Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0107-L/06
NoVAG im Falle der "überwiegenden" Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0107-L/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein auf eine Privatperson im Ausland zugelassenes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet, ist als dauernder Standort bis zum Beweis des Gegenteils der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers anzunehmen. Der Gegenbeweis ist als misslungen anzusehen, wenn die Person nur 40 Tage im Ausland tätig ist, Kosten für das Fahrzeug im Ausland nur für 5 Monate geltend gemacht werden, nach den Diätenaufstellungen Fahrten überwiegend im Bundesgebiet ausgeführt wurden und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gelegen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher,
Josef Pointinger, Arbeiterkammer Oberösterreich und Dr. Karl Penninger,
Landwirtschaftskammer Oberösterreich, über die Berufung des KM,
vertreten durch die STS, vom 12. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes L vom 29. September 2005 betreffend Normverbrauchsabgabe 2001
nach der am 28. Juni 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom
29. September 2005 (zugestellt am 18. Oktober 2005)
Normverbrauchsabgabe für einen Audi A 8 in Höhe von
10.308,00 € (Bemessungsgrundlage 64.423,00 €) für 2001
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass die
Festsetzung aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung (BP) im Bericht
vom 15. September 2005 notwendig sei.
Die BP stellte lt. Niederschrift vom 8. September
2005, Pkt 8 folgendes fest (Auszug):
a. Ein PKW Audi A 8 sei am 12. Februar 2001 in
Deutschland auf den Bw. zugelassen worden. Im Dezember 2001 sei bei einer
zollrechtlichen Einreiseabfertigung in Wullowitz festgestellt worden, dass der
Bw. einen in Deutschland privat auf ihn zugelassenen PKW verwende, obwohl er in
Österreich mit Hauptwohnsitz T. gemeldet sei und in H. einen Firmensitz
habe.
b. Der Bw. habe ausgesagt, mit dem PKW in
unregelmäßigen Abständen je zur Hälfte des Jahres in
Österreich und Deutschland zu sein. Dies decke sich auch mit den
vorgefundenen Aufzeichnungen. In München bestehe ein Büro für
Finanzdienstleistungen, in Österreich sei ein weiterer PKW auf den Bw.
angemeldet.
c. In der mehr als fünzigprozentigen Verwendung des
Fahrzeuges im Inland werde die Begründung eines dauernden Standortes
erblickt. Auch sei von der BP der Nachweis erbracht worden, dass der Bw. das
Fahrzeug mehr als drei Tage nacheinander im Inland verwendet habe.
d. Die Kosten für das Fahrzeug seien überwiegend
in Österreich angefallen, es seien nahezu keine deutschen Tankzettel in der
Belegsammlung gefunden worden.
e. Die Normverbrauchsabgabe werde vom Kaufpreis von
126.000,00 DM, ds 64.422,78 € mit 16% (= 10.307,64 €)
vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 12. November 2005 wurde gegen die
Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe Berufung eingelegt. Es wurde beantragt,
den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Normverbrauchsabgabe 2001 mit
0,00 € festzusetzen.
Außer Streit stehe, dass der Klient zwei Unternehmen
betreibe, nämlich ein Einzelunternehmen in Österreich und ein weiteres
in Deutschland (München). Jede dieser beiden Unternehmungen verfüge
über ein Fahrzeug, welches auch an den jeweiligen Unternehmensstandorten
zugelassen sei. Der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Audi A
8 befinde sich gemäß
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG
somit in Deutschland (München), da von dort aus der Klient
hauptsächlich über dieses Fahrzeug verfüge, auch wenn es
teilweise vorübergehend im Inland verwendet werde. Außer Streit stehe
weiters, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend
betrieblich (durch das Unternehmen) und nur in geringfügigem Ausmaß
privat verwendet werde. Auch sei das Fahrzeug nicht ausschließlich vom
Klienten, sondern häufig auch von Mitarbeitern des Unternehmens in
München verwendet worden.
Als Ort, von dem aus über das Fahrzeug
hauptsächlich verfügt werde, sei jener Ort anzusehen, an dem sich der
Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspiele. Dort, wo das Unternehmen
für die Kunden erreichbar sei und wo auch regelmäßig die
Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt werde. Es stehe
außer Streit und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies
für die deutschen Kunden des Klienten ausschließlich der Standort
München sei.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass bei
Fahrzeugen von Unternehmungen - um ein solches handle es sich zweifellos - stets
das Unternehmen selbst (Sitz, Betriebsstätte) als "Verwender" bzw.
"Verfüger" anzusehen sei. Ein Abstellen auf den Hauptwohnsitz desjenigen,
der das Fahrzeug (überwiegend aber nicht ausschließlich)
tatsächlich lenke, komme daher nicht in Frage.
Weiters halte man fest, dass bei Fahrzeugen mit
ausländischem Kennzeichen ein "bloß vorübergehendes
Verfügen im Inland" begrifflich keinen dauernden Standort im Inland
begründen könne.
Aus den obigen Ausführungen ergebe sich somit
eindeutig, dass der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen Audi A
8 der Sitz des Einzelunternehmens des Klienten in München sei, das Fahrzeug
zwar vorübergehend im Inland verwendet werde, für die Festsetzung
einer Normverbrauchsabgabe aber jegliche rechtliche Grundlage fehle und der
bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Normverbrauchsabgabe mit
0,00 € festzusetzen sei.
Beantragt werde die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die BP gab am 15. Dezember 2005 folgende
Stellungnahme zur Berufung ab:
Der gegenständliche Audi A 8 sei am 23. Januar
2001 an den Bw. verkauft worden. Die Finanzierung sei durch Leasingvertrag vom
2. Februar 2001 bei einer Münchner Leasingfirma erfolgt.
Der Bw. verfüge über einen Hauptwohnsitz im
Inland.
Weiters existiere ein Büro (Einzelunternehmen in
München), wobei die Kosten des gegenständlichen Fahrzeuges in einem
erheblichen Ausmaß an das österreichische Einzelunternehmen
weiterverrechnet würden. In der Buchhaltung seien fast ausschließlich
inländische Tankrechnungen für den Audi A 8 vorgefunden worden.
Im Dezember 2001 sei der Bw. beim Zollamt Wullowitz befragt
worden, wobei der Bw. angegeben habe, das gegenständliche Fahrzeug ca. je
zur Hälfte im Inland und in Deutschland zu verwenden.
Weiters sei dem Finanzamt seitens des Zollamtes Wullowitz
mitgeteilt worden, dass der Bw. einen in Deutschland auf ihn privat zugelassenen
PKW verwende, obwohl er seit 4. August 2000 in T., H-Str. gemeldet sei. Ein
Firmensitz befinde sich in H.
Im Zuge der BP sei die NoVA vorgeschrieben worden, wobei
sich die Begründung hierfür ausschließlich nach dem KFG zu
richten habe.
Jedenfalls sei das Kraftfahrzeug im gegenständlichen
Zeitraum während der Dauer von mehr als drei Tagen im Inland verwendet
worden. Das Fahrzeug werde ca. zur Hälfte im Inland verwendet.
Die Begründung habe man im BP-Bericht vom
15. September 2005 ausführlich erläutert.
Hinsichtlich des SWK-Artikels von Gurtner/Herger "Nova bei
Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland" handle es sich
um Meinungen zur gegenständlichen "fiktiven Zulassungsproblematik". Auch
die fiktive Zulassung habe sich immer am KFG zu orientieren, wobei hinsichtlich
der Zeitdauer der Verwendung im Inland mehrmals Änderungen eingetreten
seien (damals habe die Dreitageregel gegolten).
Hinsichtlich der standortbezogenen Sichtweise
(inländischer/ausländischer) Betrieb und der überwiegenden
Verwendung eines KFZ im in- oder ausländischen Betrieb einer
natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland und den damit verbundenen
Zulassungsfiktionen des KFG, handle es sich um ein Rechtsproblem, welches in der
gegenständlichen Berufung seitens des Unternehmens aufgezeigt worden sei.
4. Der Bw. wurde seitens des Finanzamtes ersucht, zur
Darstellung der BP Stellung zu nehmen. Am 30. Januar 2006 gab der
Steuerberater telefonisch der Sachbearbeiterin des Finanzamtes bekannt, dass auf
die Gegenäußerung verzichtet und auf die Argumente in der Berufung
verwiesen werde. Zudem habe die BP nach Ansicht des Steuerberaters dem Bw. in
der Stellungnahme recht gegeben.
5. Am 6. Februar 2006 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
a. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wurde der
Berufungswerber zu einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 geladen
und ersucht Fahrtenbücher, Buchhaltungsunterlagen und Belege der deutschen
Firma für 2001, sowie deutsche Steuererklärungen der Jahre 2001 ff
mitzubringen.
b. Am 14. Juni 2006 wurde eine Erörterung der Sachlage
mit dem Bw. und seinem Steuerberater beim Unabhängigen Finanzsenat im
Beisein einer Finanzamtsvertreterin durchgeführt.
Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten wurde die Sach- und Rechtslage zu
folgenden Themen wie nachstehend angeführt erörtert:
SB: Es geht um die Frage, ob das deutsche Fahrzeug 2001 der
NoVA-Besteuerung zu unterwerfen ist.
Stb.: Der Sachverhalt steht meiner Meinung nach
grundsätzlich außer Diskussion, auch dass das Auto mit den deutschen
Kennzeichen mehr als 3 Tage in Österreich verwendet wurde. Die zu
klärende Frage ist vielmehr eine andere: Der Bw hat für jeden Standort
ein eigenes Fahrzeug nämlich ein Fahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen, das auch in der BRD verwendet wird bzw. wurde und umgekehrt ein
deutsches Fahrzeug, das auch in Österreich verwendet wird. Zu klären
ist ob unter diesen Umständen eine NoVA vorgeschrieben werden kann.
Hätte der Steuerpflichtige eine GmbH in Deutschland, dann würde keine
NoVA-Pflicht in Österreich bestehen. Es bestünde also nur ein
unwesentlicher Unterschied zur jetzigen Rechtsgestaltung im Unternehmensbereich.
SB: Schildern Sie die persönlichen Lebensumstände
und die Gegebenheiten bezüglich Ihrer beiden Unternehmungen in
Österreich und Deutschland im Jahre 2001.
Bw: Im Jahr 2001 hatte ich den Hauptwohnsitz in T. und
einen zweiten Wohnsitz in Deutschland (keine Familie, keine Kinder zur dieser
Zeit). Generell habe ich 200 Tage auswärts verbracht und teilweise bei
Mitarbeitern geschlafen. Das österreichische Unternehmen besteht seit 1994,
wird mit freiberuflichen Mitarbeitern (ca. 800) geführt, der Firmensitz war
zur dieser Zeit in L. bzw. L.-Umgebung.
Die Firma ist tätig im Verkauf von
Finanzdienstleistungen ( Vermittlung von Krediten, Investmentfonds,
Versicherungen, Bankprodukte usw.) an Private und Firmen. Meine Hauptaufgabe
besteht in der Fachschulung der Mitarbeiter und der
Persönlichkeitsschulungen. Diese Mitarbeiter sind über ganz
Österreich verteilt.
SB: Gibt es über Ihre Tätigkeiten in
Österreich Aufschreibungen, Fahrtenbücher usw. ?
Bw: Es gibt eine Diätenliste von 2001. Nach dieser
Liste war ich ca. 75 Tage für mein Unternehmen in Deutschland unterwegs,
davon war ich ca. 40 Tage tatsächlich in der BRD, für die restlichen
Tage habe ich deutsche Mitarbeiter nach Österreich geholt (z.B. nach
Salzburg). Das Nachvollziehen meiner Tätigkeit ist schwierig, weil ich
beispielsweise, wenn ich in Österreich bin, zum Teil auch deutsche Agenden
erledige und umgekehrt. Für mich war auch die Präsenz mit einem Auto
mit deutschem Kennzeichen bei unseren deutschen Großkunden wichtig und
eines der Hauptmotive für die Anschaffung dieses Fahrzeuges. Meine
Haupttätigkeit liegt in der Betreuung der Mitarbeiter, die eigene
Tätigkeit am Kunden ist mit ca. fünf Prozent zu beziffern. Die
deutschen Aktivitäten sind mit den österreichischen vergleichbar.
Die Diätenliste wird übergeben.
SB: Gibt es Fahrtenbücher für den Audi A 8 bzw.
Aufzeichnungen?
Bw.: Speziell für den Audi A 8 nicht. Die
Kilometerangaben in der vorgelegten Diätenliste betreffen verschiedene
Fahrzeuge.
SB: Nach den im Akt des Betriebsprüfers befindlichen
Unterlagen betreffend Kfz-Kosten 2001 in Deutschland, insbesondere unter
Beachtung der Daten der Konten 6530 und 6540, werden Ihre Angaben hinsichtlich
des Aufenthalts in Deutschland bestätigt. Am Konto "laufende
Kfz-Betriebskosten (6530)" sind nur für die Monate Jänner, Februar,
März, Mai und September Kosten ersichtlich, am Konto "Kfz-Reparaturen
(6540)" sind Kosten in den Monaten April, November, Dezember ersichtlich.
Zusammengefasst ergibt das deutsche Kfz-Konto, dass das Fahrzeug nur in einem
Teil des Kalenderjahres in Deutschland genützt worden ist.
Bw: Die laufenden Tankrechnungen sagen weniger etwas aus,
weil ich meistens in Österreich getankt habe, bevor ich nach Deutschland
gefahren bin. Die Zahlungen erfolgten meistens mit Kreditkarte. Die Reparaturen
erfolgten in Österreich, weil die Kosten hier geringer sind, als in
Deutschland (PI KG).
SB: Die vorgelegten Abrechnungen des Diners Club aus dem
Jahr 2001 weisen Fahrten nach Deutschland in folgenden Monaten auf: Jänner,
Februar, März, Mai, Juni, September. Wie waren die Verhältnisse im
Jahr 2001 in Deutschland (Umsätze, Gewinne)?
Bw: In Deutschland wurde ein Büro angemietet,
Einrichtungskosten 25.000,00 DM, jährliche Mietkosten
180.000,00 DM, Umsatze 2001 gesamt 290.000,00 DM, Betriebsergebnis
3.500,00 DM. Gewinne wurden ab 2002 erzielt. Das erste Personal für
den deutschen Betrieb wurde von Österreich nach Deutschland
entsendet.
SB: Inwieweit gibt es noch Belege zu den
Mobiltelefonrechnungen und zu den Strom- und Heizungsrechnungen laut Vorhalt vom
1. Juni 2006 ?
Bw: Strom und Heizungsrechnungen wurden nicht aufbewahrt.
Der Hauptwohnsitz in T. ist aber unbestritten. Bezüglich der
Telefonrechnung müsste es beim deutschen Steuerberater ein Konto geben.
SB: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach den
Aussagen und den vorliegenden Unterlagen des Bw sich dieser überwiegend im
Inland aufgehalten hat, offenkundig auch überwiegend im Inland mit dem
deutschen Auto gefahren ist und die Hauptstreitfrage dahingeht ob für die
NoVA zwischen einem Einzelunternehmen und einer allfälligen Tätigkeit
bei einer GmbH der hier schlagend werdende Unterschied gemacht werden kann.
Stb.: Unbestritten ist, dass sich der Bw im Inland
überwiegend aufgehalten hat. Dass das Fahrzeug im Inland verwendet wurde
ist auch unbestritten, unerheblich ist die Dauer dieser Nutzung,
maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Standort des Fahrzeuges in
Deutschland befunden hat und zwar gemäß
§ 40 Abs. 1 KfG
(der Ort des Fahrzeuges ist jener wo sich der Verkehr mit den Kunden abspielt,
dieser Ort ist München). Bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist das
Unternehmen selbst stets als Verwender anzusehen (am Sitz).
6. Am 28. Juni 2006 wurde eine mündliche
Senatsverhandlung abgehalten. Dabei wurde folgendes niederschriftlich
festgehalten:
a. Vom Referenten wird der Sachverhalt und der Ablauf des
bisherigen Verfahrens vorgetragen.
b. Ergänzend zum
vorgetragenen Sachverhalt wird von der steuerlichen Vertretung vorgebracht, dass
das Fahrzeug Audi A 8 nicht auf den Bw., sondern auf dessen Einzelfirma
zugelassen sei. Auch in der BRD gebe es ca. 150 Mitarbeiter.
c. Seitens der Vertretung des
Finanzamtes wird der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen: Der Sachverhalt
stehe außer Streit, das KFG stelle auf den Wohnsitz ab und nicht auf den
Unternehmenssitz, wenn es sich um eine natürliche Person handle. Daher sei
die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben.
d. Der steuerliche Vertreter
stellt den Antrag den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dauernder Standort des
Fahrzeuges sei nach § 40 KFG jener Ort, wo die Unternehmung ihren Sitz
habe. Also dort, wo der Verkehr mit den Kunden stattfinde. Auch sei
zusätzlich in Österreich ein Fahrzeug zugelassen. Ein deutsches
Fahrzeug sei bei deutschen Großkunden erforderlich, für deren
Betreuung brauche man ein deutsches Kennzeichen. Es könne auch nicht sein,
dass die Rechtsform eines Unternehmens entscheidend dafür sei, ob eine
Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben sei oder nicht. Wäre das deutsche
Unternehmen eine GmbH, so wäre keine Normverbrauchsabgabe fällig. Der
Sachverhalt sei ansonsten unbestritten, das Fahrzeug sei auch mehr als drei Tage
in Österreich genutzt worden.
Der Berufungswerber ersuche
abschließend der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich
die Vorschreibung einer Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2001, betreffend
das im Inland und Ausland verwendete Fahrzeug PKW Audi A 8, mit deutschem
Kennzeichen.
2. Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der
Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es
wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
3. Im KFG finden sich folgende für den
gegenständlichen Fall maßgebliche Regelungen:
Nach § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder
Standort eines Fahrzeuges (der für die Frage der Zulassung im Inland
maßgeblich ist) der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von
Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug
hauptsächlich verfügt.
In § 82 Abs. 8 KFG ist geregelt, dass
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im
Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gemäß
§ 37 KFG ist nur während eines Monats ab der
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
§ 79 KGF legt fest, dass das Verwenden von
Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die
keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, nur zulässig ist, wenn die
Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht
wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten
wurden.
Nach § 4 Z 2 NoVAG ist derjenige
Abgabenschuldner, für den das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde.
4. Der PKW Audi A 8 mit dem deutschen Kennzeichen wurde -
unbestritten - auf den Bw., nämlich auf seine Einzelfirma, zugelassen (s.
auch Kontrollmitteilung vom Zollamt Wullowitz vom 19. Dezember 2001). Es
handelt sich daher nicht um ein an den Bw. als Arbeitnehmer überlassenes
Firmenfahrzeug eines von seiner Person unabhängigen Betriebes. Wenn der Bw.
dazu anführt, man hätte die Verhältnisse auch in Form einer
Überlassung des Fahrzeuges durch ein Unternehmen gestalten können, so
ist festzuhalten, dass der UFS tatsächliche Gestaltungen zu beurteilen hat
und nicht fiktive Geschehnisse.
Fahrzeuge von Privatpersonen haben nach § 40
Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der
natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" gelten lediglich
Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person
ist. Wenn der Besitzer eine physische Person ist, so gilt auch dann, wenn ein
Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der
Hauptwohnsitz der physischen Person (SWK 2005, S 549). Der dauernde Standort im
Sinne des § 40 Abs. 1 KFG wird definitiv bestimmt und stellt
keine widerlegbare gesetzliche Vermutung dar (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048).
Ist daher ein Fahrzeug auf eine Privatperson zugelassen, so
gilt als dauernder Standort (zunächst) der Hauptwohnsitz dieser Person.
5. § 82 Abs. 8 KFG normiert für
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz
im Bundesgebiet verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis
hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der
Steuerpflichtige muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen
der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte.
a. Zur Überprüfung des angeführten
Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort
sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich
hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der
erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des
Bundesgebietes zugeordnet werden muss (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
b. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, sind einzelne
Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem
bestimmten Ort. Zu diesen Indizien gehören die im Ausland gefahrenen
Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170;
UFS-Entscheidung vom 30. September 2005, RV/0032-G/03), die Verwendungsdauer des
Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland (UFS-Entscheidung vom 2. Juni 2003,
RV/0179-I/03 spricht bezüglich des Fahrzeugaufenthaltes vom
"Überwiegen", in diesem Fall 5 von 7 Tagen im Ausland und UFS-Entscheidung
vom 26. Juni 2003, RV/1541-L/02 davon, dass 70 Tage im Ausland für den
Gegenbeweis nicht ausreichen).
6. Fasst man die im Berufungsverfahren hervorgekommenen
Fakten zusammen, so spricht eine Gesamtbetrachtung nach Ansicht des
unabhängigen Senates dafür, dass der Gegenbeweis des dauernden
Standortes des Fahrzeuges im Ausland nicht gelungen ist:
a. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt - auch wenn
der Bw. nicht an eine Familie gebunden ist - in Österreich, da sich der
Wohnsitz und auch die berufliche Haupttätigkeit im Inland befinden.
b. Eine überwiegende ausländische Nutzung des
Fahrzeuges hat der Bw. selbst - unbestritten - ausgeschlossen. In der Befragung
des Zollamtes Wullowitz vom 19. Dezember 2001 heißt es, der Bw sei "in
unregelmäßigen Abständen mit dem PKW ca. je zur Hälfte des
Jahres in Österreich und in Deutschland gewesen." Auch wenn zwecks
Firmengründung in Deutschland ein zweiter Wohnsitz bestanden hat, kann
damit ein überwiegender und damit ständiger Aufenthalt des Fahrzeuges
in München nicht dargetan werden.
c. Aus dem Erörterungsgespräch vom 14. Juni
2006 ergeben sich weitere Umstände, die den Gegenbeweis als nicht gelungen
erscheinen lassen:
(1) Nach den Aussagen des Bw. ist davon auszugehen, dass er
ca. 40 Tage tatsächlich in der BRD unterwegs gewesen ist, von ca. 200
Reisetagen. Insgesamt war der Bw. überhaupt nur 75 Tage für seine
deutschen Interessen unterwegs, also ca. 2 1/2 Monate von 12 Monaten, sodass das
Fahrzeug - auch wenn man von einer fallweisen Benutzung durch die Mitarbeiter
des Bw. ausgeht - weitaus überwiegend im Inland eingesetzt worden sein
muss.
(2) Diese Aussage deckt sich mit den festgestellten
Kostenverrechnungen für das Fahrzeug im Ausland. Betriebskosten wurden nach
dem KFZ-Konto der deutschen Unternehmung nur in den Monaten Januar bis
März, sowie Mai und September geltend gemacht, diesfalls für 5 Monate.
Reparaturkosten nur in drei Monaten. Die Tankrechnungen lauten fast
ausschließliche auf inländische Tankstellen. Der Bw. führt dazu
aus, dass er aus Kostengründen den billigeren Benzin in Österreich
getankt habe. Dazu ist festzuhalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass
einzelne KFZ-Aufwendungen aus Kostengründen eher in Österreich
getätigt werden. Im gegenständlichen Fall zeigt sich aber, dass nicht
nur vereinzelte Aufwendungen, sondern die weitaus überwiegenden
Aufwendungen österreichischen Quellen entstammen. Hinzu kommt, dass in
Östereich verausgabte Kosten die das deutsche Unternehmen bzw. deutsche
Geschäfte betreffen, wohl auch verrechnet und in der deutschen
Gewinnermittlung geltend gemacht worden wären. Die Darstellungen des Bw.
erklären nicht, warum in der deutschen Gewinnermittlung für 2001
Kosten nur für wenige Monate aufscheinen, dies ist vielmehr ein Hinweis
darauf, dass in Deutschland auch keine weiteren Kosten für das Fahrzeug
angefallen sind.
In der Zusammenschau mit den Geschehnissen im Jahr 2001
ergibt sich dagegen ein stimmiges Bild: Der Bw. hat in den ersten Monaten des
Jahres 2001 (ca. von Januar bis April 2001) ein äquivalentes deutsches
Unternehmen aufgebaut, einen Standort begründet und Mitarbeiter von
Österreich nach Deutschland entsendet. Nach der Aufbauphase hat sich der
Bw. hauptsächlich wieder seinem österreichischen Unternehmen
zugewandt, bei gleichzeitiger Mitbetreuung des deutschen Betriebes. Diese
Funktion konnte großteils von Österreich aus erfüllt werden. Der
Audi A 8 wurde in der Aufbauphase in Deutschland benötigt und genutzt,
später nur mehr für einzelne Fahrten zu Mitarbeitern und
Großkunden. Schulungen deutscher Mitarbeiter erfolgten ab einem gewissen
Zeitpunkt gar nicht mehr in München, sondern in Salzburg. Dieser
Sachverhalt wird auch durch die in der Erörterung vorgelegten Abrechnungen
des Diners Club bestätigt.
(3) Ein weiteres Indiz sind die Firmenverhältnisse in
Österreich und Deutschland. Während 2001 in der BRD ein Umsatz von
290.000,00 DM (2.030.000,00 S) und ein Verlust von 3.500,00 DM (-
24.500,00 S) erwirtschaftet wurde, wies der Bw. in Österreich
Provisionserlöse von 7.600.000,00 S und einen Überschuss von
3.108.085,92 S aus. Da die Tätigkeit des Bw. in erster Linie in der
intensiven Personalbetreuung (in Österreich 800 Personen) besteht
(Kundentätigkeit lt. eigenen Angaben nur 5%), weisen auch diese
Umstände darauf hin, dass sich der Bw. mit dem Fahrzeug überwiegend in
Österreich aufgehalten haben muss, geht man nicht von der unrealistischen
Vorstellung aus, dass ein Fahrzeug des Bw. sieben oder acht Monate fremden
Personen überlassen worden ist, wofür es auch keine Hinweise gibt.
Zudem wäre es auch äußerst unpraktisch den deutschen Wagen nur
in Deutschland zu nutze, der Bw. müsste dann jedesmal mit dem Zug nach
Österreich fahren und zurück. Zudem sind die Mitarbeiter des Bw.
selbständig Tätige, die für gewöhnliche eigene Fahrzeuge
benutzen.
(4) Der übermittelten Diätenaufstellung, welche
auch die vom Bw. im Jahr 2001 gefahrenen Kilometer enthält, ist zu
entnehmen, dass die Fahrten überwiegend im Inland stattgefunden haben,
selbst wenn man sämtliche Fahrten zu ausländischen Destinationen
(unabhängig von der Frage der Zuordnung zu österreichischen oder
deutschen Geschäften) miteinbezieht. In sechs Monaten sind überhaupt
keine Fahrten nach Deutschland ausgewiesen, in den anderen Monaten nur an
einzelnen Tagen.
d. Auch die beschränkte Steuerpflicht des Bw. in
Deutschland weist darauf hin, dass sich dieser überwiegend in
Österreich aufgehalten haben muss.
Aus den bezeichneten Gründen geht der Unabhängige
Finanzsenat nach der von ihm angestellten Gesamtschau davon aus, dass der
Gegenbeweis eines dauernden Standortes des Audi A 8 in München nicht
gelungen ist.
Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe war nicht strittig.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0107-L/06
- Stammnummer
- 23023
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF