…die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und VwGH 23.4.1992, 90/16/0196) die Behörde auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG das Ermessen im Sinne einer…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und VwGH 23.4.1992, 90/16/0196) die Behörde auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG das Ermessen im Sinne einer…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und VwGH 23.4.1992, 90/16/0196) die Behörde auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG das Ermessen im Sinne einer…
…gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2…
…gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2…
…18)) in Anspruch genommen wurde. In der gegen diesen Haftungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. gegen die Heranziehung zur Haftung unter Hinweis auf VwGH 23.4.92, 90/16/0196 und Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991…
…1995, 92/13/0115). Die Bw. meint weiters, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei wegen der beschränkten Erbenhaftung nach § 802 ABGB unzulässig. Diesen Rechtsstandpunkt teilt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus folgenden Gründen nicht: Aufgrund der rechtskräftigen Einantwortung in den Nachlass des X.Y. wurde die Bw…
…folgt: Die Bw. wäre nicht als Erbin iSd § 13 Abs.2 ErbStG anzusehen Die bekämpften Haftungsbescheide wären außerhalb der Festsetzungs- und der Einhebungsverjährungsfrist erlassen worden. Die zur Erbenhaftung herangezogene Bw. habe lediglich von dritter Seite einen Geldbetrag für die Ausschlagung ihrer Erbschaft erhalten. Dieser Betrag…
Bekäme aber der Dritte oder bekämen die Dritten bei Ausschlagung ohne jeden Beisatz ohnedies die ganze Erbportion so liegt Ausschlagung nach § 805 ABGB vor und kommt dem Beisatz "zugunsten" nur die Bedeutung einer Motivierung zu.(Siehe z.B. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18…
…folgt: Die Bw. wäre nicht als Erbin iSd § 13 Abs.2 ErbStG anzusehen. Die bekämpften Haftungsbescheide wären ausserhalb der Festsetzungs- und der Einhebungsverjährungsfrist erlassen worden. Die zur Erbenhaftung herangezogene Bw. habe lediglich von dritter Seite einen Geldbetrag für die Ausschlagung ihrer Erbschaft erhalten. Dieser Betrag…
§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG, wenn durch diese Ausschlagung eine bestimmte Person begünstigt wird, welche bei seinem Wegfall nicht bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Nachberufener zu gelten hat. Wird für diese Ausschlagung eine Abfindung vereinbart, so liegt ein Erbschaftskauf vor. Dagegen vernichtet dessen Ausschlagung…
…14. November 1996, 95/16/0082, und vom 29. Juni 1999, 98/14/0170). Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform und gerechtfertigt sein wird…
…des § 20 BAO unter Berücksichtigung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen hat. Unter Billigkeit ist dabei die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs…
…die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Inanspruchnahme eines (potentiellen) Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne…
…Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern werden. Das Ermessen (§ 20 BAO) ist auch bei der Erbenhaftung im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit…
…Ermessens' zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne…
…Ermessens' zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen. Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz BGBl.Nr…
…Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14. 11. 1996, 95/16/0082). Bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird…
…Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend verhängte Geldstrafe samt Kosten betrifft ausschließlich eine höchstpersönliche Verbindlichkeit des Bestraften. § 173 zweiter Satz FinStrG schließt eine Erbenhaftung aus. Dass eine Beschwerde nach Maßgabe des § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos wird, muss somit auch für jene Beschwerdeverfahren nach dem FinStrG gelten…
…MA 70) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einhebung dieser Gebühr ganz oder teilweise Abstand nehmen. § 29 Abs.2 WRKG enthält keine Erbenhaftung zur Entrichtung der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Transportes der Wiener Berufsrettung. Somit sind dafür die zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechtes anzuwenden…