Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1123-W/04
Ermessensübung bei mehreren als Haftende in Betracht kommenden Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1123-W/04vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Edgar
Kollmann, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
12. März 2004, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 23. Mai 1999 verstorbenen LM setzte mit Testament
vom 16. März 1999 zu seinen Erben Frau EM, die Berufungswerberin (Bw.),
Herrn KD und Frau SN zu je einem Drittel seines gesamten zum Zeitpunkt seines
Todes vorhandenen Vermögens ein. Sein Sohn LM wurde im Testament nicht
bedacht. Dieser machte daher seinen Pflichtteil geltend. Mit
Pflichtteilsübereinkommen vom 17. August 2000 wurde sein Pflichtteil
entsprechend den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahren einvernehmlich mit S
2,871.000,00 festgelegt.
Ausgehend von diesem Betrag wurde daher dem Sohn des
Erblassers mit Bescheid vom 15. Februar 2001 für den geltend gemachten
Pflichtteil Erbschaftssteuer in Höhe von S 221.660,00 (das entspricht
€ 16.108,66) vorgeschrieben.
Da die Erbschaftssteuer von diesem Steuerschuldner nicht
einbringlich war, wurde die Bw. für den "Erwerb von Todes wegen nach
LM verstorben am 23.5.1999, Pflichtteil des LM " mit Haftungsbescheid
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG vom 12. März 2003 als Haftende zur
Zahlung mit folgender Begründung herangezogen:
"Hinsichtlich des Pflichtteilsberechtigten LM
ergeht dieser Bescheid als Haftungsbescheid (224 Abs. 1 BAO) gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG an Sie als Gesamtschuldner, da die Abgabe bei LM
uneinbringlich ist."
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung wird vorgebracht, dass das Erbe der Bw. eher geringfügig gewesen
sei und ihr laut beiliegendem Kontoauszug nur eine geringfügige monatliche
Rente zur Verfügung stehen würde. Sie sei daher darauf angewiesen, aus
dem erhaltenen Erbe Zuschüsse zur Befriedigung ihrer notwendigen
Bedürfnisse zu tätigen, um den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten
zu können. Weiters bringt die Bw. vor, dass noch zwei weitere Erben
vorhanden seien, deren Vermögen ausreichend sei, um in die Haftung
einzutreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerschuldner der Erbschaftssteuer ist nach § 13
Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben
den in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes
des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten
als Gesamtschuldner.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung zu Gesamtschuldnern werden.
Auf Grund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, welche die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Inanspruchnahme eines (potentiellen)
Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann
gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die
Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert ist (vgl. VwGH vom 23. April 1992, 90/16/0196). Kommen mehrere
Miterben als Haftungspflichtige in Betracht, ist auch unter diesen die Auswahl
nach den Ermessenskriterien gemäß
§ 20 BAO vorzunehmen
(Dorazil-Taucher, ErbStG, Ansm. 3.6. zu § 13 ErbStG).
Im Berufungsfall wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2001
der Pflichtteilsberechtigte, Herr LM, zur Entrichtung der Erbschaftssteuer in
Höhe von ATS 221.660,00 (€ 16.108,66) herangezogen.
Sämtliche Zahlungsaufforderungen und Einbringungsschritte sind seither
erfolglos verlaufen. Eine Abfrage in der Datei der
Sozialversicherungsträger verlief negativ, da kein Dienstgeber gefunden
werden konnte. Weitere Einbringungsmöglichkeiten sind nicht mehr
vorhanden.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass beim
Pflichtteilsberechtigten nicht nur eine Erschwerung, sondern bereits eine
Gefährdung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung
der Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen
Interesses an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war. Die
fruchtlosen Einbringungsversuche beim Pflichtteilsberechtigten rechtfertigen
eine Heranziehung zur Haftung.
Die Auswahl aus mehreren als Haftungspflichtige in Betracht
kommender Miterben, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur
einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der
Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde
(Stoll, BAO, Kommentar, Band 1 Seite 94, Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 1991, Seite 93ff sowie VwGH
vom 14.11.1996, 95/16/0082, und vom 7.12.2000, 97/16/0365,0366). Diese
Ermessensentscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO wird somit
in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit"
"das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der
Abgaben" beizumessen sein. Nun bedeutet Ermessen des
Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der
Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Wege unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (siehe
VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0082).
Da, wie bereits ausgeführt, die Erbschaftssteuer beim
Pflichtteilsberechtigten LM nicht einbringlich war, war im Rahmen der Bestimmung
des § 13 Abs. 2 ErbStG ein Miterbe zur Haftung heranzuziehen. Bei drei
erbserklärten Erben mit gleicher Erbquote zu einem Drittel musste die
Behörde eine Auswahl treffen, wobei nichts dagegen sprach, die Bw. als
Haftende heranzuziehen. Dem Einwand, dass das Erbe der Bw. eher geringfügig
war, konnte im Hinblick auf die jeweils abgegebenen Erbserklärungen zu je
1/3 nicht gefolgt werden, da für die "Höhe des Wertes des aus
der Erbschaft Empfangenen" im Sinne des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht der
(3-fache) Einheitswert, sondern der Verkehrswert der Nachlassliegenschaft
maßgebend ist (VwGH vom 25.6.1992, 91/16/0045). Unbestritten ist, dass im
Gegenstand die uneinbringliche Erbschaftssteuerschuld bei Heranziehung der
Verkehrswerte in der der Bw. angefallenen Nachlassquote gedeckt
ist.
Die Frage, ob die Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld
aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung
des Haftungsbescheides nicht von Bedeutung (siehe auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.1995, Zl. 94/16/0288), da der
Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die Einkommens- und
Vermögenssituation des Haftungspflichtigen abstellt.
Zum Einwand der Bw., dass ihrer Meinung nach eine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dadurch gegeben sei, dass zwar, wie im
Berufungsfall, einen Erben die Haftung für die Erbschaftssteuer des
Pflichtteilsberechtigten treffe, jedoch umgekehrt weder Pflichtteilsberechtigte
noch Legatare zur Haftung herangezogen werden könnten ist zu
sagen:
Unter dem Begriff
Erbrecht ist das ausschließliche
Recht, die ganze Verlassenschaft oder
einen Bruchteil der Verlassenschaft in Besitz zu nehmen, zu verstehen. Auf Grund
des Erbrechtes entsteht dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch auf die
Inbesitznahme der Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem Erbrechtstitel
entspricht. Dieser Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf den jeweils
zustehenden selbst, nicht aber auf einzelne Gegenstände des
Nachlassvermögens.
Der
Pflichtteilsberechtigte dagegen ist
(ebenso wie der Legatar ,dem seitens des Erblassers kein Erbteil, der sich auf
den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache zugedacht wurde),
kein Erbe. Sein Anspruch ist eine
ausschließliche Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil
des Nachlasswertes in Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des
Nachlasses; der Noterbe ist also einem Gläubiger gleichzuhalten. Entgegen
dem Vorbringen der Bw. hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
6.12.1990, B 175/90 dargetan, dass sich kein verfassungsrechtlicher
Anhaltspunkt für die Annnahme finde, Pflichtteilsberechtigte müssten
im Verhältnis zu den Erben auch wie Erben behandelt werden. Denn es sei
offenkundig, dass der Gleichheitsgrundsatz keine allgemeine Gleichbehandlung von
Pflichtteilsberechtigten und Erben verlange. Es hindere daher den Gesetzgeber
nichts, Pflichtteilsberechtigten - anders als den am Nachlass selbst
berechtigten Erben - nur einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer
Geldsumme einzuräumen.
Daher kann Pflichtteilsberechtigte und Legatare, da sie
nicht Erben und somit nicht am Erbfall Beteiligte sind, auch nur die
Verpflichtung treffen, die Erbschaftssteuer für den eigenen Erwerb als
primäre Schuldner derselben zu entrichten aber nicht eine Haftung für
die Erbschaftssteuer der Erben übernehmen zu müssen.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht
werden konnte und die Haftungsschuld bei der Bw. in dem aus der Erbschaft
empfangenen Vermögen Deckung findet, ist der angefochtenen Haftungsbescheid
zu Recht ergangen und war das Berufungsbegehren abzuweisen.
Wien, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1123-W/04
- Stammnummer
- 24624
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF