Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0097-L/08
Inländischer Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-L/08vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Dr. Josef
Rathmayr, Wirtschaftstreuhänder, 4070 Eferding, Oberer Graben 7, vom
6. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
5. Juli 2007 betreffend Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe sowie Festsetzung
der Kraftfahrzeugsteuer für die
Zeiträume 04 - 12/2004, 01 - 12/2005,
01 - 12/2006 und 01 - 3/2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die
Berufungswerberin eröffnete mit August 2004 als Einzelunternehmerin
einen Fußpflegesalon in XY. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters
hatte die Berufungswerberin in der Zeit von 2. April 2004 bis
20. März 2006 ihren Hauptwohnsitz in Ö1 und
anschließend (bis dato) Ö2, ebenfalls in YZ.
2. Auf Grund einer
anonymen Anzeige, worin darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungswerberin
schon seit Jahren in Österreich mit einem in Deutschland zugelassenen
Fahrzeug unterwegs sei, leitete das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren ein und
befragte die Berufungswerberin zu den vorgebrachten Behauptungen. In der dabei
verfassten Niederschrift vom 6. Juni 2007 gab die Berufungswerberin zu
Protokoll, dass Leasingnehmer des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen
RO-AAA ihr Sohn AH sei und seit 23. März 2004 von ihr in
Österreich durchgehend genützt werde. Die Berufungswerberin selbst
besitze kein Fahrzeug und habe auch kein anderes zur Verfügung. Dem
Lebenspartner Dipl. Ing. J stehe ein Dienstfahrzeug zur
Verfügung.
Vorgelegt wurden ein Fahrzeugschein des Kennzeichen RO-AAA,
ausgestellt am 15. März 2004 (Tag der ersten Zulassung
28.05.2003), lautend auf AH, geboren am 1111, Wohnort in BRD sowie eine
Abschrift einer händisch geschriebenen Vollmacht des AH, mit der er seiner
Mutter und deren Lebengefährten erlaubte, sein Fahrzeug (BMW Z4 2.5)
innerhalb der EU und darüber hinaus zu benützen.
3. Daraufhin setzte
das Finanzamt mit Bescheid vom 5. Juli 2007 die
Normverbrauchsabgabe (04/2004) für
das Fahrzeug BMW Z4 2,5 in Höhe von 2.371,88 € fest und
begründete die Festsetzung wie folgt:
Wie aus der Niederschrift vom 6. Juni 2007
hervorgehe, werde das strittige Fahrzeug seit 23. März 2004
durchgehend in Österreich verwendet. Nach
§ 1 Z 3 NoVAG unterliege die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige
Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Da das Kraftfahrgesetz bei Verwendung des
Fahrzeuges durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland den dauernden
Standort des Fahrzeuges in Österreich annehme, ist eine Verwendung ohne
inländische Zulassung nur während des Zeitraumes von einem Monat
zulässig.
Auf Grund der Fiktion in
§ 1 Z 3 letzter Satz NoVAG gelte jedoch die Verwendung
eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre als
erstmalige Zulassung, womit als Abgabeschuldner in diesen Fällen der
"Verwender" anzusehen sei. Die Steuerschuld entstehe mit dem Tag der Zulassung
bzw mit dem Tag, an dem das Fahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen
wäre. Als Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert herangezogen
worden.
4. Mit Bescheiden,
ebenfalls vom 5. Juli 2007, wurde die
Kraftfahrzeugsteuer für die
Zeiträume 04 bis 12/2004, 2005, 2006 sowie 01 bis 03/2007 mit folgender
Begründung festgesetzt:
Nach
§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 würden
der Kraftfahrzeugsteuer auch Fahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Die Steuerpflicht
dauere bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des
Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates in dem die Verwendung endet
(§ 4 Abs 1 Z 3 KfzStG). Als Steuerschuldner
sei gemäß
§ 3 Z 2 KfzStG 1992 derjenige
anzusehen, der das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland verwendet.
5. Dagegen erhob
die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 6. August 2007 Berufung und
brachte Folgendes vor:
Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug, das in Deutschland
versteuert und versichert sei. Leasingnehmer sei AH, Hauptwohnsitz
F/Deutschland. Der Leasingvertrag sei in Deutschland abgeschlossen
worden.
Das Fahrzeug sei als Funcar geleast worden und stehe aus
Sicherheitsgründen, da kein Garagenplatz in Deutschland zur Verfügung
stehe, bei ihr in Österreich. Das Fahrzeug werde kilometermäßig
überwiegend in Deutschland genutzt. Sie benutze das Fahrzeug in
Österreich bequemlichkeitshalber um von YZ nach H zu ihrem Unternehmen zu
gelangen (Entfernung ca 1,5 km, 3 Tage die Woche) und ab und zu
für Wochenendeinkäufe. Ansonsten werde in Österreich
überwiegend das Fahrzeug ihres Lebensgefährten benützt. Ein
eigenes Fahrzeug benötige sie auf Grund ihrer Lebensumstände nicht
(Entfernung zum Arbeitsplatz, Fahrzeug des Lebensgefährten, etc.).
6. Mit Vorhalt vom
4. September 2007 forderte das Finanzamt die Berufungswerberin auf,
die überwiegende Verwendung in Deutschland mit geeigneten Unterlagen
(Tankrechnungen in Deutschland, Aufzeichnungen über die Fahrten mit
Kilometerangaben, etc.) nachzuweisen.
7. Im
Antwortschreiben vom 8. Oktober 2007 wies die Berufungswerberin darauf hin,
dass die Vorlage geeigneter Nachweise schwer sei, weil das Fahrzeug privat
genutzt werde und sie daher keine Tankrechnungen oder ähnliches aufbewahre.
Lediglich Reparaturrechnungen vom 29.04.2005, 14.02.2006, 15.09.2006 sowie vom
02.03.2007 würden noch vorliegen.
Der vermerkte Kilometerstand auf der Rechnung vom
April 2005 sei 12.352 km. Der heutige Kilometerstand betrage
29.635 km. Dies sei eine Differenz von 17.301 km. In der Zeit von
1. August 2005 bis 2. März 2007 seien private Fahrten von
ca. 13.650 km unternommen worden. Setze man die in Österreich in
diesem Zeitraum gefahrenen Kilometer mit durchschnittlich 3 km pro Tag an,
kommen ca 2.900 km zusammen. Dies mache in Summe 16.550 km aus.
Diverse Wochenendfahrten von AH und ihr könnten allerdings nicht mehr
nachvollzogen werden. Das Fahrzeug sei im vorhergehenden Zeitraum, nämlich
zwischen April 2004 und April 2005, in ähnlicher Weise verwendet
worden.
8. Mit
Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 8. November 2007, wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Hinsichtlich Normverbrauchsabgabe wurde als Begründung angeführt, dass
das Fahrzeug nur während einem Monat im Inland ohne Zulassung verwendet
werden dürfe. Das gegenständliche Fahrzeug befinde sich aber nach
Angaben der Berufungswerberin deshalb in Österreich, weil in Deutschland
kein Garagenplatz zur Verfügung stehe. Außerdem werde das Fahrzeug
von der Berufungswerberin aus Gründen der Bequemlichkeit für Fahrten
zu ihrem Unternehmen genutzt, womit die Verwendung des Fahrzeuges im Inland
nicht bestritten werde. Einzelne Fahrten zu Verwandten bzw Urlaubsfahrten
würden nicht dazu führen, dass sich der dauernde Standort des
Fahrzeuges nach Deutschland verlagert. Ob ein Fahrzeug auf Grund der
Lebensumstände überhaupt benötigt werde, sei für die
Zulassungspflicht nicht von Bedeutung, sondern vielmehr die tatsächliche
Nutzung. Auf Grund der Verwendung im Inland (Garagenplatz,
regelmäßige Nutzung für Fahrten zum Betrieb) liege der dauernde
Standort daher in Österreich und wäre nach dem Kraftfahrgesetz
zuzulassen.
Auf Grund der Fiktion im
§ 1 Z 3 letzte Satz NoVAG gelte jedoch die
Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen
wäre, als erstmalige Zulassung, wobei als Abgabeschuldner der
Normverbrauchsabgabe der Verwender des Fahrzeuges anzusehen sei.
Hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer stellte das Finanzamt
unter Hinweis auf die Niederschrift bzw auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift fest, dass das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen seit
23. März 2004 durchgehend, abgesehen von einzelnen
Verwandtenbesuchen und Urlaubsreisen in Deutschland, in Österreich
verwendet werde. Vereinzelte private Reisen ins Ausland würden nicht dazu
führen, dass die Steuerpflicht wegfällt.
9. Im Vorlageantrag
vom 8. Dezember 2007 wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihre
in der Berufung dargelegten Argumente. Darüber hinaus wies sie darauf hin,
dass auf Grund der europarechtlichen Vorgaben keine Veranlassung bestehe, das
Fahrzeug nach Österreich einzuführen, wie ihr auch der
österreichische Zoll bestätigt habe. Eine regelmäßige
Nutzung zu Fahrten an ihren Arbeitsplatz sei auch nicht gegeben, da sie
teilweise das Fahrzeug ihres Lebensgefährten verwende.
10. Die
Abgabenbehörde erster Instanz legte am 23. Jänner 2008 die
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als Rechtmittelbehörde zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Kraftfahrzeugsteuer
1. Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden
(widerrechtliche Verwendung), der
Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet
(§ 3 Z 2 KfzStG).
Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des
Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Verwendung endet
(§ 4 Abs 1 Z 3 KfzStG).
Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum
Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967
(KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen
mit und ohne dauernden Standort im
Inland getroffen wird:
Nach
§ 40 Abs 1 KFG 1967
gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des
Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 79 KFG 1967
bestimmt, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen, die keinen dauernden
Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als
einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der
§§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82 Abs 8 KFG
idF BGBl. I Nr. 132/2002 als lex specialis zu
§ 40 Abs 1 KFG normiert, dass Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz
im Inland in das Bundesgebiet eingebracht
oder in diesem verwendet werden, bis zum
Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem
dauernden Standort im Inland anzusehen
sind (widerlegbare
Standortvermutung). Die Verwendung
solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur
während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf
inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche
Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter
verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes
Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes
Fahrzeug im Inland verwendet werden darf, kommt es also darauf an,
wo das Fahrzeug seinen dauernden
Standort hat. Entsprechend der Vermutung des
§ 82 Abs 8 KFG ist dafür entscheidend,
wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug
im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 79 KFG mit seiner Jahresregel, ist es hingegen eine Person mit
Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG zum
Tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378).
2. Unstrittig ist,
dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
in den berufungsanhängigen Jahren von der Berufungswerberin, welche ihren
Hauptwohnsitz in Österreich hat, verwendet wurde.
§ 82 Abs 8 KFG ist somit auf den vorliegenden
Sachverhalt tatbestandsmäßig.
3. Die Verwendung
des Fahrzeuges ohne Zulassung im Inland ist folglich nur in einem Zeitraum von
einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, außer
der Berufungswerberin gelingt der
Gegenbeweis, dass der dauernde Standort
des Fahrzeuges nicht im Inland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland
gelegen ist. Hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (23.10.2001, 2001/11/0288) Feststellungen über den
regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung notwendig, aus
denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der
erforderlichen Gesamtbetrachtung einem Ort im Ausland zugeordnet werden muss
oder nicht. Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis
nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das
überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.
Das strittige Fahrzeug wurde am
15. März 2004 auf den Sohn der Berufungswerberin zugelassen.
Ebenfalls vom 15. März 2004 stammt die Erlaubnis ("Vollmacht")
des Sohnes zur Benützung des Fahrzeuges durch seine Mutter bzw deren
Lebensgefährten. Daraufhin stand das Fahrzeug nicht nur auf Grund der
Garagierungsmöglichkeit durchwegs in Österreich, sondern wurde nach
den Ausführungen der Berufungswerberin (Niederschrift vom
6. Juni 2007) auch durchgehend
von ihr in Österreich verwendet, obwohl es sich bei dem strittigen Fahrzeug
um ein sogenanntes "Funcar" handelt, bei dem naturgemäß der Erwerber
selbst starkes persönliches Interesse an der laufenden Benützung hat.
Die Berufungswerberin verfügte selbst über kein weiteres Fahrzeug,
außer dem Dienstfahrzeug ihres Lebenspartners. Die Berufungswerberin hat
zudem zugestanden (Berufung vom 6. August 2007), das Fahrzeug mehrmals
(nach ihrer Darstellung zumindest an drei Tagen die Woche, um zur
Arbeitsstätte zu gelangen, darüber hinaus für Einkaufsfahrten) in
Österreich verwendet zu haben.
Als weitere Indizien für einen österreichischen
Standort gelten auch die vorgelegten Reparaturrechnungen (vom 29. April
2005, 14. Februar 2006 und 15. September 2006) einer
inländischen BMW-Werkstätte. Rechnungsadressat und Auftraggeberin war
bei allen drei Fakturen die Berufungswerberin und nicht ihr Sohn, was wiederum
auf einen starken inländischen Bezug schließen lässt.
Wie die Berufungswerberin im Schreiben vom 8. Oktober
2007 weiters zu erkennen gibt, wurden die darin beschriebenen Urlaubsfahrten von
Österreich aus nach Deutschland
unternommen, womit sie selbst die ständige inländische Stationierung
des Fahrzeuges dokumentiert. Für die Steuerpflicht kommt es nämlich
nicht darauf an, ob die Verwendung des Fahrzeuges durch die Berufungswerberin
hinsichtlich der Kilometerleistung überwiegend in Deutschland erfolgte oder
nicht, sondern ausschließlich darauf, wo das Fahrzeug gesamthaft
betrachtet seinen dauernden Standort hatte. Wichtiges Indiz dafür stellt
die zeitliche Komponente dar. Die Berufungswerberin behauptet zwar das Fahrzeug
überwiegend in Deutschland verwendet zu haben, übersieht dabei
allerdings, dass die in Deutschland gefahrenen Kilometer (siehe Aufstellung im
Schreiben vom 8. Oktober 2007) ausschließlich deshalb dieses
Ausmaß erreicht haben, weil sie im Vergleich zum Gesamtzeitraum
(August 2005 bis März 2007) innerhalb nur weniger Tage gefahren
wurden, während sich das Fahrzeug in den restlichen Monaten innerhalb von
Österreich befunden hat und auch dort regelmäßig verwendet
wurde.
Den Ausführungen der Berufungswerberin im
Vorlageantrag vom 8. Dezember 2007 ist Folgendes zu entgegnen:
Dass sie das Fahrzeug in Österreich nur ab und zu
verwendet habe und eine regelmäßige Nutzung desselben nicht gegeben
sei, da sie teilweise das Fahrrad bzw das Fahrzeug ihres Lebensgefährten
verwendet habe, sind als bloße Schutzbehauptungen zu beurteilen. Wie die
Berufungswerberin nämlich selbst niederschriftlich ausdrücklich
festhielt, wurde das Fahrzeug sehr wohl durchgehend von ihr genützt, weil
ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung kommt aber der jeweils ersten Aussage einer Partei in einem
Verfahren der Wahrheit am nächsten, zumal nicht erkennbar ist, warum die
Berufungswerberin - außer aus steuerlichen Gründen - ihre Aussagen
innerhalb weniger Monate ändern sollte. Wenn daher der unabhängige
Finanzsenat unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit
den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der
Steuerpflichtigen keinen Glauben schenkt, sondern vielmehr als bloße
Schutzbehauptung auffasst, kann diese Beweiswürdigung nicht als
unschlüssig empfunden werden (VwGH 31.10.1991, 90/16/0176).
4. Ob das Fahrzeug
auf den Sohn der Berufungswerberin mit Hauptwohnsitz in Deutschland zugelassen
ist oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung, da das Kraftfahrzeugsteuergesetz
als Steuerschuldner ausschließlich den Verwender des Fahrzeuges, somit
also die Berufungswerberin, heranzieht
(§ 3 Z 2 KfzStG).
5. Hinsichtlich der
europarechtlichen Bedenken der Berufungswerberin im Bezug auf die
Doppelbesteuerung ist zu bemerken, dass auf Grund des ua. mit Deutschland
abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170
(Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen
Verkehr), Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind. Demnach
(Art 2) sind allerdings nur solche Fahrzeuge, die im Gebiet einer der
Vertragsparteien zugelassen sind, von den Abgaben des anderen Vertragspartner,
die von diesem für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen in seinem
Gebiet erhoben werden, befreit, wenn die Fahrzeuge nur
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.
Von einer vorübergehenden privaten Verwendung kann im
vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Berufungswerberin
zweifelsfrei das Fahrzeug ständig an ihrem inländischen Hauptwohnsitz
nicht nur garagiert, sondern auch regelmäßig benutzt hat, womit die
Sachlage nicht unter das vorstehende Abkommen subsumiert werden kann.
Auch nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien RL 93/89/EWG sowie RL 83/182/EWG ergeben sich
ausschließlich Befreiungen, welche nicht tatbestandsmäßig
für den vorliegenden Sacheverhalt sind. Dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht
an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im
Inland anknüpft, hat auch der EuGH (Urteil vom 21.03.2002,
Rs C-451/99) nicht als gemeinschaftswidrig erkannt (VwGH 23.03.2006,
2006/16/0003).
6. In einer
Gesamtbetrachtung aller erhobenen Umstände ergibt sich somit, dass der
Berufungswerberin der gemäß
§ 82 Abs 8 KFG
erforderliche Gegenbeweis nicht gelungen ist und folglich der Standort des
Fahrzeuges in den berufungsgegenständlichen Jahren im Inland anzusehen ist,
womit der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG und die damit verbundene
Steuerpflicht erfüllt ist.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
b) Normverbrauchsabgabe
(NoVA)
aa) Entstehung der
Steuerpflicht:
1. Nach
§ 1 Z 3 NoVAG
unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehr im Inland. Mit BGBl. I 1999/122 wurde der Kreis der
steuerbaren Tatbestände mittels Fiktion erweitert: Als erstmalige Zulassung
gilt auch "die Verwendung eines Fahrzeuges im
Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es
wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe
erbracht."
Durch diesen Auffangtatbestand wollte der Gesetzgeber all
jene Sachverhalte erfassen, bei denen zur Vermeidung der Normverbrauchsabgabe
die Fahrzeuge zwar im Ausland zugelassen, aber ständig im Inland benutzt
werden (1859 BlgNR XX. GP). Die kraftfahrrechtliche Verpflichtung zur
Zulassung ergibt sich aus
§ 82 Abs 8 KFG
als lex specialis zu § 40 Abs 1 KFG, wonach Fahrzeuge
mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im
Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum
Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37
ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig.
2. Wie oben
festgestellt, gelang der Berufungswerberin nicht der Gegenbeweis, sodass
Österreich als dauernder Standort des Fahrzeuges zu betrachten war und
somit grundsätzlich nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Damit wurde
ein steuerbarer Vorgang iSd § 1 Z 3 verwirklicht und es
entstand NoVA-Pflicht.
bb)
Abgabeschuldner:
1.
§ 4 Z 2 NoVAG
normiert: "Abgabeschuldner ist im Falle der
erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das
Kraftfahrzeug zugelassen wird."
Diese Gesetzesbestimmung galt in der Fassung des
BGBl. I 695/1991 seit Inkrafttreten des Normverbrauchsabgabegesetzes
unverändert bis 23. Mai 2007 und wurde trotz Erweiterung der
Steuertatbestände des § 1 Z 3 NoVAG durch
BGBl. I 1998/9 und BGBl. I 1999/122 nicht geändert. Der
Gesetzgeber wollte damit (im Einklang zu den Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates) offensichtlich zu erkennen geben, dass eine
legistische Erweiterung des Begriffes des Steuerschuldners auf den Verwender
(der nicht zwangsmäßig zivilrechtlicher Eigentümer sein muss)
nicht erforderlich ist. Es ist daher unerlässlich, eine Auslegung des
Begriffes des Abgabeschuldners im Kontext mit § 1 Z 3
vorzunehmen. Durch die unveränderte Beibehaltung des Verweises auf
§ 1 Z 3 NoVAG ist folglich die Wortfolge
"zugelassen wird" im Sinne der im
§ 1 Z 3 normierten Fiktion so zu verstehen, dass die
Fahrzeuge lediglich in Österreich zuzulassen wären.
Fiktiver Zulassungsbesitzer und damit
Steuerschuldner kann aber nur derjenige sein, der das Fahrzeug
tatsächlich im Bundesgebiet
vorschriftswidrig verwendet und (unabhängig von den zivilrechtlichen
Besitzverhältnissen) den Tatbestand des
§ 1 Z 3 NoVAG iVm
§ 82 Abs 8 KFG verwirklicht hat (so auch
Gurtner/Herger, SWK 2005, 543 ff).
Dies entspricht auch dem Telos der Gesetzesbestimmung, weil es anderenfalls
durch das Abstellen auf den rechtmäßigen Besitzer möglich
wäre, die inländische Steuerpflicht gezielt durch Verschiebung der
Besitzverhältnisse zu umgehen. Ob der Steuerschuldner daher
tatsächlich rechtmäßiger Besitzer ist oder nicht, mag zwar
formalrechtlich für die tatsächliche Zulassung eines Fahrzeuges nach
KFG von Bedeutung sein, aber nicht für die zu Zwecken der Erhebung der
Normverbrauchsabgabe geschaffene Zulassungsfiktion des
§ 1 Z 3, die in diesem Fall auf die kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen nur deshalb zurückgreift, um die inländische Verwendung
durch eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich
tatbestandsmäßig erfassen zu können.
2. Im vorliegenden
Fall war die Berufungswerberin nicht zivilrechtliche Eigentümerin des
Fahrzeuges, sondern ihr in Deutschland ansässiger Sohn. Wie oben
festgestellt, war das Fahrzeug nicht nur in Österreich stationiert, sondern
wurde von ihr auch durchgehend in einer Weise verwendet, die darauf
schließen lässt, dass das Fahrzeug ausschließlich ihr
zuzurechnen war, noch dazu wo es sich hier um ein sog. "Funcar" handelt, bei dem
der Eigentümer in der Regel selbst besonderes Interesse an der Nutzung des
Fahrzeuges hat. Die Berufungswerberin hat als Verwenderin des Fahrzeuges den
Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG iVm
§ 82 Abs 8 KFG erfüllt und ist damit auch
Steuerschuldnerin der Normverbrauchsabgabe iSd
§ 4 Z 2 NoVAG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-L/08
- Stammnummer
- 34863
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF