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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2589-W/02

Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen, keine Gesamtrechtsnachfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2589-W/02vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Clemens Graninger, gegen die gemäß § 295 Abs.1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, den gemäß § 293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1998 und den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk entschieden: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe G.B., die Gesellschafterin der Firma B. & Co KG, ist am 13. Dez. 1999 verstorben. Am 7. Dez. 2000 erging der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt, dass der Nachlass, bestehend aus Aktiven | | S | a) Bargeld in Höhe von | 20.000,- | b) Kommanditanteil an der Firma B. &CO KG wertlos | -,- | zusammen | 20.000,- dem erblichen Sohn P.B. auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen wird. Am 22. Aug. 2001 wurde vom steuerlichen Vertreter der Verlassenschaft nach G.B. Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheid erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 797 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden. Kam es ( wegen Geringfügigkeit des Nachlasses) zu keiner Verlassenschaftsabhandlung und zu keiner Einantwortung, so tritt ein erbrechtlicher Erwerb nicht ein. (ABGB, Dietrich-Tades, § 797, S 808, E 7) Gemäß § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der sog. "Abtuung armutshalber" sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge). (BAO-Kommentar, Ritz, § 19 Tz 13) Im gegenständlichen Fall ist das Nachlass an Zahlung statt überlassen worden. Es gibt daher keinen Gesamtrechtsnachfolger. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wien, 5.Sept. 2003

Normen und Schlagworte

Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassenGesamtrechtsnachfolge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2589-W/02
Stammnummer
5721
Gültig
05.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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