…Begriff derart definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. (EuGH 4.10.2001, C-326…
…gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle (§ 550 ABGB). Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden (…
…unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck gebracht, dass der Wille des Berufungswerbers darauf gerichtet war, die Liegenschaften in seinen Besitz zu nehmen. Auch die Geschenkgeber haben mit diesen Handlungen zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaft von ihnen an den Berufungswerber übertragen worden…
…Zuwendung erst ausgeführt ist, wenn die Liegenschaft in den Besitz des Erwerbers übergeht. Aus § 312 ABGB lässt sich entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare…
…der Vermietung von Grundstücken im umsatzsteuerlichen Sinn dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH 6. 12. 2007…
…über das Mietobjekt und sie üben diese selbst oder durch einen (gesetzlichen) Vertreter aus (vgl. BFH 19.11.2003, IX R 54/00). Das In-Besitz-Nehmen und Verwalten des Bestandobjektes ist erforderlich. Unterbleiben diese Tätigkeiten, ist das Bestandobjekt jedenfalls nicht dem Fruchtnießer zuzurechnen (vgl…
…Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (VwGH 4.11.1971, 1329/70). Anders gelegen ist der Fall, wenn im (Schenkungs)Vertrag beide Vertragspartner erklären, dass die Übergabe und Übernahme bereits stattgefunden haben; in…
… 312 ABGB lässt sich entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt. Entgegen der Ansicht des Bw…
…Aus § 312 ABGB lässt sich entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (VwGH 4.11.1971…
…Aus § 312 ABGB lässt sich entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (VwGH 4.11.1971…
…erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 797 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden. Kam es ( wegen Geringfügigkeit des…
…3 dritter Gedankenstrich ZK dadurch, dass der Bf. die betreffenden Waren erworben oder auch nur in Besitz genommen hat. Dass er bei einem eventuellen Erwerb oder in Besitz nehmen wusste oder vernünftiger Weise hätte wissen müssen, ergibt sich schon dadurch, dass die Zigaretten drittländischen Ursprungs…
…weiteren Warenführer übergeben. Die Waren wurden überdies auch nicht verändert. Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge, welches aber nur im Anwendungsbereich des Art. 203 ZK…
…weiteren Warenführer übergeben. Die Waren wurden überdies auch nicht verändert. Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge, welches aber nur im Anwendungsbereich des Art. 203 ZK…
…weiteren Warenführer übergeben. Die Waren wurden überdies auch nicht verändert. Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge, welches aber nur im Anwendungsbereich des Art. 203 ZK…
…eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (vgl. Fellner, Rz 28 zu § 12 ErbStG). Dieser Wille wurde im Gegenstandsfall durch Begehung der Liegenschaft und Einweisung der Bw in den Besitz der Grundstücke…
…die Erbschaftssteuer des Pflichtteilsberechtigten treffe, jedoch umgekehrt weder Pflichtteilsberechtigte noch Legatare zur Haftung herangezogen werden könnten ist zu sagen: Unter dem Begriff Erbrecht ist das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der Verlassenschaft in Besitz zu nehmen, zu verstehen. Auf Grund des Erbrechtes…
…Erbe nach § 532 ABGB in Besitz zu nehmen berechtigt ist. Den Vermächtnisnehmer treffen daher nicht die Kosten der Abhandlung. Punkt Zweitens des Testamentserfüllungsausweises enthält lediglich eine freiwillige Vereinbarung in der sich die Legatare abweichend von gesetzlichen Vorschriften zur Übernahme von Kosten verpflichten. Eine Verpflichtung zur…
…Erbe nach § 532 ABGB in Besitz zu nehmen berechtigt ist. Den Vermächtnisnehmer treffen daher nicht die Kosten der Abhandlung. Punkt Zweitens des Testamentserfüllungsausweises enthält lediglich eine freiwillige Vereinbarung in der sich die Legatare abweichend von gesetzlichen Vorschriften zur Übernahme von Kosten verpflichten. Eine Verpflichtung zur…
… 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Erbrecht ist das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen (ideellen) Bruchteil der ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen (§ 532 ABGB). Es ist ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht…