl/West erfolgt sei. Das sei auch in der
Aufstellung im Gutachten festgehalten. Bereits auf der Inntalautobahn gebe es
Hinweise darauf, dass die nach Salzburg führende Bundesstraße
über das so genannte Kleine Deutsche Eck nur für Fahrzeuge bis zu
einem Gesamtgewicht von 16 t zugelassen sei. Diese Verkehrszeichen
würden sich auf der Bundesstraße Nr. 178, die von Wörgl/West bis
zur Staatsgrenze benützt werde, wiederholen. Eine generelle LKW- und
Anhängerfahrverbot habe nicht beobachtet werden können. Daher
könnten Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 44 t das so genannte Kleine
Deutsche Eck zum Beobachtungszeitraum am 24.11.2005 nicht befahren. Eine Anfahrt
zum Terminal Salzburg von Sterzing aus sei daher aus sachverständiger Sicht
nur über das Große Deutsche Eck möglich, somit über die
Autobahn.
Der Bw. teilte zu dieser Ausführung des
Sachverständigen mit, dass die Autobahn von der Tiroler Landesregierung in
einen seinem Unternehmen widerfahrenen Fall einer dringlichen
Containerzustellung an eine bestimmte Firma nicht als Vor- und Nachlaufverkehr
anerkannt worden sei und seine Firma mit einer Verwaltungsstrafe von
S 6.000,00 wegen Überschreitung des höchstzulässigen
Gesamtgewichtes auf der Autobahn um 4 t (Gesamtgewicht des Silocontainerzuges 44
t) belastet worden sei. Nach Tiroler Ansicht hätte der Terminal Hall
angefahren werden müssen.
Der Sachverständige nahm im Weiteren zur Einwendung
Stellung, dass aus der Entfernungstabelle nicht hervor gehe, ob der
Sachverständige die Autobahn tatsächlich benützt habe oder die
Bundesstraße. Es würden sich keine Hinweise finden, dass auf der
Brennerstrecke für bergabwärts fahrende LKW eine
Geschwindigkeitsbeschränkung mit 40 km gegeben sei, welche
Transportzeiten verlängere und Material beanspruche. Der
Sachverständige führte dazu aus, dass aus Bild 1 erkennbar sei, dass
ein LKW mit einem größeren Gesamtgewicht als 22 t die
Brennerbundesstraße auf italienischer Seite nicht befahren dürfe.
Wenn nun die Entfernung zwischen dem Werk Y. in Sterzing und Hall zu ermitteln
sei, dann habe daher nur die Brennerautobahn benützt werden können.
Auf der Brennerautobahn sei in regelmäßigen Abständen ein
Hinweis auf ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr
als 7,5 t mit dem Zusatzschild "ausgenommen Berechtigte" gegeben. Die
talwärts führende Strecke sei in bestimmten Bereichen mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h für LKW beschildert, dies
gelte für alle LKW auf der Brennerautobahn und benachteilige daher niemand.
Der Sachverständige führte weiters aus, dass der nächste Absatz
in den Einwendungen, wonach die Anfahrt zum Terminal Salzburg überhaupt
nicht in Diskussion gestanden wäre und aus Sicht der Bw. vollkommen
unnötig gewesen wäre, weiters, dass aus der beiliegenden Darstellung
der Terminalskizze hier eher noch das Terminal Bludenz denkbar gewesen
wäre, aber sicher nicht Salzburg, dass dieser aus dem Auftrag des
Auftraggebers hervorgegangen sei und keiner weiteren Erörterung
bedürfe.
Der Vorwurf, dass der Sachverstände sich nicht mit der
Fa. S. in Verbindung gesetzt habe, gehe ins Leere, denn ein Schreiben der Fa. S.
liege im Akt.
Zum Aktenvermerk auf Seite 3 des Gutachtens mit dem
Verschubmanager im Bahnhof Hall/Tirol habe die Fa. Y. bei Villach mitgeteilt,
dass die Ablieferung von Containern in einem Wochenplan festgelegt werde und im
Regelfall drei Tage vorher disponiert werde. Nur in Ausnahmefällen werde 24
Stunden vorher disponiert. Dies gelte vollinhaltlich auch für das Werk der
Fa. Y. in Sterzing.
Zum Aktenvermerk mit dem Betriebsleiter des Terminals
Hall/Tirol führte der Sachverständige aus, dass es keine Garantie
Seitens der ÖBB gebe, dass ein bis 10.00 Uhr bestellter Güterwaggon am
nächsten Tag um 6.00 Uhr auch zur Verfügung stehe. Dies deshalb, weil
ja auch Spezialwaggons, z.B. ein sechsachsiges Fahrzeug, geordert werden
könnten und ein solcher Waggon im Nahbereich des Terminals Hall innerhalb
von 24 Stunden nicht verfügbar sein könne. Es sei dem Betriebsleiter
in Hall in den letzten Jahren kein solcher Fall bekannt. Der Direktverkehr Hall
- Duisburg gebe es nicht mehr. Heute gehe dieser Verkehr über die
Drehschreibe Wels. Die Waren von Hall nach Duisburg würden in Wels einem
Ganzzug nach Duisburg beigegeben. Dadurch komme es nach Aussage des
Betriebsleiters zu keiner Verlängerung der Lieferzeit. Der Betriebsleiter
habe ausdrücklich betont, dass Wagenbestellungen auch von der Bw.,
allerdings im geringen Ausmaße, am Terminal Hall getätigt
würden. Eine Garantie über die Beistellung eines Wagens, der bis 10.00
Uhr angefordert worden sei und am nächsten Tag um 6.00 Uhr bereitzustellen
wäre, gebe es auch am Terminal Villach/Süd nicht.
Zur Einwendung gegen die Ausführungen im Aktenvermerk
mit der Fa. Ö. vom 28.11.2005, wonach die telefonischen Anfragen vom
Auftraggeber für Wagenmaterial in der Umsetzung konterkariert würden,
wenn von der Fa. Ö. nicht schon telefonisch eine klare Zusicherung für
die zeitgerechte Disposition ermöglicht werde und somit auch hier der
Ablauf keine transportwirtschaftlichen Sinn ergebe, führte der
Sachverständige nochmals aus, dass der Geschäftsführer der
ehemaligen Fa. Ö. mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die Gewährung
eines Sondertarifes die hier in Frage kommenden Speditionen nicht bereit gewesen
seien, eine Mindestmenge von 50 Sendungen p.a. zu gewährleisten. Damit
falle auch die Begründung für die Anwendung eines günstigen
Tarifes zwischen Hall und Duisburg. Zu der auf Seite 7 4. Absatz der
Stellungnahme vorgebrachten Einwendung, wonach die Silotransportcontainer,
welche von ihm transportiert würden, keine Türen aufweisen würden
und somit die Fragestellung offensichtlich am Zweck des Sachverhaltes
vorbeigehe, führte der Sachverständige aus, dass die vorgebrachte
Kritik aus seiner Sicht nicht verständlich sei. Grundsätzlich
könne der Ablieferer eines Containers sich den Wagen, auf den der Container
verladen werden solle, nicht aussuchen. Dies bedeute, dass das
Eisenbahnunternehmen disponiere, auf welchen Wagen die Container verladen
würden. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn in Containern verladene Güter
aus diesem Container derart ausgelagert würden, dass der Eisenbahnwaggon an
einer Rampe stehe und der Waggon mit einem Stapler befahren werden müsse.
Dann bestelle der Spediteur einen Waggon mit Boden, damit dieser Wagen vom
Stapler befahren werden könne. In diesem Fall sei es zwingend notwendig,
dass die Türen des Containers nach innen zeigen würden und nicht an
die Stirnseite des Wagens, weil ansonsten eine Entladung mittels Stapler nicht
möglich wäre.
Weiters führte der Sachverständige aus, dass im
nächsten Absatz der Einwendungen festgestellt werde, dass der Spediteur
Wagen mit einer Traglast von 70 t benötige, um den Transport der
Silotransportcontainer zu ermöglichen. Dazu stellte der
Sachverständige fest, dass die Auswahl eines solchen Wagens nicht Sache des
Spediteurs sein könne, weil das Eisenbahnunternehmen disponiere. Im Akt
würden sich Frachtdokumente befinden, aus denen das Gewicht der Ladung in
einem Container entnommen werden könne. Nach fernmündlicher Auskunft
des Geschäftsführers der Bw. wiege ein leerer 30-Fuß-Container
3.200 kg. Zähle man diese 3.200 kg zu den in den Frachtdokumenten
angeführten Gewichten hinzu, so komme als höchstes Gesamtgewicht
30.740 kg und als geringstes Gesamtgewicht 28.520 kg heraus. Dies
bedeute, dass ein Waggon von einer Tragfähigkeit von 70 t in diesem
beispielhaft angeführten Fällen nicht erforderlich sei und
beispielsweise ein solcher 30-Fuß-Container ohne Probleme auf einen
zweiachsigen Wagen der Type 4430 mit einer Tragfähigkeit von 31,5 t in
Klasse D verladen werden könne.
Zu dem in der Zusammenfassung der Stellungnahme
formulierten Vorwurf, wonach er nur auf den bloßen "technischen Aspekt"
eingegangen sei, ohne die gesetzlichen Verweise auf das KfG miteinzubeziehen,
wie dies in den Verhandlung vorgebracht worden sei, wiederholte der
Sachverständige seinen Standpunkt, wonach ihm rechtliche Beurteilungen
nicht zustehen würden.
Der Amtsvertreter führte aus, dass sich das Finanzamt
durch das Gutachten und die Ausführung des Sachverständigen in seiner
Ansicht bestätigt sehe, dass mit Hall/Tirol das technisch geeignete
nächstgelegene im Inland gelegene Terminal im Sinne des § 2 Abs. 1
Z. 14 zur Verfügung stehe. Was die verfahrensrechtlichen Fragen
betreffe, sei der Grundsatz von Treu und Glauben aus der Sicht des Finanzamtes
nicht geeignet Rechtsunrichtigkeiten zu sanieren. Außerdem sei eine
Vorprüfung nicht als Hinderungsgrund für eine Wiederaufnahme in einem
später erfolgten Prüfungsverfahren anzusehen, zumal für den
betreffenden Prüfer sich immer wieder neue Sachverhalte, sprich Tatsachen
ergeben würden, die zu einer entsprechenden rechtlichen Würdigung
führen müssten. Es werde daher auch die diesbezüglichen
Ausführungen des steuerlichen Vertreters entschieden widersprochen und auf
das bisherige Vorbringen des Finanzamtes verwiesen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass der
Sachverständige nicht nur die technische Eignung für sich alleine,
sondern auch den Einbezug der transportwirtschaftlichen Komponente zu beurteilen
gehabt hätte. Aus den einzelnen Repliken des Sachverständen gehe
hervor, dass die Kritikansätze der Bw. berechtigt erschienen. So werde zu
den Anmerkungen zu den Bildern auf Seite 4 zugegeben, dass es andere Container
seien, als die im genannten Verfahren transportierte Silotransportcontainer und
dass die Ladevorgänge, die der Sachverständige beobachtet hätte
und die auf den Bildern beschrieben seien, unter Umständen anders gelagert
sei. Die weiteren Anmerkungen wie z.B. 16-t-Beschränkung auf der
Lofer-Bundesstraße und 40 km auf der Brennerautobahn sei ebenfalls
bestätigt worden. Hinsichtlich der Aktenvermerke betreffend Kritik an den
Türen, welche der Sachverständige abgelehnt habe, sei angemerkt, dass
die Silotransportcontainer keine Türöffnungen aufweisen würden
und damit diese Aktenvermerkinhalte im gegenständlichen Verfahren nicht
relevant erscheinen würden. Zu den Ausführungen des
Sachverständigen zur erforderlichen Traglast von 70 t führte der
steuerliche Vertreter aus, dass die Silotransportcontainer durchaus die
genannten 30.740 kg aufweisen könnten. Es stehe jedoch im
Dispositionsverhalten der Eisenbahn, ob ein oder zwei Stück Container auf
den Waggon geladen würden und sich deswegen bei zwei Stück eine
notwendige Tragkraft von 70 t ergebe.
Wichtigster Punkt der fortgesetzten Betrachtung sei nach
Ansicht des steuerlichen Vertreters, ob der Sachverständige der Meinung
sei, ob sich unter Einbezug der genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ein
anderes Bild ergeben hätte.
Im Folgenden wurde die gesetzliche Bestimmung des § 2
Z. 40 des KFG 1967 in der Fassung der 13. Kraftfahrgesetznovelle aus 1990
erörtert:
Hinsichtlich des Bahnhofes Hall/Tirol wurde zunächst
vom Sachverständigen ausgeführt, dass es sich bei der Strecke
Sterzing/Vipiteno nach Hall um eine verkehrsübliche Strecke mit
größtenteils Anteil von Autobahn handle.
Hinsichtlich der transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit
verwies der Bw. auf die nach Norden erheblich abfallende Autobahnroute, die
für die mit 44 t Gesamtgewicht fahrenden LKW-Züge eine
höhere technische Anforderung darstelle. Dazu kämen Stehzeiten bei den
Mautstellen, da diese stark frequentiert seien. Aus wirtschaftlicher Sicht falle
auch noch die mit etwa € 70,00 anfallende Maut pro Fahrtrichtung ins
Gewicht. Diese erhöhte Maut habe die Frächter in den letzten Jahren
belastet und sei vor kurzem von der Europäischen Union aufgehoben
worden.
Der Sachverständige führte zur Neigung bei der
Talfahrt auf der Brennerautobahn aus, dass im Hinblick auf die Motorbremsung
moderner Dieselfahrzeuge der Einsatz des pneumatischen Bremssystems keinesfalls
durchgehend notwendig sei, womit eine motorgebremste Talfahrt ohne
Heißlaufen der Bremsen möglich wäre. Der Dieselmotor werde
darüber hinaus vom Betriebssystem warmgehalten, sofern eine
Strömungsbremse, wie in modernen LKW`s eingebaut, vorhanden sei, womit der
LKW mit warmem Motor unten ankomme. Bei Fehlverhalten des Lenkers könne es
natürlich schon vorkommen, dass die Bremsen, wie vom
Geschäftsführer der Bw. geschildert, überhitzt
würden.
Die Staus an der Mautstelle würden sich aus
sachverständiger Sicht aus dem Umstand ergeben, dass viele LKW-Züge am
Morgen auf den Beginn des günstigeren Mauttarifs an der Mautstelle warten
und danach die elektronische Road-Pricing-Schleuse durchfahren
würden.
Der Bw. wies darauf hin, dass in früheren Jahren die
Bemautung der LKW`s noch durch Einstecken einer Karte oder durch Barzahlung
erfolgt sei und die Bemautung nicht so einfach wie beim nunmehrigen
elektronischen Road-Pricing erfolgen habe können.
Über Befragen eines Amtsvertreters, ob die LKW der Bw.
immer nur in der Früh an der Mautstelle vorbeikommen würden und von
den Staus betroffen seien, führte der Bw. aus, dass sich sein Unternehmen
die einzelnen Zeitpunkte auf Grund der strikten Kundenbestimmung nicht aussuchen
könne und daher auch gegebenenfalls die Staus nicht vermeiden
könne.
Der Bw. gab in diesem Zusammenhang an, dass alle seine
LKW`s mit Wirbelstrombremse oder Strömungsbremse ausgestattet seien.
Der Sachverständige führte zur
transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit der Autobahnstrecke zwischen Sterzing und
Hall/Tirol aus, dass diese im Hinblick auf den Umstand, dass die Regelungen
für alle LKW`s gleichermaßen gelten würden, aus seiner Sicht
transportwirtschaftlich zumutbar sei. Natürlich sehe auch der
Sachverständige die wirtschaftliche Seite einer Überwälzung der
Kosten als Problem, welches aber nicht in seinem Beurteilungskreis falle.
Der steuerliche Vertreter stellte an den
Sachverständigen die Frage, ob aus seiner Sicht die Überwälzung
überhöhter Kosten, wie sie sich aus höherem Spritverbrauch, Maut,
Lohnkosten für Stehzeiten ergeben würden, mit in die Betrachtung der
transportwirtschaftlichen Zumutbarkeit einzubeziehen seien.
Der Sachverständige führte dazu aus, dass
Treibstoffkosten selbstverständlich Teil einer Transportkostenkalkulation
seien, im gegenständlichen Falle könne davon ausgegangen werden, dass
bei Hin- und Rückfahrt der erhöhte Treibstoffbedarf bei der Bergfahrt
annähernd durch stark verminderten Treibstoffbedarf bei der Talfahrt
kompensiert werden könne. Zu den Stehzeiten sei festzustellen, dass sie
nicht planbar seien, dass aber bei entsprechender Logistik Stehzeiten sowohl an
den Mautstellen als auch im Terminal Hall großteils vermeidbar
seien.
Vom steuerlichen Vertreter wurde die Frage an den
Sachverständigen gestellt, ob der Gesamtkostenvergleich hinsichtlich der
Abwicklung über die Strecke Sterzing - Villach sowie Villach - Hall mit der
entsprechenden Rückfahrnotwendigkeiten in die transportwirtschaftliche
Betrachtung einzubeziehen sei. Der Bw. verwies an dieser Stelle auf den im Falle
der Anfahrt nach Hall dort leerstehenden LKW.
Vom Sachverständigen wurde diesbezüglich die
Ansicht vertreten, dass, bei entsprechender Planung der Abläufe die
leerstehenden LKW`s in Hall aus seiner Sicht vermeidbar wären, da für
bereitstehende ankommende Container aus sachverständiger Sicht
organisatorisch Vorsorge getroffen werden könnte.
Zur Ansicht des Sachverständigen, wonach bei
entsprechender Planung auch in Hall für eine entsprechende Auslastung der
LKW`s der Bw. gesorgt werden könne, führte der Bw. aus, dass dies auf
Grund der praktischen Abwicklung bzw. Anordnungen durch den Auftraggeber, die
Fa. S., in der Praxis sich nicht als möglich erwiesen habe.
Dazu hielt der Sachverständige fest, dass bei einer
wie im gegenständlichen Fall laufenden Geschäftsverbindung es
jedenfalls möglich sein müsse, nach moderner Eisenbahnlogistik,
für jeden vollen zum Bahnhof Hall/Tirol zu transportierenden Container auch
einen Container, welcher auf der Rückfahrt mitgenommen werden könne,
bereit zu stellen. Dies sei aus sachverständiger Sicht jedenfalls bei einer
monatlichen Containermenge von 20 Stück gegeben.
Der Sachverständige führte im Hinblick auf die
Frage des steuerlichen Vertreters hinsichtlich der kostenmäßigen
Zumutbarkeit aus, dass jede reelle Transportkostenkalkulation auch ein
Mindestmaß an Leerfahrten beinhalten müsse, welche dann unter
Umständen zu betriebseigenen Reparaturen benutzt werden könnten. Wenn
zur Verbesserung der Rentabilität auf einer solchen Leerfahrt eine Ladung
mitgenommen werde, so sei dies aus sachverständiger Sicht wirtschaftlich
sinnvoll. Die daraus folgende Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
für dieses Fahrzeug in diesem Monat in Anspruch genommen werden könne,
falle nicht in seine sachverständigen Aufgabe.
Nach den Erhebungen des Sachverständigen decke die
Betreibergesellschaft des Terminals Hall/Tirol 90 % des Wagenbedarf aus eigenem
Bestand oder Zulauf ab. Die Österreichischen Bundesbahnen würden
über eine ausreichend große Stückzahl an Flachwagen mit
Drehgestellen für den kombinierten Verkehr der Typen 4556 und 4557 mit
einer Tragfähigkeit von 70 t in Klasse D verfügen, so dass mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein am Vortag bestellter Wagen dieser
Type am nächsten Tag zur Verfügung stehe. Wenn es gelinge, die
Straßenmaut auf den Auftraggeber zu überwälzen, dann stelle es
für den Bw. einen Durchlaufposten dar und belaste die
Transportkostenrechnung nicht.
Über Befragen des steuerlichen Vertreters führte
der Sachverständige aus, dass, wenn es keine
Überwälzungsmöglichkeit gebe, dies ein Problem der
Transportkostenkalkulation sei.
Über Befragen des steuerlichen Vertreters führte
der Sachverständige weiters aus, dass die Tragung von Maut- und
erhöhten Treibstoffkosten nicht die transportwirtschaftliche Zumutbarkeit
überschreite, weil diese Voraussetzungen einer Straßenstrecke
für alle Benützer gelten würden. Die kraftfahrrechtlichen und
straßenpolizeilichen Vorschriften der in Frage kommenden Routen seien
einerseits im Gutachten enthalten und seien andererseits in dieser
mündlichen Verhandlung erörtert worden.
Im Folgenden wurde die Frage der kürzesten LKW-Route
von Sterzing zum Terminal Bludenz mit 184 km sowie zum Terminal Wolfurt von
232,7 km, jeweils laut Internetroutenplaner aufgeworfen.
Über Befragen durch den Senat teilte der
Sachverständige mit, dass er die Richtigkeit der Angabe des Bw., wonach die
österreichischen Behörden die Tonnagebeschränkung von 40 t
auf der Inntalautobahn anders bzw. strenger auslegen würden als die
bayrischen Behörden und damit eine Anfahrt nach Salzburg im Fall der
technischen Nichteignung von Hall/Tirol nicht in Betracht käme, dass er
dieses Vorbringen weder bestätigen noch verneinen könne.
Hinsichtlich der beiden Terminals verwies der Bw. auf die
am Arlbergtunnel nochmals anfallende zusätzliche Maut, welche die
Transportkosten negativ beeinflusse.
Über Befragen des steuerlichen Vertreters führte
der Sachverständige aus, dass er auch unter Einbeziehung der
Voraussetzungen des § 2 Z 40 KFG, nämlich der
kürzesten, verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und
nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften
zulässigen Route, zu keinem anderen Ergebnis seines Gutachtens hinsichtlich
der technischen Eignung des Terminals Hall in Tirol gekommen wäre. Dies
deshalb, da für die Transporte der von der Bw. gehaltenen Kraftfahrzeuge
aus sachverständiger Sicht keine Diskriminierung hinsichtlich der anderen
auf der Brenner Strecke fahrenden Kraftfahrzeuge gegeben sei.
Der steuerliche Vertreter widersprach dieser Auffassung des
Sachverständigen, weil die Betrachtungsweise nicht am Zielterminal enden
könne. Vom Sachverständigen wurde noch ergänzend ausgeführt,
dass die Entscheidung der ÖBB, den Verkehr über das Terminal Wels
abzuführen, zu keiner Verlängerung der Transportzeiten
führe.
Der
Senat hat erwogen:
Mit BGBl. 1994/629 wurde dem § 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KfzStG) 1992 in Absatz 1 eine Zahl 14 mit
Wirksamkeit ab 1995 angefügt, nach welcher von der Steuer befreit
sind:
"In einem
inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem
Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr
zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und
Abholung von Containern von mindestens zwanzig Fuß Länge, von
auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet
werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder
Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver-
oder Entladebahnhof benützt wird."
Der Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (1821 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates XVIII. GP) führt zunächst allgemein zu den vorgesehenen
Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer aus, dass mit diesen Änderungen
der Bereich der Nutzfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Sinne einer stärkeren Anlastung
der Wegekosten neu geregelt werden solle. Im Interesse der Entlastung der
Straßen vom Straßengüterverkehr solle auch ein steuerlicher
Anreiz für die Inanspruchnahme des Huckepackverkehrs geschaffen
werden.
Zu der im zweiten Teil Art. I Zl. 4 der vom Finanzausschuss
verhandelten Regierungsvorlage enthaltenen neu angefügten Zahl 14 des
§ 2 Abs. 1 KfzStG 1992 führt der Bericht des
Finanzausschusses aus, dass im Interesse der Förderung des kombinierten
Verkehrs von der in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/106/EWG vorgesehenen
Möglichkeit der Steuerentlastung der Zu- und Ablauftransporte auf der
Straße Gebrauch gemacht werde.
Die europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat in ihrem
Amtsblatt Nr. L 368 vom 17.12.1992 die Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom
7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für
bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten verlautbart. In dieser Richtlinie wird unter anderem
ausgeführt, dass der Binnenmarkt ein erhöhtes Verkehrsvolumen mit sich
bringe; die Gemeinschaft müsse daher das Nötige veranlassen, um ihre
Verkehrsressourcen zum Wohle der Allgemeinheit bestmöglich zu nutzen; dies
erfordere auch den Einsatz des kombinierten Verkehrs. Angesichts der zunehmenden
Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Straßen, dem
Umweltschutz und der Sicherheit im Straßenverkehr sei es im allgemeinen
Interesse notwendig den kombinierten Verkehr als Alternative zum
Straßenverkehr weiter auszubauen. Durch entsprechende Maßnahmen sei
die Möglichkeit zu bieten, die Verkehrstechniken entsprechend dem
technischen Fortschritt verkehrsträgerübergreifend unter
Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten und Bedürfnisse
der Verkehrsunternehmer und Verkehrsteilnehmer zu entwickeln; diese
Maßnahmen seien auf den kombinierten Verkehr Straße/sonstige
Verkehrsträger, d.h. Schiene, Binnen- und Seeschifffahrt auszurichten. Die
Aufhebung aller mengenmäßigen Beschränkungen sowie verschiedener
im Bereich des Straßentransportes noch bestehender einengender
Verwaltungsvorschriften fördere eine stärkere Inanspruchnahme des
kombinierten Verkehrs.
Damit der kombinierte Verkehr zu einer wirklichen
Entlastung der Straßen führe, sollte diese Liberalisierung auf
Straßentransporte unterhalb einer bestimmten Streckenlänge
beschränkt werden. Die Liberalisierung der Zu- und Ablauftransporte auf der
Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs sei auf den kombinierten
Verkehr mit Strecken auf See auszudehnen, sofern die Seestrecke einen
bedeutenden Teil der Gesamtstrecke ausmache. Daher sollte die
Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge nach Maßgabe ihrer
Beförderung durch die Bahn gesenkt und die Zu- und Ablauftransporte auf der
Straße von jedem Tarifzwang befreit werden. Der Zugang des Werkverkehrs
zum kombinierten Verkehr sei zu erleichtern.
Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie gelten als
"kombinierter Verkehr" Güterbeförderungen zwischen Mitgliedstaaten,
bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit
oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container mit mindestens
zwanzig Fuß Länge, die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und
den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer
Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese mehr als 100 km
Liftlinie beträgt zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder ablauf
erfolgt: entweder für die Zulaufstrecke zwischen dem Ort, an dem die
Güter geladen werden und dem nächstgelegenen geeigneten
Umschlagbahnhof bzw. für die Ablaufstrecke zwischen dem
nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort an dem die
Güter entladen werden; oder in einem Umkreis von höchstens 150 km
Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlages.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie dürfen
alle in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer, welche die
Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt
für den Güterverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten erfüllen, im
Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedsstaaten innerstaatliche oder
grenzüberschreitende Zu- und/oder Ablaufverkehre auf der Straße
durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 treffen die
Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Abs. 3
angeführten Steuern für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen,
Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger), wenn diese im kombinierten
Verkehr eingesetzt werden, entweder pauschal oder anteilig unter
Berücksichtigung der Strecken, die diese Fahrzeuge mit der Eisenbahn
zurücklegen, innerhalb der Grenzen, nach Maßgabe und nach den
Modalitäten ermäßigt oder erstattet werden, die sie nach
Anhörung der Kommission festlegen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 2 können,
unbeschadet der Bestimmungen, die sich aus einer etwaigen Anpassung der
einzelstaatlichen Steuersysteme für Nutzfahrzeuge auf Gemeinschaftsebene
ergeben, die ausschließlich im Trucking auf der Straße im Zu- oder
Ablauftransport einer kombinierten Beförderung eingesetzten Fahrzeuge, wenn
sie einzeln besteuert werden, von der Steuer befreit werden.
1. Inländischer Ver-
oder Entladebahnhof
Betrachtet man nun zunächst den
unmissverständlichen und nach Ansicht des Senates keinerlei
Interpretationsspielraum zulassenden Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, so hat der nächstgelegene
technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof ein inländischer zu
sein.
Die gesamte diesbezügliche Argumentation des Bw.,
insbesondere die Verweise auf ausländische gesetzliche Bestimmungen, welche
nicht auf das Inland abstellen würden, finden ihre Grenze im Wortlaut der
Gesetzesbestimmung. Wenn der Bw. diesbezüglich
"Reziprozitätsgründe zum EU-Ausland" ins Treffen führt, so kann
der Berufungssenat darin keine Begründung für eine Missachtung der
gesetzlichen Normierung des Erfordernisses eines inländischen Ver- oder
Entladebahnhofes erkennen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 7. Dezember 2000, Zl. 97/16/0295, ausgeführt, dass die
Ansicht, wonach es genüge im Rahmen eines einheitlichen Transportes einen
Ver- oder Entladebahnhof im Inland zu benützen, sodass sowohl für das
etwa in Österreich beladene Fahrzeug als auch das im Ausland entladene
Fahrzeug die Steuerbefreiung geltend gemacht werden könne, und zwar auch
dann, wenn also von dem im Ausland eingesetzten Fahrzeug kein inländischer
Bahnhof benützt werde, für die Steuerbefreiung nach § 2
Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 ausreichend sei, sich mit dem Gesetzeswortlaut
nicht in Einklang bringen lasse. Befreit werde der Vor- und Nachlaufverkehr zum
kombinierten Verkehr; das Gesetz definiere den Vor- und Nachlaufverkehr
dahingehend, dass nur die Fahrten zu einem im Inland gelegenen Bahnhof zur
Befreiung führen könnten. Auch die nicht alternativ zu verstehende
Konjunktion "oder" beim Ver- und Entladebahnhof schließe es aus, dass Ver-
und Entladevorgänge bei einem ausländischen Bahnhof mit einbezogen
werden könnten. Während die Beladung beim Absender und die Entladung
beim Empfänger wohl auch im Ausland erfolgen könnten, müsse die
Beladung auf die Bahn bzw. die Entladung von der Bahn jedenfalls in einem
österreichischen Bahnhof erfolgen. Befreit werde eben nur die Verwendung
der Fahrzeuge für die Fahrten zum inländischen Bahnhof. Die Bestimmung
biete nicht den geringsten Hinweis darauf, dass auch eine Fahrt zum
ausländischen Bahnhof, selbst wenn sie in Ausführung eines Transportes
erfolgte, erfasst wäre. Die Gesetzesbestimmung stelle nicht auf den Umfang
der in Österreich zurückgelegten Strecke ab, sondern darauf, ob ein
inländischer technisch geeigneter Bahnhof, der auch der nächstgelegene
sein müsse, benützt werde.
Nach Ansicht des Berufungssenates kann der Bw. aus dieser
höchstgerichtlichen Rechtsprechung nichts für seinen Standpunkt
gewinnen.
Das Berufungsbegehren hinsichtlich sämtlicher Fahrten
zu ausländischen Ver- oder Entladebahnhöfen erweist sich im Hinblick
auf die vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Der Berufung konnte
in diesem Punkt keine Folge gegeben werden.
Wenn der Bw. ein Gesetzesprüfungsverfahren bzw. die
"Aufhebung des Begriffes inländisch" anregt, so überschreitet dieses
Ansinnen den gesetzlichen Wirkungsbereich des unabhängigen
Finanzsenates.
2. Nächstgelegener
Ver- oder Entladebahnhof
Streit herrscht weiters hinsichtlich der Frage, ob das
"Kriterium" des "nächstgelegenen" inländischen Ver- oder
Entladebahnhofes von der im Ausland gelegenen Be- oder Entladestelle aus zu
erfüllen sei oder erst ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
Der Bw. vertritt, unter Hinweis auf betriebswirtschaftliche
Gründe und transportwirtschaftliche Notwendigkeiten die Ansicht, dass der
Frächter seine Route im Ausland frei wählen könne und erst ab dem
Zeitpunkt des Grenzübertrittes den nächstgelegenen technisch
geeigneten inländischen Ver- oder Entladebahnhof anzufahren habe, um in den
Genuss der Befreiungsbestimmung kommen zu können.
Hiezu ist aus der Sicht des Berufungssenates
auszuführen, dass die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1
Z 14 KfzStG 1992 in Ausführung einer EWG-Richtlinie von den
gesetzgebenden Organen festgelegt wurde. Diese Richtlinie 92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember 1992 weist eindeutig auf die zunehmenden Probleme im
Zusammenhang mit der Überlastung der Straßen, dem Umweltschutz und
der Sicherheit im Straßenverkehr, hin und erklärt die Absicht des
Rates, dass der kombinierte Verkehr zu einer wirklichen Entlastung der
Straßen führen solle, indem die Mitgliedsstaaten entsprechende
Befreiungsbestimmungen für den kombinierten Verkehr erlassen.
In dieser eindeutigen Vorgabe der EWG-Richtlinie findet
auch das diesbezügliche Vorbringen des Bw. seine Grenze. Die vom Bw.
vorgebrachte Rechtsauffassung würde im Extremfall bedeuten, dass der Bw.
von seiner Beladestelle Sterzing aus das gesamte Bundesgebiet umrunden
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 92/106/EWG, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38
Kombinierter VerkehrVor- und Nachlaufverkehrnächstgelegener inländischer Ver- oder Entladebahnhoftechnische Eignungtransportwirtschaftliche Zumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/03
- Stammnummer
- 22533
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF