Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2589-W/02
Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen, keine Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2589-W/02vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Clemens Graninger, gegen die gemäß
§ 295 Abs.1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, den
gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1998 und
den Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
entschieden:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
G.B., die Gesellschafterin der Firma B. & Co KG, ist am
13. Dez. 1999 verstorben.
Am 7. Dez. 2000 erging der Beschluss des Bezirksgerichtes
Innere Stadt, dass der Nachlass, bestehend aus Aktiven
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S
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a) Bargeld in Höhe von
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20.000,-
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b) Kommanditanteil an der Firma B. &CO KG
wertlos
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-,-
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zusammen
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20.000,-
dem erblichen Sohn P.B. auf
Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt
überlassen wird.
Am 22. Aug. 2001 wurde vom steuerlichen Vertreter der
Verlassenschaft nach G.B. Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheid
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 797 ABGB darf niemand eine
Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht
verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die
Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden.
Kam es ( wegen Geringfügigkeit des Nachlasses) zu
keiner Verlassenschaftsabhandlung und zu keiner Einantwortung, so tritt ein
erbrechtlicher Erwerb nicht ein. (ABGB, Dietrich-Tades, § 797,
S 808, E 7)
Gemäß
§ 19 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes.
Bei der sog. "Abtuung armutshalber" sowie bei der
Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt unterbleibt eine
Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge). (BAO-Kommentar, Ritz, §
19 Tz 13)
Im gegenständlichen Fall ist das Nachlass an Zahlung
statt überlassen worden. Es gibt daher keinen Gesamtrechtsnachfolger.
Die Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
5.Sept. 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2589-W/02
- Stammnummer
- 5721
- Gültig
- 05.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF