Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0287-I/04
Ermessensübung bei einer Mehrheit als Haftungspflichtiger in Betracht kommender Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-I/04vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung dann gesetzeskonform ist, wenn die Einbringlichkeit der ErbSt beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Im Streitfall blieb unbestritten , dass die Einbringlichkeit beim Eigenschuldner wesentlich erschwert und die Haftungsinanspruchnahme der Erbin nachrangig erfolgt ist.
Was den Streitpunkt anlangt, dass bei der Auswahl der potentiellen Haftungspflichtigen das Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt wurde, weil von den beiden Erben nur die Bw. allein zur Haftung für die Gesamtschuld herangezogen wurde, ist entscheidend, dass auf Grund der Berufstätiglkeit der Bw. nur bei ihr begründet davon auszugehen war, dass die Abgabenschuld zeitgerecht, sicher und auf einfachstem Weg hereinzubringen war. Vom Auswahlermessen wurde somit im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.L., Adresse, vom 4. Dezember
2003 gegen den Bescheid gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG des Finanzamtes
Innsbruck vom 25. November 2003 betreffend Heranziehung zur Haftung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 12. Juli 2001
verstorbenen W.N. gaben die beiden erblichen Töchter H.L. und G.L. auf
Grund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung je zur Hälfte zum
väterlichen Nachlass zu Protokoll. Auf Grund eines Vermächtnisses
erhielt die erbl. Tochter Ch.M. ein Auto im Wert von 120.000 S. Für diesen
Erwerb von Todes wegen wurde mit dem Erbschaftsteuerbescheid vom 11. April 2002
gegenüber Ch.M. Erbschaftsteuer in Höhe von 101.74 € (= 1.400 S)
festgesetzt.
Auf Grund der Nichtzahlung durch die Steuerschuldnerin
wurde mit Haftungsbescheid gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG H.L. (im
Folgenden: Bw.) als Haftende zur Zahlung der Erbschaftsteuer von 101,74 €
(= 1.400 S) herangezogen. Als Begründung wurde angeführt:
"Hinsichtlich der
angeführten Legatarin ergeht dieser Bescheid als Haftungsbescheid (§
224 Abs. 1 BAO) gem. § 13 Abs. 2 ErbStG an Sie als
Gesamtschuldner."
Mit Berufung gegen diesen Haftungsbescheid bekämpft
die Bw. ausschließlich den Umstand, dass allein sie und nicht auch ihre
Schwester G.L. zur Haftung herangezogen worden war. Begründend wurde
ausgeführt, auch diese Schwester sei ebenfalls Haupterbin gewesen, weshalb
beide als Haftende für die ausstehende Summe zu gerechten Teilen, also zur
Hälfte, heranzuziehen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Bw.
allein für den ganzen Betrag aufkommen solle.
Das Finanzamt begründet seine abweisende
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
"Gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben dem Steuerschuldner der Nachlass sowie
jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für
die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
§ 7 Abs. 1
BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe
haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu
Gesamtschuldnern werden.
Das
Ermessen (§ 20 BAO) ist auch bei der Erbenhaftung im Sinne einer
Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im
allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch
zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner
gefährdet oder wesentlich erschwert ist (vgl. VwGH vom 23.4.1992, ZI.
90/16/0196).
Das Finanzamt hat im
gegenständlichen Fall das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt und
die Erbschaftssteuer in Höhe von 101,74 € zunächst gegenüber
der Legatarin Ch.M. mit Wohnsitz in
Frankreich festgesetzt. Nachdem eine Bescheidzustellung unter der im
Abhandlungsprotokoll angeführten Adresse nicht möglich war, wurde der
Berufungswerberin, die im Gegensatz zu ihrer erblichen Schwester
G.L. berufstätig war, mit
Haftungsbescheid vom 25.11.2003 die gegenständliche Erbschaftssteuer als
Gesamtschuldnerin vorgeschrieben. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der
gegenständlichen Erbschaftssteuer wird auch durch die neuerliche
Bescheidzustellung gegenüber der Steuerschuldnerin am 01.12.2003 unter
deren aktuellen ausländischen Adresse bestätigt. Eine Bezahlung der
Steuer ist nämlich bis heute nicht erfolgt. Weitere
Einbringungsmaßnahmen an dem von der Berufungswerberin angeführten
Zweitwohnsitz der Steuerschuldnerin in U
am XSee erscheinen zudem nicht sinnvoll,
da diese sich dort nur gelegentlich
aufhält.
Da die Einbringung
der Erbschaftssteuer bei der Steuerschuldnerin
Ch.M. erfolglos geblieben ist, ist die
Heranziehung der Berufungswerberin zur Leistung der Abgabenschuld in Höhe
von 101,74 € als Gesamtschuldnerin zu Recht erfolgt. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird nochmals ausgeführt, die Schwester G.L. sei für die
Hälfte der Steuerschuld der Ch.M. als Haftende heranzuziehen, denn diese
Schwester sei ebenfalls Haupterbin nach der Verlassenschaft ihres verstorbenen
Vaters gewesen. Wenn auch diese Schwester nicht berufstätig sei, wäre
sie doch durch den Verkauf des geerbten Grundstückes, der ihr eine
beträchtliche Summe eingebracht habe, durchaus in der Lage, zumindest die
Hälfte der Steuerschuld der Ch.M. zu bezahlen. Wenn auch
Einbringungsmaßnahmen unter der aktuellen ausländischen Adresse von
Ch.M. erfolglos geblieben seien, werde erwähnt, dass diese in
Österreich über eine Eigentumswohnung verfüge und laut Auskunft
die dafür anfallenden Erhaltungskosten und Abgaben an die Gemeinde U
leiste. Sie teile daher nicht die Ansicht des Finanzamtes, dass auf Grund des
nur gelegentlichen Aufenthaltes von Ch.M. an diesem Zweitwohnsitz weitere
Einhebungsmaßnahmen nicht sinnvoll wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist nach § 13 Abs.
1 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 der Erwerber. Auf Grund des § 13
Abs. 2 ErbStG haftet neben den im Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe
in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer
der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
§ 7 Abs. 1 BAO,
BGBl. Nr.194/1961 bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für
eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO)
zu Gesamtschuldnern werden. Auf Grund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gemäß
§ 224
Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend
gemacht.
Die Inanspruchnahme eines (potentiellen)
Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur
dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftsteuer
beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH
25.6.1992, 91/16/0045, VwGH 23.4.1992, 90/16/0196). Kommen mehrere Miterben als
Haftungspflichtige in Betracht, ist auch unter diesen die Auswahl nach den
Ermessenskriterien gemäß
§ 20 BAO vorzunehmen (Dorazil- Taucher,
ErbStG, Anm. 3.6 zu § 13 ErbStG). Dem vorliegenden Berufungsfall
liegt an Sachverhalt zugrunde, dass die gegenüber der Steuerschuldnerin
Ch.M. mit Bescheid vorgeschriebene Erbschaftsteuer von dieser bislang nicht
bezahlt wurde und eine Einbringlichkeit infolge ihres Auslandsaufenthaltes
jedenfalls wesentlich erschwert ist. Daran ändert letztlich auch der
Einwand nichts, dass diese Steuerschuldnerin einen Zweitwohnsitz in
Österreich habe, den sie gelegentlich benütze, denn es müsste
dieser Zweitwohnsitz ständig "observiert" werden um dann bei einem solchen
kurzzeitigen Aufenthalt etwaige Vollstreckungsmaßnahmen mit Aussicht auf
Erfolg vornehmen zu können. Die Bw. selbst ließ ansonsten
unbestritten, dass bei der gegenständlichen Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme und damit gesetzeskonform ausgeübt worden ist. Mit
dem Hinweis, dass sie und ihre Schwester G.L. Erben nach dem verstorbenen Vater
waren und damit als (potenzielle) Haftungspflichtige in Betracht kamen,
bekämpft die Bw. den Haftungsbescheid einzig mit dem Argument, die bei
Auswahl der Haftungspflichtigen getroffene Ermessensentscheidung widerspreche
deshalb dem Gesetz, weil allein sie zur Gänze und nicht die Bw. und diese
Schwester für je die Hälfte als Haftende für die Steuerschulden
der Ch.M. herangezogen worden waren. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet
somit, ob das Finanzamt diesbezüglich das Ermessen gesetzeskonform
ausgeübt hat.
Die Auswahl aus mehreren als Haftungspflichtige in Betracht
kommender Miterben, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur
einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der
Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde
(Stoll, BAO, Kommentar, Band 1, Seite 94, Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 1991, Seite 93ff und VwGH
14.11.1996, 95/16/0082, VwGH 7.12.2000, 97/16/0365,0366). Diese
Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO). Bei Auslegung des § 20 BAO wird somit in diesem
Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit
in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen sein. Nun bedeutet Ermessen des
Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der
Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH
14.11.1996, 95/16/0082). Wenn im Streitfall das Finanzamt bei der Auswahl der
als Haftungspflichtige in Betracht kommenden beiden Erben das Ermessen in der
Richtung ausgeübt hat, die Bw. allein für die gesamte Abgabenschuld
von 101,74 € (=1.400 S) als Haftende heranzuziehen und diese Auswahl damit
begründet, die Bw. sei selbst berufstätig, dann wurde das Ermessen im
Sinne des Gesetzes ausgeübt, denn auf Grund ihrer Berufstätigkeit und
damit ihrer laufenden Einnahmen war begründet davon auszugehen, dass diese
Abgabenschuld bei ihr zeitgerecht, sicher und auf einfachstem Weg (wenn
nötig im Wege einer Lohnpfändung) hereinzubringen ist. An dieser
höheren Liquidität und der damit einhergehenden einfacheren
Einbringlichkeit bei der Bw. vermag auch das Vorbringen im Vorlageantrag, durch
den Verkauf des geerbten Grundstückes hätte auch die Schwester
zumindest die halbe Steuerschuld bezahlen können nichts zu ändern,
denn diesbezüglich hätte es weiterer Erhebungen bedurft, inwieweit
dieser Kaufpreis überhaupt noch verfügbar bzw. auf Grund des
Bankgeheimnisses feststellbar (und vollstreckbar) war. Überdies erscheint
bei dieser Höhe der Abgabenschuld die Erlassung eines zweiten
Haftungsbescheides und die begehrte Heranziehung nur für die halbe Schuld
verwaltungsökonomisch nicht zweckmäßig. Es war daher durchaus
sachgerecht, dass das Finanzamt dem Aspekt der sicheren Einbringlichkeit auf
einfachstem Weg den Vorrang gegeben hat vor den eingewendeten
Billigkeitsüberlegungen (nämlich dass nach Meinung der Bw. die zweite
Erbin für die halbe Steuerschuld als Haftende herangezogen werden
hätte sollen).
Zusammenfassend hat das Finanzamt sowohl bei der
Inanspruchnahme als auch bei der Auswahl der zur Haftung herangezogenen Bw. vom
Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die getroffenen
Ermessensentscheidungen belasten somit den angefochtenen Haftungsbescheid nicht
mit Rechtswidrigkeit, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 25. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-I/04
- Stammnummer
- 16105
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF