Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0259-I/03
Was ist als Gegenstand des verfügten Legates anzusehen: ein Grundstück oder der Geldbetrag, den die Erbin in Ausübung des ihr eingeräumten Aufgriffsrechtes dem Legatar bezahlt ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-I/03vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der Bw als Legatar und nicht als Erbe anzusehen ist, ist der wahre Wille der Erblasserin anhand des Testamentes in seinem Gesamtzusammenhang zu erforschen. Hätte sie, wie der Bw vermeint, eindeutig nur die Liegenschaft zuwenden wollen, wäre jedoch die Beifügung der Beschränkung durch das Aufgriffsrecht an die Erbin unverständlich und ohne Sinn. Der Bw hat zunächst nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen die Erbin erworben. Aufgrund deren sofortiger Ausübung des Aufgriffsrechtes erfolgte die Erfüllung des Legates nicht durch Übertragung der Liegenschaft sondern durch Entrichtung des von der Erblasserin bestimmten Geldbetrages, der somit den Erwerbsgegenstand darstellt und der Besteuerung unterliegt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Robert Lanznaster, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung
(Protokoll vom 3. März 2003) nach der am 18. Dezember 2002
verstorbenen MO hatte diese in der letztwilligen Verfügung vom
29. Oktober 1996 auszugsweise Folgendes bestimmt:
"Zu
meiner Alleinerbin ernenne ich meine Nichte EP ... in
...
Meinem Neffen KG ... in ...
vermache ich 1/3 Anteil an meinem Liegenschaftsvermögen in S. ... mit
folgender Beschränkung zu dessen Alleineigentum: Meiner Alleinerbin EP
vermache ich an diesem Liegenschaftsanteil ein Aufgriffsrecht
(Übernahmsrecht), wonach sie berechtigt ist, diesen Anteil innerhalb von 3
Jahren ab meinem Ableben von ihrem Bruder bzw. dessen Rechtsnachfolger um einen
Preis von S 1 Mio ... zu erwerben. ... (Anm: anschließend
wurde eine Wertsicherung festgelegt). Das
meiner Alleinerbin vermachte, vorangeführte Aufgriffsrecht
(Übernahmsrecht) ist im Zuge der Abhandlungspflege auf dem
gegenständlichen Liegenschaftsanteil grundbücherlich sicherzustellen.
...".
In einer Ergänzung vom
25. Feber 1998 wurde weiter Folgendes verfügt:
"Falls
meine Alleinerbin EP die Erbschaft nicht antreten kann oder will, ernenne ich
deren Tochter, sohin meine Großnichte MG ... in ... zur Ersatzerbin. Meine
Großnichte MG ist diesfalls auch Ersatzvermächtnisnehmerin
bezüglich des meiner Alleinerbin EP vermachten Aufgriffsrechtes
(Übernahmsrechtes) am Liegenschaftsanteil in S ...".
Die zur Alleinerbin bestimmte
EP hat zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Laut
Inventarium waren an Aktiva vorhanden: die bezeichnete Liegenschaft in
EZ 299 GB S. mit dem dreifachen Einheitswert € 73.358;
verschiedene Konten- und Sparguthaben von gesamt rund € 101.531. Nach
Abzug der Passiva verblieb der Reinnachlass mit € 168.538, welcher der
Erbin lt. Abhandlung zur Gänze ins Eigentum zufällt, jedoch mit den im
Testament angeordneten Vermächtnissen belastet ist. Im
anschließenden "Testamentsausweis" wurde ua vereinbart:
"1.
In ihrerVerfügung vom 29.10.1996 samt Nachtrag vom 25.2.1998 setzte die
Verstorbene ihre Nichte EP zur Alleinerbin ihres Vermögens ein. Diese
Erbseinsetzung ist durch die Abgabe der unbedingten Erbserklärung seitens
der eingesetzten Erbin
erfüllt.
2. Ihrem Neffen KG
vermachte die Verstorbene 1/3 Anteil am Liegenschaftsvermögen in S. mit der
Beschränkung eines Aufgriffsrechtes für die von ihr eingesetzte Erbin
EP. Die Alleinerbin und der Legatar schließen nunmehr nachstehende
Vereinbarung:
Das
Liegenschaftsvermögen verbleibt im Alleineigentum der Alleinerbin und
erhält KG in Abgeltung seines Legatsanspruches einen Entfertigungsbetrag
von € 80.100. ...".
In den "Schlussanträgen "
wurde ua die Einantwortung gemäß den Bestimmungen des Protokolles
sowie zu EZ 299 GB S. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erbin
EP beantragt; entsprechend wurde der Erwerb des 1/1 Anteiles durch die Erbin mit
Abgabenerklärung angezeigt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem
Bw mit Bescheid vom 15. April 2003, Str. Nr. X, ausgehend vom Legat in
Höhe von € 80.100 nach Abzug des Freibetrages von
€ 440, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
€ 79.660 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. IV) eine 24%ige
Erbschaftssteuer im Betrag von € 19.118,40
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde die Heranziehung eines Drittels des 3fachen Einheitswertes als
Bemessungsgrundlage beantragt und eingewendet, die Erblasserin habe dem Bw 1/3
Anteil ihres Liegenschaftsvermögens "vererbt". Die Beschränkung durch
das Aufgriffsrecht der Alleinerbin wurde sogleich ausgeübt. Da der Wille
der Erblasserin - als entscheidendes Sachverhaltsmerkmal nach der VwGH-Judikatur
- eindeutig auf die Überlassung des Grundstückes gerichtet
gewesen sei, sei anstelle des Kaufpreises der Wert des Grundstückes
zugrunde zu legen. Auch bei Vererbung eines Grundstückes unter der Auflage,
dieses zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen,
liege nach der RSpr ein Grundstückserwerb vor. Das hier mit dem
Aufgriffsrecht belastete Grundstück sei daher jedenfalls als
Liegenschaftserwerb einzustufen.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 wurde dahin begründet, nach
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG gelte auch die Abfindung für einen
Legatsverzicht als Erwerb von Todes wegen. Es sei zwar der Erblasserwille auf
Überlassung eines Grundstücksanteiles gerichtet gewesen; allerdings
ergebe sich aus dem "Testamentsausweis", dass die Liegenschaft im Eigentum der
Erbin "verbleibt" und der Bw eine Abgeltung in Höhe von € 80.100
erhalte. Der Vergleich mit einer Auflage der Erblasserin, die Liegenschaft zu
veräußern und den Erlös unter Erben aufzuteilen, gehe fehl.
Mit Antrag vom 17. Juni
2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, nach dem
maßgebenden Willen habe die Erblasserin der "sonstigen Alleinerbin" EP 2/3
und dem Bw 1/3 der Liegenschaft vererbt bzw. Eigentum daran überlassen;
dies erhelle auch aus dem Testament, wonach der Anteil des Bw mit dem
Aufgriffsrecht als Vermächtnis der EP belastet sei. Des Weiteren sei im
Nachtrag zum Testament die Großnichte MG als
"Ersatzvermächtnisnehmerin" der EP bestimmt worden. Der Bw sei daher nicht
Vermächtnisnehmer geworden, sondern habe EP von ihrem Vermächtnis (=
Aufgriffsrecht) sofort Gebrauch gemacht und den Erbteil des Bw käuflich
erworben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes
wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten
Pflichtteilsanspruches.
Erbrecht
ist das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen
(ideellen) Bruchteil der ganzen Verlassenschaft in Besitz zu nehmen (§ 532
ABGB). Es ist ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht. Das Erbrecht
entsteht mit dem Erbanfall, dh mit dem Tod des Erblassers; der berufene Erbe hat
sein Erbrecht im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung durch Abgabe der
Erbserklärung darzutun, di die einseitige Erklärung, die Erbschaft
anzunehmen.
Ein
Vermächtnis (Legat) ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der
Hinterlassung eines Erbteils, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern
nur in einer einzelnen oder in mehreren Sachen, einer Summe oder einem Recht
besteht (§ 533 ABGB). Durch den Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers,
erwirbt der Legatar gem. § 684 ABGB für sich (und seine Nachfolger)
ein Recht auf das Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer leitet daher
seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund der letztwilligen Verfügung vom
Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches
Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben. Der Erbe muss also die vermachte
Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer
übertragen (VwGH 24.9.2002, 2002/16/0004; OGH 10.12.1986, 3 Ob 598/86;
siehe zu vor: Dr. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn
3-5 und 30 zu § 2 mit weiterer Judikatur).
Entgegen dem
Berufungsvorbringen, der Bw habe den 1/3 Anteil der Liegenschaft "geerbt" und
der restliche 2/3 Anteil sei der "sonstigen Alleinerbin" zugekommen, steht aber
im Berufungsfall unzweifelhaft fest, dass laut Testament die Nichte EP als
Alleinerbin bestimmt wurde, welches Erbrecht sie (und nur sie !) durch Abgabe
der unbedingten Erbserklärung ausgeübt hat; lt. Abhandlung ist ihr der
Reinnachlass - jedoch belastet mit den Vermächtnissen - zur
Gänze ins Eigentum zugefallen. Daneben wurde an den Bw = Neffen eine
bestimmte Sache, nämlich der 1/3 Anteil an der Liegenschaft in S., als
Legat verfügt, wobei aber dieses Legat wiederum durch ein Vermächtnis
zugunsten der Erbin, nämlich dem Übernahmsrecht hinsichtlich des 1/3
Anteiles des Bw, beschränkt worden war. Die Qualifikation des Bw als
Legatar wird auch bestätigt im "Testamentsausweis", worin unter Punkt 2.
eine Vereinbarung zwischen "der Alleinerbin und dem Legatar" getroffen wird.
Zufolge des
Obgesagten hat der Bw mit dem Tod der Erblasserin und aufgrund des Testamentes
ein bloßes Anrecht bzw. obligatorisches Forderungrecht gegenüber der
Alleinerbin auf Erfüllung des Legates erworben. Gleichzeitig hatte die
Erblasserin durch ihre testamentarische Verfügung des Aufgriffs- oder
Übernahmsrechtes für die Erbin das Legat des Bw von vorne herein
dadurch beschränkt, dass es der Erbin in Ausübung eines Wahlrechtes
für die Dauer von 3 Jahren überlassen blieb, ob der Bw als Gegenstand
des Legates den 1/3 Liegenschaftsanteil oder aber den von der Erblasserin
bestimmten Geldbetrag von (wertgesichert) S 1 Mio. erhält.
Streit besteht darüber, ob dem Legatar der Liegenschaftsanteil
vermacht wurde und demzufolge eine Bewertung nach § 19 Abs. 2 ErbStG mit
dem anteiligen dreifachen Einheitswert in Betracht zu ziehen oder aber als
Gegenstand des Erwerbes vielmehr der Geldbetrag anzusehen ist, den der Bw
aufgrund der unmittelbaren/sofortigen Ausübung des Übernahmsrechtes
durch die Erbin noch im Rahmen der gerichtlichen Abhandlung erhalten hat.
Als streitentscheidend ist dabei - wie auch im Berufungsverfahren
eingewendet - der Inhalt des Testamentes und damit der Wille der Erblasserin zu
erachten.
Die Auslegung
letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen.
Zentrales Anliegen ist daher die Erforschung des wahren Willens des Erblassers.
Eine letztwillige Erklärung ist immer so auszulegen, dass der vom Erblasser
angestrebte Erfolg eintritt (vgl. VwGH 16.11.1989, 88/16/0141; VwGH 14.5.1992,
91/16/0019). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der
Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem
Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (siehe OGH 15.1.1992, 1 Ob 506/92). Der
Wortlaut der letztwilligen Anordnung ist grundsätzlich nicht die einzige
Quelle der Auslegung und sind auch außer-halb dieser Anordnung liegende
Umstände aller Art, insbesondere weitere Erklärungen des Erblassers
heranzuziehen (vgl. OGH 15.10.1998, 6 Ob 189/98g).
Der Bw bringt
vor, der Wille der Erblasserin sei "eindeutig auf eine
Grundstücksüberlassung gerichtet" gewesen; im Testament werde "ferner"
bestimmt, dass der Grundstücksanteil mit einem Vermächtnis, hier einem
Aufgriffsrecht, zugunsten der "sonstigen Erbin" beschwert werde. Die Erbin habe
davon sofort Gebrauch gemacht und den "Erbteil" vom Bw käuflich erworben.
Abgesehen davon, dass der Bw laut Obigem nicht als Erbe sondern als
Legatar anzusehen ist, ist im Rahmen der Auslegung zwecks Erforschung des wahren
Willens der Erblasserin das Testament als einheitliche Erklärung in seinem
Gesamtzusammenhang zu betrachten. Zufolge der gleichzeitigen Verfügung des
Aufgriffsrechtes an die Erbin und damit Beschränkung des Legates an den Bw
durch ein sohin einseitig von der Erbin auszuübendes Wahlrecht kann aber in
keinster Weise davon gesprochen werden, dass die Erblasserin dem Bw "eindeutig
einen Grundstücksanteil" vermachen wollte. Mit der Verfügung "meinem
Neffen ... vermache ich 1/3 Anteil an meinem Liegenschaftsvermögen in S ...
mit folgender Beschränkung zu dessen Alleineigentum: Meiner Alleinerbin ...
vermache ich an diesem Liegenschaftsanteil ein Aufgriffsrecht ...", hat sie es
nämlich gerade nicht bei einer bloßen bzw "eindeutigen"
Verfügung des Liegenschaftsanteiles belassen. Der wahre Wille der
Erblasserin war daher erkennbar nicht darin gelegen, dem Bw in jedem Fall das
Grundstück zukommen zu lassen, sondern entweder das Grundstück oder
aber den von ihr bestimmten Gegenwert im Betrag von S 1 Mio., indem sie es
der Erbin freigestellt hat, durch Zahlung dieses Betrages an den Bw die ganze
Liegenschaft zu erwerben. Hätte die Erblasserin dagegen - wie der Bw
vermeint - jedenfalls den Grundstücksanteil zuwenden wollen, dann
wäre die Beifügung der Beschränkung durch das Aufgriffsrecht an
sich ebenso wie die ausdrückliche Bestimmung der Großnichte MG zur
diesbezüglichen Ersatzvermächtnisnehmerin im Nachtrag gänzlich
unverständlich bzw. als überflüssig zu betrachten und hätte
diesfalls die Formulierung "meinem Neffen vermache ich 1/3 Anteil meiner
Liegenschaft in S." vollkommen genügt.
Mit dem Tod der
Erblasserin hatte der Bw ein obligatorisches Forderungsrecht auf das
Vermächtnis erworben, auf welches er auch nicht verzichtet hat. Da die
Erbin von ihrem Aufgriffsrecht sofort noch im Zuge der Abhandlung Gebrauch
machte und somit die Erfüllungshandlung seitens der Erbin nicht durch
Übertragung des Liegenschaftsanteiles sondern durch Zahlung des
(wertgesicherten) Betrages an den Legatar erfolgte, ist als "vermachte Sache"
der von der Erblasserin bestimmte Geldbetrag anzusehen. Damit
übereinstimmend haben sich Erbin und Legatar auch noch vor Ausführung
der Erfüllungshandlung hinsichtlich des Legates dahin geeinigt, dass das
der Alleinerbin zunächst zur Gänze angefallene
Liegenschaftsvermögen in ihrem Alleineigentum "verbleibt" und laut
Schlussanträgen ihr zur Gänze ins Alleineigentum eingeantwortet
wird.
Im Hinblick auf
das dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanente Bereicherungsprinzip ist
des Weiteren nicht zu übersehen, dass dem Bw im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens auch zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht
über den Liegenschaftsanteil tatsächlich zugekommen ist, auf welchen
Umstand der VwGH im abweislichen Erkenntnis vom 24.9.2002, 2002/16/0004, als
unter anderem maßgebend hingewiesen hat.
In
Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg
beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
13. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
VermächtnisLiegenschaftsanteilAufgriffsrechtÜbernahmsrechtTestamentwahrer WilleErfüllungshandlungGegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-I/03
- Stammnummer
- 11812
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF