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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300045/2025

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens infolge einer gemäß § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos gewordenen Beschwerde

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7300045/2025vom 24.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 173 zweiter Satz FinStrG schließt eine Erbenhaftung betreffend die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten aus, weshalb die Gegenstandslosigkeit einer diesbezüglichen Beschwerde ex lege eintritt.
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend rückständige Strafen und Geldansprüche aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung gegen den verstorbenen Bestraften ist nach Maßgabe des § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos, weil kein Rechtsträger mehr vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht auf die Erben übertragbare Verbindlichkeit zur Entrichtung des Rückstandes am Strafkonto fortsetzt.
Wegen der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit bedarf es keiner Gegenstandsloserklärung (anders § 86 VfGG und § 33 Abs. 1 VwGG). Das Beschwerdeverfahren ist infolge der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit mit einem verfahrensleitenden Beschluss einzustellen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen ***BF1***, geboren am ***BF1Geb-Datum*** und verstorben am ***BF1Sterbedatum***, über die mit 31. Juli 2025 datierte Beschwerde des Bestraften vom 1. August 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 30. Juni 2025, zugestellt am 2. Juli 2025, den Beschluss gefasst: Das Verfahren wird eingestellt. Begründung Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung Mit Strafverfügung vom 3. Februar 2023 wurde Herr ***BF1*** wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde für schuldig befunden und über i hn eine Geldstrafe von EUR 9.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt (RemA-OZ 10). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen; ein dagegen erhobener Einspruch war verspätet (siehe diesbzgl die rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 27. April 2023, RV/7300024/2023; dazu siehe RemA-OZ 12, pdf-S 1). Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen scheiterte auch die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe diesbzgl die rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 6. November 2023, RV/7300060/2023; RemA-OZ 12). Das am 26. Juni 2025 eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der verhängten Strafe und Geldansprüche iHv EUR 8.400,11 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Ju ni 2025 ab (RemA-OZ 24 und 25). Die mit 31. Juli 2025 datierte Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn ***BF1*** (nachstehend: Bf.) am 1. August 2025 per Fax direkt beim Bundesfinanzgericht ein (RemA-OZ 1 und 2). Das Bundesfinanzgericht forderte die belangte Behörde am 5. August 2025 zur elektronischen Aktenvorlage auf (BFG-OZ 3). Nach elektronischer Aktenvorlage teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht per E-Mail vom 26. Jänner 2026 unter Vorlage eines tagesaktuellen ZMR-Auszuges das Ableben des Bf. mit (BFG-OZ 4). Der Bf. ist am ***BF1Sterbedatum*** verstorben. Über telefonische Nachfrage am 20. Februar 2026 beim Bezirksgericht Döbling teilte dieses die Geschäftszahl zum anhängigen Verlassenschaftsverfahren (***BG-GZ1***) sowie den Namen des bestellten Gerichtskommissärs (***Notar1***) mit (BFG-OZ 1). Am Strafkonto zur ***StrafKtoNr1*** haftet zum 20. Februar 2026 ein Rückstand iHv EUR 8.400,11 offen aus (BFG-OZ 1.2). Rechtliche Würdigung Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG entscheidet das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist. Dabei ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebend. Gemäß § 173 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt. Angesichts des § 173 zweiter Satz FinStrG ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (VfGH 25.06.1997, B714/97; VwGH 18.05.1994, 91/13/0147) und in die der angefochtene Bescheid eingreift (VfGH 13.06.1981, B127/79; VfGH 01.03.1982, B307/77 mwN). Eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) verstirbt und im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0044). Eine Gegenstandslosigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn gegen den verurteilenden Bescheid Beschwerde erhoben wurde und die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt ist (VwGH 22.02.1996, 93/15/0194). Eine bescheidmäßige Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend verhängte Geldstrafe samt Kosten betrifft ausschließlich eine höchstpersönliche Verbindlichkeit des Bestraften. § 173 zweiter Satz FinStrG schließt eine Erbenhaftung aus. Dass eine Beschwerde nach Maßgabe des § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos wird, muss somit auch für jene Beschwerdeverfahren nach dem FinStrG gelten, deren Gegenstand ein Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend rückständige Strafen und Geldansprüche aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung ist. Einer Gegenstandsloserklärung bedarf es wegen der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht, zumal dies im FinStrG nicht vorgesehen ist (vgl § 411 StPO [bzw OGH 21.04.2010, 15 Os 187/09b]; anders § 86 VfGG und § 33 Abs. 1 VwGG). Infolge seines Todes am ***BF1Sterbedatum*** ist die Beschwerde des Bf. gegen die am 30. Juni 2025 erfolgte bescheidmäßige Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens betreffend rückständige Strafen und Geldanspruche iHv EUR 8.400,11 ex lege gegenstandslos geworden, weil nach Maßgabe des § 173 zweiter Satz FinStrG kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des ursprünglichen Beschwerdeführers fortsetzt bzw in dessen Rechten die bescheidmäßige Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 30. Juni 2025 eingreift oder eingreifen könnte. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war somit einzustellen. Gegen diese Einstellung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig. Den Parteien steht allerdings der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages (§ 38 VwGG) offen, falls die vorliegende Einstellung für unrechtmäßig erachtet wird. Wien, am 24. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/7300045/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300045.2025
Stammnummer
151552
Gültig
24.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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