Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0239-G/05
Haftung der Erbin für die Erbschaftssteuerschuld eines am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldnerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-G/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Haftung der Erbin für Erbschaftssteuerschuld aus geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch des erbl. Sohnes
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.E.inK., vom 23. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom 28. Jänner 2005 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO iVm
§ 13 Abs. 2 ErbStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach dem am 6. Juni 2001 verstorbenen
A.E. wurde laut Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung vom
29. März 2002 mit Beschluss des Bezirksgerichtes F. vom
14. Jänner 2002 die unbedingte Erbserklärung der erbl. Witwe
M.E., in der Folge auch Berufungswerberin genannt, aus dem Titel des Testamentes
vom 15. Februar 2001 und des Ehe- und Erbvertrages vom
13. Jänner 1964 zu Gericht angenommen. Die erbl. Tochter G.E. und
der erbl. Sohn A.E. wurden vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt, wobei die
erbl. Tochter erklärte keinen Pflichtteil geltend zu machen. Der erbl. Sohn
erklärte seinen Pflichtteil von 1/6 des Nachlasses geltend zu machen, aber
mangels Einigung mit der erbl. Witwe auf den Zivilrechtsweg verwiesen
wurde.
Der Reinnachlass wurde mit 23.832,21 € berechnet,
darin enthalten ist der Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem
anteiligen Einheitswert von 1.526,13 €.
Dem erbl. Sohn A.E. wurde mit Bescheid vom
23. August 2002 für den von ihm geltend gemachten Pflichtteil die
Erbschaftssteuer in Höhe von 530,37 € vorgeschrieben, welcher in
Rechtskraft erwuchs.
Da der erbl. Sohn A.E. die Steuerschuld nicht innerhalb der
Fälligkeitsfrist entrichtete, mussten Einbringungsmaßnahmen gesetzt
werden. Daraufhin stellte A.E. ein Zahlungserleichterungsansuchen, welches in
der Folge auch bewilligt wurde. Nachdem er aber die Ratenzahlungen nicht
leistete, wurde an das Finanzamt F. ein Amtshilfeersuchen gestellt, in dessen
Zuständigkeitsbereich A.E. wohnhaft war. Nach der Feststellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, wonach er weder
Vermögen noch Einkommen (es wird lediglich Arbeitslosengeld bezogen)
besitzt, sehr wohl aber Schulden und unterhaltspflichtig ist, wurde eine
neuerliche Zahlungserleichterung bewilligt, es wurden aber auch diesmal keine
Zahlungen geleistet.
Nachdem sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen
erfolglos blieben, nahm das Finanzamt in der Folge die Berufungswerberin mit
Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO iVm
§ 13 Abs. 2 ErbStG als Haftende für die
Erbschaftssteuerschuld des A.E. in aushaftender Höhe von 530,37 €
samt Nebengebühren von 23,21 €, in Summe 553,58 € in
Anspruch.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass ihr Sohn bei der Fa. L.R. in M.
beschäftigt sei und eine Lohnpfändung durch geführt werden solle.
Mit ihrer Witwenpension von 440,00 € monatlich wäre die Bezahlung
der aushaftenden Schuld nicht möglich.
Nach Überprüfung der Angaben der
Berufungswerberin, die ergab, dass die Einbringung der offenen Abgabenschuld
beim Erstschuldner A.E. nach wie vor nicht möglich ist, da er kein
Beschäftigungsverhältnis hatte, sondern weiterhin
Arbeitslosenunterstützung bezog, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage der Haftung der Berufungswerberin für die
Steuer des erbl. Sohnes A.E. wird folgendes ausgeführt.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG haftet
neben den im Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe
des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall
Beteiligten als Gesamtschuldner.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu
Gesamtschuldnern werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Auf Grund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Das Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu
nehmen, wird im Allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit
der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist
(siehe beispielsweise VwGH 23.04.1992, 90/16/0196 mit weiterem
Hinweis).
Die Dispositionsfreiheit, die dem Gläubiger innerhalb
dieser Grenzen durch § 891 ABGB eingeräumt ist, ob er von
allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm
gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern wolle, ist im
öffentlichen Recht unter dem Gesichtspunkt des 'Ermessens' zu sehen. Will
die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher
Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der
Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen
Gesichtspunkten fassen.
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die
Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe auch
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
§ 13 Tz 15a und die dort zitierte Judikatur).
Im Berufungsfall sind sämtliche Einbringungsschritte
gegenüber dem Erstschuldner seit dem Jahr 2002 fruchtlos
verlaufen.
Drittschuldnerpfändungen konnten nicht
durchgeführt werden, da der Eigenschuldner keiner regelmäßigen
Beschäftigung nachging, sondern lediglich Arbeitslosenunterstützung
bezog. Daneben ist auch kein Vermögen vorhanden, sehr wohl aber Schulden
und eine Unterhaltspflicht bestand.
Die Finanzbehörde hat über einen Zeitraum von
mehr als zwei Jahren in regelmäßigen Abständen
Einbringungsschritte beim Eigenschuldner gesetzt, und ihm
Zahlungserleichterungsansuchen bewilligt, die jedoch ergebnislos verliefen. Die
wiederholten fruchtlosen Einbringungsversuche beim Eigenschuldner rechtfertigen
die Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung.
Das Verhalten des Eigenschuldners lässt eindeutig die
mangelnde Zahlungsbereitschaft beim Erstschuldner erkennen und scheint dieser
bewusst Einbringungsmaßnahmen der Abgabenbehörde
auszuweichen.
Es ist daher aus dem Gesamtbild der Verhältnisse
ersichtlich, dass beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine
Erschwerung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung der
Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses
an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
Ungeachtet dieser Ausführungen ist zu bedenken, dass
streng genommen ein Ermessensspielraum zu Gunsten des haftungspflichtigen Erben
immer dann nicht vorliegt, wenn außer diesem Erben kein
zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist (siehe Fellner, a.a.O.,
§ 13 Tz. 15a).
Da außer der Berufungswerberin keine andere Person
vorhanden ist, auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach
im Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht
verzichten.
Dass die Haftungssumme im Wert des aus der Erbschaft
Empfangenen gedeckt ist, ist offenkundig, zumal der Reinnachlass rund
23.800,00 € betrug und der darin enthaltene Liegenschaftsanteil mit
einem anteiligen Einheitswert von rund 1,500,00 € bewertet ist. Für
die Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen ist aber nicht der Einheitswert,
sondern der Verkehrswert heranzuziehen.
Die Berufungswerberin hat diesbezüglich auch keine
Einwendungen vorgebracht.
Sie hat lediglich begehrt unter Berücksichtigung ihrer
Einkommenssituation als Bezieherin einer Witwenpension von einer Inanspruchnahme
zur Haftung abzusehen, v.a. wäre die Steuerschuld einbringlich, da ihr Sohn
ein Beschäftigungsverhältnis hätte, was aber durch die
Ermittlungen des Finanzamtes nicht nachgewiesen werden konnte.
Die Frage, ob die Berufungswerberin in der Lage ist, die
Haftungsschuld aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für
die Erlassung des Haftungsbescheides aber nicht von Bedeutung (siehe auch
VwGH 16.03.1995, 94/16/0288).
Der Haftungstatbestand des
§ 13 Abs. 2 ErbStG stellt nämlich nicht auf die
Einkommenssituation des Haftungspflichtigen ab und konnte auch unter diesem
Aspekt dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht
werden konnte und die Haftungsschuld bei der Berufungswerberin in dem aus der
Erbschaft empfangenen Vermögen Deckung findet, ist der angefochtenen
Haftungsbescheid zu Recht ergangen und war das Berufungsbegehren
abzuweisen.
Graz, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-G/05
- Stammnummer
- 20502
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF