Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0192-I/03
Keine NoVA-Pflicht der inländischen Muttergesellschaft bei Verwendung eines im Eigentum der ausländischen Tochtergesellschaft stehenden KFZ im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0192-I/03vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist rechtmäßige Besitzerin eines KFZ iSd § 37 Abs. 2 KFG 1967 nicht eine inländische Muttergesellschaft, sondern deren ausländische Tochter(kapital)gesellschaft (Zulassungsbesitzerin), dann kann die Frage, wer bei einer erstmaligen (fiktiven) Zulassung im Inland als Abgabenschuldner nach § 4 Z 2 NoVAG in Betracht kommt, nicht dahingehend gelöst werden, dass das KFZ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der inländischen Muttergesellschaft zugerechnet und somit diese als zur Zulassung im Inland verpflichtet angesehen wird. Vielmehr erscheint aufgrund der formellen abgabenrechtlichen Anknüpfung an die kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung eine entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten, wonach die für das Kraftfahrrecht maßgeblichen Besitzverhältnisse auch im Anwendungsbereich des § 1 Z 3 NoVAG zu beachten sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
6. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 28. Juni
2002 betreffend Normverbrauchsabgabe wurde entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz in K. (Österreich). Sie ist zu 100
Prozent an der E.GmbH mit Sitz in Kl. (Bundesrepublik Deutschland)
beteiligt.
(1) Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen bei einer
Betriebsprüfung ist HE Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. mit
einem Anteil an deren Stammkapital von 25 Prozent. Zu
Geschäftsführern der deutschen Tochtergesellschaft wurden DI TK
mit Wohnsitz in Deutschland und HE bestellt, der im Inland ansässig ist.
Seit März 2001 verwendet HE für seine betrieblichen Fahrten einen PKW
der Marke Mercedes Benz S 320 CDI mit dem deutschen Kennzeichen XY,
der laut Fahrzeugschein der deutschen Zulassungsbehörde des Landkreises W.
am 1. März 2001 auf die deutsche Tochtergesellschaft der Bw.
zugelassen wurde (vgl. Tz 23 des Bp-Berichtes vom 28. Juni
2002).
(2) Mit dem
angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. die
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat März 2001 in Höhe von
105.857 S fest. Als Begründung wurde auf die im Folgenden
wiedergegebene rechtliche Beurteilung durch die Betriebsprüfung
verwiesen:
"...Nach
dem Steuerreformgesetz 2000 unterliegen gem. § 1 Z 3 NoVAG all jene Kfz der
NoVA, welche in Österreich verwendet werden, dabei aber ein
ausländisches Kennzeichen tragen und nach dem österreichischen
Kraftfahrgesetz (KFG) zugelassen werden müssten.
Gem.
§ 79 Abs 1 KFG ist die Verwendung eines Kfz mit ausländischem
Kennzeichen im Inland nur dann und auch nur bis zu einer Höchstdauer von 1
Jahr zulässig, wenn das jeweilige Kfz in Österreich keinen dauernden
Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß
§ 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von
dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Der Ort,
von dem aus bei Unternehmungen hauptsächlich über ein Fahrzeug
verfügt wird, fällt im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmensleitung
zusammen, ist doch anzunehmen, dass idR dort die zum Betrieb des Unternehmens
erforderlichen Anordnungen getroffen werden (VwGH 9. 7. 1998,
98/03/0117).
Da
im vorliegenden Fall die Leitung der verbundenen Unternehmen von der Zentrale in
K...aus erfolgt, ist anzunehmen, dass die hauptsächliche
Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug dort liegt. Unter
Anwendung der oben angeführten Bestimmungen hat das dem
Geschäftsführer H. E...zur Verwendung überlassene Fahrzeug von
Beginn der ausländischen Zulassung an seinen dauernden Standort iSd KFG im
Inland und wäre nach dem KFG in Österreich zuzulassen. Dies führt
gem. § 1 Z 3 NoVAG zur NoVA-Pflicht, da das Fahrzeug noch nicht im Inland
zugelassen war und auch kein Nachweis über die Entrichtung der NoVA
vorliegt..."
(3) In der
dagegen erhobenen Berufung wurde geltend gemacht, dass es sich bei der E.GmbH
nicht um einen "Betrieb" der inländischen Muttergesellschaft, sondern um
eine eigenständige, im Handelsregister beim Amtsgericht D. eingetragene
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung in Deutschland
handle. Als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer fungierten DI TK
und HE, wobei auch HE seine Geschäftsführungsagenden betreffend die
deutsche Tochtergesellschaft regelmäßig in Deutschland wahrnehme und
sich vor Ort aufhalte. Die Bw. habe lediglich Gesellschafterfunktion und
könne nicht mit der Unternehmensleitung ihrer deutschen Tochtergesellschaft
gleichgesetzt werden. Dass die Bw. Grundsätze der Unternehmenspolitik
vorgebe und Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung treffe,
sei unmaßgeblich (Ritz, BAO-Kommentar/2, § 27 Tz 4).
Nach § 1 Z
3 NoVAG löse die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im
Inland die Normverbrauchsabgabepflicht aus. Als erstmalige Zulassung gelte auch
die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach den Bestimmungen des KFG
zuzulassen wäre, ausgenommen es werde ein Nachweis über die
Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die
Beurteilung, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt für die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland eine inländische Zulassung erforderlich sei, richte
sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967. Gemäß
§ 79 Abs 1 KFG sei das
Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen
dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht
länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Suche der
Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft die
Geschäftsräumlichkeiten zur Verrichtung seiner Tätigkeit
regelmäßig auf, entstünde keine NoVA-Pflicht auf der Basis des
§ 79 Abs 1 KFG (Kempf/Schuchter/Ungericht, Umsatzsteuer 2002,
Innsbruck 2002, SN 231, Beispiel 3).
Eine
Steuerschuld aufgrund der Zulassungsverpflichtung könne sich hingegen dann
ergeben, wenn das betreffende Kraftfahrzeug in Österreich seinen dauernden
Standort habe. Nach § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG gelte als
dauernder Standort der Fahrzeuge von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Für
die Frage, ob eine deutsche Kapitalgesellschaft als Eigentümerin eines
Fahrzeuges ein inländisches Zulassungsverfahren beantragen müsse, sei
daher entscheidend, an welchem Ort die deutsche Gesellschaft die
maßgebenden Verfügungshandlungen setze oder gesetzt habe. Dabei
käme es auf den Hauptwohnsitz des Dienstnehmers einer Kapitalgesellschaft
ex lege nicht an.
Die Duldung der
dauernden Benützung des KFZ stelle eine Dauerleistung dar, die am Sitz der
deutschen GmbH erbracht werde. Darüber hinaus seien die mit dem Fahrzeug
verbundenen Verwaltungstätigkeiten stets von der deutschen
Tochtergesellschaft als Fahrzeugeigentümerin wahrgenommen worden. Die
bloße Benützung des PKW durch einen Dienstnehmer stelle keine
maßgebliche Verfügungshandlung der deutschen GmbH dar (Sarnthein,
ÖStZ 2001, 121 ff). Sei also die permanente Nutzung durch einen
Dienstnehmer in Österreich nicht dazu geeignet, einen dauernden
inländischen KFZ-Standort zu begründen, so könne für einen
Geschäftsführer, der das Fahrzeug hauptsächlich für Fahrten
zum Sitz der deutschen Kapitalgesellschaft bzw. in Deutschland verwende, nichts
anderes gelten. Ein dauernder inländischer Standort im Sinne des KFG 1967
sei daher nicht gegeben.
Dem vom
Finanzamt angesprochenen VwGH-Erkenntnis vom 9. 7. 1998, 98/03/0117, sei ein
völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen. Auch ergäben
sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass unter dem "Sitz der
Unternehmensleitung" der Sitz eines Gesellschafters zu verstehen sei. Die
Anknüpfung an den Ort der "Konzernleitung" bzw. "Zentrale" sei
daher unzutreffend.
Die Bw.
träfe aber selbst dann keine Verpflichtung zur Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe, wenn der Tatbestand des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG
erfüllt wäre. Denn nach § 4 Z 2 NoVAG sei im Fall der
erstmaligen Zulassung Abgabenschuldner derjenige, auf den die Zulassung laute
oder lauten müsste. Da die Bw. nicht Zulassungsbesitzerin sei und sie auch
keine Zulassungsverpflichtung treffe, sei die Abgabe - vorbehaltlich der
Richtigkeit der Auffassung der Abgabenbehörde - der deutschen
Tochtergesellschaft vorzuschreiben.
Schließlich
widerspreche der angefochtene Bescheid auch dem Gemeinschaftsrecht, habe doch
der EuGH im Urteil vom 21. 3. 2002 (Rechtssache "Cura Anlagen GmbH")
ausgesprochen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates, nach denen ein im
Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedsstaat
zugelassenes Kraftfahrzeug miete/lease, für dieses Fahrzeug im Inland eine
Zulassung erwirken und eine oder mehrere bestimmte Bedingungen erfüllen
müsse, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren seien. Dazu
zähle auch die Verpflichtung, im Mitgliedsstaat des Gebrauchs eine
Verbrauchsabgabe (NoVA) entrichten zu müssen, deren Höhe nicht
"proportional zur Zulassung" sei. Der Eingriff durch eine
Nichtberücksichtigung jeglichen Wertverlustes sei
unverhältnismäßig. Da das NoVAG in der Fassung vor dem Zweiten
AbgÄG 2002, BGBI 2002/132, weder auf den Zeitraum der Nutzung noch jenen
der Zulassung in Österreich Bedacht nehme, sei der Tatbestand
gemeinschaftsrechtswidrig. Die Abgabenbehörde dürfe daher das NoVAG
zumindest für Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten AbgÄG
2002 nicht anwenden.
(4) Nachdem das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, stellte
die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(1)
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der
Normverbrauchsabgabe unter den näher geregelten Voraussetzungen auch die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, soweit nicht
eine Lieferung (Z 1) oder eine gewerbliche Vermietung (Z 2) vorliegt. Nach dem
zweiten Satz dieser Bestimmung (idF BGBl I 1999/122) gilt ab 23. Juli
1999 als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im
Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Die Steuerpflicht
wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland unterbleibt,
obwohl diese kraftfahrrechtlich geboten gewesen wäre. Dadurch sollen jene
Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der NoVA dauerhaft im Inland
verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe
unterworfen werden.
(2) Die
kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung ergibt sich im Wesentlichen aus dem
dauernden Standort eines Kraftfahrzeuges. Gemäß
§ 40
Abs. 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder Standort bei Kraftfahrzeugen von
Unternehmen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug
hauptsächlich verfügt. § 82 Abs. 8 KFG stellt als lex
specialis zur vorgenannten Bestimmung eine Standortvermutung dergestalt auf,
dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im
Inland anzusehen sind. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ist nur
während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser (erstreckbaren) Frist darf das Fahrzeug nur dann weiter
verwendet werden, wenn es gemäß
§ 37 KFG zum Verkehr
zugelassen wird. Nach § 79 KFG ist das Verwenden von im Ausland
zugelassenen Kraftfahrzeugen ohne dauernden Standort in Österreich nur
zulässig, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das
Bundesgebiet eingebracht wurde.
(3) Wird ein im
Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht in Österreich zugelassen, obwohl es
kraftfahrrechtlich zugelassen werden müsste, wird ein steuerbarer Vorgang
im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG verwirklicht. Von der Beurteilung, ob
ein derartiger Steuertatbestand vorliegt, ist allerdings die Frage zu
unterscheiden, wer bei einer erstmaligen (fiktiven) Zulassung als
Abgabenschuldner in Betracht kommt. Dies ist nach § 4 Z 2 NoVAG
derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Nun ist es aber
für derartige Fälle charakteristisch, dass die betroffenen (im Ausland
zugelassenen) Fahrzeuge in Österreich nicht zugelassen werden, sondern
lediglich in Österreich zugelassen werden müssten. Bei der
steuerlichen Anknüpfung an die Zulassungsverpflichtung im Inland ist daher
Schuldner der Normverbrauchsabgabe derjenige, auf den das Kraftfahrzeug im
Ausland zugelassen wurde - mithin der ausländische
Zulassungsbesitzer. Dabei entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung bzw. mit dem
Tag, an dem das Kraftfahrzeug zuzulassen wäre (vgl. Sarnthein, ÖStZ
2001, 121 ff; Unterberger, SWK 2004/33, S 928 ff). Andere Autoren wiederum
leiten aus der Fiktion des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG ab, dass
Abgabenschuldner der Verwender des Kraftfahrzeuges ist. Diese unterschiedliche
Auslegung führt aber bezüglich der Abgabenschuldnerschaft zu keinem
abweichenden Ergebnis, weil bei Fahrzeugen von Unternehmen - dies sind
Fahrzeuge, deren Besitzer keine natürliche Person, sondern zB eine
juristische Person ist - immer das Unternehmen selbst Verwender und damit
auch potenzieller Steuerschuldner ist (vgl. Gurtner/Herger, SWK 2005/16,
S 543 ff).
(4) Nach den im
§ 37 Abs. 2 KGF enthaltenen Zulassungsbestimmungen dürfen
Kraftfahrzeuge (abgesehen von sonstigen Nachweisen) nur zugelassen werden, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer
des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen
Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine
Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem
anderen Mitgliedsstaat der EU, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder
Sitz im Bundesgebiet hat.
Demnach kann
Antragsteller im Zulassungsverfahren (von Ratengeschäften abgesehen) nur
der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges sein. Nach § 316 ABGB
ist der Besitz rechtmäßig, wenn er auf einem zum Erwerb gültigen
Rechtsgrund beruht. In der Regel ist der rechtmäßige Besitzer mit dem
zivilrechtlichen Eigentümer des Fahrzeuges ident. Ausnahmen hievon ergeben
sich etwa für den Mieter, der ebenfalls rechtmäßiger Besitzer
ist (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht/12, Band I, 233). Ein
bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher ist hingegen nicht Besitzer
(vgl. Grundtner, KFG-Kommentar, Wien 1998, § 37, EB 67).
(5) Aus dieser
Rechtslage folgt, dass die Bw. im Ergebnis im Recht ist, wenn sie meint, sie sei
selbst dann nicht Schuldnerin der Normverbrauchsabgabe, wenn der vorliegende
Sachverhalt einem Tatbestand des § 1 Z 3 zweiter Satz NoVAG
zu unterstellen wäre: Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ist nicht
die Bw., sondern deren deutsche Tochtergesellschaft, die weder Sitz noch
Betriebsstätte im Inland hat. Dass die Bw. dadurch, dass sie die deutsche
Tochtergesellschaft beherrscht, zu deren Betriebsstätte geworden wäre,
wurde vom Finanzamt zu Recht nicht behauptet. Zwar hat das ausländische
Tochterunternehmen der Bw. das gegenständliche Fahrzeug HE für
betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sodass dieser zur KFZ-Nutzung
im Namen und auf Rechnung der deutschen Tochtergesellschaft berechtigt ist.
Durch diese Nutzungsüberlassung an HE wurde aber kein
rechtmäßiger Besitz der Bw. am Kraftfahrzeug begründet. Dies
selbst dann nicht, wenn - wie in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - HE als Geschäftsführer beider verbundener
Unternehmen für den gesamten Vertriebsbereich verantwortlich war,
Auftragsabwicklung und Vertrieb der Tochter großteils von der
österreichischen Muttergesellschaft gegen interne Kostenverrechnung besorgt
wurden und der Konzern von Österreich aus geleitet wird.
(6) Zu der in
der Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung, das im Eigentum der
Tochtergesellschaft stehende Fahrzeug sei aufgrund der konzerninternen
Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) der Bw.
zuzurechnen, ist festzustellen, dass eine solche Betrachtungsweise nur insoweit
anwendbar ist, als der betreffende Steuertatbestand selbst nicht die rechtliche
Betrachtungsweise erfordert (VwGH 25. 10. 1990, 88/16/0153). Der
Gesetzgeber hat den Tatbestand der erstmaligen fiktiven Zulassung in der Weise
formuliert, dass die Steuerpflicht auf die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland
abstellt, wenn dieses nach dem Kraftfahrgesetz zugelassen werden müsste.
Abgabenrechtliche Folgen werden somit aus den einschlägigen
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Zulassungsregeln abgeleitet.
§ 37 Abs. 2 KFG normiert sowohl sachliche als auch persönliche
Zulassungsvoraussetzungen, zu denen auch die zivilrechtlichen
Besitzverhältnisse zählen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bw.
zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen ist, weil ihr ein
steuerbarer Vorgang iSd § 1 Z 3 NoVAG zurechenbar ist,
erscheint daher eine entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten,
knüpft doch das steuerliche Tatbestandsmerkmal der Zulassungsverpflichtung
formal an das Kraftfahrgesetz an. Da der Inhalt der kraftfahrrechtlichen
Zulassungsvoraussetzungen auch bei einer im Interesse der NoVA-Erhebung
fingierten Zulassung durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise weder
eingeschränkt noch erweitert werden kann, bleibt für eine derartige
Betrachtungsweise kein Raum. War demnach die Bw. nicht rechtmäßige
Besitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, konnte sie auch keine
Zulassung nach § 37 Abs. 2 KFG erwirken. Die für das
Kraftfahrrecht maßgeblichen Eigentums- und Besitzverhältnisse am
gegenständlichen Fahrzeug sind folglich auch im Anwendungsbereich des
§ 1 Z 3 NoVAG beachtlich, weshalb als Abgabenschuldnerin
gemäß
§ 4 Z 2 NoVAG allenfalls die deutsche
Tochtergesellschaft in Betracht käme. Die Geltendmachung des
Abgabenanspruches gegenüber der Tochtergesellschaft würde aber einen
inländischen Sitz voraussetzen, weil andernfalls gemäß den
§§ 11 Abs. 2 iVm 4 Z 2 NoVAG keine inländische
Finanzamtszuständigkeit bestünde (vgl. UFS 17. 1. 2005,
RV/0189-L/03).
Der
gegenteilige Standpunkt in der Berufungsvorentscheidung, ein "betriebliches"
Fahrzeug müsse von jenem Unternehmen zugelassen werden, das
"hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt", ist durch das
Kraftfahrgesetz nicht gedeckt. Zwar gilt gemäß
§ 40
Abs. 1 zweiter Satz KFG der Ort, von dem aus über das Fahrzeug eines
Unternehmens hauptsächlich verfügt wird, als Fahrzeugstandort. Diese
Regelung besagt aber nichts über den rechtmäßigen
Fahrzeugbesitzer und damit auch nichts über die zur Zulassung berechtigte
bzw. verpflichtete Person.
(7) Da bei der
gegebenen Sach- und Rechtslage nicht die Bw. als Abgabenschuldnerin der NoVA
heranzuziehen war, musste auf die Frage des dauernden Standortes des
Kraftfahrzeuges im Inland, das Bestehen einer grundsätzlichen
Zulassungspflicht nach dem Kraftfahrgesetz und die vom steuerlichen Vertreter
geäußerten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken für den Fall einer
Steuerpflicht nach nationalem Recht nicht näher eingegangen werden.
Vielmehr war der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck,
am 22. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0192-I/03
- Stammnummer
- 18550
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF