Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0048-G/05
Erbenhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0048-G/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Dr. Doris Weiner, Dr. Gernot Wolfsgruber und Dr. Otmar Donnerer im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
H.G.inG., vertreten durch Mag. E. Pozezanac Steuerberatungs-GmbH,
8010 Graz, Schönaugasse 44, vom 19. November 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes G-U, vertreten durch denAmtsbeauftragten, vom
20. Oktober 2004 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid nach der am
28. März 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Niederschrift im Verlassenschaftsverfahren nach der am
14. August 2003 verstorbenen Frau T.P. vom 7. November 2003
wurde in der letztwilligen Anordnung der Erblasserin Folgendes
verfügt: Die erbl. Schwester Frau H.G., im Folgenden
Berufungswerberin genannt, wurde zur Alleinerbin eingesetzt, wobei ihr der erbl.
Hälfteanteil an den Liegenschaften EZ 493 und EZ 352 mit dem
darauf befindlichen Haus, je Grundbuch xy, das erbl. Sparbuch, sämtliche in
der erbl. Wohnung befindlichen Teppiche, der erbl. Schmuck, Kleidung und
Wäsche zufallen sollen. Dem erbl. Neffen Herrn G.S. wurde die Liegenschaft
EZ 1229 Grundbuch xy mit dem darauf errichteten Haus als Legat bestimmt, und
zwar unter der Bedingung, dass dieser die drei, im Nachfolgenden
angeführten und ihm auferlegten, Sublegate anerkennt und erfüllt, als
diese von den jeweiligen Sublegataren geltend gemacht werden. Frau P.P., Herrn
N.P. und Frau V.P., alle wohnhaft in Bulgarien, wurden je ein Bargeldbetrag von
400.000,00 S bar und abzugsfrei als Sublegat bestimmt. Zum
Testamentsvollstrecker wurde Herr Dr. K.R. berufen, dem es insbesondere obliegt
die Verfügung über die Auszahlung der Sublegate an die aus erster Ehe
des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin stammenden Kinder sicherzustellen
und diese davon in Kenntnis zu setzen. Die Berufungswerberin gab aus dem
Titel der letztwilligen Anordnung zum gesamten Nachlass die bedingte
Erbserklärung ab. Der Reinnachlass betrug einschließlich dem
dreifachen Einheitswert des Legates an Herrn G.S. von 83.719,11 € laut
Inventar 167.307,04 €. Mit Beschluss vom
24. November 2003 nahm das Verlassenschaftsgericht die von der
Berufungswerberin zum gesamten Nachlass aus dem Titel der letztwilligen
Anordnung bedingt abgegebene Erbserklärung an und erachtete ihr Erbrecht
für ausgewiesen, die Verständigung der Legatare und die Bestellung des
Herrn Dr. K.R. , Rechtsanwalt, zum Testamentsvollstrecker wurde zur Kenntnis
genommen.
Am 18. März 2004 erließ das Finanzamt
den an den Sublegatar Herrn N.P. gerichteten Erbschaftssteuerbescheid zu Handen
des Testamentsvollstreckers.
Da der Sublegatar die Erbschaftssteuer trotz Vorschreibung
von Säumniszuschlägen nicht entrichtete, erging am
20. Oktober 2004 ein Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO iVm
§ 13 Abs. 2 ErbStG an die Berufungswerberin für
die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen in Höhe von
5.369,00 € (darin sind enthalten die Erbschaftssteuer in Höhe von
5.212,62 €, der Säumniszuschlag 1 von 104,25 € und
der Säumniszuschlag 2 von 52,13 €), die bisher nicht
einbringlich waren.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
wendete die Berufungswerberin gegen die Haftungsinanspruchnahme ein, dass sie
als Erbin eines Hausanteils mit dem Legat des Neffen, Herrn G.S. , und in
weiterer Folge mit der Gebarung des Sublegates des Herrn N.P. , dessen
Einhaltung vom Testamentsvollstrecker ausgeführt worden sei, da diesem vor
Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens das Barlegat von 400.000,00 S
übergeben worden sei, nicht in Zusammenhang zu bringen wäre. Vielmehr
erscheine, dass der zur Testamentsvollstreckung eingesetzte Herr Dr. K.R. ,
der das für die Sublegatare bestimmte Geld in Empfang genommen habe, die im
§ 80 Abs. 1 BAO näher dargestellten Pflichten zu
erfüllen gehabt hätte, die den von ihm Vertretenen obliegen, wie z.B.
die Pflicht zur Abgabenentrichtung. Diesbezüglich werde auf
§ 13 Abs. 4 ErbStG hingewiesen, es wäre die
Pflicht des genannten Rechtsanwaltes gewesen, vor Aushändigung des
geldwerten Anteiles die Abfuhr der Abgaben zu veranlassen bzw. einzubehalten,
insbesondere als die Wahrscheinlichkeit der Einbringung von bulgarischen
Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Bulgarien haben, eher als gering
einzuschätzen sei.
Am 9. November 2004 schrieb das Finanzamt den
Säumniszuschlag 3 in Höhe von 52,13 € vor, sodass sich
der Abgabenrückstand des Abgabepflichtigen auf 5.421,13 €
erhöhte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2004 ab mit der
Begründung, dass die Berufungswerberin im ggst. Verlassenschaftsverfahren
die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben hat und mit
Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 24. November 2003 diese zu
Gericht angenommen wurde. Nach § 13 Abs. 2 ErbStG
haftet der Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen
für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Ein
Spielraum für eine Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO liege nicht vor, wenn die Finanzbehörde wegen
offenbarer Uneinbringlichkeit der Forderung (auch von der Berufungswerberin
vorgebracht) bei den zunächst herangezogenen Gesamtschuldnern die Steuer
dem weiteren Gesamtschuldner vorschreibt.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass laut ständiger
Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.6.1992, 91/16/0045 und VwGH 23.4.1992,
90/16/0196) die Behörde auch bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG das Ermessen im Sinne einer
Nachrangigkeit zu üben habe und es werde im Allgemeinen nur gesetzeskonform
sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit
der Abgabe beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert
sei. Es könne aber der Berufungsvorentscheidung nicht entnommen werden, aus
welchen Gründen die Uneinbringlichkeit der Forderung bei den zunächst
herangezogenen Schuldnern nicht möglich gewesen sei, welche
Einbringungsmaßnahmen gesetzt und in welchen Zeitabständen diese
wiederholt worden seien. Die Ausführungen der Berufungswerberin in der
Berufung, wonach sie gemutmaßt habe, dass die Einbringlichkeit
wahrscheinlich als gering einzuschätzen sei, könne nicht dazu
führen, dass die Behörde die Uneinbringlichkeit als offenbar
einschätzt. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel vor, da
die Behörde dem Einwand der Berufungswerberin, nicht die Gesetzesbestimmung
des § 13 Abs. 2 ErbStG, sondern der persönliche
Haftungstatbestand des Testamentsvollstreckers gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG sei gegeben, nicht näher
getreten sei. Der in § 13 Abs. 4 ErbStG namentlich
genannte Testamentsvollstrecker unterliege einem besonderen Haftungsgrund, er
hafte persönlich für die Erbschaftssteuer, wenn er den Nachlass oder
Teile davon vor der Steuerentrichtung ausgehändigt hat. Wenn er
nämlich vor Leistung der Abgabe das gesamte der Erbin anfallende
Vermögen durch Übergabe an eine dritte Person (ohne Einschaltung der
Nationalbank) ins Ausland überbringt und es damit dem Zugriff der
Abgabenbehörde entzogen hat, so müsse in einem solchen Verhalten des
Testamentsvollstreckers eine schuldhafte Pflichtverletzung erblickt werden. Eine
rechtskundige und mit diesen Angelegenheiten oft betraute Person, die die nun im
Wege der Haftung in Anspruch genommenen Steuermittel bereits in Händen hat
und der ihm bekannten Rechtslage zuwider diese Mittel an ausländische
Personen zur Gänze aushändigt, komme als persönlich Haftender
eher in Frage als eine Person, die überhaupt nie in der Lage war,
berichtigend einzugreifen und nun durch Inanspruchnahme gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG verpflichtet werden soll, den Fehler
des Testamentsvollstreckers "auszugleichen". Es könne daher das von der
Behörde geübte Ermessen gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG weder "billig" noch zielführend
sein und sei darüber hinaus im Haftungstatbestand des
§ 13 Abs. 4 ErbStG eine solche Ermessenshoheit nicht
eingeräumt. Die Berufungswerberin beantragt daher der Berufung Folge zu
geben und den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben, die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
In der am 28. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der
Amtsbeauftragte vermutet, dass sich der Testamentsvollstrecker als Rechtsanwalt
möglicherweise auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen hat und deshalb die
Abgabenbescheide der Sublegatare zu seinen Handen zugestellt wurden. Aus dem
Akteninhalt ist eine Bevollmächtigung des Testamentsvollstreckers durch
Legatar oder Sublegatare nicht ersichtlich. Der Amtsbeauftragte führt
weiters aus, dass das Finanzamt nicht versucht habe Einbringungsmaßnahmen
gegen die Sublegatare zu setzen, da dies auf Grund fehlender Staatsverträge
mit Bulgarien als aussichtslos erachtet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 13 Erbschaftssteuergesetz 1955 regelt
wer als Steuerschuldner bzw. Haftender nach diesem Bundesgesetz herangezogen
werden kann. Steuerschuldner ist bei einem Erwerb von Todes wegen nach
Abs. 1 grundsätzlich der Erwerber.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG
haftet neben dem Erwerber aber auch der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe
des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall
Beteiligten als Gesamtschuldner.
Diese Haftung des Erben für die Erbschaftssteuer der
am Erbfall Beteiligten setzt kein Verschulden des Erben voraus (siehe
Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991,
S 93).
Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung
und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des
Steuerrechts das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (siehe
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu
§ 13 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu
Gesamtschuldnern werden. Nach § 7 Abs. 2 BAO erstrecken
sich persönliche Haftungen (Abs.1) auch auf Nebenansprüche
(§ 3 Abs.1 und 2).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Die Inanspruchnahme des Haftenden liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH 23.4.1992, 90/16/0196 und VwGH 24.10.1995,
94/14/0049).
Auf Grund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die
Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe auch
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 15a zu
§ 13 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen). Eine
ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen,
wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne Gefährdung und ohne
Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (vgl.
Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung
gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991,
S. 94).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Bescheide und
Mahnschreiben zu Handen des Testamentsvollstreckers zugestellt, obwohl aus dem
Akteninhalt dessen Bevollmächtigung durch die Sublegatare nicht hervorgeht.
Somit erfolgte die Zustellung der Erbschaftssteuerbescheide an die Sublegatare
unwirksam. Bei Erwerben von Todes wegen ist jeder Erwerber für seinen Teil
Steuerschuldner und nicht die Erbengemeinschaft als solche (VwGH 26.1.1995,
89/16/0149). Darüber hinaus wurde vom Finanzamt nicht einmal versucht die
Erbschaftssteuer durch Einbringungsmaßnahmen bei den Erstschuldnern, auch
wenn dies auf Grund fehlender Staatsverträge zwischen Österreich und
Bulgarien schwierig erscheint, zu vollstrecken. Erst nach Durchführung
geeigneter Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Sublegatare kann
festgestellt werden, ob die Einbringlichkeit der Abgaben bei den Erstschuldnern
tatsächlich gefährdet oder wesentlich erschwert ist.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0048-G/05
- Stammnummer
- 21864
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF