Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0276-K/05
Ermessensübung bei Erbenhaftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-K/05vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 2. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
20. Jänner 2005 betreffend Haftung nach § 13 Abs. 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) und deren Bruder
waren je zur Hälfte Erben nach ihrem verstorbenen Onkel. Nach Abgabe
unbedingter Erbserklärungen wurde der Nachlass den beiden Erben
erklärungsgemäß eingeantwortet. Neben einer Liegenschaft
(Einfamilienhaus samt Grund mit einem (einfachen) Einheitswert von
€ 18.822,26) waren im Nachlass noch überwiegend endbesteuerte
Vermögenswerte (Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere) enthalten.
Vereinbarungsgemäß
übernahm die Bw. die Liegenschaft in ihr
alleiniges Eigentum, während hinsichtlich der Aufteilung der - nach
Abzug der anerkannten Passiva - verbliebenen Aktiva im Ausmaß von
über € 145.000,00 zwischen den beiden Erben noch eine
außergerichtliche Einigung erfolgen sollte. Dem Bruder der Bw.
gegenüber setzte das Finanzamt Klagenfurt (FA) mit Bescheid vom
23. Oktober 2003 für dessen todeswegigen Erwerb Erbschaftssteuer in
Höhe von € 3.320,60 fest. Die Zustellung dieses Bescheides
erfolgte an die im Verlassenschaftsakt angegebene Wohnadresse. Eine nach
ungenützt verstrichener Zahlungsfrist ergangene automatisierte
Zahlungserinnerung blieb ebenso wie eine händische Zahlungserinnerung vom
16. Jänner 2004 ergebnislos. Anlässlich einer Begehung durch ein
Organ des um Amtshilfe ersuchten Wohnsitzfinanzamtes im März 2004 wurde der
Bruder der Bw. nicht angetroffen, jedoch im Zuge einer weiteren Begehung am
9. Juli 2004 in Erfahrung gebracht, dass sich dieser in Haft befinde.
Weitere Exekutionshandlungen, etwa die Begründung eines Pfandrechtes,
erschienen nicht zweckdienlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zog das FA die Bw.
als Haftende gemäß
§ 13 Abs. 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten ihres Bruders an Erbschaftssteuer in der vorgenannten
Höhe heran. Begründend hiezu führte das FA, nach Hinweis auf die
Bestimmungen des § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie des
§ 13 Abs. 2 ErbStG aus, dass die Einbringungsmaßnahmen beim
Primärschuldner erfolglos geblieben wären.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst (zusammengefasst) damit, die (Anm.: der Bw. zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht bekannten) Exekutionsschritte wären nicht ausreichend
gewesen und würde der Primärschuldner über ausreichende
Vermögenswerte verfügen, namentlich über zwei, in der
Berufungsschrift durch beigelegte Grundbuchsauszüge näher
konkretisierte und in seinem Eigentum befindliche, Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsanteile. Es wäre dem FA daher hinlänglich möglich
gewesen, Erfolg versprechende Maßnahmen dem Primärschuldner
gegenüber zu setzen. Überdies sei dem FA vorzuwerfen, dass es durch
die verspätete Vorschreibung und das lange Zuwarten eine Mitschuld an der
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit beim Erstschuldner träfe.
Sohin werde beantragt, den bekämpften Haftungsbescheid aufzuheben und
ersucht, für den Fall einer Abweisung der Berufung zu berücksichtigen,
dass die Bw. nur über ein monatliches Einkommen von rund € 850,00
verfüge.
Unter Hinweis auf die - oben dargelegten -
ergebnislosen Einbringungsversuche wies das FA die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte weiters aus,
unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges könne von einer
langsamen Vorgangsweise des FA wohl nicht gesprochen werden. Da die Bw. ein
nicht unerhebliches Vermögen geerbt hätte (Hälfteanteil des
Reinnachlasses allein zu Steuerwerten in Höhe von über
€ 100.000,00), könne in ihrer Inanspruchnahme als Haftende auch
keine Unbilligkeit erblickt werden.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2 BAO stellte
die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte, nach teilweiser
Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, ergänzend aus, durch die
bisherige Vorgangsweise der Behörde bestünde die Gefahr, dass
mittlerweile der dem Primärschuldner gehörende Liegenschaftsanteil
derart belastet sei, dass der Bw. eine exekutive Befriedigungsmöglichkeit
entzogen wäre. Jedenfalls wäre zumindest eine
Pfandrechtsbegründung an den besagten Liegenschaften des Erstschuldners
möglich gewesen und wäre daher im Lichte der Nachrangigkeit der
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige das Ermessen unrichtig geübt
worden.
Seitens der Berufungsbehörde wurde das FA
gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO aufgefordert, ergänzende
Ermittlungen zur Feststellung der genauen Vermögensverhältnisse des
Primärschuldners anzustellen und im Anschluss daran darzulegen, ob
weiterhin und gegebenenfalls aus welchen Gründen von einer Gefährdung
oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit auszugehen sei.
Als Ergebnis dieses Ermittlungsauftrages berichtete das FA,
mehrfache Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Primärschuldner im Herbst
2005 seien gescheitert, da dieser nach seiner Haftentlassung an seinem
ordentlichen Wohnsitz nicht angetroffen werden konnte. Ebenso wären mehrere
Versuche von Organen des um Amtshilfe ersuchten, örtlich zuständigen,
Finanzamtes, mit ihm über seinen damaligen Arbeitgeber, eine Organisation
zur Betreuung von Haftentlassenen, in Kontakt zu treten, ergebnislos geblieben.
Seit Beendigung dieser Tätigkeit im Dezember 2005 wäre der
Erstschuldner unbekannten Aufenthaltes und hätten weder Nachfragen bei den
Justizbehörden noch bei den Meldeämtern diesbezüglich
zweckdienliche Hinweise ergeben. Die Ermittlung des nicht aus
Liegenschaftsbesitz bestehenden Vermögens des Primärschuldners sei
daher nicht möglich gewesen. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
legte das FA Klagenfurt einen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes
bei, mit welchem dem Antrag der Finanzbehörde auf exekutive
Pfandrechtsbegründung nur teilweise stattgegeben worden war. Die im
Alleineigentum des Erstschuldners stehende Liegenschaft (Einfamilienhaus) in
A-Stadt war mit einer der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung
entgegenstehenden fideikommissarischen Substitution zugunsten der noch
ungeborenen Kinder des Primärschuldners belastet. Obschon eine exekutive
Pfandrechtseinräumung am Anteil des Primärschuldners an der
Liegenschaft in B-Dorf antragsgemäß durch das Bezirksgericht
erfolgte, wären auch diesbezüglich weitere exekutive Maßnahmen
im Sinne einer Zwangsversteigerung nicht zielführend. So handle es sich bei
der gegenständlichen Liegenschaft um ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück mit einer Gesamtfläche von
734 m2. Ausgehend
vom 1/8-Anteil des Primärschuldners sei daher augenscheinlich, dass durch
eine noch zu beantragende und durchzuführende Zwangsversteigerung die
Forderung des Abgabengläubigers nicht abgedeckt werden
könne.
Vom Ergebnis dieser zusätzlichen Ermittlungen wurde
auch der Rechtsvertreter der Bw. vom FA fernmündlich in Kenntnis gesetzt.
Ein weiteres Vorbringen hiezu erfolgte indes nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe der mit dem
Erstbescheid vom 23. Oktober 2003 dem Primärschuldner gegenüber
festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in Streit gezogen wurde, wozu nach Ansicht
der Berufungsbehörde auch kein Anlass besteht. Strittig ist bloß, ob
das FA bei der Inanspruchnahme der Bw. als Haftende das Ermessen im Rahmen der
vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen richtig und mängelfrei geübt
hat.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber. Nach Abs. 2 leg. cit. haftet neben den im
Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
In § 7 Abs. 1 BAO ist normiert, dass
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu
Gesamtschuldnern werden.
Nach § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die
in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung
von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Aufgrund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit ist dabei die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen und
unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der
Einbringung der Abgaben.
Bei der Entscheidung der Abgabenbehörde, einen Erben
zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen,
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23. April 1992, 90/16/0196, und vom
24. Oktober 1995, 94/14/0049). Nun bedeutet das Ermessen des
Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der
Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH
vom 14. November 1996, 95/16/0082, und vom 29. Juni 1999,
98/14/0170).
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur
dann gesetzeskonform und gerechtfertigt sein wird, wenn die Einbringlichkeit
beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH vom
25. Juni 1992, 91/16/0045). Vorherige erfolglose Exekutionsmaßnahmen
gegen den Eigenschuldner sind indes nicht Voraussetzung für die
Haftungsinanspruchnahme (Ritz, ÖStZ 1991, 98).
Im gegenständlichen Berufungsfall sind nun, wie oben
ausführlich dargestellt wurde, sämtliche Einbringungsschritte des
Abgabengläubigers dem Primärschuldner gegenüber fruchtlos
verlaufen. Abgesehen davon, dass dieser auf die schriftlichen
Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes überhaupt nicht reagiert hat,
blieben auch die zahlreichen Versuche, mit dem Erstschuldner persönlich in
Kontakt zu treten, ergebnislos, und konnte sich dieser bis dato erfolgreich den
drohenden Exekutionsmaßnahmen entziehen. Eine Fahrnisexekution konnte
daher, weil der Aufenthaltsort des Primärschuldners nach einem
Haftaufenthalt und der anschließenden Beschäftigung bei der genannten
Organisation zur Betreuung von Haftentlassenen mit vertretbaren Mitteln nicht
eruierbar ist, mangels Zugriffsmöglichkeit auf ein allenfalls vorhandenes
derartiges Vermögen nicht erfolgen.
Die von der Bw. angeregte Verwertung des
Liegenschaftsvermögens ihres Bruders scheiterte zunächst daran, dass
hinsichtlich der in dessen Alleineigentum stehenden Liegenschaft in A-Stadt ein
entsprechender Antrag des FA vom zuständigen Bezirksgericht abgewiesen
wurde. Betreffend den ideellen 1/8-Anteil des Erstschuldners am Grundstück
in B-Dorf ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Verwertung offenkundig
nicht einmal zu einer bloß anteilsmäßigen Befriedigung des
Abgabengläubigers führen würde. Zu beachten ist nämlich,
dass es sich hiebei um eine landwirtschaftlich genutzt Fläche handelt und
auf den Primärschuldner (flächenmäßig betrachtet) ein
Anteil von nicht einmal
100 m2
entfällt. Hält man sich nun vor Augen, dass allein schon die bisher
anerlaufenen und abzudeckenden Kosten für die bis dato gesetzten
finanzbehördlichen und gerichtlichen Exekutionsmaßnahmen in Summe
deutlich über € 400,00 betragen haben, so ist evident, dass durch
einen allfälligen Versteigerungserlös, unter Berücksichtigung von
zusätzlichen Kosten eines Versteigerungsverfahrens, die
Erbschaftssteuerschuld des Erstschuldners nicht einmal anteilig getilgt werden
kann.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse lässt sich
daher zweifelsfrei ableiten, dass beim Eigenschuldner nicht nur eine wesentliche
Erschwerung, sondern eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist (wenn
nicht sogar eine gänzliche Uneinbringlichkeit), weshalb im Interesse des
Abgabengläubigers an der Einbringung der Abgabe die Inanspruchnahme der Bw.
als Haftende nicht nur gerechtfertigt, sondern beinahe schon geboten
war.
Insoweit die Bw. ein Mitverschulden des FA an der
erschwerten Einbringlichkeit bei ihrem Bruder durch ein behauptetes
unbotmäßiges Zuwarten ortet, so ist ihr unter Hinweis auf den oben
dargelegten Verfahrensverlauf entgegenzuhalten, dass dies gerade nicht der Fall
war. Im Gegenteil hat das FA rasch und unverzüglich die Abgabe bemessen und
in der Folge dann auch, ohne dass ihm die Besonderheiten des
gegenständlichen Sachverhaltes bekannt waren bzw. bekannt sein hätten
müssen, die üblichen und vorgeschriebenen Verfahrensschritte gesetzt.
Ein bei der Anstellung der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigendes
Mitverschulden (Ritz, a.a.O., mwH) der Abgabenbehörde an einer (teilweisen
oder gänzlichen) Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner liegt demnach
nicht vor.
Die Bw. hat weiters vorgebracht, sie würde über
ein monatliches Einkommen von nur etwa € 850,00 verfügen. Ob die
Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu
begleichen, ist für die Erlassung des Haftungsbescheides nicht von
entscheidender Bedeutung (VwGH vom 16. März 1995, 94/16/0288), da der
Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die
Vermögens- und Einkommenssituation des Haftungspflichtigen abstellt.
Vielmehr ist der Bw. zu entgegnen, dass sie aus dem Nachlass eine Liegenschaft
mit einem (steuerlichen) Einheitswert von beinahe € 19.000,00 erhalten
hat und dass der für die Frage, ob die Steuer des Miterben durch den Wert
des von der Bw. aus der Erbschaft Empfangenen abgedeckt ist, maßgebliche
(und üblicherweise weit höhere) Verkehrswert (VwGH vom 25. Juni
1992, 91/16/0045) allein schon ein Vielfaches der Primärschuld (knapp
über € 3.300,00) beträgt. Dabei noch gar nicht
berücksichtigt ist, dass sich die Miterben noch eine spätere
außergerichtliche Aufteilung von endbesteuerten Vermögenswerten im
Ausmaß von über € 145.000,00 vorbehalten hatten, über
die sie bis dahin nach dem Gerichtsprotokoll gemeinsam verfügen konnten.
Der diesbezügliche Einwand der Bw. kann daher mit Erfolg allenfalls bei
einem möglichen Zahlungserleichterungs- oder Nachsichtsverfahren ins
Treffen geführt werden, nicht aber bei den gerade oben an- und
dargestellten Billigkeitserwägungen.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht
werden konnte und die Haftungsschuld bei der Bw. in ihrem aus der Erbschaft
empfangenen Vermögen Deckung findet, erweist sich der angefochtene Bescheid
im Ergebnis als im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und
der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur stehend, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 30. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-K/05
- Stammnummer
- 24721
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF