Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1540-W/06
Haftungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1540-W/06vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Erlassung eines Haftungsbescheides handelt es sich um eine Einhebungsmaßnahme. Einhebungsmaßnahmen setzen begrifflich voraus, dass der betreffende Abgabenzahlungsanspruch noch nicht (insbesondere durch Entrichtung) erloschen ist.
Die Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG bezieht sich daher nicht auf jene Teilbeträge, die der Eignschuldner bereits entrichtet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. L., vom
27. März 2006 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien, Erfassungsnummer zzz, Steuernummer ZZZ,
zugestellt am 3. März 2006, betreffend Haftung gemäß
§ 13
Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) entschieden:
1.) Der Berufung wird insofern
teilweise Folge gegeben, als sich die Haftung der Bw. nicht auf jene
Beträge bezieht, die der Eigenschuldner (der Pflichtteilsberechtigte)
bereits entrichtet hat (das sind per Stichtag 21. Jänner 2008
€ 11.867,30).
2.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit rechtskräftigem Beschluss des zuständigen
Bezirksgerichtes wurde Frau Bw., entsprechend der von ihr abgegebenen
unbedingten Erbserklärung der Nachlass nach ihrem am TTMMJJJJ verstorbenen
Ehegatten NN. zur Gänze eingeantwortet.
Die Bw. traf mit dem aus einer anderen Ehe stammenden Sohn
ihres verstorbenen Ehegatten, Herrn NNN. (fortan: Pflichtteilsberechtigter,
Eigenschuldner bzw. Primärschuldner) eine Vereinbarung, der zufolge sie
sich zur Zahlung eines verglichen Pflichtteilsbetrages in der Höhe von ATS
2.900.000,00 verpflichtete.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom 28. August 2002 gegenüber dem
Pflichtteilsberechtigten die Erbschaftssteuer in der Höhe von
€ 16.685,68 fest, wobei es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
vom Pflichtteil in der vorgenannten Höhe abzüglich des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG ausging.
Da der Pflichtteilsberechtigte diese Abgabe nicht (zur
Gänze) entrichtet hat, zog das Finanzamt mit dem o.a., am 3. März 2006
zugestellten Haftungsbescheid die Bw. gemäß
§ 13
Abs. 2 ErbStG zur Haftung für die Erbschaftssteuer in der genannten
Höhe heran.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 27.
März 2006 das Rechtsmittel der Berufung. Sie brachte darin vor, sie habe
ca. 69 % des Pflichtteilsbetrages an den rechtsfreundlichen Vertreter des
Pflichtteilsberechtigten angewiesen. Sie sei daher begründet in gutem
Glauben gewesen, dass solcherart die auf den Pflichtteilsbetrag entfallende
Erbschaftssteuer von oder für den Pflichtteilsberechtigten gesetzeskonform
an die Finanzbehörde überwiesen werde. In diesem Zusammenhang verweise
sie auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 ErbStG. Die Inanspruchnahme der
Bw. als Haftende stelle daher eine Ermessensfehlerhaftigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz dar.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2006 als unbegründet ab. Das Finanzamt
stellte darin fest, dass der Pflichtteilsberechtigte die Abgaben bislang nicht
(voll) entrichtet habe, woraus sich eine Gefährdung der Einbringlichkeit
ergäbe. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 ErbStG kämen im
Anlassfall nicht zur Anwendung.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2006
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber.
Gemäß Abs. 2 haftet neben den im Abs. 1
Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der
Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
Durch die Geltendmachung der Haftung entsteht ein
Gesamtschuldverhältnis (§ 7 BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass es der
Disposition des Gläubigers obliegt, die Mitschuldner entweder anteilig in
Anspruch zu nehmen oder auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der
Gesamtschuldner gegenüber gelten zu machen. Die Finanzbehörde wird
dadurch in die Lage versetzt, - unabhängig von dem Leistungsvermögen
und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten
und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen - die
zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen.
Bei der Entscheidung der Abgabenbehörde, einen Erben
zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VwGH vom 24. Oktober 1995,
Zl. 94/14/0049), die die Behörde im Sinne des § 20 BAO unter
Berücksichtigung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen
hat. Unter Billigkeit ist dabei die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei zu verstehen und unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Bei der Erbenhaftung gemäß
§ 13 Abs. 2
ErbStG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ermessen im Sinne einer
Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Der
Verwaltungsgerichtshof erachtet die Geltendmachung der Haftung daher nur dann
als gesetzeskonform, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim
Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH vom 23. April
1992, Zl. 90/16/0196).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen im
streitgegenständlichen Verfahren zeigt sich schon daran, dass es der
Abgabenbehörde erster Instanz trotz der unter Einbindung von
Vollstreckungsorganen betriebenen Einbringungsmaßnahmen bislang nicht
gelungen ist, die bereits im Sommer 2002 vorgeschriebene Abgabenschuld beim
Pflichtteilsberechtigten zur Gänze einzubringen.
Unstrittig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht
einmal in der Lage war, die im Rahmen der bewilligten Zahlungserleichterungen
gewährten Ratenzahlungen termingerecht zu erfüllen. So konnten
einzelne Teilbeträge nur durch Androhung von Zwangsmaßnahmen
eingebracht werden. Angesichts dieser Umstände kann entgegen dem Vorbringen
der Bw. von einer dokumentierten Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit
des Eigenschuldners nicht die Rede sein.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine persönliche
Haftung iSd § 7 BAO und nicht etwa um eine Ausfallshaftung (wie z.B. die
Haftung gemäß
§ 9 BAO) handelt, setzt die gesetzeskonforme
Ermessensübung im gegebenen Zusammenhang entgegen der Ansicht der Bw. auch
nicht voraus, dass bereits eine objektive offenbare Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld beim Eigenschuldner feststeht. Entsprechend der oben zitierten
Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass die Einbringlichkeit beim
Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist.
Angesichts der Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte
nach der Aktenlage obdachlos ist und keinem geregelten Erwerbsberuf nachgeht und
selbst die vom Finanzamt jahrelang gesetzten Einbringungsschritte nicht zur
vollständigen Tilgung der aushaftenden Abgabenschuld geführt haben,
konnte die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgehen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei ihm zumindest erschwert ist. In diesem
Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass im Rahmen der vom Finanzamt im Jahr
2005 gesetzten Einbringungsschritte am damaligen Wohnsitz des Abgabepflichtigen
vom Vollstreckungsorgan keine pfändbaren Vermögenswerte festgestellt
werden konnten.
Richtig ist, dass der Primärschuldner an der von der
Bw. erwähnten Liegenschaft in 1190 Wien über ein grundbücherlich
eingetragenes Wohnungseigentumsrecht verfügt. Mit der Behauptung, dass
dadurch trotz dem auf dieser Eigentumswohnung lastenden vorrangigen Pfandrecht
mit einem Höchstbetrag von € 100.000,00 die Einbringlichkeit der
offenen Erbschaftssteuer beim Pflichtteilsberechtigten gesichert erscheint, kann
die Bw. deshalb nichts gewinnen, weil die Heranziehung der Haftenden - wie oben
ausgeführt - nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einbringlichkeit
der Abgabenschuld gefährdet ist, sondern auch dann, wenn sie wesentlich
erschwert ist.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher bei der
Gesamtbetrachtung der vorliegenden Verhältnisse unter Bedachtnahme auf die
konkreten oben geschilderten Umstände des Einzelfalles zum Schluss, dass
beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine wesentliche
Erschwerung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung der
Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses
an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
Dass die Haftungssumme wie im Gesetz gefordert bei der Bw.
im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist, ist offenkundig, zumal
der Reinnachlass nach dem von ihr selbst abgegebenen endgültigen
eidesstättigen Vermögensbekenntnis ATS 3.728.756,63
(= € 270.979,31) beträgt. Die Bw. hat auch keinerlei
diesbezügliche Einwendungen vorgebracht.
Die Bw. stützt ihr Begehren auf Nichtheranziehung als
Haftende u.a. auch auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 ErbStG.
Der Text dieser Norm in der entscheidungsmaßgeblichen
Fassung lautet: "Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte
der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlaßverwalter
den Nachlass oder Teile derselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der
Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften diese Personen in Höhe
des aus der Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei
denn, dass sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht
in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, dass die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt ist."
Die Anwendung dieser Gesetzesstelle im Sinne der Bw.
scheitert im Anlassfall schon daran, dass nach der bezogenen Norm wohl die
Haftung im Falle des Einschreitens eines Bevollmächtigten des Erben, nicht
aber bei Einschreiten eines Bevollmächtigten des Pflichtteilsberechtigten
geregelt wird. Daraus folgt, dass etwa eine Heranziehung des rechtsfreundlichen
Vertreters des Pflichtteilsberechtigten im Wege der Haftung gemäß
§ 13 Abs. 4 ErbStG nicht in Betracht kommt.
Mit dem Einwand, die Abgabenbehörde hätte im
Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß
§ 13 Abs. 2
ErbStG auch den sich aus Abs. 4 leg.cit. ergebenden Gutglaubensschutz zu
berücksichtigen gehabt, übersieht die Bw., dass mit der zuletzt
genannten Norm ausschließlich auf den guten Glauben des Empfängers
des Nachlasses oder von Teilen desselben abgestellt wird, wobei dem
Empfänger zutreffendenfalls keine Haftung tritt. Im vorliegenden Fall war
aber unstrittig nicht die Bw. sondern der Pflichtteilsberechtigte Empfänger
des in Rede stehenden Pflichtteils. Die Bw. kann daher mit dem Argument, sie
habe gutgläubig gehandelt, eine Heranziehung als Haftende nicht verhindern.
Im Rahmen des Auswahlermessens waren vielmehr die oben ausführlich
dargelegten Überlegungen zu berücksichtigen.
Die Behauptung der Bw., der Pflichtteilsberechtigte hafte
mit den von ihm empfangenen Pflichtteilsansprüchen gemäß
§
13 Abs. 4 ErbStG subsidiär für allfällig von ihr nicht
entrichtete "Haupterben-Erbschaftssteuer", ist insofern unverständlich, als
sie selbst einräumt, die ihr vorgeschriebene Erbschaftssteuer bereits
entrichtet zu haben. Dazu kommt, dass dem Pflichtteilsberechtigten, da er nicht
Erbe ist, nur die Verpflichtung trifft, die Erbschaftssteuer für den
eigenen Erwerb als primärer Schuldner derselben zu entrichten (VwGH vom
11. November 1963, Zln. 1053, 1054/63). Eine Haftung des
Pflichtteilsberechtigten für die Steuer des Erben ist daher nicht
vorgesehen.
Bei der Erlassung eines Haftungsbescheides handelt es sich
um eine Einhebungsmaßnahme. Einhebungsmaßnahmen setzen begrifflich
voraus, dass der betreffende Abgabenzahlungsanspruch noch nicht (insbesondere
durch Entrichtung) erloschen ist.
Nach Auskunft des Finanzamtes hat der Eigenschuldner (der
Pflichtteilsberechtigte) bis Stichtag 21. Jänner 2008 von der
ursprünglich mit € 16.685,68 festgesetzten Erbschaftssteuer
insgesamt € 11.867,30 entrichtet. Die Haftung der Bw. bezieht sich
daher nicht auf diesen Betrag und es war somit der Spruch des angefochtenen
Haftungsbescheides entsprechend zu berichtigen.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht zur
Gänze eingebracht werden konnte und die Haftungsschuld in der genannten
Höhe bei der Bw. in dem aus der Erbschaft empfangenen Vermögen Deckung
findet, ist der angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht ergangen und war das
Berufungsbegehren abzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Bw. als
Berufungsanträge bezeichneten Anträgen auf Stundung gemäß
§ 212 BAO bzw. Nachsicht gemäß
§§ 235 - 237 BAO ist
dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des dem gegenständlichen
Vorlageantrag zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenverfahrens
ausschließlich die Frage war, ob die Voraussetzungen für eine
Heranziehung der Bw. als Haftende gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG
vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
über die erwähnten Anträge wäre somit nicht mehr die im
Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens
sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe
Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es erübrigt sich daher,
auf das diesbezügliche Vorbringen näher einzugehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1540-W/06
- Stammnummer
- 32739
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF