Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0007-Z2L/04
Warenempfänger als Zollschuldner im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z2L/04vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Pflicht, die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten, trifft im Anwendungsbereich des Art. 96 ZK nur den Hauptverpflichteten. Der Warenempfänger oder Warenführer ist nach Art. 96 Abs. 2 lediglich verpflichtet, die Gestellungsfrist einzuhalten und die Waren unverändert zu gestellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der K-GmbH, 1xxx Wien, T-Strasse
xx, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Rathausstrasse 11, vom 25. September 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. August 2003,
Zl. 100/42683/2003-7, betreffend Zollschuld 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2003, GZ-erstinstanzlicher-Bescheid
wurden der Bf. gem. Art. 204 Abs. 1 lit a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) i.V.m. Art.
96 ZK und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben
und eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von
€ 17.328,92 (Zoll-Z1: 4.034,51, EU: 13.220,79 und Abgabenerhöhung:
73,62) zur Entrichtung vorgeschrieben, da die Bf. hinsichtlich der in der
Versandanmeldung angeführten eingangsabgabepflichtigen Waren, die am
15. Mai 2003 beim Zollamt Vyskov mit Versandschein T 1 T1 in das externe
gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, Verpflichtungen nicht
erfüllt habe. Es sei die Pflicht verletzt worden, die Waren unter Beachtung
der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
In der Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass das
Versandgut nach der widerrechtlichen Abnahme des Raumverschlusses durch
unbekannte Täter durch die Bf. im Wissen darüber, dass der Verschluss
fehle und dass die Waren im Versandverfahren befördert wurden,
übernommen worden sei. Durch die Übernahme der Pflichten des
Hauptverpflichteten im Sinne des Art. 96 Abs. 2 ZK seien die Pflichten auf die
Bf. als Warenempfänger übergegangen. Nachdem die Bf. die Waren auf ein
anderes Beförderungsmittel umgeladen habe, konnten die Waren nicht mehr mit
der von der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahme in Form eines angebrachten Raumverschlusses gestellt werden. Mit
der Umladung habe die Bf. ihre aus Art. 96 ZK resultierenden Pflicht,
nämlich die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der
von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen, unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht
erfüllt.
In der dagegen
eingebrachten Berufung brachte die Bf. vor, dass die Begründung der
Abgabenbehörde nicht den tatsächlichen Ablauf gewürdigt habe. So
habe sich die SpeditionXY mit eigenem Personal und eigenen Zimmern im
Betriebsgebäude der Bf. eingemietet. Es gäbe einen Mietvertrag und ein
Offert für Ein- und Auslagerung von normalem Speditionsgut. Die angebotenen
Zolldienste seien seitens der SpeditionXY nicht angenommen worden. Es habe nur
sehr selten Beiladungen gegeben. Die Mitarbeiter der SpeditionXY führen die
Speditionsgeschäfte ohne Mitwirkung der Bf. durch. Die SpeditionXY habe
eigene dem Hauptsitz unterstehende Mitarbeiter, eigene Speditionspartner, einen
eigenen Zollabfertigungsagenten und ein eigenes Fuhrwerk und agiere völlig
unabhängig von der Bf. Es gäbe auch im ggstl. Fall keinen
Speditionsakt, der Name der Bf. scheine nirgends auf. Es werde auf die
Niederschrift vom 20. Mai 2003 verwiesen, welche auch in den
Räumlichkeiten der SpeditionXY aufgenommen worden sei.
So sei von
Lagerarbeiter als Lagerarbeiter der Bf. und von Disponent ( SpeditionXY) mit
Niederschrift vom 20. Mai 2003 zur Aussage gegeben worden: " Am
Freitag den 16. Mai 2003 (früher Nachmittag) meldete sich der
CZ-Fahrer mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... bei
Lagerarbeiter mit den Zoll- und den Frachtpapieren. Der Fahrer wurde ins
Büro zu Disponent der SpeditionXY geschickt, welcher laut Aussage die
Zollpapiere auf seinem Schreibtisch vorfand und daraufhin die Ladung nach S. und
zu Fa.E-GmbH avisierte. Dass es sich dabei um Zollgüter mit einem
Raumverschluss handelte, hat Disponent nicht erkannt. Der Fahrer wartete ca. 1
Stunde und fuhr mit geöffneten Türen zur Entladerampe laut Aussage des
Lagerarbeiter. Er hat den LKW vollständig entladen und die drei
Frachtbriefe bestätigt". Die Bf. führt weiters aus, dass
die 15 Packstücke mit dem Fuhrwerk der Firma A. und je 3 weitere
Packstücke von einem Rollfeld der SpeditionXY -S. abgeholt und nach S.
verbracht worden seien. Es zeige sich, dass sämtliche erforderliche
Rechnungen, Frachtpapiere, Transportaufträge von Disponent herbeigeholt
wurden. Aufgrund der Vereinbarung zwischen den beteiligten Firmen bestand
für Lagerarbeiter kein Anlass anzunehmen, dass die Bf. plötzlich
für Zollbelange verantwortlich sein solle. Der Auftrag zur Entladung kam
von keinem Mitarbeiter der Bf. Die Bf. weist darauf hin, dass sie nicht
mit Zollagenden befasst gewesen sei und betont, lediglich die Rolle und die
Aufgaben eines Lagerarbeiters und eines Erfüllungsgehilfen der SpeditionXY.
Außerdem sei die Bf. niemals Warenempfänger gewesen. Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. August 2003,
GZ-angefochtener-Bescheid, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die belangte Behörde betonte, dass die Bf. als
Warenempfänger erkennen hätte müssen, dass es sich um eine
zollhängige Ware handle. Auf der Rechnung und der Packstückliste sei
der Vermerk "Achtung Zollgut" angebracht gewesen. Auch anhand des
internationalen Frachtbriefes auf dem die Vermerke "Achtung Zollgut"
und "Zollgut, Ware und Versandschein sind dem zuständigen Zollamt
sofort zu melden"; T 1 sowie ein Stempel der Bf., angebracht gewesen sei,
sei die Erkennbarkeit bewiesen. Wenngleich die Verschlussverletzung nicht der
Bf. anzulasten sei, wäre es ihre Pflicht gewesen, sich vor Abladung der
Versandware zu vergewissern, ob es sich im ggstl. Fall um eine
Nämlichkeitssicherung handle oder ob ein Raumverschluss angelegt war.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen wiederholt,
dass der Lagerarbeiter der Bf. lediglich als ausführendes Hilfsorgan
tätig gewesen sei und alle Entscheidungen in Zollangelegenheiten durch den
Disponent der SpeditionXY getroffen worden wären. Auch sei die
Bestätigung des Frachtpapiers durch das Setzen eines Stempels nur eine
routinemäßige Bestätigung der Vollständigkeit der Sendung
gewesen. Es hätte sich um eine reine speditionelle Tätigkeit im
Auftrag der SpeditionXY gehandelt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellenund die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, nach Art. 96 Abs.
2 ZK auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung
der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Das Hauptzollamt Wien stützt die Zollschuldnerschaft
der Bf. darauf, dass sie als Warenempfängerin die Pflicht nach Art. 96 Abs.
2 ZK verletzt habe.
Um eine Zollschuldnerschaft der Bf. zu begründen
müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Bf. muss
Warenempfängerin oder Warenführerin sein und schuldhaft im Wissen um
das Versandverfahren gehandelt haben. Nach der Aktenlage wurden am
15. Mai 2003 beim Zollamt Vyskov 15 Packstücke Kunstdärme mit
4.859,00 kg in das das externe gemeinsame Versandverfahren überführt.
Als Empfänger der Waren war die Fa.E-GmbH, Int. Spedition in Wien
angegeben. Der Internationale Frachtbrief Nr.Frachtbrief v. 15. Mai 2003
wurde laut Paraphe und Stempel der Bf. trotz Hinweise auf das Versandscheingut
von der Bf. übernommen. Anschließend wurden die Waren auf einen
anderen LKW umgeladen. Der Umladungsauftrag wurde von Disponent erteilt und vom
Lagerarbeiter ausgeführt, wie dem im Akt befindlichen Transportauftrag vom
19. Mai 2003 zu entnehmen ist. Als Entladeort wurde die SpeditionXY im
Gebäude der Bf. angegeben. Dass eine Entladung und Umladung stattgefunden
hat, geht auch aus einem e-mail der Warenempfängerin, der Fa.E-GmbH GmbH an
Disponent hervor.
Die Beschwerde ist begründet. Die Bf. war zu keinem
Zeitpunkt Warenempfänger der ggstl. Sendung. Warenempfänger war laut
Versandpapier die Fa.E-GmbH. Da aber schon die erste Voraussetzung der
Begründung einer Zollschuldnerschaft nach Art. 96 Abs. 2 ZK nicht
erfüllt wird hat das zur Folge, dass die Bf. zu Unrecht zur Entrichtung der
Abgabenschuld herangezogen wurde. Die bloße Bestätigung des
Frachtpapiers, dass die ggstl. Ware vollständig ist, führt nicht dazu,
dass die Bf. Warenempfängerin im Sinne des ZK wird, d.h. dass die Waren
für die Bf. bestimmt sind. Allenfalls ist die Bf. aber wegen einer
Pflichtverletzung nach Art. 96 Abs. 2 ZK in ihrer Eigenschaft als
Warenführerin Zollschuldnerin. Selbst wenn der UFS aber eine
Warenführerschaft der Bf. bejahen würde, kommt es nicht zur
Zollschuldentstehung. Nach Art 96 Abs. 2 ZK ist der Warenführer nur
verpflichtet, die Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht aber - wie im Art. 96 Buchst. b
ZK ausgeführt, die "Vorschriften" ... einzuhalten. Die Bf. hat
aber - nach den Ermittlungen der belangten Behörde - nun weder den
Raumverschluss widerrechtlich abgenommen, d.h. zollbehördliche
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung vereitelt, noch war sie -
für die Zeit nach der Umladung - verpflichtet, weiter die Waren zu
befördern und zu gestellen, vielmehr wurden die Waren innerhalb der
Gestellungsfrist einem weiteren Warenführer übergeben. Die Waren
wurden überdies auch nicht verändert.
Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung
im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur
kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge,
welches aber nur im Anwendungsbereich des Art. 203 ZK zollschuldauslösende
Wirkung hat. Ob der der Bf. bewusst gewesen sein musste, dass sich die Waren im
Versandverfahren befunden haben, ist im Anwendungsbereich des Art. 204 ZK im
ggstl. Fall ohne Bedeutung, da es schon an der Pflichtenstellung der Bf. zur
Einhaltung von zollrechtlich relevanten Pflichten mangelt.
Salzburg, am 29. Mai
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z2L/04
- Stammnummer
- 22495
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF