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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0198-K/03

Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0198-K/03vom 30.12.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Straßenverkehrs könnte bei Zutreffen der Ansicht der Bw. keinesfalls erreicht werden. Im Besonderen ist auf die Definition des "kombinierten Verkehrs" im Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 hinzuweisen, welche überhaupt jeweils auf den nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof abstellt. Der europäische Normgeber bringt durch diese Formulierung unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er die weitestgehende Verkürzung der Straßenkilometer mit dieser Begriffsbestimmung erreichen will. Die Definition des "kombinierten Verkehrs" in der Richtlinie ist wiederum Grundlage für die den Mitgliedsstaaten eingeräumte Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung des kombinierten Verkehrs. Für die Feststellung des nächstgelegenen Ver- oder Entladebahnhofes ist im vorliegenden Streitpunkt die Entfernung von der Beladestelle Sterzing aus, und daher nicht vom Grenzübertritt aus, heranzuziehen. Nach Ansicht des Berufungssenates erweist sich die Rechtsauslegung durch das Finanzamt auch in diesem Punkt als zutreffend. 3. Technische Eignung Der Berufungssenat hat, um jegliche Unsicherheit in der Entscheidungsfindung auszuschließen, die technische Eignung des in Frage stehenden nächstgelegenen inländischen Terminals Hall/Tirol in zweifacher Form untersucht. Zunächst ist auf die schriftliche Auskunft der Rail Cargo Austria AG, einem Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen, vom 3. Oktober 2005 hinzuweisen, aus welcher klar hervorgeht, dass das Terminal Hall/Tirol für den angesprochenen Güterumschlag geeignet ist und die gleichen Voraussetzungen erfüllt wie das Terminal Villach/Süd. Im Hinblick auf die fortgesetzten Einwendungen der Bw. wurde zudem noch der Sachverständige Ing. Mag. H., welcher in keinerlei Naheverhältnis zu den im Verfahren genannten Verkehrsunternehmen stand oder steht, beigezogen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss , dass die technische Eignung des Terminals Hall/Tirol, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992, uneingeschränkt gegeben war. Wenn die Bw. die Ausführungen des Sachverständigen als tendenziös und einseitig bezeichnete und dessen Unabhängigkeit in Frage stellte, so kann sich der Berufungssenat diesen Einwendungen nicht anschließen. Befund und Gutachten des Sachverständigen gehen prägnant und unmissverständlich auf die gestellten Fragen ein. Die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind den Gesetzen der Logik entsprechend nachvollziehbar und eindeutig. Demgegenüber erscheinen die Einwendungen der Bw., insbesondere auch im Hinblick auf die umfangreiche Gutachtenserörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2005, als unbegründet widerlegt. Beispielsweise sei auf die im Verfahren mehrfach vorgebrachte Behauptung der Bw. hingewiesen, wonach beim Terminal Hall/Tirol Waggons mit einer Tragkraft von 70 t nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden seien. Abgesehen davon, dass die Waggonbeistellung durch die Österreichischen Bundesbahnen nach den Ergebnissen des Verfahrens bei jedem Terminal nach den gleichen logistischen Grundsätzen erfolgt, zeigte der Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung auf, dass für die von der Bw. maximal transportierte Ladung von 30.740 kg zweiachsige Wagen der Type 4430 mit einer Tragfähigkeit von 31,5 t ausreichend sind. Die Replik, wonach jedoch beim Laden von zwei Silotransportcontainern ein Waggon mit 70 t Tragkraft notwendig sei, geht im Hinblick auf den Umstand, dass der Frächter im Regelfall keinen Einfluss auf die vom Eisenbahnunternehmen beigestellten Waggons hat, ins Leere. Hinsichtlich der Hubmöglichkeiten am Terminal Hall/Tirol herrscht durch die Befundaufnahme des Sachverständigen Klarheit. Die technischen Bedingungen wurden 1996 geschaffen. Von der Bw. wurden diesbezüglich auch keine Einwendungen mehr erhoben. Einzugehen ist weiters auf die durch ein Schreiben der Firma S. unterlegte Behauptung, dass an den in einer beigeschlossenen Liste angeführten Tagen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 die erforderlichen Schwerlastwaggons mit 70 t Tragkraft in Hall nicht verfügbar gewesen wären. Die vom Sachverständigen befassten Verantwortlichen am Terminal Hall/Tirol sind diesen Behauptungen entschieden entgegen getreten. Weiters konnte auch der Geschäftsführer der Firma Ö. das Vorbringen der Bw. nicht bestätigen. Der eindeutigen Auskunft, dass an den angeführten Tagen überhaupt keine Bestellungen durch die Firma S. oder die Bw. vorgelegen seien, konnte die Bw. keine weiteren Nachweise entgegen halten. Insbesondere wurden von der Bw. keinerlei schriftliche Rückmeldungen der Firma Ö. vorgelegt, obwohl diese auch im Fall der Nichtbeistellung an die Auftraggeber ergehen würden, wie der Geschäftsführer der Firma Ö. im Schreiben vom 28. November 2005 ausführte. Eine zusätzliche gesonderte Befragung von Zeugen der Firma S., wie dies die Bw. vom Sachverständigen in ihren Einwendungen gegen das Gutachten einforderte, erschien im Hinblick auf die schriftlich vorliegende Meinungsäußerung der Firma S. nicht erforderlich. Der Senat bezog in die diesbezügliche Überlegung weiters die vom Sachverständigen aufgezeigte tatsächlich erforderliche Tragkraft der Waggons von 31,5 t ein. Die im Schreiben der Firma S. angeführte "Auslastungsgrenze", auf Grund derer die Schwerlastwaggons mit 70 t Tragkraft benötigt würden, vermochte die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entkräften, noch dazu, da ja das Eisenbahnunternehmen über die Waggonbeistellung entscheidet und eine diesbezügliche Dispositionsmöglichkeit des Frächters nur in besonderen Fällen besteht. Wenn die Bw. vorbrachte, dass seit 2002 keine Direktverbindung von Hall/Tirol nach Duisburg bzw. Neuss mehr bestehe, so kommt diesem Argument vor dem Hintergrund, dass durch die Führung des Containerverkehres über Wels keine Verlängerung der Lieferzeit gegeben ist, keine durchschlagende Bedeutung zu. Die Bw. verwies im Verfahren auf die Bestimmung des § 9 KfzStG 1992. Diese lautet in ihrem Absatz 2: "Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften." Über diese gesetzliche Bestimmung spannte die Bw. den Bogen zu § 2 Z. 40 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als "40. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Vorlaufverkehr), b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr). Die Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf- oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu einem Hafen sinngemäß." Obschon der Berufungssenat hinsichtlich der Verweisbestimmung des § 9 Abs. 2 KfzStG 1992 dem Grunde nach zur Ansicht gelangte, dass durch die Definition im § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 der Vor- und Nachlaufverkehr im steuerrechtlichen Sinn eindeutig und unzweifelhaft festgelegt ist und dass es keiner weiteren Definition im kraftfahrrechtlichen Sinne bedarf und obschon auch die Bw. selbst in einer ihrer Eingaben zugesteht, dass es sich beim KFG um eine kraftfahrrechtliche Vorschrift handelt und die in Streit stehende Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 eine steuerrechtliche Vorschrift ist, hat der Berufungssenat dennoch die Bestimmung des § 2 Z. 40 KFG in die Gesamtbetrachtung einbezogen. Die vom steuerlichen Vertreter aufgeworfenen Fragen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich zur Sprache gebracht und von Ing. Mag. H. aus sachverständiger Sicht beantwortet. Die zahlreichen Einwendungen der Bw. betreffend Logistik, Wartezeiten, Straßenneigung, Bremsverhalten, Mautkosten, Kalkulation, Fahrverbote, Leerfahrten etc. wurden vom Sachverständigen zur Gänze entkräftet. Auf den Verhandlungsverlauf ist diesbezüglich zu verweisen. Im Hinblick auf die detailliert untermauerten Ausführungen des Sachverständigen ergab sich, dass die Benutzung der Brennerstrecke vom Werk der Firma Y. in Sterzing zum Terminal Hall/Tirol die kürzeste verkehrsübliche, transportwirtschaftlich zumutbare und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Route für den berufungsgegenständlichen Vor- und Nachlaufverkehr darstellt. Der Senat erachtete die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Ing. Mag. H. in freier Beweiswürdigung als überzeugend und legte sie der Entscheidungsfindung in den vom Sachverständigen behandelten Bereichen zu Grunde. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch, dass der Geschäftsführer der Bw. selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. November 2005 die grundsätzliche technische Eignung des Terminals Hall/Tirol nicht in Zweifel zog, jedoch seien die von ihm angeführten Hindernisse in die Beurteilung einzubeziehen. Die vorgebrachten Hindernisse erscheinen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen jedoch entkräftet. An der technischen Eignung des Terminals Hall/Tirol gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 für den berufungsgegenständlichen Güterumschlag in den Jahren 1999 bis 2004 besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel. 4. Ausschließlichkeit der Verwendung im kombinierten Verkehr Die Bw. führte in der Berufung aus, dass es Kalendermonate gegeben habe, in denen die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge ausschließlich im steuerbefreiten Vor- und Nachlaufverkehr verwendet gewesen seien. Für dieses Vorbringen konnte jedoch kein Nachweis erbracht werden bzw. vermeinte die Bw. offenkundig, dass durch ihre Rechtsauslegung die Ausschließlichkeit durchgehend gegeben wäre. Das Ansinnen der Bw., auch bei einem Verstoß gegen die ausschließliche Verwendung im Vor- und Nachlaufverkehr die Befreiung zuzuerkennen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Der Senat konnte dem nicht näher treten. Die Feststellungen der Betriebsprüfung über die Nutzung der Kraftfahrzeuge waren als unwiderlegt der Entscheidung zu Grunde zu legen. 5. Weitere Einwendungen Die Bw. brachte vor, dass sie sich im kombinierten Verkehr auf Grund der erforderlichen höheren Tonnage benachteiligt fühle, wenn sie die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht erhalte. Weiters brachte die Bw. vor, dass sie durch die Spezialaufbauten von einem Auftraggeber und dessen Dispositionen abhängig sei und die aus dem gegenständlichen Rechtsstreit hervorgehenden Abgabennachforderungen im Nachhinein nicht mehr auf den Auftraggeber überwälzen könne. Diese Ausführungen der Bw. stellen betriebswirtschaftliche Überlegungen dar, die nicht über die rechtlichen Schranken der streitgegenständlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 hinaus durchdringen können. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Finanzamtes zuzustimmen, wenn es darauf hinwies, dass die Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung eben die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bedinge. Ein Abgabepflichtiger, welcher die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer im kombinierten Verkehr erhalten will, kann dies nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 erreichen. Wählt er aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen eine andere Vorgangsweise, so kann er die Befreiungsbestimmung nicht beanspruchen. 6. Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Vorausetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Durch die Anfechtungserklärung der Bw. wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001 angefochten. Das Finanzamt gründete die Wiederaufnahme auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Damit wurden seitens des Finanzamtes die Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd und damit zum Vorteil der Bw. in Abzug gebracht. Die Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Betriebsprüfung stellten hiebei eine neue Tatsache für das Verfahren zur Veranlagung der Körperschaftsteuer dar. Die zu Gunsten der Bw. vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens erging zu Recht. 7. Zusammenfassung Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen war den Berufungen in keinem Punkt Folge zu geben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, 30. Dezember 2005  

Normen und Schlagworte

Kombinierter VerkehrVor- und Nachlaufverkehrnächstgelegener inländischer Ver- oder Entladebahnhoftechnische Eignungtransportwirtschaftliche Zumutbarkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0198-K/03
Stammnummer
22532
Gültig
30.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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