Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/03
Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0199-K/03vom 30.12.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Datex Datenverarbeitungs- und
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach
(nunmehr Spittal Villach), vertreten durch OR Dr. Kohlweg, betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 1999 bis 2004, Wiederaufnahme betreffend Kraftfahrzeugsteuer
2000 bis 2001 und Einkommensteuer 1999 bis 2001 sowie betreffend Einkommensteuer
1999 bis 2001 nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: 1.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Karftfahrzeugsteuer 2000 und 2001 sowie Einkommensteuer 1999 bis 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
2. a) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1999 bis 2002 wird
teilweise stattgegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird festgesetzt mit
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Jahr
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Betrag
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1999
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Euro 10.932,54
(entspricht S
150.435,00)
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2000
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Euro 9.771,59
(entspricht S
134.460,00)
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2001
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Euro 17.115,91
(entspricht S
235.520,00)
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2002
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Euro 15.141,00
b) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2003 und 2004 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
3. Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 wird
teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben betragen:
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Jahr
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Einkommen
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Einkommensteuer
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1999
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S 0,00
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Euro - 6.282,13
(entspricht S -
86.444,00)
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2000
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S 0,00
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Euro - 677,17
(entspricht S -9.318,00)
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2001
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S 101.703,00
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Euro - 621,86
(entspricht S -
8.557,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw., ist u.a.
Transportunterunternehmer.
Im Zuge zweier die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2003
umfassender Betriebsprüfungen sowie zweier Nachschauen betreffend die
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2002 und 2004 schrieb das Finanzamt dem
Bw. Erhöhungen an Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 131.145,00
(1999), S 123.750,00 (2000), S 175.171,00 (2001),
€ 12.592,92 (2002), € 7.511,45 (2003) und
€ 5,271,37 (2004) vor.
Weiters nahm das Finanzamt das Verfahren zur Veranlagung
der Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 wieder auf und führte
die aus den Bescheiden betreffend Kraftfahrzeugsteuer resultierenden
ertragsteuerlichen Änderungen in geänderten Einkommensteuerbescheiden
durch.
Begründend führte das Finanzamt im
Betriebsprüfungsbericht unter Tz 15 aus, dass das Unternehmen die
Bestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KfzStG) 1992 in Anspruch genommen habe, wonach "Vor- und Nachläufe" unter
bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit seien. Diese Voraussetzungen
würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in
allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert - der
"nächstgelegene inländische Bahnhof" angefahren worden sei. So habe
das Unternehmen von der Beladestelle Sterzing nicht den nächstgelegenen
Bahnhof Hall/Tirol, sondern den Bahnhof Fürnitz angefahren; zudem seien die
Kraftfahrzeuge auch im kombinierten Verkehr in Norddeutschland eingesetzt
worden. die Steuerbefreiung habe daher von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt werden können.
In den gegen diese Vorschreibungen erhobenen Berufungen
führte der Bw. zunächst aus, dass in seiner Transportfirma im Inland
mehrere Zugfahrzeuge und Anhänger angemeldet seien. Auch einige deutsche
Anhänger mit EU-Kennzeichen kämen im Vor- und Nachlaufverkehr zum
Einsatz. Mit diesen Fahrzeugen bzw. Anhängern würden in mehreren
Regionen (Italien, Deutschland, Österreich) Spezialtransporte mit
sogenannten Silotransportcontainern für deutsche Auftraggeber von und zur
Bahn bzw. dem Abnehmer im kombinierten Verkehr Straße/Schiene abgewickelt.
Die Anhänger seien in ihrer Wesensart so beschaffen, dass sie
ausschließlich für die Beförderung (Zustellung/Abholung) von
Silotransportcontainern mit mehr als 20 Fuß Länge geeignet seien. Die
Container würden am jeweiligen Terminal, hauptsächlich Villach,
mittels einer Hebevorrichtung (Kran, Stapler) auf den Anhänger passgenau
verladen und mittels Punktbefestigungen arretiert. Eine andere Verwendung der
Anhänger als die zum Transport der Silocontainer sei ohne technischen Umbau
nicht möglich.
Der Terminal Villach/Süd sei für den Bw. im
Inland der zentrale Abwicklungsbahnhof des kombinierten Verkehrs
Straße/Schiene für den auftraggebenden Spediteur. Hier erfolge nicht
nur Silotransportcontainer/Umschlag auch die von der Bahn, sondern es
würden jene Silotransportcontainer auch gereinigt, bevor sie per Bahn
wieder zum werkseigenen Gleisanschluss der Firma Y zur dortigen Befüllung
weitergeleitet würden. Der Vor- und Nachlaufverkehr im Bereich
Österreich und Italien vom Terminal Villach verlaufe dergestalt, dass der
Silotransportcontainer am Terminal Villach übernommen würde, der volle
Container würde in Norditalien im Nachlaufverkehr zugestellt, darauf folge
eine leere Fahrt nach Sterzing. In Sterzing werde der Silotransportcontainer
beladen, und es folge die Fahrt über Sillian (Grenzübertritt) zum
Terminal Villach zur inländischen Bahnübergabe im Vorlaufverkehr zum
Terminal Neuss - Hessentor. Als weitere Variante führte der Bw. die Fahrt
von Sterzing mit Silotransportcontainer über den Brenner zum Terminal Hall
in Tirol im Vorlaufverkehr und die Verladung des Containers auf die Bahn zum
Versand nach Deutschland/Neuss an (Variante, wenn das Kraftfahrzeug in Wolfurt
benötigt würde und von Hall bis Wolfurt leer ohne
Silotransportcontainer unterwegs wäre, also quasi eine
Überstellungsfahrt). Weiters erfolge die Zustellung von
Silotransportcontainern im Raum Steiermark/Kärnten im Nachlaufverkehr bzw.
die Rücklieferung der Silotransportcontainer im Vorlaufverkehr auf die Bahn
im Terminal Villach zur Weiterleitung zur Firma Y.
Zum Terminal Wels führte der Bw. aus, dass an diesem
Terminal die meisten Silotransportcontainer Bahntransporte von Terminal
Neuss/Hessentor einlangen würden. Ein Teil der Silotransportcontainer
würde von Wels aus im oberösterreichischen Raum im Nachlaufverkehr zur
Schiene ausgeliefert. Der andere Teil werde per Bahn zum Terminal Villach und
dort im Nachlaufverkehr entweder im örtlichen Bereich
Kärnten/Steiermark oder nach Italien weitergeleitet.
Am Terminal Wolfurt in Vorarlberg sei fix ein eigenes
Kraftfahrzeug mit einem eigenen Vorarlberger Mitarbeiter stationiert, der die
Nachlaufverkehre vom Terminal Wolfurt nach Stühlingen abwickle. Bei
höherem Transportaufkommen am Terminal Wohlfurt werde manchmal ein
zusätzliches Kraftfahrzeug eingesetzt. Dabei werde, um
Kraftfahrzeug-Leerkilometer möglichst zu vermeiden, manchmal die Route
über Hall in Tirol gewählt. Der Transport der Silotransportcontainer
erfolge von Sterzing im Vorlaufverkehr nach Hall in Tirol und dort die Verladung
am Terminal zum Bahntransport nach Neuss. Von dort erfolge die Leerfahrt ohne
Silotransportcontainer nach Wohlfurt und hier die Abholung von
Silotransportcontainern in Wohlfurt zum Nachlaufverkehr zur Zustellung in
Stühlingen, danach die leere Fahrt zurück nach Wohlfurt und die
Verladung der leeren Container auf die Bahn und Versand zur Firma Y. bei
Villach.
Vom Terminal Bielefeld, welches mittlerweile nach Hannover
verlegt worden sei, würden die Silotransportcontainer übernommen und
die vollen Container im Nachlaufverkehr im Stadtgebiet zugestellt werden,
anschließend erfolge die leere Fahrt zurück nach Bielefeld - Hannover
und die Verladung von leeren Containern auf die Bahn zur Firma Y. bei Villach.
Für den Bereich Hannover - Bielefeld - Hannover würden die Fahrten
über Bielefeld geführt.
Aus diesen Be- und Entladeverläufen würden
folgende Umstände ersichtlich: Der Bw. wickle als Frächter exklusiv
für die Firma S. als Spediteur Spezialsilotransporte mit entsprechenden
Silotransportcontainern ab, die im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten
Verkehr Straße/Schiene in verschiedenen Regionen für den
Hauptauftraggeber Firma Y. abgewickelt würden. Nachdem sich der Standort
des Auftraggebers Firma Y. in der Nähe des Terminals Villach befinde, sei
Villach immer der zentrale Terminal für die Hauptabwicklung. Die Terminals
von Wolfurt als auch Bielefeld und Wels seien Verteilungs- bzw.
Auslieferungsterminals der Warenbewegung unter anderem von der Firma Y. bei
Villach. Aus den schematisch dargestellten und beschriebenen
Bewegungsabläufen werde klar nachvollziehbar, dass die Transportcontainer
wieder zurück zur Firma Y. bei Villach gelangen müssten um einer
Befüllung zugänglich zu werden. Die Fahrzeuge, speziell die
Anhänger seien als Spezialbauten ausschließlich dafür geeignet,
diese Silotransportcontainer für den Auftraggeber Spedition zwischen den
Punkten Bahnterminal und Empfänger/Versender zu transportieren. Der Bw.
habe für diese Transporte eine Vereinbarung mit der Firma S., um diesen
Vor- und Nachlaufverkehr kombinierten Straßen-/Schienenverkehr mit den
einzelnen Zugfahrzeugen bzw. Sattelzügen abzuwickeln.
Nach einer Auflistung der im Unternehmen der Bw.
befindlichen Kraftfahrzeuge zieht der Bw. die Folgerung, dass grundsätzlich
in Österreich jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von über 3,5 t kraftfahrzeugsteuerpflichtig sei. Auch
ausländische Kraftfahrzeuge und widerrechtlich in Österreich
betriebene Kraftfahrzeuge seien von der Kraftfahrzeugsteuer erfasst. Die
Steuereinnahmen würden zum Teil der Finanzierung des österreichischen
Straßensystems dienen. Die Befreiungsbestimmungen des § 2
Abs. 1 Z 14 KfzStG seien bei der Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen anzuwenden. Auch aus den verwaltungsmäßigen
Durchführungsrichtlinien würden sich aus Punkt 5.1.4 keine
tiefgründigeren Voraussetzungen ergeben, als sie ohnehin im Gesetz
angeführt seien. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge und Anhänger
seien laut den der Behörde vorliegenden Zulassungsscheinen auf den Bw.
zugelassen, grundsätzlich kraftfahrzeugsteuerpflichtig, sofern nicht die
entsprechenden Befreiungsbestimmungen anzuwenden seien. Die Behörde habe
nun im Betriebsprüfungsverfahren die Anerkennung der Befreiung gem.
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG zum ersten mit der Begründung
verweigert, dass der Bw. in der Abwicklung ihrer Zustellfahrten nicht den
"nächstgelegenen technisch geeigneten" Be- oder Entladebahnhof (Terminal)
genutzt habe, welcher im Inland gelegen sein müsse. Dabei sei in der
Sachverhaltsfeststellung nicht anerkannt worden, dass der Bw. nach den
tatsächlichen Verhältnissen im Verhältnis mit Italien einen
grenzüberschreitenden Vor- und Nachlaufverkehr abwickle. Hier sei der
Behörde entgegenzuhalten, dass bereits oben aus dem Sachverhalt ersichtlich
werde, dass der Bw. mit ihrem Sattelfahrzeug im Sondervertrag vom
auftraggebenden Spediteur unmittelbar für Kunden mit dem
Silotransportcontainern einen direkten kombinierten Nachlaufverkehr ab dem
Terminal Villach nach Norditalien aus führe. Die Hinfahrt also der
Nachlaufverkehr ab Villach, erfolge über den Grenzübertritt Tarvis
nach Norditalien, zumeist Verona. Auf der Rückfahrt von Sterzing aus
würden Container im Vorlaufverkehr über den Grenzübertritt
Sillian zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal Villach zur
Verladung gebracht. In Osttirol (Lienz) gebe es keinen geeigneten Terminal und
auch sonst keine Verlademöglichkeiten. Der für den Bw.
nächstgelegene technisch geeignete Terminal für die Verladung der
Silotransportcontainer auf die Bahn im Vorlaufverkehr, ab dem Zeitpunkt des
Grenzübertrittes in Sillian, sei somit jener in Villach.
Es sei dem Bw. wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar
und im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in keiner Weise gedeckt, dass ein
Frächter seine ausländische Fahrtroute so zu wählen habe, dass er
vom Ausland aus gesehen den nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal
zu benutzen habe. Der Gedanke möge nahe liegend, das für den Vorlauf -
Verladeort Sterzing - aus Sicht der Behörde der Terminal Hall in Tirol
immer der technisch nächstgelegene im Inland wäre. Dies gelte aber nur
für den Fall des Grenzübertrittes Brenner, wo Hall in Tirol der
entsprechende Terminal wäre. Diese Konstellation werde in einigen
Fällen ohnehin erfüllt.
Nun sei aber der Behörde entgegenzuhalten, dass
besonders in den Zeiten einer EU-weiten Güterbeförderungsabwicklung
nicht restriktiv nur auf die inländischen Verhältnisse alleine
abzustellen sei, ohne die Mechanismen des europäischen
Güterbeförderungsgewerbes zu beachten. Immerhin seien nach dem
EU-Recht einige der Befreiungen für ausländische Kraftfahrzeuge direkt
ins österreichische Recht zu übernehmen. Die Bundesrepublik
Deutschland stelle z.B. in ihrem § 3 KfzStG unter den
Befreiungsbestimmungen zur Kraftfahrzeugsteuer überhaupt nicht auf einen
"inländischen" Bahnhof ab, sondern lasse jedem nächstgelegenen
technisch geeigneten Bahnhof, im In- und Ausland, zu.
Das österreichische Kraftfahrzeugsteuergesetz stelle
für Lastkraftwagen über 3,5 t auf den Steuertatbestand Zulassung
eines Kraftfahrzeuges in Österreich ab. Der Effekt der Norm liege aber
unter anderem darin, dass mit dem Steueraufkommen ein wesentlicher Beitrag
für die Finanzierung des österreichischen Straßensystems
erfolgen solle.
Der Sinn einer Legalinterpretation könne aber nicht so
weit gehen, einem österreichischen Frächter bezüglich seiner
Routenwahl im Ausland so weit in seine wirtschaftliche Autonomie einzugreifen,
dass er zur Erreichung einer Befreiungsbestimmung gezwungen wäre, unsinnige
Regelungen in Form der Verpflichtung zur Inanspruchnahme des Terminals Hall in
Tirol als geographisch nächsten Terminal in Kauf zu nehmen und ihm keine
andere Wahl für die wirtschaftliche Gestaltung seiner Transportrouten zu
belassen. Die Unsinnigkeit des Terminals Hall in Tirol liege nicht nur in einem
überdimensionierten Kostenaufwand für einen enormen Umweg am
österreichischen Straßennetz und in den ausufernden Arbeitszeiten der
Fahrer, sondern auch in einer unökonomischen Nutzung des
österreichischen Straßensystems und einer erhöhten
Umweltbelastung im Einzugsbereich der betroffenen Transportrouten.
Wenn der Bw. nach Ansicht der Betriebsprüfung die
Strecke von Sterzing/Italien zum "nächstgelegenen technisch geeigneten
Terminal" nach Hall in Tirol wählen müsste, um in den Genuss einer
inländischen Befreiungsvorschrift zu gelangen, würden für ihn als
Unternehmer folgende Konsequenzen eintreten: Es würden zusätzliche
Mautkosten am Brenner und Wartezeiten entstehen, das Nachtfahrverbot am Brenner
würde Stillstandszeiten für Fahrer und Lastkraftwagen bewirken, es
würden erhöhte Lohnkosten für die Fahrer wegen Leerzeiten
entstehen. Weiters bedinge die Strecke Sterzing-Hall-Tauernautobahn-Villach
einen Umweg von rund 230 km. Bei einem Verbrauch von rund 40 l pro
100 km sei das für die Fahrt allein an Treibstoff ein Mehraufwand von
rund 100 l pro Fahrt, abgesehen vom Verbrauch an den Mautpunkten und
Wartezeiten in bekannten Staustrecken. Weiters gebe es eine zusätzliche
Maut auf der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile.
Für den Staat würden insofern Nachteile
entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr
mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig
seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung
außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden
Österreich bedeutende Wettbewerbsnachteile in der EU und unnötige
Umweltbelastungen entstehen, die nicht im Schutzzweck der Befreiungsnorm des
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG gemeint sein könnten. Der
Schutzzweck der Befreiungsnorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG umfasse eine bevorzugte steuerliche Behandlung des Kombinierten Verkehrs
und jener Frächter bzw. Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen über
3,5 t, die die ökonomisch sinnvolle Unterstützung der
Straße/Schiene-Kombination forcieren würden und die
Straßenbelastung bzw. Schadstoffemissionen auf diesem Wege reduzieren
helfen würden.
Richtig sei, dass bestimmte Kriterien für die
Erlangung der Steuerbefreiung im Sinne des Kraftfahrsteuergesetzes gegeben sein
müssten, um eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Frächtern zu
vermeiden, die nicht im kombinierten Verkehr tätig seien. Hier sei die Bw.
durchaus der Ansicht, und habe das auch in ihren bisherigen
Kraftfahrzeugsteuermeldungen so gehalten, für jene Fahrzeuge, die nicht nur
im kombinierten Verkehr verwendet würden, die dem Gesetz entspringende
Kraftfahrzeugsteuer anzumelden und zu entrichten.
Bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei sich der Bw.
auch sicher gewesen, die gegenständlichen Befreiungsbestimmung für den
Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr von den einzelnen
angeführten Terminals auch richtig interpretiert und die Steuer auch
richtig abgeführt zu haben. Um so mehr sei der Bw. nunmehr in der
Beweisführung bestrebt, die entsprechenden Erläuterungen und
Sachverhalte tief greifend darzulegen, um die im Hinblick auf den
internationalen EU-Verkehr und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Befreiung
im kombinierten Verkehr auch über die Grenze zugesprochen zu
erhalten.
Wenn nun der Bw. die für ihn kürzeste und
wirtschaftlich sinnvollste Route im Ausland (hier: in Italien) wähle und
von Sterzing via Sillian (Grenzübertritt nach Österreich) im
Vorlaufverkehr zum Terminal nach Villach fahre, erfülle er in diesem Punkt
voll die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG.
Sie fahre ab dem Grenzübertritt nach Österreich im Vorlaufverkehr zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal im Inland, wie vom Gesetz her
gefordert, und das wäre wieder Villach. Diese Vorgangsweise werde auch
durch die Entscheidung des VwGH vom 7.12.2000, Zl. 97/16/0295, unterlegt.
Zur Ausschließlichkeit gem. § 2 Abs. 1
Z 14 KfzStG führte der Bw. im Weiteren aus, dass die
Betriebsprüfung einen Teil der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung mangels
Anerkennung der im Gesetz geforderten "Ausschließlichkeit" des Einsatzes
von Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr
Straße/Schiene für die Zustellung oder Abholung von Containern je
Monatsbetrachtung verweigert habe. Die Behörde weise in ihren Berechnungen
zur Kraftfahrzeugsteuer die vollen zwölf Monate je Zugfahrzeug und
Sattelaufleger aus und gelange so zu den überhöhten
Abgabenansprüchen in den Festsetzungsbescheiden. Der Bw. habe im Verfahren
die Einsatzzeiten seiner Kraftfahrzeuge für den kombinierten Verkehr offen
gelegt. Es werde nunmehr der Einbezug der Kraftfahrzeuge in die Befreiung gem.
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG beantragt und allenfalls die
Abstimmung der Befreiung nach den Monaten der Nutzung anstatt der vollen
Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer über volle zwölf
Zulassungs-Monate ohne Berücksichtigung der beantragten Befreiung für
den kombinierten Verkehr. Die Kraftfahrzeuge seien in verschiedenen Gebieten im
Einsatz und würden definitionsgemäß Vor- und Nachlaufverkehre,
wie oben dargestellt, ausführen. Selbst bei Verletzung des Grundsatzes der
"Ausschließlichkeit" je zu betrachtendem Kalendermonat müsste die
Behörde die Beweise der Bw. über die tatsächliche Nutzung der
Kraftfahrzeuge heranziehen und für die Monate der tatsächlichen
Verkehre im Kombiverkehr zur Schiene auch für die Gebiete Sterzing -
Villach die Befreiung gewähren.
Zur gesetzlichen Voraussetzung eines "inländischen"
Ver- oder Entladebahnhofes" verwies der Bw. in den Berufungsausführungen
zunächst auf den Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG sowie die Durchführungsrichtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz
(AÖF 1997/40/5.1.14). In diesen beiden genannten Rechtsquellen werde auf
einen im Inland gelegenen Ver- oder Entladebahnhof abgestellt. Dem
gegenüber anders lautend werde im Kraftfahrrecht, nämlich im
§ 2 Z 40 des Kraftfahrgesetzes (KFG), der kombinierte Verkehr
ohne, dass überhaupt ein Bezug auf das "Inland" genommen werde, definiert.
Dieser Bezug ergebe sich nur aus dem österreichischen Steuerrecht.
Auch im deutschen Recht respektive in dessen
Befreiungsvorschriften zum Kraftfahrzeugsteuergesetz werde im § 3 die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ohne Bezug zu einem "inländischen"
Ver- oder Entladebahnhof gesetzt. Daneben gebe es noch weitere ordnungs- und
steuerpolitische Erleichterungsvorschriften, wie Erleichterungen im Vor- und
Nachlaufverkehr bis zu einem erhöhten Gesamtgewicht von 44 t sowie
Ausnahmen von Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und vom
Ferienfahrverbot.
Aus Gründen der Reziprozität mit andern
EU-Staaten wie hier im Beispiel mit Deutschland angeführt, und aus
Gründen der Wettbewerbsgleichheit am internationalen EU-Gebiet, sei
für die österreichische Steuergesetzgebung zu fordern, dass der
Begriff "inländische" bzw. "im Inland" für den nächstgelegenen
technisch geeigneten Terminal aufgehoben werden müsse. Ansonsten sei eine
EU-Widrigkeit der Bestimmung zu vermuten.
In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf die durch die
einheitlichen EU-Regelungen mit 1.7.1998 aufgehobene
Kabotage-Genehmigungsverordnung
Seit dieser EU-weiten Vereinheitlichung des Waren- und
Dienstleistungsverkehres dürften sich Frächter im Ausland
betätigen so wie der Bw. dies vom Terminal Bielefeld mit seinen
Nachlaufverkehren zur Schiene abwickle. Gesetzt den Fall, dass ein Frächter
mit einer österreichischen Kfz-Zulassung bei einem ausländischen
Terminal im Vor- und Nachlaufverkehr zur Schiene tätig werde, hätte er
unter dieser restriktiven Bestimmung, die im europäischen Zusammenhang
nicht mehr im Schutzzweck der Norm liege und wahrscheinlich EU-widrig sei, keine
Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, weil hier laut Gesetz nicht der
nächstgelegene inländische Terminal angelaufen worden wäre. Damit
käme es zu eklatanten steuerlichen Benachteiligungen und
Wettbewerbsverzerrungen für Frächter, die wohl im kombinierten
Verkehr, aber am ausländischen Terminal tätig seien, und denen
prinzipiell (so wie in Deutschland) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zukommen
würde. Und das obwohl nicht einmal das österreichische
Straßennetz benützt werde. Ursprünglich dürfte wohl mit der
Befreiungsbestimmung im Sinne des Gesetzes gewesen sein, den Transitverkehr mit
Kraftfahrzeugen zu verringern und eine Verlagerung auf die Schiene zu forcieren.
Die Sinnhaltigkeit des Schienentransportes ergebe sich nach Informationen
einschlägiger Fachleute aber nur bei größeren Distanzen (also im
internationalen Güterbeförderungsverkehr und bei großen
Strecken), wo die Bahn mit dem Durchleiten von Waggons von Terminal zu Terminal
beträchtliche Entlastungen des Straßenverkehrs erreichen
könne.
Bezüglich des Begriffes "inländischer" Ver- oder
Entladebahnhof sei nach Ansicht des Bw. ein Gesetzesprüfungsverfahren
anzuregen.
Der Bw. beantrage die ersatzlose und volle Aufhebung der
beeinspruchten Kraftfahrzeugsteuer - Festsetzungsbescheide der einzelnen Jahre
sowie die volle Zuerkennung der gegenständlichen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bezüglich der Definition "inländischer"
Ver- oder Entladebahnhof beantrage der Bw. in eventu für später ein
Gesetzesprüfungsverfahren, wenn die Befreiungsbestimmung nicht aus
Reziprozitätsgründen zum EU-Ausland zuerkannt werden könnte und
damit eine Steuerpflicht für die Nachlaufverkehre am Terminal
Bielefeld/Hannover auf einzelne Monate entstehen sollte.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung verwies die
Betriebsprüfung auf den Gesetzeswortlaut "ein Vor- bzw. Nachlaufverkehr
liegt vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch
geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird". Diese
eindeutige Formulierung lasse der Interpretation durch die Bw. keinen Raum.
Daher bestehe für die Fahrten Sterzing - Villach keine Möglichkeit der
Steuerbefreiung, da der nächstgelegene Bahnhof nicht Villach/Fürnitz,
sondern Hall in Tirol sei (Sterzing-Hall: 70 km; Sterzing - Villach: 240 km).
Ebensowenig zulässig sei die Steuerbefreiung für jene Fahrten, in
denen Bahnhöfe in Deutschland angefahren würden, da hier das
Erfordernis inländischer Bahnhof fehle. Es müsse die Beladung oder
Entladung des Zuges in einem österreichischen Bahnhof stattfinden,
lediglich die Abholung von Kunden oder Zustellung zum Kunden könne auch im
Ausland erfolgen. Die Betriebsprüfung verwies diesbezüglich ebenfalls
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.12.2000, Zl. 97/16/0295.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bw. in der Berufung, die
Betriebprüfung habe die Befreiung jeweils für volle zwölf Monate
aberkannt, tatsächlich sei jedoch in einzelnen Monaten die Voraussetzung
für die Steuerbefreiung erfüllt worden, führte die
Betriebsprüfung aus, dass dieses Argument des Bw. richtig sei.
Die Betriebsprüfung errechnete in der Stellungnahme
diesbezügliche Minderungen der Kraftfahrzeugseuer in Höhe von S
19.290,00 (1999), S 39.090,00 (2000), S 9.828,00 (2001) und Euro 1.071,00
(2002). Ebenso stellte die Betriebsprüfung die ertragsteuerlichen
Auswirkungen der verminderten Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer dar.
Weiters führte die Betriebsprüfung aus, dass die verbleibenden
strittigen Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer nur mehr die Fahrten von
Sterzing nach Villach sowie die Fahrten zu deutschen Bahnhöfen
betreffe.
Nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme der
Betriebsprüfung reichte der Bw. eine Ergänzung der Berufung beim
Finanzamt ein und führte aus, dass sich der Bw. in der Ansicht des
Finanzamtes in keiner Weise anschließen könne. Es sei nicht
einsichtig, dass keinerlei Interpretationsspielraum für die Anwendung der
Befreiungsbestimmung gegeben sein solle und damit die Fahrten Sterzing - Villach
aus der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung entfallen sollten. Denn der Schutzzweck
der österreichischen Norm könne sich wohl nur auf die Eliminierung
territorialer Wettbewerbsverzerrungen zwischen solchen Frächtern beziehen,
die in Österreich normale, nicht befreite Transporte durchführen, und
solchen, die im kombinierten Verkehr Straße/Schiene unterwegs seien. Es
sei wohl verständlich, dass der Gesetzgeber ordnungspolitisch eingreifen
habe wollen und solche Frächter von der Kraftfahrzeugsteuer befreien habe
wollen, die gegenüber anderen den Schienenverkehr unterstützten und
damit den Straßenverkehr entlasten würden. Offensichtlich sei damit
im Einklang mit der Befreiung des Huckepackverkehrs ein solcher
umweltpolitischer Effekt erwünscht, dass diesen unterstützenden
Frächtern eine Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung zugestanden worden sei. Es
könne aber nicht im Schutzzweck der Norm gelegen sein, dass erstens eine
Befreiungsanwendung über das Bundesgebiet hinauswirken solle und zweitens
der Frächter in der Betriebstätigkeit bzw. seiner Ablaufgestaltung zu
unlogischen/unökonomischen Verhaltensweisen gedrängt werde, um
außerhalb des Bundesgebietes unnütze Fahrten durchzuführen, nur
um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Das Gesetz könne nicht
vorsehen und sehe auch nicht vor, dass ein österreichischer Frächter
vom Ausland nach Österreich die kürzeste Route ins Inland, zum
nächstgelegenen Grenzübertritt, nehmen müssen. Nach nochmaliger
Darstellung des schon in der Berufung geschilderten Ablaufes der Be- und
Entladung zwischen Sterzing und Villach ersuchte der Bw. nochmals, die
Behörde möge die Befreiungsbestimmung in diesem Sinne untersuchen und
der Interpretationsanwendung zugänglich zu machen. Bezüglich der
Begriffe bzw. Verpflichtung "inländischer" Be- oder Entladebahnhof regte
der Bw. neuerlich eine legistische Korrektur an.
Anlässlich des gem. § 279 Abs. 3 BAO
vor dem unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Erörterungstermins führte der Bw. zum Sachverhalt, über das
bisherige Vorbringen hinaus, Folgendes aus: Der Auftraggeber des Bw. sei die
Firma S., welche ihren Sitz in Euskirchen bei Köln habe. Die Firma S. sei
von der Firma Y. mit ihren Standorten beauftragt, den Güterverkehr
abzuwickeln. Als Subauftragnehmer der Firma S. bestehe die Aufgabe seiner
Transportfirma darin, Waren, die im Werk Sterzing sowie in dem bei Villach
gelegenen Werk erzeugt würden, und zwar näher ausgedrückt, alle
Produkte welche im kombinierten Transport geliefert werden sollten, via den
zentralen Terminal Villach für Deutschland transportfähig
hinzubefördern. Aus der Sicht des Bw. sei der Transport in Villach zu Ende.
Die Produkte würden dann bzw. die Container würden dann nach
Deutschland gehen und von dort weltweit weiterbefördert werden. Auf den
konkreten Sachverhalt bezogen heiße dies, die Bw. lade in Sterzing und
transportiere die Container zum Terminal Villach, von wo sie wie schon
beschrieben nach Deutschland gingen. Das sei also der streitgegenständliche
Vorlaufverkehr. Weiters übernehme der Bw. aber auch beim Terminal Villach
beladene Container, welche aus Deutschland per Bahn kommen würden und
hätte diese im Nachlaufverkehr nach Italien zu transportieren. Mit den in
Italien entleerten Containern würde der Bw. dann entweder nach Villach
zurückfahren oder nach Sterzing. Aus der Sicht des Bw. bestehe die
Ungerechtigkeit der derzeitigen Auslegung der Gesetzesstelle durch das Finanzamt
darin, dass der Bw. im Fall einer Notwendigkeit, den Bahnhof Hall anzufahren,
dass also in diesem Fall keine sinnvolle Disposition mehr möglich
wäre. Der Bw. bräuchte dann die doppelte Anzahl von Fahrzeugen. Auf
die Frage, ob die Stationierung eines Lastkraftwagens in Hall angebracht
wäre, antwortete der Bw., dass durch die Brennerstrecke, welche nachts
für LKW gesperrt sei, dies zeitliche Verzögerungen von 24 bis 36
Stunden zur Folge hätte. Weiters müssten die Leercontainer von Villach
nach Hall mit der Bahn gebracht werden. Dies werde seitens des Bw. als
keinesfalls sinnvoll erachtet und auch nicht im Sinne der gesetzlichen
Bestimmung. Der Bw. wies weiters darauf hin, dass es aus seiner Sicht nicht sein
könne, dass ihm im Vorlaufverkehr der Grenzübertrittspunkt
vorgeschrieben werde, während er im Nachlaufverkehr im Ausland
unbeschränkt Kilometer mit dem LKW zurücklegen könne, ohne die
steuerliche Befreiung zu verlieren. Es herrsche also im Nachlaufverkehr
völlige Dispositionsfreiheit. Es müsse dies auch beim Vorlaufverkehr
gegeben sein.
Von den Amtsvertretern wurde hervorgehoben, dass nach
Ansicht des Finanzamtes der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet sei,
möglichst kurze Strecken zwischen Be- und Entladestationen und Terminals
mit LKW zurücklegen zu lassen. Nur diese kurzen Strecken seien nach dem
Willen des Gesetzgebers von der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung umfasst. Eine
andere Auslegung komme nach Ansicht der Amtsvertreter nicht in Frage. Die vom
Bw. sowie dem steuerlichen Vertreter gepflogenen wirtschaftlichen Betrachtungen
hinsichtlich der Besonderheiten des Frächtergewerbes stünden nach
Ansicht des Finanzamtes in Widerspruch zum Gesetzestext bzw. zum Schutzzweck der
Norm. Es könne aus diesem betriebswirtschaftlichen Überlegungen keine
Auslegung der Gesetzesstelle, welche über den bloßen Gesetzestext
hinausgehe, erkannt werden.
Der Bw. führte nochmals aus, dass jegliche
wirtschaftliche Führung des gesamten kombinierten Verkehrs nicht mehr
möglich wäre, wenn dem Bw. die Möglichkeit genommen würde,
Leercontainer aus Italien in Sterzing aufzuladen und dann nach Villach
verbringen zu können. Weiters verwies der Bw. auf die besondere
Problematik, wonach alle gegenständlichen Aufträge mit der Firma S.
bereits endgültig abgerechnet seien. Eine Nachverrechnung der ihm nunmehr
vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuer wäre gänzlich unmöglich. Es
sei für den Bw. wirtschaftlich nicht möglich, die gegenständliche
Nachforderung an Kraftfahrzeugsteuer überhaupt aus dem Betriebsergebnis zu
decken.
Von den Finanzamtsvertretern wurde ausgeführt, dass
die Ansicht des Bw., wonach es im Nachlaufverkehr unerheblich sei, wie weit er
im Ausland fahre, vom Finanzamt nicht geteilt werden könne. Auch eine
Entladung in Sterzing für Container, welche in Villach übernommen
würden, würde aus der Sicht des Finanzamtes nach dem Gesetzeswortlaut,
wonach der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof zu benützen sei, steuerschädlich seien. Bei tiefer
gelegenen italienischen Zielen im Nachlaufverkehr, wie Verona, Mailand etc.
wäre im Einzelnen die Kilometerentfernung zum nächstliegenden
inländischen Bahnhof zu prüfen. Der steuerliche Vertreter trat dieser
Ansicht des Finanzamtes ausdrücklich entgegen. Der
Geschäftsführer der Bw. verwies nochmals auf die völlige
Spezialisierung der Bw. sowie auf ihre gänzliche Abhängigkeit von den
Vorgaben ihrer Auftraggeber hinsichtlich des Containertransportes. Der
steuerliche Vertreter hob nochmals hervor, dass aus seiner Sicht der
Frächter entsprechend dem Auftrag des Auftraggebers die Tourrichtung
Österreich zu wählen habe und erst an der Grenze dann die Feststellung
treffen könne, wo nun von dieser vorgeschriebenen Tour aus der
nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof liege.
Von den Amtsvertretern wurde dem entgegen gehalten, dass
bei dieser Auslegung der Wille des Gesetzgebers nicht berücksichtigt
würde. Dieser sei nicht darauf gelegen, lediglich Kilometer im Inland zu
vermeiden. Bei einer Beladung in Sterzing und einer Entladung in Verona
wäre bei Durchsetzung der Ansicht des steuerlichen Vertreters dann
ebenfalls Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gegeben. Dies könne
aber nach dem Inhalt des Gesetzes nicht sein.
Im Anschluss an den Erörterungstermin wurden dem Bw.
ein bezughabender Auszug aus den Beilagen 1821 und 1713 zu den stenografischen
Protokollen des Nationalrates XVIII. GP sowie die Richtlinie 92/106/EWG des
Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen
Mitgliedstaaten zur Kenntnis übermittelt.
In der am 30. Juni 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der steuerliche Vertreter
zunächst zum Sachverhalt, dass es sich im gegenständlichen Fall um
spezielle Transportmittel in der Form von Sattelauflegern handle, die
ausschließlich zur Beförderung dieser 20 bzw. 30-Fuss
Transportcontainer im kombinierten Verkehr des Vor- und Nachlaufes zugelassen
seien. Dafür gebe es auch zulassungsmässig eigene Eintragungen und
Genehmigungsverfahren, welche Voraussetzung seien, derartige Fahrzeuge
überhaupt einsetzen zu dürfen. Der Bw. erachte sich bereits durch die
Tatsache der höheren Tonnage insofern benachteiligt, als er höhere
Kfz-Steuer bezahlen müsse und darüber hinaus von
Bezirksverwaltungsbehörden wiederholt mit Strafen hinsichtlich des
höchstzulässigen Gesamtgewichtes belegt worden sei. Kraftfahrrechtlich
benötige der Bw. die höhere Tonnage für die Genehmigung zur
Durchführung des kombinierten Verkehrs, bei Nichtgreifen der
Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992
würde sich allen daraus eine Benachteiligung für die Bw. ergeben. Da
die Bw. von einem Greifen der Befreiungsbestimmung bislang ausgegangen sei, habe
die höhere Tonnagenvorschrift bisher zu keiner Belastung geführt. Die
Tonnagenerhöhung sei aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit des
kombinierten Verkehrs mit dem übrigen Straßengüterverkehr
eingeführt worden. Bei Nichtgreifen der Befreiungsbestimmung ergebe sich
eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des kombinierten Verkehrs.
Vom Amtsvertreter wurde als unstrittig hervorgehoben, dass
es sich bei dem im gegenständlichen Berufungsverfahren zu beurteilenden
Sachverhalt dem Grunde nach um einen Vor- und Nachlaufverkehr handle.
In rechtlicher Hinsicht führte der steuerliche
Vertreter zunächst zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus, dass sich die
Begründung für die Wiederaufnahme aus Tz 13 des
Betriebsprüfungsberichtes ergebe, wobei die Sichtweise der
Finanzbehörde eine rein rechtlich andere Fundierung aufweise als jene des
Bw.. Die Aufzeichnungen des Bw. und vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der
Kfz-Steuer sei nicht in Zweifel gezogen worden und würden die Vermutung der
Richtigkeit in sich schließen. Die Wiederaufnahme sei in diesem Punkt eine
reine Frage der Gesetzesanwendung des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG. Aus diesen Gründen sei unter Absehung von diesem rechtlichen Grund
eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der betroffenen Bescheide nicht
gerechtfertigt und bringe keine gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
neuen rechtlichen Tatsachen und Umstände hervor die eine Wiederaufnahme
rechtfertigen würden. Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass dieser
Sachverhalt bereits anlässlich der die Vorjahre 1992 bis 1994 betreffenden
Betriebsprüfung im Jahre 1996 vorgelegen und nicht beanstandet worden
sei.
Der Amtsvertreter replizierte, dass die Tatsache der
gegenständlichen Abwicklung des Vor- und Nachlaufverkehrs über
Sterzing erst im Zuge der Prüfungshandlungen neu hervorgekommen sei. Der
Finanzamtsvertreter verwies auch darauf, dass von der Vorprüfung der
gegenständliche Sachverhalt nicht überprüft worden sei, da die
gesetzliche Befreiungsbestimmung erst mit Wirksamkeit ab 1995 eingeführt
worden sei.
Zur Kraftfahrzeugsteuer und den sich daraus ergebenden
weiteren rechnerischen Auswirkungen führte der steuerliche Vertreter aus,
dass gem. § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 ein Vor- oder
Nachlaufverkehr nur dann vorliege, wenn von der Be- oder Entladestelle der
nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof benutzt werde. § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
verweise auf andere Bundesgesetze, insbesondere das Kraftfahrgesetz.
§ 2 Z 40 des KFG definiere den kombinierten Verkehr als
Güterbeförderung vom Absender zum nächstgelegenen technisch
geeigneten Verladebahnhof mit KFZ auf der Straße als Vorlaufverkehr und im
Weiteren vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum
Empfänger mit KFZ auf der Straße als Nachlaufverkehr. Dabei sei die
kürzeste verkehrsübliche transportwirtschaftlich zumutbare und nach
den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften
zulässige Route durchzuführen, wenn entweder der Ver- oder
Entladebahnhof in Österreich liege. In § 42 StVO würden
Verordnungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technik
erlassen, die den kombinierten Verkehr betreffen würden. Darin würden
die sonstigen Fahrverbote definiert, von denen der kombinierte Verkehr
ausdrücklich ausgenommen sei. Es würden für Reparatur- und
Einsatzfahrten Ausnahmen geregelt, die dem kombinierten Verkehr nicht
abträglich seien, z.B. Reparaturen, Pannenhilfen, Servicefahrten. Weiters
würden in Absatz 7 durch Verordnung bestimmte Straßen für den
Verkehr vorgeschrieben.
In Ergänzung zu § 42 StVO gebe es hier die
Erläuterung zum Gesetzestext, wonach der Vor- und Nachlaufverkehr
natürlich auf transportwirtschaftlich zumutbaren Wegen und Routen
durchzuführen sei, wenn entweder der Ver- oder Entladebahnhof in
Österreich liege. Für den Bw. folge daraus, wenn er einen
Nachlaufverkehr von einem österreichischen Verladebahnhof zu einem
Empfänger im Sinne der Vorschriften durchführe, er von der Kfz-Steuer
befreit sein müsse. Gleiches gelte für den Vorlaufverkehr, wenn
Ladegut zu einem inländischen technisch geeigneten Verladebahnhof
durchgeführt würde.
In § 42 StVO sei ein Fahrverbot für LKW
geregelt. Im Abs. 2a dieses Paragraphen sei eine Ausnahme für dieses
Fahrverbot normiert, wobei in den Erläuterungen genaue Bahnhöfe
angegeben seien, die für diese Ausnahme gelten würden. Hier sei z.B.
Hall in Tirol nicht angegeben. In das gegenständliche Berufungsverfahren
spiele dies nach Ansicht des Bw. insofern, als er an österreichischen
Feiertagen, welche in Italien nicht gelten, das Terminal Hall in Tirol nicht
anfahren könne.
Der Finanzamtsvertreter wendete ein, dass diese
Ausführungen am Kern dieses Verfahrens vorbeiführen würden.
Jeglicher Lastkraftwagen sei, egal ob er fahre oder nicht, ob er im Ausland
fahre oder nicht, der Kraftfahrzeugsteuer zu unterziehen. Es gebe lediglich
für den vom Gesetz genau definierten Tatbestand des Vor- und
Nachlaufverkehrs zum kombinierten Verkehr eine Befreiungsbestimmung. Es stehe
jedem Abgabepflichtigen frei, die Abwicklung seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit so auszurichten, dass er diese Befreiungsbestimmung in Anspruch
nehmen könne. Tue er dies nicht, weil er eben wirtschaftliche Gründe
dafür habe, falle eben die Kfz-Steuer an. Nach Ansicht des Finanzamtes
weise die streitgegenständliche Z 14 des § 2 Abs. 1
KfzStG nicht auf andere Gesetzesbestimmungen, wie z.B. das Kraftfahrgesetz, hin.
Der Amtsvertreter sah in der Verweisbestimmung des § 9 KfzStG eine
ausschließliche Klarstellung hinsichtlich technischer Begriffe, jedoch
nicht hinsichtlich rechtlicher Bestimmungen.
Der Wille des Gesetzgebers sei in der Umsetzung der
Richtlinie 92/106/EWG aus 1992 gelegen und damit solle die kürzeste
Straßenstrecke im Vor- und Nachlaufverkehr von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit werden. Daraus sei abzuleiten, dass aus dieser Sicht möglicherweise
vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei, dass ein in diesem Fall Villacher
Transportunternehmer Transporte durchführe, welche von einem Tiroler
Transportunternehmer unter Nutzung der kürzesten Straßenstrecke
bewerkstelligt werden könnte.
Der steuerliche Vertreter sowie der Bw. widersprachen
dieser Ansicht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, eine Definition
aufzustellen, hätte er diese auch im Gesetz entsprechend verankert. Aus der
Sicht des Bw. sei festzuhalten, dass er sämtliche Voraussetzungen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG erfülle und auch im Sinne
der EWG-Richtlinie die transportwirtschaftlich zumutbaren verkehrsüblichen
Strecken benutze, um die Waren vom inländischen Entladebahnhof auf
kürzest möglicher Strecke zum Empfänger zu bringen als auch im
Vorlaufverkehr auf kürzest möglicher Strecke vom Versender zum
nächstgelegenen technisch geeigneten inländischen Verladebahnhof,
nämlich Villach, zu bringen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass er es als
Ungerechtigkeit und Ungerechtbehandlung der österreichischen
Transportwirtschaft betrachte, wenn im gegenständlichen Fall die
Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen sollte. Er verwies auch auf die
schon wiederholt festgestellte Nichteinhaltung sozialversicherungsrechtlicher
und anderer gesetzlicher Vorschriften durch ausländische Konkurrenten im
Transportwesen.
Der steuerliche Vertreter legte ein Schreiben der
Wirtschaftskammer Kärnten vom 30. April 2003 in Ablichtung zum Akt
vor. In diesem Schreiben, welches von der Wirtschaftkammer Kärnten an die
Wirtschaftskammer Österreich gerichtet ist, wurde unter anderem
ausgeführt, dass die Argumentation der Bw., die Beurteilung des Kriteriums
"nächstgelegener Bahnhof im Inland" komme erst bei betreten von
österreichischem Territorium zum Tragen, habe "einiges für sich".
Interessenpolitisch sei anzumerken, dass der österreichische Markt ein sehr
kleines Teilsegment des österreichischen Binnenmarktes darstelle und bei
einer Auslegung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in dargelegter Weise den
österreichischen Unternehmen im harten europäischen Wettbewerb
geholfen würde. Es sollten nicht unbedingt Standortverlegungen, somit
Steuer- und Arbeitskräfteabfluss, von der Republik Österreich
gefördert werden. Es dürfte höflich um Stellungnahme und
interessenspolitische Intervention gebeten werden.
Der steuerliche Vertreter beantragte die vollinhaltliche
Stattgabe der Berufungen. Der Amtsvertreter beantragte, die Berufungen
abzuweisen.
Der Senat fasst den Beschluss, die Verhandlung zu vertagen
und eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob die in Frage
kommenden Verladebahnhöfe die technische Eignung im Sinne der
Gesetzesstelle aufweisen würden.
In Durchführung dieses Beschlusses richtete der
unabhängige Finanzsenat eine schriftliche Anfrage an die Rail-Cargo-Austria
AG, welcher technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof von
einer Beladestelle in Sterzing/Südtirol aus gesehen der nächstgelegene
sei. Insbesondere werde von den Verfahrensparteien die Frage angesprochen, ob
der Bahnhof in Hall/Tirol ebenso die technischen Voraussetzungen der zitierten
Gesetzesstelle des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 erfülle wie das
Terminal in Villach. Von den Verfahrensparteien sei weiters der Bahnhof in
Wörgl angesprochen worden, doch solle es dort nach mittlerweile eingeholten
Informationen kein Container-Terminal mehr geben.
In Beantwortung dieser Anfrage teilte die
Rail-Cargo-Austria AG am 3. Oktober 2005 mit, dass die Terminals Wörgl und
Brennersee nur für die Be- und Entladung der Züge der Rollenden
Landstraße geeignet seien und auch derzeit nur dafür verwendet
würden. In Wörgl wäre der Umschlag von
Containern/Wechselbehältern und Sattelaufliegern im kombinierten Verkehr
Schiene/Straße möglich, wenn dort ein Reachstacker stationiert
wäre und das nördliche Freiladegleis nicht vom "Holzumschlag"
blockiert wäre. Das sei aber derzeit nicht der Fall. Das Terminal
Hall/Tirol sei für den angesprochenen Umschlag geeignet, sei aber ein
privates Terminal und unterstehe daher nicht der Verwaltung der
Rail-Cargo-Austria AG. Aus Sicht der Rail-Cargo-Austria erfülle das
Terminal Hall/Tirol die gleichen Voraussetzungen wie das Terminal
Villach/Süd, welches die Rail-Cargo-Austria AG natürlich aus ihrem
Geschäftsinteresse heraus bevorzugen würde.
In der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung
am 18. November 2005 wurden zunächst die Anfrage an die Rail-Cargo-Austria
AG und deren Antwort sowie die unter der Internetadresse www.railcargo.at
aufzufindenden Daten hinsichtlich aller Terminals und zwar sowohl jener von der
Rail-Cargo-Austria AG betriebenen wie auch privaten Terminals
erörtert.
Der Bw. warf zum Sachverhalt zunächst die Frage auf,
was unter "technisch" im Sinne der gegenständlichen Gesetzesstelle zu
verstehen sei. Aus seiner Sicht liege ein Versäumnis des zuständigen
Bundesministeriums vor, den Begriff "technisch" entsprechend auszuführen.
Nunmehr werde dieser Umstand auf den Rücken eines kleinen Unternehmens zu
dessen Nachteil ausgetragen.
Der Bw. legte ein Schreiben der Fa. S.,
Geschäftsstelle Euskirchen, zum Akt vor. In diesem wortwörtlich
verlesenen Schreiben führte die Fa. S. aus, dass das Terminal Hall für
ihre Silotransportcontainer-Verkehre nicht der geeignete Partner wäre, da
das Terminal Hall in der Vergangenheit keine Waggons zur Verfügung stellen
habe können und wenn dann erst mit tagelanger Verzögerung. Ebenfalls
habe das Terminal Hall nicht über die benötigten Schwerlastwaggons
verfügt. Diese würden aber für die Verkehre der Fa. S. wegen der
Auslastungsgrenze benötigt; daher sei das Terminal Hall für die Fa. S.
technisch nicht geeignet. Diverse Kundentermine hätten auf Grund der oben
geschilderten Begebenheiten nicht realisiert werden können und um
Kundentermine sicher zu stellen, hätten diverse Sendungen per
Straßenfahrzeuge übernommen werden müssen. Es sei noch zu
bemerken, dass der Bahnpartner der Fa. S. seit 2002 die Verbindung Hall-Duisburg
nicht mehr anbiete, alleine deshalb sei schon der nächstgelegene und
außerdem logisch gelegene Bahnhof Villach.
Der Bw. legte weiters eine im Schreiben erwähnte
Aufstellung der Nichtgestellung der geeigneten Tragwaggons zum Akt vor. Weiters
legte der Bw. ein Konvolut Lieferscheine vom Zeitraum 24.2.1999 bis 20.3.2003
zum Akt vor. Diese Lieferscheine sollten nach dem Vorbringen des Bw. den Beweis
dafür erbringen, dass die Abnehmeradresse für die von der Bw.
transportierten Container in Duisburg gelegen sei. Der Bw. legte auch ein
"Preistableau" für den Kontinental- und Maritimverkehr Ostseehäfen"
vor. Dieses Preistableau werde zum Nachweis vorgelegt, dass die Verbindung von
Hall nach Duisburg in direkten Weg nicht gegeben sei. Hiezu führte der Bw.
über Befragen aus, dass die so zu verstehen sei, dass die Container nicht
direkt nach Duisburg gelangen könnten, es sei ihm aber nicht bekannt,
über welche Zwischenstation bzw. Zwischenstationen die Container den Weg
vom Terminal Hall/Tirol nach Duisburg finden würden.
Der Bw. führte aus, dass er die grundsätzliche
technische Eignung des Terminal Hall/Tirol, wie in der Auskunftserteilung der
Rail-Cargo-Austria AG vom 3.10.2005, nicht in Zweifel ziehe. Jedoch seien aus
seiner Sicht die von ihm ausgeführten und durch die vorgelegten Unterlagen
untermauerten Hindernisse in die Betrachtung einzubeziehen.
Der steuerliche Vertreter verwies auf die aus seiner Sicht
gleichlautenden Definitionen des kombinierten Verkehres im § 2 Z. 40 KFG
sowie § 42 Abs. 2 StVO. Insgesamt sei dadurch die Fokussierung auf eine
rein technische Eignung, wie dies unbestimmt in § 2 Abs. 1
Z. 14 KfzStG abzulesen wäre, völlig unzureichend.
Auch der Duden gebe zum Bereich Technik als
Erläuterung Auskunft und verstehe darunter die Gesamtheit der Kunstgriffe
und Verfahren, die auf einen bestimmten Gebiet üblich seien. Die
bloße Reduktion auf eine rein technische Betrachtungsweise, ohne
transportwirtschaftliche Realitäten einzubeziehen, könne nicht im
Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, zumal dies aus keinerlei Erläuterungen
von stenographischen Protokollen zum KfzStG hervorgehe.
Der Amtsvertreter führte aus, dass aus der Sicht des
Finanzamtes sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nichts geändert
habe, vielmehr sei durch die Stellungnahme der Rail-Cargo-Austria AG eindeutig
festgestellt worden, dass mit Hall/Tirol ein technisch geeigneter Ver- und
Entladebahnhof im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 vorliege.
Ergänzend werde bemerkt, dass diese Gesetzesstelle eine Erweiterung der
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 92/106/EWG, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38
Kombinierter VerkehrVor- und Nachlaufverkehrnächstgelegener inländischer Ver- oder Entladebahnhoftechnische Eignungtransportwirtschaftliche Zumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/03
- Stammnummer
- 22533
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF