Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0198-K/03
Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0198-K/03vom 30.12.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Straßenverkehrs könnte bei Zutreffen der Ansicht der Bw. keinesfalls
erreicht werden.
Im Besonderen ist auf die Definition des "kombinierten
Verkehrs" im Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember
1992 hinzuweisen, welche überhaupt jeweils auf den nächstgelegenen
geeigneten Umschlagbahnhof abstellt. Der europäische Normgeber bringt durch
diese Formulierung unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er die weitestgehende
Verkürzung der Straßenkilometer mit dieser Begriffsbestimmung
erreichen will. Die Definition des "kombinierten Verkehrs" in der Richtlinie ist
wiederum Grundlage für die den Mitgliedsstaaten eingeräumte
Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung des kombinierten
Verkehrs.
Für die Feststellung des nächstgelegenen Ver-
oder Entladebahnhofes ist im vorliegenden Streitpunkt die Entfernung von der
Beladestelle Sterzing aus, und daher nicht vom Grenzübertritt aus,
heranzuziehen. Nach Ansicht des Berufungssenates erweist sich die
Rechtsauslegung durch das Finanzamt auch in diesem Punkt als zutreffend.
3. Technische
Eignung
Der Berufungssenat hat, um jegliche Unsicherheit in der
Entscheidungsfindung auszuschließen, die technische Eignung des in Frage
stehenden nächstgelegenen inländischen Terminals Hall/Tirol in
zweifacher Form untersucht.
Zunächst ist auf die schriftliche Auskunft der Rail
Cargo Austria AG, einem Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen, vom
3. Oktober 2005 hinzuweisen, aus welcher klar hervorgeht, dass das Terminal
Hall/Tirol für den angesprochenen Güterumschlag geeignet ist und die
gleichen Voraussetzungen erfüllt wie das Terminal Villach/Süd.
Im Hinblick auf die fortgesetzten Einwendungen der Bw.
wurde zudem noch der Sachverständige Ing. Mag. H., welcher in keinerlei
Naheverhältnis zu den im Verfahren genannten Verkehrsunternehmen stand oder
steht, beigezogen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss
, dass die technische Eignung des Terminals Hall/Tirol, unter den
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992, uneingeschränkt
gegeben war.
Wenn die Bw. die Ausführungen des
Sachverständigen als tendenziös und einseitig bezeichnete und dessen
Unabhängigkeit in Frage stellte, so kann sich der Berufungssenat diesen
Einwendungen nicht anschließen. Befund und Gutachten des
Sachverständigen gehen prägnant und unmissverständlich auf die
gestellten Fragen ein. Die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse
sind den Gesetzen der Logik entsprechend nachvollziehbar und eindeutig.
Demgegenüber erscheinen die Einwendungen der Bw.,
insbesondere auch im Hinblick auf die umfangreiche Gutachtenserörterung in
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2005, als
unbegründet widerlegt.
Beispielsweise sei auf die im Verfahren mehrfach
vorgebrachte Behauptung der Bw. hingewiesen, wonach beim Terminal Hall/Tirol
Waggons mit einer Tragkraft von 70 t nicht oder nicht im erforderlichen
Ausmaß vorhanden seien. Abgesehen davon, dass die Waggonbeistellung durch
die Österreichischen Bundesbahnen nach den Ergebnissen des Verfahrens bei
jedem Terminal nach den gleichen logistischen Grundsätzen erfolgt, zeigte
der Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung auf, dass
für die von der Bw. maximal transportierte Ladung von 30.740 kg zweiachsige
Wagen der Type 4430 mit einer Tragfähigkeit von 31,5 t ausreichend sind.
Die Replik, wonach jedoch beim Laden von zwei Silotransportcontainern ein Waggon
mit 70 t Tragkraft notwendig sei, geht im Hinblick auf den Umstand, dass der
Frächter im Regelfall keinen Einfluss auf die vom Eisenbahnunternehmen
beigestellten Waggons hat, ins Leere.
Hinsichtlich der Hubmöglichkeiten am Terminal
Hall/Tirol herrscht durch die Befundaufnahme des Sachverständigen Klarheit.
Die technischen Bedingungen wurden 1996 geschaffen. Von der Bw. wurden
diesbezüglich auch keine Einwendungen mehr erhoben.
Einzugehen ist weiters auf die durch ein Schreiben der
Firma S. unterlegte Behauptung, dass an den in einer beigeschlossenen Liste
angeführten Tagen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 die erforderlichen
Schwerlastwaggons mit 70 t Tragkraft in Hall nicht verfügbar gewesen
wären. Die vom Sachverständigen befassten Verantwortlichen am Terminal
Hall/Tirol sind diesen Behauptungen entschieden entgegen getreten. Weiters
konnte auch der Geschäftsführer der Firma Ö. das Vorbringen der
Bw. nicht bestätigen. Der eindeutigen Auskunft, dass an den
angeführten Tagen überhaupt keine Bestellungen durch die Firma S. oder
die Bw. vorgelegen seien, konnte die Bw. keine weiteren Nachweise entgegen
halten. Insbesondere wurden von der Bw. keinerlei schriftliche
Rückmeldungen der Firma Ö. vorgelegt, obwohl diese auch im Fall der
Nichtbeistellung an die Auftraggeber ergehen würden, wie der
Geschäftsführer der Firma Ö. im Schreiben vom 28. November 2005
ausführte. Eine zusätzliche gesonderte Befragung von Zeugen der Firma
S., wie dies die Bw. vom Sachverständigen in ihren Einwendungen gegen das
Gutachten einforderte, erschien im Hinblick auf die schriftlich vorliegende
Meinungsäußerung der Firma S. nicht erforderlich.
Der Senat bezog in die diesbezügliche Überlegung
weiters die vom Sachverständigen aufgezeigte tatsächlich erforderliche
Tragkraft der Waggons von 31,5 t ein. Die im Schreiben der Firma S.
angeführte "Auslastungsgrenze", auf Grund derer die Schwerlastwaggons mit
70 t Tragkraft benötigt würden, vermochte die Ausführungen des
Sachverständigen nicht zu entkräften, noch dazu, da ja das
Eisenbahnunternehmen über die Waggonbeistellung entscheidet und eine
diesbezügliche Dispositionsmöglichkeit des Frächters nur in
besonderen Fällen besteht.
Wenn die Bw. vorbrachte, dass seit 2002 keine
Direktverbindung von Hall/Tirol nach Duisburg bzw. Neuss mehr bestehe, so kommt
diesem Argument vor dem Hintergrund, dass durch die Führung des
Containerverkehres über Wels keine Verlängerung der Lieferzeit gegeben
ist, keine durchschlagende Bedeutung zu.
Die Bw. verwies im Verfahren auf die Bestimmung des §
9 KfzStG 1992. Diese lautet in ihrem Absatz 2:
"Die in diesem
Bundesgesetz verwendeten Begriffe des Kraftfahrrechtes richten sich nach den
jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften."
Über diese gesetzliche Bestimmung spannte die Bw. den
Bogen zu § 2 Z. 40 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt als
"40. Kombinierter Verkehr
die Güterbeförderung
a) vom Absender zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof mit Kraftfahrzeugen auf
der Straße (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum
Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger
oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder in einem Container von
mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) und
c) vom
nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger mit
Kraftfahrzeugen auf der Straße (Nachlaufverkehr).
Die
Güterbeförderung auf der Straße erfolgt nur dann im Vorlauf-
oder Nachlaufverkehr, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,
transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den kraftfahrrechtlichen und
straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route durchgeführt
wird und wenn entweder der Ver- oder der Entladebahnhof in Österreich
liegt. Dies gilt für die Güterbeförderung durch Kraftfahrzeuge zu
einem Hafen sinngemäß."
Obschon der Berufungssenat hinsichtlich der
Verweisbestimmung des § 9 Abs. 2 KfzStG 1992 dem Grunde nach zur Ansicht
gelangte, dass durch die Definition im § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 der
Vor- und Nachlaufverkehr im steuerrechtlichen Sinn eindeutig und unzweifelhaft
festgelegt ist und dass es keiner weiteren Definition im kraftfahrrechtlichen
Sinne bedarf und obschon auch die Bw. selbst in einer ihrer Eingaben zugesteht,
dass es sich beim KFG um eine kraftfahrrechtliche Vorschrift handelt und die in
Streit stehende Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 eine
steuerrechtliche Vorschrift ist, hat der Berufungssenat dennoch die Bestimmung
des § 2 Z. 40 KFG in die Gesamtbetrachtung einbezogen.
Die vom steuerlichen Vertreter aufgeworfenen Fragen wurden
in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich zur Sprache
gebracht und von Ing. Mag. H. aus sachverständiger Sicht beantwortet. Die
zahlreichen Einwendungen der Bw. betreffend Logistik, Wartezeiten,
Straßenneigung, Bremsverhalten, Mautkosten, Kalkulation, Fahrverbote,
Leerfahrten etc. wurden vom Sachverständigen zur Gänze
entkräftet. Auf den Verhandlungsverlauf ist diesbezüglich zu
verweisen.
Im Hinblick auf die detailliert untermauerten
Ausführungen des Sachverständigen ergab sich, dass die Benutzung der
Brennerstrecke vom Werk der Firma Y. in Sterzing zum Terminal Hall/Tirol die
kürzeste verkehrsübliche, transportwirtschaftlich zumutbare und nach
den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften
zulässige Route für den berufungsgegenständlichen Vor- und
Nachlaufverkehr darstellt.
Der Senat erachtete die schriftlichen und mündlichen
Ausführungen des Sachverständigen Ing. Mag. H. in freier
Beweiswürdigung als überzeugend und legte sie der Entscheidungsfindung
in den vom Sachverständigen behandelten Bereichen zu Grunde.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch, dass der
Geschäftsführer der Bw. selbst in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 18. November 2005 die grundsätzliche technische
Eignung des Terminals Hall/Tirol nicht in Zweifel zog, jedoch seien die von ihm
angeführten Hindernisse in die Beurteilung einzubeziehen. Die vorgebrachten
Hindernisse erscheinen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen jedoch
entkräftet.
An der technischen Eignung des Terminals Hall/Tirol
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 für den
berufungsgegenständlichen Güterumschlag in den Jahren 1999 bis 2004
besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel.
4.
Ausschließlichkeit der Verwendung im kombinierten Verkehr
Die Bw. führte in der Berufung aus, dass es
Kalendermonate gegeben habe, in denen die streitgegenständlichen
Kraftfahrzeuge ausschließlich im steuerbefreiten Vor- und Nachlaufverkehr
verwendet gewesen seien.
Für dieses Vorbringen konnte jedoch kein Nachweis
erbracht werden bzw. vermeinte die Bw. offenkundig, dass durch ihre
Rechtsauslegung die Ausschließlichkeit durchgehend gegeben wäre. Das
Ansinnen der Bw., auch bei einem Verstoß gegen die ausschließliche
Verwendung im Vor- und Nachlaufverkehr die Befreiung zuzuerkennen, entbehrt
jeder rechtlichen Grundlage. Der Senat konnte dem nicht näher
treten.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung über die
Nutzung der Kraftfahrzeuge waren als unwiderlegt der Entscheidung zu Grunde zu
legen.
5. Weitere
Einwendungen
Die Bw. brachte vor, dass sie sich im kombinierten Verkehr
auf Grund der erforderlichen höheren Tonnage benachteiligt fühle, wenn
sie die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht erhalte. Weiters brachte die
Bw. vor, dass sie durch die Spezialaufbauten von einem Auftraggeber und dessen
Dispositionen abhängig sei und die aus dem gegenständlichen
Rechtsstreit hervorgehenden Abgabennachforderungen im Nachhinein nicht mehr auf
den Auftraggeber überwälzen könne.
Diese Ausführungen der Bw. stellen
betriebswirtschaftliche Überlegungen dar, die nicht über die
rechtlichen Schranken der streitgegenständlichen Bestimmung des § 2
Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992 hinaus durchdringen können. Diesbezüglich ist
den Ausführungen des Finanzamtes zuzustimmen, wenn es darauf hinwies, dass
die Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung eben die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben bedinge.
Ein Abgabepflichtiger, welcher die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer im kombinierten Verkehr erhalten will, kann dies nur unter
den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 14 KfzStG 1992
erreichen. Wählt er aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen eine
andere Vorgangsweise, so kann er die Befreiungsbestimmung nicht
beanspruchen.
6. Wiederaufnahme
Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Vorausetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Durch die Anfechtungserklärung der Bw. wurde die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001 angefochten.
Das Finanzamt gründete die Wiederaufnahme auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung. Damit wurden seitens des Finanzamtes
die Nachforderungen an Kraftfahrzeugsteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd
und damit zum Vorteil der Bw. in Abzug gebracht. Die Nachforderungen an
Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Betriebsprüfung stellten hiebei eine neue
Tatsache für das Verfahren zur Veranlagung der Körperschaftsteuer
dar.
Die zu Gunsten der Bw. vorgenommene Wiederaufnahme des
Verfahrens erging zu Recht.
7.
Zusammenfassung
Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen war den
Berufungen in keinem Punkt Folge zu geben. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 9 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Z 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 92/106/EWG, ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992 S. 38
Kombinierter VerkehrVor- und Nachlaufverkehrnächstgelegener inländischer Ver- oder Entladebahnhoftechnische Eignungtransportwirtschaftliche Zumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0198-K/03
- Stammnummer
- 22532
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF