Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0198-K/03
Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0198-K/03vom 30.12.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Abgabepflichtiger, welcher die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer im kombinierten Verkehr erhalten will, kann dies nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 erreichen. Wählt er aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen eine andere Vorgangsweise, so kann er die Befreiungsbestimmung nicht beanspruchen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die
Berufungen der Bw., vertreten durch Datex Datenverarbeitungs- und
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach
(nunmehr Spittal Villach), vertreten durch OR Dr. Kohlweg, betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 1999 bis 2004, Wiederaufnahme betreffend
Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 sowie Körperschaftsteuer 1999 bis
2001 nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw., ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren Unternehmensgegenstand die
Güterbeförderung im Nah- und Fernverkehr, die Durchführung von
Transporten jeder Art sowie der Handel mit Waren aller Art ist.
Im Zuge zweier die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2003
umfassender Betriebsprüfungen sowie zweier Nachschauen betreffend die
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2002 und 2004 schrieb das Finanzamt der
Bw. Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von S 69.180,00 (1999),
S 75.033,00 (2000), S 134.740,00 (2001), € 11.602,50 (2002),
€ 8.940,30 (2003) und € 6.130,44 (2004) vor. Weiters nahm
das Finanzamt das Verfahren zur Veranlagung der Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999 bis 2001 wieder auf und führte die aus den Bescheiden
betreffend Kraftfahrzeugsteuer resultierenden ertragsteuerlichen Änderungen
in geänderten Körperschaftsteuerbescheiden durch.
Begründend führte das Finanzamt im
Betriebsprüfungsbericht unter Tz 15 aus, dass das Unternehmen die
Bestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KfzStG) 1992 in Anspruch genommen habe, wonach "Vor- und Nachläufe" unter
bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit seien. Diese Voraussetzungen
würden jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht in
allen Fällen vorliegen, da von der Beladestelle nicht - wie gefordert - der
"nächstgelegene inländische Bahnhof" angefahren worden sei. So habe
das Unternehmen von der Beladestelle Sterzing nicht den nächstgelegenen
Bahnhof Hall/Tirol, sondern den Bahnhof Fürnitz angefahren; zudem seien die
Kraftfahrzeuge auch im kombinierten Verkehr in Norddeutschland eingesetzt
worden. die Steuerbefreiung habe daher von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt werden können.
In den gegen diese Vorschreibungen erhobenen Berufungen
führte die Bw. zunächst aus, dass in ihrer Transportfirma im Inland
mehrere Zugfahrzeuge und Anhänger angemeldet seien. Auch einige deutsche
Anhänger mit EU-Kennzeichen kämen im Vor- und Nachlaufverkehr zum
Einsatz. Mit diesen Fahrzeugen bzw. Anhängern würden in mehreren
Regionen (Italien, Deutschland, Österreich) Spezialtransporte mit
sogenannten Silotransportcontainern für deutsche Auftraggeber von und zur
Bahn bzw. dem Abnehmer im kombinierten Verkehr Straße/Schiene abgewickelt.
Die Anhänger seien in ihrer Wesensart so beschaffen, dass sie
ausschließlich für die Beförderung (Zustellung/Abholung) von
Silotransportcontainern mit mehr als 20 Fuß Länge geeignet seien. Die
Container würden am jeweiligen Terminal, hauptsächlich Villach,
mittels einer Hebevorrichtung (Kran, Stapler) auf den Anhänger passgenau
verladen und mittels Punktbefestigungen arretiert. Eine andere Verwendung der
Anhänger als die zum Transport der Silocontainer sei ohne technischen Umbau
nicht möglich.
Der Terminal Villach/Süd sei für die Bw. im
Inland der zentrale Abwicklungsbahnhof des kombinierten Verkehrs
Straße/Schiene für den auftraggebenden Spediteur. Hier erfolge nicht
nur Silotransportcontainer/Umschlag auch die von der Bahn, sondern es
würden jene Silotransportcontainer auch gereinigt, bevor sie per Bahn
wieder zum werkseigenen Gleisanschluss der Firma Y zur dortigen Befüllung
weitergeleitet würden. Der Vor- und Nachlaufverkehr im Bereich
Österreich und Italien vom Terminal Villach verlaufe dergestalt, dass der
Silotransportcontainer am Terminal Villach übernommen würde, der volle
Container würde in Norditalien im Nachlaufverkehr zugestellt, darauf folge
eine leere Fahrt nach Sterzing. In Sterzing werde der Silotransportcontainer
beladen, und es folge die Fahrt über Sillian (Grenzübertritt) zum
Terminal Villach zur inländischen Bahnübergabe im Vorlaufverkehr zum
Terminal Neuss - Hessentor. Als weitere Variante führte die Bw. die Fahrt
von Sterzing mit Silotransportcontainer über den Brenner zum Terminal Hall
in Tirol im Vorlaufverkehr und die Verladung des Containers auf die Bahn zum
Versand nach Deutschland/Neuss an (Variante, wenn das Kraftfahrzeug in Wolfurt
benötigt würde und von Hall bis Wolfurt leer ohne
Silotransportcontainer unterwegs wäre, also quasi eine
Überstellungsfahrt). Weiters erfolge die Zustellung von
Silotransportcontainern im Raum Steiermark/Kärnten im Nachlaufverkehr bzw.
die Rücklieferung der Silotransportcontainer im Vorlaufverkehr auf die Bahn
im Terminal Villach zur Weiterleitung zur Firma Y.
Zum Terminal Wels führte die Bw. aus, dass an diesem
Terminal die meisten Silotransportcontainer Bahntransporte von Terminal
Neuss/Hessentor einlangen würden. Ein Teil der Silotransportcontainer
würde von Wels aus im oberösterreichischen Raum im Nachlaufverkehr zur
Schiene ausgeliefert. Der andere Teil werde per Bahn zum Terminal Villach und
dort im Nachlaufverkehr entweder im örtlichen Bereich
Kärnten/Steiermark oder nach Italien weitergeleitet.
Am Terminal Wolfurt in Vorarlberg sei fix ein eigenes
Kraftfahrzeug mit einem eigenen Vorarlberger Mitarbeiter stationiert, der die
Nachlaufverkehre vom Terminal Wolfurt nach Stühlingen abwickle. Bei
höherem Transportaufkommen am Terminal Wohlfurt werde manchmal ein
zusätzliches Kraftfahrzeug eingesetzt. Dabei werde, um
Kraftfahrzeug-Leerkilometer möglichst zu vermeiden, manchmal die Route
über Hall in Tirol gewählt. Der Transport der Silotransportcontainer
erfolge von Sterzing im Vorlaufverkehr nach Hall in Tirol und dort die Verladung
am Terminal zum Bahntransport nach Neuss. Von dort erfolge die Leerfahrt ohne
Silotransportcontainer nach Wohlfurt und hier die Abholung von
Silotransportcontainern in Wohlfurt zum Nachlaufverkehr zur Zustellung in
Stühlingen, danach die leere Fahrt zurück nach Wohlfurt und die
Verladung der leeren Container auf die Bahn und Versand zur Firma Y. bei
Villach.
Vom Terminal Bielefeld, welches mittlerweile nach Hannover
verlegt worden sei, würden die Silotransportcontainer übernommen und
die vollen Container im Nachlaufverkehr im Stadtgebiet zugestellt werden,
anschließend erfolge die leere Fahrt zurück nach Bielefeld - Hannover
und die Verladung von leeren Containern auf die Bahn zur Firma Y. bei Villach.
Für den Bereich Hannover - Bielefeld - Hannover würden die Fahrten
über Bielefeld geführt.
Aus diesen Be- und Entladeverläufen würden
folgende Umstände ersichtlich: Die Bw. wickle als Frächter exklusiv
für die Firma S. als Spediteur Spezialsilotransporte mit entsprechenden
Silotransportcontainern ab, die im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten
Verkehr Straße/Schiene in verschiedenen Regionen für den
Hauptauftraggeber Firma Y. abgewickelt würden. Nachdem sich der Standort
des Auftraggebers Firma Y. in der Nähe des Terminals Villach befinde, sei
Villach immer der zentrale Terminal für die Hauptabwicklung. Die Terminals
von Wolfurt als auch Bielefeld und Wels seien Verteilungs- bzw.
Auslieferungsterminals der Warenbewegung unter anderem von der Firma Y. bei
Villach. Aus den schematisch dargestellten und beschriebenen
Bewegungsabläufen werde klar nachvollziehbar, dass die Transportcontainer
wieder zurück zur Firma Y. bei Villach gelangen müssten um einer
Befüllung zugänglich zu werden. Die Fahrzeuge, speziell die
Anhänger seien als Spezialbauten ausschließlich dafür geeignet,
diese Silotransportcontainer für den Auftraggeber Spedition zwischen den
Punkten Bahnterminal und Empfänger/Versender zu transportieren. Die Bw.
habe für diese Transporte eine Vereinbarung mit der Firma S., um diesen
Vor- und Nachlaufverkehr kombinierten Straßen-/Schienenverkehr mit den
einzelnen Zugfahrzeugen bzw. Sattelzügen abzuwickeln.
Nach einer Auflistung der im Unternehmen der Bw.
befindlichen Kraftfahrzeuge zieht die Bw. die Folgerung, dass grundsätzlich
in Österreich jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von über 3,5 t kraftfahrzeugsteuerpflichtig sei. Auch
ausländische Kraftfahrzeuge und widerrechtlich in Österreich
betriebene Kraftfahrzeuge seien von der Kraftfahrzeugsteuer erfasst. Die
Steuereinnahmen würden zum Teil der Finanzierung des österreichischen
Straßensystems dienen. Die Befreiungsbestimmungen des § 2
Abs. 1 Z 14 KfzStG seien bei der Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen anzuwenden. Auch aus den verwaltungsmäßigen
Durchführungsrichtlinien würden sich aus Punkt 5.1.4 keine
tiefgründigeren Voraussetzungen ergeben, als sie ohnehin im Gesetz
angeführt seien. Die gegenständlichen Kraftfahrzeuge und Anhänger
seien laut den der Behörde vorliegenden Zulassungsscheinen auf die Bw.
zugelassen, grundsätzlich kraftfahrzeugsteuerpflichtig, sofern nicht die
entsprechenden Befreiungsbestimmungen anzuwenden seien. Die Behörde habe
nun im Betriebsprüfungsverfahren die Anerkennung der Befreiung gem.
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG zum ersten mit der Begründung
verweigert, dass die Bw. in der Abwicklung ihrer Zustellfahrten nicht den
"nächstgelegenen technisch geeigneten" Be- oder Entladebahnhof (Terminal)
genutzt habe, welcher im Inland gelegen sein müsse. Dabei sei in der
Sachverhaltsfeststellung nicht anerkannt worden, dass die Bw. nach den
tatsächlichen Verhältnissen im Verhältnis mit Italien einen
grenzüberschreitenden Vor- und Nachlaufverkehr abwickle. Hier sei der
Behörde entgegenzuhalten, dass bereits oben aus dem Sachverhalt ersichtlich
werde, dass die Bw. mit ihrem Sattelfahrzeug im Sondervertrag vom
auftraggebenden Spediteur unmittelbar für Kunden mit dem
Silotransportcontainern einen direkten kombinierten Nachlaufverkehr ab dem
Terminal Villach nach Norditalien aus führe. Die Hinfahrt also der
Nachlaufverkehr ab Villach, erfolge über den Grenzübertritt Tarvis
nach Norditalien, zumeist Verona. Auf der Rückfahrt von Sterzing aus
würden Container im Vorlaufverkehr über den Grenzübertritt
Sillian zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal Villach zur
Verladung gebracht. In Osttirol (Lienz) gebe es keinen geeigneten Terminal und
auch sonst keine Verlademöglichkeiten. Der für die Bw.
nächstgelegene technisch geeignete Terminal für die Verladung der
Silotransportcontainer auf die Bahn im Vorlaufverkehr, ab dem Zeitpunkt des
Grenzübertrittes in Sillian, sei somit jener in Villach.
Es sei der Bw. wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar
und im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in keiner Weise gedeckt, dass ein
Frächter seine ausländische Fahrtroute so zu wählen habe, dass er
vom Ausland aus gesehen den nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal
zu benutzen habe. Der Gedanke möge nahe liegend, das für den Vorlauf -
Verladeort Sterzing - aus Sicht der Behörde der Terminal Hall in Tirol
immer der technisch nächstgelegene im Inland wäre. Dies gelte aber nur
für den Fall des Grenzübertrittes Brenner, wo Hall in Tirol der
entsprechende Terminal wäre. Diese Konstellation werde in einigen
Fällen ohnehin erfüllt.
Nun sei aber der Behörde entgegenzuhalten, dass
besonders in den Zeiten einer EU-weiten Güterbeförderungsabwicklung
nicht restriktiv nur auf die inländischen Verhältnisse alleine
abzustellen sei, ohne die Mechanismen des europäischen
Güterbeförderungsgewerbes zu beachten. Immerhin seien nach dem
EU-Recht einige der Befreiungen für ausländische Kraftfahrzeuge direkt
ins österreichische Recht zu übernehmen. Die Bundesrepublik
Deutschland stelle z.B. in ihrem § 3 KfzStG unter den
Befreiungsbestimmungen zur Kraftfahrzeugsteuer überhaupt nicht auf einen
"inländischen" Bahnhof ab, sondern lasse jedem nächstgelegenen
technisch geeigneten Bahnhof, im In- und Ausland, zu.
Das österreichische Kraftfahrzeugsteuergesetz stelle
für Lastkraftwagen über 3,5 t auf den Steuertatbestand Zulassung
eines Kraftfahrzeuges in Österreich ab. Der Effekt der Norm liege aber
unter anderem darin, dass mit dem Steueraufkommen ein wesentlicher Beitrag
für die Finanzierung des österreichischen Straßensystems
erfolgen solle.
Der Sinn einer Legalinterpretation könne aber nicht so
weit gehen, einem österreichischen Frächter bezüglich seiner
Routenwahl im Ausland so weit in seine wirtschaftliche Autonomie einzugreifen,
dass er zur Erreichung einer Befreiungsbestimmung gezwungen wäre, unsinnige
Regelungen in Form der Verpflichtung zur Inanspruchnahme des Terminals Hall in
Tirol als geographisch nächsten Terminal in Kauf zu nehmen und ihm keine
andere Wahl für die wirtschaftliche Gestaltung seiner Transportrouten zu
belassen. Die Unsinnigkeit des Terminals Hall in Tirol liege nicht nur in einem
überdimensionierten Kostenaufwand für einen enormen Umweg am
österreichischen Straßennetz und in den ausufernden Arbeitszeiten der
Fahrer, sondern auch in einer unökonomischen Nutzung des
österreichischen Straßensystems und einer erhöhten
Umweltbelastung im Einzugsbereich der betroffenen Transportrouten.
Wenn die Bw. nach Ansicht der Betriebsprüfung die
Strecke von Sterzing/Italien zum "nächstgelegenen technisch geeigneten
Terminal" nach Hall in Tirol wählen müsste, um in den Genuss einer
inländischen Befreiungsvorschrift zu gelangen, würden für ihn als
Unternehmer folgende Konsequenzen eintreten: Es würden zusätzliche
Mautkosten am Brenner und Wartezeiten entstehen, das Nachtfahrverbot am Brenner
würde Stillstandszeiten für Fahrer und Lastkraftwagen bewirken, es
würden erhöhte Lohnkosten für die Fahrer wegen Leerzeiten
entstehen. Weiters bedinge die Strecke Sterzing-Hall-Tauernautobahn-Villach
einen Umweg von rund 230 km. Bei einem Verbrauch von rund 40 l pro
100 km sei das für die Fahrt allein an Treibstoff ein Mehraufwand von
rund 100 l pro Fahrt, abgesehen vom Verbrauch an den Mautpunkten und
Wartezeiten in bekannten Staustrecken. Weiters gebe es eine zusätzliche
Maut auf der Tauernautobahn und unter Umständen andere Nachteile.
Für den Staat würden insofern Nachteile
entstehen, als die nationalen Frächter im internationalen Transportverkehr
mit diesen oben beschriebenen Kostenbelastungen nicht mehr konkurrenzfähig
seien könnten und untergehen würden oder zu einer Standortverlegung
außerhalb Österreichs gezwungen wären. Dadurch würden
Österreich bedeutende Wettbewerbsnachteile in der EU und unnötige
Umweltbelastungen entstehen, die nicht im Schutzzweck der Befreiungsnorm des
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG gemeint sein könnten. Der
Schutzzweck der Befreiungsnorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG umfasse eine bevorzugte steuerliche Behandlung des Kombinierten Verkehrs
und jener Frächter bzw. Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen über
3,5 t, die die ökonomisch sinnvolle Unterstützung der
Straße/Schiene-Kombination forcieren würden und die
Straßenbelastung bzw. Schadstoffemissionen auf diesem Wege reduzieren
helfen würden.
Richtig sei, dass bestimmte Kriterien für die
Erlangung der Steuerbefreiung im Sinne des Kraftfahrsteuergesetzes gegeben sein
müssten, um eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Frächtern zu
vermeiden, die nicht im kombinierten Verkehr tätig seien. Hier sei die Bw.
durchaus der Ansicht, und habe das auch in ihren bisherigen
Kraftfahrzeugsteuermeldungen so gehalten, für jene Fahrzeuge, die nicht nur
im kombinierten Verkehr verwendet würden, die dem Gesetz entspringende
Kraftfahrzeugsteuer anzumelden und zu entrichten.
Bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei sich die Bw.
auch sicher gewesen, die gegenständlichen Befreiungsbestimmung für den
Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr von den einzelnen
angeführten Terminals auch richtig interpretiert und die Steuer auch
richtig abgeführt zu haben. Um so mehr sei die Bw. nunmehr in der
Beweisführung bestrebt, die entsprechenden Erläuterungen und
Sachverhalte tief greifend darzulegen, um die im Hinblick auf den
internationalen EU-Verkehr und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Befreiung
im kombinierten Verkehr auch über die Grenze zugesprochen zu
erhalten.
Wenn nun die Bw. die für sie kürzeste und
wirtschaftlich sinnvollste Route im Ausland (hier: in Italien) wähle und
von Sterzing via Sillian (Grenzübertritt nach Österreich) im
Vorlaufverkehr zum Terminal nach Villach fahre, erfülle sie in diesem Punkt
voll die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG.
Sie fahre ab dem Grenzübertritt nach Österreich im Vorlaufverkehr zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal im Inland, wie vom Gesetz her
gefordert, und das wäre wieder Villach. Diese Vorgangsweise werde auch
durch die Entscheidung des VwGH vom 7.12.2000, Zl. 97/16/0295, unterlegt.
Zur Ausschließlichkeit gem. § 2 Abs. 1
Z 14 KfzStG führte die Bw. im Weiteren aus, dass die
Betriebsprüfung einen Teil der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung mangels
Anerkennung der im Gesetz geforderten "Ausschließlichkeit" des Einsatzes
von Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr
Straße/Schiene für die Zustellung oder Abholung von Containern je
Monatsbetrachtung verweigert habe. Die Behörde weise in ihren Berechnungen
zur Kraftfahrzeugsteuer die vollen zwölf Monate je Zugfahrzeug und
Sattelaufleger aus und gelange so zu den überhöhten
Abgabenansprüchen in den Festsetzungsbescheiden. Die Bw. habe im Verfahren
die Einsatzzeiten ihrer Kraftfahrzeuge für den kombinierten Verkehr offen
gelegt. Es werde nunmehr der Einbezug der Kraftfahrzeuge in die Befreiung gem.
§ 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG beantragt und allenfalls die
Abstimmung der Befreiung nach den Monaten der Nutzung anstatt der vollen
Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer über volle zwölf
Zulassungs-Monate ohne Berücksichtigung der beantragten Befreiung für
den kombinierten Verkehr. Die Kraftfahrzeuge seien in verschiedenen Gebieten im
Einsatz und würden definitionsgemäß Vor- und Nachlaufverkehre,
wie oben dargestellt, ausführen. Selbst bei Verletzung des Grundsatzes der
"Ausschließlichkeit" je zu betrachtendem Kalendermonat müsste die
Behörde die Beweise der Bw. über die tatsächliche Nutzung der
Kraftfahrzeuge heranziehen und für die Monate der tatsächlichen
Verkehre im Kombiverkehr zur Schiene auch für die Gebiete Sterzing -
Villach die Befreiung gewähren.
Zur gesetzlichen Voraussetzung eines "inländischen"
Ver- oder Entladebahnhofes" verwies die Bw. in den Berufungsausführungen
zunächst auf den Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG sowie die Durchführungsrichtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz
(AÖF 1997/40/5.1.14). In diesen beiden genannten Rechtsquellen werde auf
einen im Inland gelegenen Ver- oder Entladebahnhof abgestellt. Dem
gegenüber anders lautend werde im Kraftfahrrecht, nämlich im
§ 2 Z 40 des Kraftfahrgesetzes (KFG), der kombinierte Verkehr
ohne, dass überhaupt ein Bezug auf das "Inland" genommen werde, definiert.
Dieser Bezug ergebe sich nur aus dem österreichischen Steuerrecht.
Auch im deutschen Recht respektive in dessen
Befreiungsvorschriften zum Kraftfahrzeugsteuergesetz werde im § 3 die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ohne Bezug zu einem "inländischen"
Ver- oder Entladebahnhof gesetzt. Daneben gebe es noch weitere ordnungs- und
steuerpolitische Erleichterungsvorschriften, wie Erleichterungen im Vor- und
Nachlaufverkehr bis zu einem erhöhten Gesamtgewicht von 44 t sowie
Ausnahmen von Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und vom
Ferienfahrverbot.
Aus Gründen der Reziprozität mit andern
EU-Staaten wie hier im Beispiel mit Deutschland angeführt, und aus
Gründen der Wettbewerbsgleichheit am internationalen EU-Gebiet, sei
für die österreichische Steuergesetzgebung zu fordern, dass der
Begriff "inländische" bzw. "im Inland" für den nächstgelegenen
technisch geeigneten Terminal aufgehoben werden müsse. Ansonsten sei eine
EU-Widrigkeit der Bestimmung zu vermuten.
In diesem Zusammenhang verweise die Bw. auf die durch die
einheitlichen EU-Regelungen mit 1.7.1998 aufgehobene
Kabotage-Genehmigungsverordnung
Seit dieser EU-weiten Vereinheitlichung des Waren- und
Dienstleistungsverkehres dürften sich Frächter im Ausland
betätigen sowie die Bw. dies vom Terminal Bielefeld mit ihrem
Nachlaufverkehren zur Schiene abwickle. Gesetzt den Fall, dass ein Frächter
mit einer österreichischen Kfz-Zulassung bei einem ausländischen
Terminal im Vor- und Nachlaufverkehr zur Schiene tätig werde, hätte er
unter dieser restriktiven Bestimmung, die im europäischen Zusammenhang
nicht mehr im Schutzzweck der Norm liege und wahrscheinlich EU-widrig sei, keine
Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, weil hier laut Gesetz nicht der
nächstgelegene inländische Terminal angelaufen worden wäre. Damit
käme es zu eklatanten steuerlichen Benachteiligungen und
Wettbewerbsverzerrungen für Frächter, die wohl im kombinierten
Verkehr, aber am ausländischen Terminal tätig seien, und denen
prinzipiell (so wie in Deutschland) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zukommen
würde. Und das obwohl nicht einmal das österreichische
Straßennetz benützt werde. Ursprünglich dürfte wohl mit der
Befreiungsbestimmung im Sinne des Gesetzes gewesen sein, den Transitverkehr mit
Kraftfahrzeugen zu verringern und eine Verlagerung auf die Schiene zu forcieren.
Die Sinnhaltigkeit des Schienentransportes ergebe sich nach Informationen
einschlägiger Fachleute aber nur bei größeren Distanzen (also im
internationalen Güterbeförderungsverkehr und bei großen
Strecken), wo die Bahn mit dem Durchleiten von Waggons von Terminal zu Terminal
beträchtliche Entlastungen des Straßenverkehrs erreichen
könne.
Bezüglich des Begriffes "inländischer" Ver- oder
Entladebahnhof sei nach Ansicht der Bw. ein Gesetzesprüfungsverfahren
anzuregen.
Die Bw. beantrage die ersatzlose und volle Aufhebung der
beeinspruchten Kraftfahrzeugsteuer - Festsetzungsbescheide der einzelnen Jahre
sowie die volle Zuerkennung der gegenständlichen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bezüglich der Definition "inländischer"
Ver- oder Entladebahnhof beantrage die Bw. in eventu für später ein
Gesetzesprüfungsverfahren, wenn die Befreiungsbestimmung nicht aus
Reziprozitätsgründen zum EU-Ausland zuerkannt werden könnte und
damit eine Steuerpflicht für die Nachlaufverkehre am Terminal
Bielefeld/Hannover auf einzelne Monate entstehen sollte.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung verwies die
Betriebsprüfung auf den Gesetzeswortlaut "ein Vor- bzw. Nachlaufverkehr
liegt vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch
geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird". Diese
eindeutige Formulierung lasse der Interpretation durch die Bw. keinen Raum.
Daher bestehe für die Fahrten Sterzing - Villach keine Möglichkeit der
Steuerbefreiung, da der nächstgelegene Bahnhof nicht Villach/Fürnitz,
sondern Hall in Tirol sei (Sterzing-Hall: 70 km; Sterzing - Villach: 240 km).
Ebensowenig zulässig sei die Steuerbefreiung für jene Fahrten, in
denen Bahnhöfe in Deutschland angefahren würden, da hier das
Erfordernis inländischer Bahnhof fehle. Es müsse die Beladung oder
Entladung des Zuges in einem österreichischen Bahnhof stattfinden,
lediglich die Abholung von Kunden oder Zustellung zum Kunden könne auch im
Ausland erfolgen. Die Betriebsprüfung verwies diesbezüglich ebenfalls
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.12.2000, Zl. 97/16/0295.
Hinsichtlich der Behauptung der Bw. in der Berufung, die Betriebprüfung
habe die Befreiung jeweils für volle zwölf Monate aberkannt,
tatsächlich sei jedoch in einzelnen Monaten die Voraussetzung für die
Steuerbefreiung erfüllt worden, führte die Betriebsprüfung aus,
dass keine Monate festgestellt worden seien, in denen mit Kraftfahrzeugen des
Unternehmens ausschließlich Fahrten getätigt worden seien , die
hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung als "unschädlich" angesehen
werden könnten. Eine Berichtigung der Bescheide sei daher aus diesem Titel
nicht vorzunehmen.
Nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme der
Betriebsprüfung reichte die Bw. eine Ergänzung der Berufung beim
Finanzamt ein und führte aus, dass sich die Bw. in der Ansicht des
Finanzamtes in keiner Weise anschließen könne. Es sei nicht
einsichtig, dass keinerlei Interpretationsspielraum für die Anwendung der
Befreiungsbestimmung gegeben sein solle und damit die Fahrten Sterzing - Villach
aus der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung entfallen sollten. Denn der Schutzzweck
der österreichischen Norm könne sich wohl nur auf die Eliminierung
territorialer Wettbewerbsverzerrungen zwischen solchen Frächtern beziehen,
die in Österreich normale, nicht befreite Transporte durchführen, und
solchen, die im kombinierten Verkehr Straße/Schiene unterwegs seien. Es
sei wohl verständlich, dass der Gesetzgeber ordnungspolitisch eingreifen
habe wollen und solche Frächter von der Kraftfahrzeugsteuer befreien habe
wollen, die gegenüber anderen den Schienenverkehr unterstützten und
damit den Straßenverkehr entlasten würden. Offensichtlich sei damit
im Einklang mit der Befreiung des Huckepackverkehrs ein solcher
umweltpolitischer Effekt erwünscht, dass diesen unterstützenden
Frächtern eine Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung zugestanden worden sei. Es
könne aber nicht im Schutzzweck der Norm gelegen sein, dass erstens eine
Befreiungsanwendung über das Bundesgebiet hinauswirken solle und zweitens
der Frächter in der Betriebstätigkeit bzw. seiner Ablaufgestaltung zu
unlogischen/unökonomischen Verhaltensweisen gedrängt werde, um
außerhalb des Bundesgebietes unnütze Fahrten durchzuführen, nur
um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Das Gesetz könne nicht
vorsehen und sehe auch nicht vor, dass ein österreichischer Frächter
vom Ausland nach Österreich die kürzeste Route ins Inland, zum
nächstgelegenen Grenzübertritt, nehmen müssen. Nach nochmaliger
Darstellung des schon in der Berufung geschilderten Ablaufes der Be- und
Entladung zwischen Sterzing und Villach ersuchte die Bw. nochmals, die
Behörde möge die Befreiungsbestimmung in diesem Sinne untersuchen und
der Interpretationsanwendung zugänglich zu machen. Bezüglich der
Begriffe bzw. Verpflichtung "inländischer" Be- oder Entladebahnhof regte
die Bw. neuerlich eine legistische Korrektur an.
Anlässlich des gem. § 279 Abs. 3 BAO
vor dem unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Erörterungstermins führte der Geschäftsführer der Bw. zum
Sachverhalt, über das bisherige Vorbringen hinaus, Folgendes aus: Der
Auftraggeber der Bw. sei die Firma S., welche ihren Sitz in Euskirchen bei
Köln habe. Die Firma S. sei von der Firma Y. mit ihren Standorten
beauftragt, den Güterverkehr abzuwickeln. Als Subauftragnehmer der Firma S.
bestehe die Aufgabe seiner Transportfirma darin, Waren, die im Werk Sterzing
sowie in dem bei Villach gelegenen Werk erzeugt würden, und zwar näher
ausgedrückt, alle Produkte welche im kombinierten Transport geliefert
werden sollten, via den zentralen Terminal Villach für Deutschland
transportfähig hinzubefördern. Aus der Sicht der Bw. sei der Transport
in Villach zu Ende. Die Produkte würden dann bzw. die Container würden
dann nach Deutschland gehen und von dort weltweit weiterbefördert werden.
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen heiße dies, die Bw. lade in Sterzing
und transportiere die Container zum Terminal Villach, von wo sie wie schon
beschrieben nach Deutschland gingen. Das sei also der streitgegenständliche
Vorlaufverkehr. Weiters übernehme die Bw. aber auch beim Terminal Villach
beladene Container, welche aus Deutschland per Bahn kommen würden und
hätte diese im Nachlaufverkehr nach Italien zu transportieren. Mit den in
Italien entleerten Containern würde die Bw. dann entweder nach Villach
zurückfahren oder nach Sterzing. Aus der Sicht der Bw. bestehe die
Ungerechtigkeit der derzeitigen Auslegung der Gesetzesstelle durch das Finanzamt
darin, dass die Bw. im Fall einer Notwendigkeit, den Bahnhof Hall anzufahren,
dass also in diesem Fall keine sinnvolle Disposition mehr möglich
wäre. die Bw. bräuchte dann die doppelte Anzahl von Fahrzeugen. Auf
die Frage, ob die Stationierung eines Lastkraftwagens in Hall angebracht
wäre, antwortete der Geschäftsführer der Bw., dass durch die
Brennerstrecke, welche nachts für LKW gesperrt sei, dies zeitliche
Verzögerungen von 24 bis 36 Stunden zur Folge hätte. Weiters
müssten die Leercontainer von Villach nach Hall mit der Bahn gebracht
werden. Dies werde seitens der Bw. als keinesfalls sinnvoll erachtet und auch
nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Der Geschäftsführer der
Bw. wies weiters darauf hin, dass es aus seiner Sicht nicht sein könne,
dass ihm im Vorlaufverkehr der Grenzübertrittspunkt vorgeschrieben werde,
während er im Nachlaufverkehr im Ausland unbeschränkt Kilometer mit
dem LKW zurücklegen könne, ohne die steuerliche Befreiung zu
verlieren. Es herrsche also im Nachlaufverkehr völlige
Dispositionsfreiheit. Es müsse dies auch beim Vorlaufverkehr gegeben
sein.
Von den Amtsvertretern wurde hervorgehoben, dass nach
Ansicht des Finanzamtes der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet sei,
möglichst kurze Strecken zwischen Be- und Entladestationen und Terminals
mit LKW zurücklegen zu lassen. Nur diese kurzen Strecken seien nach dem
Willen des Gesetzgebers von der Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung umfasst. Eine
andere Auslegung komme nach Ansicht der Amtsvertreter nicht in Frage. Die von
der Bw. sowie dem steuerlichen Vertreter gepflogenen wirtschaftlichen
Betrachtungen hinsichtlich der Besonderheiten des Frächtergewerbes
stünden nach Ansicht des Finanzamtes in Widerspruch zum Gesetzestext bzw.
zum Schutzzweck der Norm. Es könne aus diesem betriebswirtschaftlichen
Überlegungen keine Auslegung der Gesetzesstelle, welche über den
bloßen Gesetzestext hinausgehe, erkannt werden.
Der Geschäftsführer der Bw. führte nochmals
aus, dass jegliche wirtschaftliche Führung des gesamten kombinierten
Verkehrs nicht mehr möglich wäre, wenn der Bw. die Möglichkeit
genommen würde, Leercontainer aus Italien in Sterzing aufzuladen und dann
nach Villach verbringen zu können. Weiters verwies der
Geschäftsführer der Bw. auf die besondere Problematik, wonach alle
gegenständlichen Aufträge mit der Firma S. bereits endgültig
abgerechnet seien. Eine Nachverrechnung der ihm nunmehr vorgeschriebenen
Kraftfahrzeugsteuer wäre gänzlich unmöglich. Es sei für die
Bw. wirtschaftlich nicht möglich, die gegenständliche Nachforderung an
Kraftfahrzeugsteuer überhaupt aus dem Betriebsergebnis zu decken.
Von den Finanzamtsvertretern wurde ausgeführt, dass
die Ansicht des Bw., wonach es im Nachlaufverkehr unerheblich sei, wie weit er
im Ausland fahre, vom Finanzamt nicht geteilt werden könne. Auch eine
Entladung in Sterzing für Container, welche in Villach übernommen
würden, würde aus der Sicht des Finanzamtes nach dem Gesetzeswortlaut,
wonach der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof zu benützen sei, steuerschädlich seien. Bei tiefer
gelegenen italienischen Zielen im Nachlaufverkehr, wie Verona, Mailand etc.
wäre im Einzelnen die Kilometerentfernung zum nächstliegenden
inländischen Bahnhof zu prüfen. Der steuerliche Vertreter trat dieser
Ansicht des Finanzamtes ausdrücklich entgegen. Der
Geschäftsführer der Bw. verwies nochmals auf die völlige
Spezialisierung der Bw. sowie auf ihre gänzliche Abhängigkeit von den
Vorgaben ihrer Auftraggeber hinsichtlich des Containertransportes. Der
steuerliche Vertreter hob nochmals hervor, dass aus seiner Sicht der
Frächter entsprechend dem Auftrag des Auftraggebers die Tourrichtung
Österreich zu wählen habe und erst an der Grenze dann die Feststellung
treffen könne, wo nun von dieser vorgeschriebenen Tour aus der
nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof liege.
Von den Amtsvertretern wurde dem entgegen gehalten, dass
bei dieser Auslegung der Wille des Gesetzgebers nicht berücksichtigt
würde. Dieser sei nicht darauf gelegen, lediglich Kilometer im Inland zu
vermeiden. Bei einer Beladung in Sterzing und einer Entladung in Verona
wäre bei Durchsetzung der Ansicht des steuerlichen Vertreters dann
ebenfalls Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gegeben. Dies könne
aber nach dem Inhalt des Gesetzes nicht sein.
Im Anschluss an den Erörterungstermin wurden der Bw.
ein bezughabender Auszug aus den Beilagen 1821 und 1713 zu den stenografischen
Protokollen des Nationalrates XVIII. GP sowie die Richtlinie 92/106/EWG des
Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen
Mitgliedstaaten zur Kenntnis übermittelt.
In der am 30. Juni 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der steuerliche Vertreter
zunächst zum Sachverhalt, dass es sich im gegenständlichen Fall um
spezielle Transportmittel in der Form von Sattelauflegern handle, die
ausschließlich zur Beförderung dieser 20 bzw. 30-Fuss
Transportcontainer im kombinierten Verkehr des Vor- und Nachlaufes zugelassen
seien. Dafür gebe es auch zulassungsmässig eigene Eintragungen und
Genehmigungsverfahren, welche Voraussetzung seien, derartige Fahrzeuge
überhaupt einsetzen zu dürfen. Der Geschäftsführer der Bw.
erachte sich bereits durch die Tatsache der höheren Tonnage insofern
benachteiligt, als er höhere Kfz-Steuer bezahlen müsse und
darüber hinaus von Bezirksverwaltungsbehörden wiederholt mit Strafen
hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes belegt worden sei.
Kraftfahrrechtlich benötige die Bw. die höhere Tonnage für die
Genehmigung zur Durchführung des kombinierten Verkehrs, bei Nichtgreifen
der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992
würde sich allen daraus eine Benachteiligung für die Bw. ergeben. Da
die Bw. von einem Greifen der Befreiungsbestimmung bislang ausgegangen sei, habe
die höhere Tonnagenvorschrift bisher zu keiner Belastung geführt. Die
Tonnagenerhöhung sei aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit des
kombinierten Verkehrs mit dem übrigen Straßengüterverkehr
eingeführt worden. Bei Nichtgreifen der Befreiungsbestimmung ergebe sich
eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des kombinierten Verkehrs.
Vom Amtsvertreter wurde als unstrittig hervorgehoben, dass
es sich bei dem im gegenständlichen Berufungsverfahren zu beurteilenden
Sachverhalt dem Grunde nach um einen Vor- und Nachlaufverkehr handle.
In rechtlicher Hinsicht führte der steuerliche
Vertreter zunächst zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus, dass sich die
Begründung für die Wiederaufnahme aus Tz 13 des
Betriebsprüfungsberichtes ergebe, wobei die Sichtweise der
Finanzbehörde eine rein rechtlich andere Fundierung aufweise als jene der
Bw.. Die Aufzeichnungen der Bw. und vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der
Kfz-Steuer sei nicht in Zweifel gezogen worden und würden die Vermutung der
Richtigkeit in sich schließen. Die Wiederaufnahme sei in diesem Punkt eine
reine Frage der Gesetzesanwendung des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG. Aus diesen Gründen sei unter Absehung von diesem rechtlichen Grund
eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der betroffenen Bescheide nicht
gerechtfertigt und bringe keine gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
neuen rechtlichen Tatsachen und Umstände hervor die eine Wiederaufnahme
rechtfertigen würden. Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass dieser
Sachverhalt bereits anlässlich der die Vorjahre 1992 bis 1994 betreffenden
Betriebsprüfung im Jahre 1996 vorgelegen und nicht beanstandet worden
sei.
Der Amtsvertreter replizierte, dass die Tatsache der
gegenständlichen Abwicklung des Vor- und Nachlaufverkehrs über
Sterzing erst im Zuge der Prüfungshandlungen neu hervorgekommen sei. Der
Finanzamtsvertreter verwies auch darauf, dass von der Vorprüfung der
gegenständliche Sachverhalt nicht überprüft worden sei, da die
gesetzliche Befreiungsbestimmung erst mit Wirksamkeit ab 1995 eingeführt
worden sei.
Vom Vorsitzenden wurde der genaue Inhalt der
Anfechtungserklärung dahingehend vorgelesen, dass von der Bw. die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftssteuer 1999, 2000 und
2001 angefochten wurde.
Zur Kraftfahrzeugsteuer und den sich daraus ergebenden
weiteren rechnerischen Auswirkungen führte der steuerliche Vertreter aus,
dass gem. § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 ein Vor- oder
Nachlaufverkehr nur dann vorliege, wenn von der Be- oder Entladestelle der
nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder
Entladebahnhof benutzt werde. § 9 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
verweise auf andere Bundesgesetze, insbesondere das Kraftfahrgesetz.
§ 2 Z 40 des KFG definiere den kombinierten Verkehr als
Güterbeförderung vom Absender zum nächstgelegenen technisch
geeigneten Verladebahnhof mit KFZ auf der Straße als Vorlaufverkehr und im
Weiteren vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum
Empfänger mit KFZ auf der Straße als Nachlaufverkehr. Dabei sei die
kürzeste verkehrsübliche transportwirtschaftlich zumutbare und nach
den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften
zulässige Route durchzuführen, wenn entweder der Ver- oder
Entladebahnhof in Österreich liege. In § 42 StVO würden
Verordnungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technik
erlassen, die den kombinierten Verkehr betreffen würden. Darin würden
die sonstigen Fahrverbote definiert, von denen der kombinierte Verkehr
ausdrücklich ausgenommen sei. Es würden für Reparatur- und
Einsatzfahrten Ausnahmen geregelt, die dem kombinierten Verkehr nicht
abträglich seien, z.B. Reparaturen, Pannenhilfen, Servicefahrten. Weiters
würden in Absatz 7 durch Verordnung bestimmte Straßen für den
Verkehr vorgeschrieben.
In Ergänzung zu § 42 StVO gebe es hier die
Erläuterung zum Gesetzestext, wonach der Vor- und Nachlaufverkehr
natürlich auf transportwirtschaftlich zumutbaren Wegen und Routen
durchzuführen sei, wenn entweder der Ver- oder Entladebahnhof in
Österreich liege. Für die Bw. folge daraus, wenn sie einen
Nachlaufverkehr von einem österreichischen Verladebahnhof zu einem
Empfänger im Sinne der Vorschriften durchführe, sie von der Kfz-Steuer
befreit sein müsse. Gleiches gelte für den Vorlaufverkehr, wenn
Ladegut zu einem inländischen technisch geeigneten Verladebahnhof
durchgeführt würde.
In § 42 StVO sei ein Fahrverbot für LKW
geregelt. Im Abs. 2a dieses Paragraphen sei eine Ausnahme für dieses
Fahrverbot normiert, wobei in den Erläuterungen genaue Bahnhöfe
angegeben seien, die für diese Ausnahme gelten würden. Hier sei z.B.
Hall in Tirol nicht angegeben. In das gegenständliche Berufungsverfahren
spiele dies nach Ansicht der Geschäftsführers der Bw. insofern, als er
an österreichischen Feiertagen, welche in Italien nicht gelten, das
Terminal Hall in Tirol nicht anfahren könne.
Der Finanzamtsvertreter wendete ein, dass diese
Ausführungen am Kern dieses Verfahrens vorbeiführen würden.
Jeglicher Lastkraftwagen sei, egal ob er fahre oder nicht, ob er im Ausland
fahre oder nicht, der Kraftfahrzeugsteuer zu unterziehen. Es gebe lediglich
für den vom Gesetz genau definierten Tatbestand des Vor- und
Nachlaufverkehrs zum kombinierten Verkehr eine Befreiungsbestimmung. Es stehe
jedem Abgabepflichtigen frei, die Abwicklung seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit so auszurichten, dass er diese Befreiungsbestimmung in Anspruch
nehmen könne. Tue er dies nicht, weil er eben wirtschaftliche Gründe
dafür habe, falle eben die Kfz-Steuer an. Nach Ansicht des Finanzamtes
weise die streitgegenständliche Z 14 des § 2 Abs. 1
KfzStG nicht auf andere Gesetzesbestimmungen, wie z.B. das Kraftfahrgesetz, hin.
Der Amtsvertreter sah in der Verweisbestimmung des § 9 KfzStG eine
ausschließliche Klarstellung hinsichtlich technischer Begriffe, jedoch
nicht hinsichtlich rechtlicher Bestimmungen.
Der Wille des Gesetzgebers sei in der Umsetzung der
Richtlinie 92/106/EWG aus 1992 gelegen und damit solle die kürzeste
Straßenstrecke im Vor- und Nachlaufverkehr von der Kraftfahrzeugsteuer
befreit werden. Daraus sei abzuleiten, dass aus dieser Sicht möglicherweise
vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei, dass ein in diesem Fall Villacher
Transportunternehmer Transporte durchführe, welche von einem Tiroler
Transportunternehmer unter Nutzung der kürzesten Straßenstrecke
bewerkstelligt werden könnte.
Der steuerliche Vertreter sowie der
Geschäftsführer der Bw. widersprachen dieser Ansicht. Hätte der
Gesetzgeber gewollt, eine Definition aufzustellen, hätte er diese auch im
Gesetz entsprechend verankert. Aus der Sicht der Bw. sei festzuhalten, dass sie
sämtliche Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14
KfzStG erfülle und auch im Sinne der EWG-Richtlinie die
transportwirtschaftlich zumutbaren verkehrsüblichen Strecken benutze, um
die Waren vom inländischen Entladebahnhof auf kürzest möglicher
Strecke zum Empfänger zu bringen als auch im Vorlaufverkehr auf
kürzest möglicher Strecke vom Versender zum nächstgelegenen
technisch geeigneten inländischen Verladebahnhof, nämlich Villach, zu
bringen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass er es als
Ungerechtigkeit und Ungerechtbehandlung der österreichischen
Transportwirtschaft betrachte, wenn im gegenständlichen Fall die
Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen sollte. Er verwies auch auf die
schon wiederholt festgestellte Nichteinhaltung sozialversicherungsrechtlicher
und anderer gesetzlicher Vorschriften durch ausländische Konkurrenten im
Transportwesen.
Der steuerliche Vertreter legte ein Schreiben der
Wirtschaftskammer Kärnten vom 30. April 2003 in Ablichtung zum Akt
vor. In diesem Schreiben, welches von der Wirtschaftkammer Kärnten an die
Wirtschaftskammer Österreich gerichtet ist, wurde unter anderem
ausgeführt, dass die Argumentation der Bw., die Beurteilung des Kriteriums
"nächstgelegener Bahnhof im Inland" komme erst bei betreten von
österreichischem Territorium zum Tragen, habe "einiges für sich".
Interessenpolitisch sei anzumerken, dass der österreichische Markt ein sehr
kleines Teilsegment des österreichischen Binnenmarktes darstelle und bei
einer Auslegung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in dargelegter Weise den
österreichischen Unternehmen im harten europäischen Wettbewerb
geholfen würde. Es sollten nicht unbedingt Standortverlegungen, somit
Steuer- und Arbeitskräfteabfluss, von der Republik Österreich
gefördert werden. Es dürfte höflich um Stellungnahme und
interessenspolitische Intervention gebeten werden.
Der steuerliche Vertreter beantragte die vollinhaltliche
Stattgabe der Berufungen. Der Amtsvertreter beantragte, die Berufungen
abzuweisen.
Der Senat fasst den Beschluss, die Verhandlung zu vertagen
und eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob die in Frage
kommenden Verladebahnhöfe die technische Eignung im Sinne der
Gesetzesstelle aufweisen würden.
In Durchführung dieses Beschlusses richtete der
Unabhängige Finanzsenat eine schriftliche Anfrage an die Rail-Cargo-Austria
AG, welcher technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof von
einer Beladestelle in Sterzing/Südtirol aus gesehen der nächstgelegene
sei. Insbesondere werde von den Verfahrensparteien die Frage angesprochen, ob
der Bahnhof in Hall/Tirol ebenso die technischen Voraussetzungen der zitierten
Gesetzesstelle des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 erfülle wie das
Terminal in Villach. Von den Verfahrensparteien sei weiters der Bahnhof in
Wörgl angesprochen worden, doch solle es dort nach mittlerweile eingeholten
Informationen kein Container-Terminal mehr geben.
In Beantwortung dieser Anfrage teile die Rail-Cargo-Austria
AG am 3. Oktober 2005 mit, dass die Terminals Wörgl und Brennersee nur
für die Be- und Entladung der Züge der Rollenden Landstraße
geeignet seien und auch derzeit nur dafür verwendet würden. In
Wörgl wäre der Umschlag von Containern/Wechselbehältern und
Sattelaufliegern im kombinierten Verkehr Schiene/Straße möglich, wenn
dort ein Reachstacker stationiert wäre und das nördliche Freiladegleis
nicht vom "Holzumschlag" blockiert wäre. Das sei aber derzeit nicht der
Fall. Das Terminal Hall/Tirol sei für den angesprochenen Umschlag geeignet,
sei aber ein privates Terminal und unterstehe daher nicht der Verwaltung der
Rail-Cargo-Austria AG. Aus Sicht der Rail-Cargo-Austria erfülle das
Terminal Hall/Tirol die gleichen Voraussetzungen wie das Terminal
Villach/Süd, welches die Rail-Cargo-Austria AG natürlich aus ihrem
Geschäftsinteresse heraus bevorzugen würde.
In der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung
am 18. November 2005 wurden zunächst die Anfrage an die Rail-Cargo-Austria
AG und deren Antwort sowie die unter der Internetadresse www.railcargo.at
aufzufindenden Daten hinsichtlich aller Terminals und zwar sowohl jener von der
Rail-Cargo-Austria AG betriebenen wie auch privaten Terminals
erörtert.
Der Geschäftsführer der Bw. warf zum Sachverhalt
zunächst die Frage auf, was unter "technisch" im Sinne der
gegenständlichen Gesetzesstelle zu verstehen sei. Aus seiner Sicht liege
ein Versäumnis des zuständigen Bundesministeriums vor, den Begriff
"technisch" entsprechend auszuführen. Nunmehr werde dieser Umstand auf den
Rücken eines kleinen Unternehmens zu dessen Nachteil ausgetragen.
Der Geschäftsführer der Bw. legte ein Schreiben
der Fa. S., Geschäftsstelle Euskirchen, zum Akt vor. In diesem
wortwörtlich verlesenen Schreiben führte die Fa. S. aus, dass das
Terminal Hall für ihre Silotransportcontainer-Verkehre nicht der geeignete
Partner wäre, da das Terminal Hall in der Vergangenheit keine Waggons zur
Verfügung stellen habe können und wenn dann erst mit tagelanger
Verzögerung. Ebenfalls habe das Terminal Hall nicht über die
benötigten Schwerlastwaggons verfügt. Diese würden aber für
die Verkehre der Fa. S. wegen der Auslastungsgrenze benötigt; daher sei das
Terminal Hall für die Fa. S. technisch nicht geeignet. Diverse
Kundentermine hätten auf Grund der oben geschilderten Begebenheiten nicht
realisiert werden können und um Kundentermine sicher zu stellen,
hätten diverse Sendungen per Straßenfahrzeuge übernommen werden
müssen. Es sei noch zu bemerken, dass der Bahnpartner der Fa. S. seit 2002
die Verbindung Hall-Duisburg nicht mehr anbiete, alleine deshalb sei schon der
nächstgelegene und außerdem logisch gelegene Bahnhof Villach.
Der Geschäftsführer der Bw. legte weiters eine im
Schreiben erwähnte Aufstellung der Nichtgestellung der geeigneten
Tragwaggons zum Akt vor. Weiters legte der Geschäftsführer der Bw. ein
Konvolut Lieferscheine vom Zeitraum 24.2.1999 bis 20.3.2003 zum Akt vor. Diese
Lieferscheine sollten nach dem Vorbringen der Bw. den Beweis dafür
erbringen, dass die Abnehmeradresse für die von der Bw. transportierten
Container in Duisburg gelegen sei. Der Geschäftsführer der Bw. legte
auch ein "Preistableau" für den Kontinental- und Maritimverkehr
Ostseehäfen" vor. Dieses Preistableau werde zum Nachweis vorgelegt, dass
die Verbindung von Hall nach Duisburg in direkten Weg nicht gegeben sei. Hiezu
führte der Geschäftsführer der Bw. über Befragen aus, dass
die so zu verstehen sei, dass die Container nicht direkt nach Duisburg gelangen
könnten, es sei ihm aber nicht bekannt, über welche Zwischenstation
bzw. Zwischenstationen die Container den Weg vom Terminal Hall/Tirol nach
Duisburg finden würden.
Der Geschäftsführer der Bw. führte aus, dass
er die grundsätzliche technische Eignung des Terminal Hall/Tirol, wie in
der Auskunftserteilung der Rail-Cargo-Austria AG vom 3.10.2005, nicht in Zweifel
ziehe. Jedoch seien aus seiner Sicht die von ihm ausgeführten und durch die
vorgelegten Unterlagen untermauerten Hindernisse in die Betrachtung
einzubeziehen.
Der steuerliche Vertreter verwies auf die aus seiner Sicht
gleichlautenden Definitionen des kombinierten Verkehres im § 2 Z. 40 KFG
sowie § 42 Abs. 2 StVO. Insgesamt sei dadurch die Fokussierung auf eine
rein technische Eignung, wie dies unbestimmt in § 2 Abs. 1
Z. 14 KfzStG abzulesen wäre, völlig unzureichend.
Auch der Duden gebe zum Bereich Technik als
Erläuterung Auskunft und verstehe darunter die Gesamtheit der Kunstgriffe
und Verfahren, die auf einen bestimmten Gebiet üblich seien. Die
bloße Reduktion auf eine rein technische Betrachtungsweise, ohne
transportwirtschaftliche Realitäten einzubeziehen, könne nicht im
Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, zumal dies aus keinerlei Erläuterungen
von stenographischen Protokollen zum KfzStG hervorgehe.
Der Amtsvertreter führte aus, dass aus der Sicht des
Finanzamtes sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nichts geändert
habe, vielmehr sei durch die Stellungnahme der Rail-Cargo-Austria AG eindeutig
festgestellt worden, dass mit Hall/Tirol ein technisch geeigneter Ver- und
Entladebahnhof im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 vorliege.
Ergänzend werde bemerkt, dass diese Gesetzesstelle eine Erweiterung der
Steuerbefreiungsmöglichkeiten darstelle, die in Gefolge einer im Jahre 1992
ergangenen Richtlinie des Rates erlassen worden sei. Zweck dieser Richtlinie sei
unbestritten die Entlastung der Straßen vom Schwerverkehr. Eine
wirtschaftliche Entlastung vom Unternehmen sei durch diese EU-Richtlinie
bezweckt. Somit erscheine klar, dass die Erweiterung der
Befreiungstatbestände im KfzStG lediglich eine Umweltschutzmaßnahme
bzw. Verkehrssicherheitsmaßnahme darstelle. Weiters brachte der
Finanzamtsvertreter vor, dass im Gegensatz zum Vorbringen des steuerlichen
Vertreters zum § 2 Z. 40 KFG festgestellt werde, dass in dieser Bestimmung
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 92/106/EWG, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38
Kombinierter VerkehrVor- und Nachlaufverkehrnächstgelegener inländischer Ver- oder Entladebahnhoftechnische Eignungtransportwirtschaftliche Zumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0198-K/03
- Stammnummer
- 22532
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF