Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0516-I/05
Keine Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung im Abgabenfestsetzungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/05vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Siegfried
Dillersberger, Rechtsanwalt, 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, vom
16. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
9. August 2005 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine mit Stiftungsurkunde vom 24. 2. 2000
(samt Stiftungszusatzurkunden vom 29. 6. 2000 und 10. 8. 2000)
gegründete Privatstiftung, ist Alleinerbin nach dem am 22. 8. 2000
verstorbenen X.Y., dessen Nachlass der Bw. nach Abgabe einer bedingten
Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes K. vom
4. 12. 2002 eingeantwortet wurde.
Im Anschluss an
eine abgabenbehördliche Prüfung, welche die Jahre 1998 bis 2000
betraf, erließ das Finanzamt an die Bw. im wieder aufgenommenen Verfahren
unter anderem einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 1999 mit
Ausfertigungsdatum 14. 7. 2005. Die hieraus resultierende Nachforderung belief
sich auf 13.389,82 €.
Mit weiterem
Bescheid vom 9. 8. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw.
einen ersten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
2 % der Bemessungsgrundlage (267,80 €) mit der Begründung
fest, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. 2. 2000 entrichtet
worden sei.
In der am 16.
8. 2005 gegen den Säumniszuschlagsbescheid erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, der Säumniszuschlag sei zu Unrecht angelastet worden, weil am
3. 8. 2005 eine Berufung gegen den der Säumniszuschlagsfestsetzung
zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid für 1999 eingebracht und
gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe
gemäß
§ 212a BAO gestellt worden sei. Weiters brachte die Bw.
unter Hinweis auf das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1999 vor, dass sie für Steuerschulden des Erblassers
nicht hafte, weil sie eine bedingte Erbserklärung nach § 802 ABGB
abgegeben habe und keine Aktiva zur Begleichung der Steuerschulden des
Erblassers vorhanden seien.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. 10. 2005 keine Folge. Das
Finanzamt vertrat (zusammengefasst) den Standpunkt, dass der
Säumniszuschlag gegenüber der Bw. als Gesamtrechtsnachfolgerin nach
X.Y. "in voller Höhe" festzusetzen sei, und zwar unabhängig davon, ob
die Bw. eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe oder der Nachlass
überschuldet gewesen sei. Einer Haftungsbeschränkung der Bw. bis zum
Wert der Verlassenschaft könne nämlich nicht im
Abgabenfestsetzungsverfahren, sondern erst im Einhebungs- bzw.
Einbringungsverfahren Rechnung getragen werden. Im Übrigen ging das
Finanzamt davon aus, dass der der Bw. eingeantwortete Nachlass nicht
überschuldet gewesen sei, weil eine im Verlassenschaftsverfahren als
uneinbringlich behandelte Darlehensforderung des Erblassers gegenüber B.
tatsächlich einbringlich sei.
Im
Vorlageantrag vom 31. 10. 2005 wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"...Die in der
Bescheidbegründung genannten Umstände können eine Haftung
der...Privatstiftung nicht begründen.
Die in der
Bescheidbegründung genannte Darlehensforderung gegenüber B. ist -
zumindest derzeit - uneinbringlich. Für den Fall, dass die Forderung aus
den in der Bescheidbegründung genannten Gründen in Zukunft zu einem
derzeit noch ungewissen Zeitpunkt einbringlich sein sollte, würden in der
Tat Mittel zur Verfügung stehen, die eine Bezahlung des Rückstandes
ermöglichen würden. Damit für einen derartigen Fall die
Finanzverwaltung keinen Nachteil erleidet, erklärt sich der
Stiftungsvorstand dazu bereit, der Finanzverwaltung bis zur Höhe ihrer
Forderung die Forderung gegenüber B. abzutreten, sofern die
Finanzverwaltung davon Abstand nimmt, den Rückstand gegenüber
der...Privatstiftung zu betreiben.
Tatsache ist,
dass der Nachlass, so wie in der Berufung ausgeführt, überschuldet war
und nach wie vor ist und dass auf eine allenfalls in Zukunft mögliche
Einbringlichkeit der Forderung gegenüber B. bei der im
Verlassenschaftsverfahren festgestellten Nachlassüberschuldung kein Bedacht
zu nehmen ist.
Darüber
hinaus wird geltend gemacht, dass die Finanzbehörde an die
rechtskräftigen Feststellungen des Verlassenschaftsgerichtes im Verfahren
00A000/00, wonach der Nachlass überschuldet ist, gebunden ist.
Die...Privatstiftung haftet nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiva;
die nun nachträglich über 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend
gemachte Forderung der Finanzverwaltung kann, da über die Aktiva - wie auch
in der Berufungsvorentscheidung festgestellt - längst guten Glaubens
verfügt wurde, nicht mehr zum Zuge kommen. Eine Forderungsanmeldung im
Verlassenschaftsverfahren seitens der Finanzverwaltung liegt nicht
vor..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken
ist, dass nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
alte Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit ist für den Berufungsfall die
Rechtslage vor BGBl I Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der
Abgabenanspruch für die dem strittigen Säumniszuschlag zugrunde
liegende Stammabgabe bereits im Jahr 1999 entstanden ist.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen ist der 15. Tag
des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates (§ 21
Abs. 1UStG 1994). Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß
§ 21
Abs. 5 UStG keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen
unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid
beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren
Fälligkeit § 21 Abs. 1 UStG gilt. Da es sich bei der
Umsatzsteuerveranlagung - sei es mit Erstbescheid oder (wie im Berufungsfall)
mit im Wege der Wiederaufnahme abgeändertem Bescheid - um eine
Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein
Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit verwirkt (vgl.
Ruppe, UStG 1994, § 21 Tz 41 f). Dass das Finanzamt dem erst
nach Eintritt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 1999 gestellten
Aussetzungsantrag vom 3. 8. 2005 entsprochen und die Aussetzung der
Einhebung dieser Abgabe mit Bescheid vom 28. 12. 2005 bewilligt hat,
berührte den bereits zuvor durch Fristablauf entstandenen
Säumniszuschlagsanspruch nicht, weil gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO
nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegensteht (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, S. 2275; VwGH 20. 4. 1995, 92/13/0115).
Die Bw. meint
weiters, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei wegen der
beschränkten Erbenhaftung nach § 802 ABGB unzulässig. Diesen
Rechtsstandpunkt teilt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus folgenden
Gründen nicht:
Aufgrund der
rechtskräftigen Einantwortung in den Nachlass des X.Y. wurde die Bw. zum
Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die
sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (§ 19
Abs. 1 erster Satz BAO). Mit der Einantwortung ist die Universalsukzession
der Bw. nach dem Erblasser dergestalt eingetreten, dass Aktiva und Passiva
selbsttätig und im Ganzen auf die Bw. übergegangen sind. Zu den
Passiva gehören auch Steuerschulden, soweit sie vor dem Tod des Erblassers
entstanden sind. Für den gegenständlichen Säumniszuschlag ist der
Abgabenanspruch (i. S. d. § 4 BAO) infolge Nichtentrichtung der
Stammabgabe zum eingangs angeführten Fälligkeitstag und damit noch zu
Lebzeiten des Erblassers entstanden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 312 ff). Die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist somit auf die Bw.
übergegangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die vor dem Tod des
Erblassers entstandene Säumniszuschlagsschuld bescheidmäßig erst
nach seinem Tod geltend gemacht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde zu Recht
an die Bw. als Erbin nach X.Y. gerichtet, weil nach Lehre und Rechtsprechung
Bescheide über Abgaben des Verstorbenen, die schuldrechtlich im Sinn des
§ 4 BAO vor seinem Ableben entstanden sind, nach erfolgter Einantwortung
unmittelbar an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu richten
sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 197; VwGH 15. 1. 1974, 636/73;
VwGH 20. 2. 1992, 90/16/0185).
Aus
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz BAO ergibt sich, dass für den
Umfang der Inanspruchnahme der Bw. als Gesamtrechtsnachfolgerin nach X.Y. die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten. Unstrittig ist, dass die Bw.
eine bedingte Erbserklärung nach § 802 ABGB abgegeben hat, sodass sie
zwar persönlich mit ihrem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zum Wert der
ihr zugekommenen Verlassenschaft haftet (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts, 12. Aufl., Band II, S. 522).
Zwar bietet die
Verweisung im § 19 Abs. 1 zweiter Satz BAO auf die Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes der Bw. die Möglichkeit, die mit dem Antritt
der Erbschaft unter dem Vorbehalt des Inventars verbundene zivilrechtliche
Haftungsbeschränkung auch in Bezug auf die Steuerschulden des Erblassers
geltend zu machen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist aber
aus dieser Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts kein
Verbot zur Erlassung von Leistungsgeboten an Erben abzuleiten, die eine bedingte
Erbserklärung abgegeben haben. Enthalten doch Abgabenbescheide keine
Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Erben
ausschließlich aus dem Nachlass zu leisten verpflichtet sind (vgl. BFH 24.
6. 1981, I B 18/81, BStBl. 1981 II S. 729).
Die Frage, ob
die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Vorbehaltserben bereits bei der
Abgabenfestsetzung oder erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen
ist, wird von der Literatur dahingehend beantwortet, dass der
diesbezüglichen Haftungsbegrenzung nicht in Abgaben- oder
Feststellungsbescheiden, sondern erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren
Rechnung zu tragen ist (vgl. Stoll, a. a. O., S. 196 f; Reeger/Stoll,
AbgEO, S. 16 f; Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung,
§ 12 Tz 12). Davon abweichend hat der Oberste Gerichtshof
ausgesprochen, dass die beschränkte Haftung bedingt erbserklärter
Erben keine Exekutionsbeschränkung darstelle, sondern eine im Verfahren
einzuwendende und zu prüfende Minderung der materiell-rechtlichen
Verpflichtung bedeute (vgl. OGH 23. 4. 1969, 5 Ob 8/69, NZ 1970,
59). Nach Ritz, BAO-Kommentar/3, § 19, Tz 12, würde aus dieser
Auffassung folgen, dass zwar in einem an den Erben als Rechtsnachfolger
gerichteten Abgabenbescheid die Höhe des Abgabenanspruches (§ 4 BAO)
in voller Höhe festzustellen wäre, jedoch die Beschränkung bei
der Festsetzung des Abgabenzahlungsanspruches (und damit auch bei der Buchung
dieses Betrages auf dem Abgabenkonto ) zu berücksichtigen wäre.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gibt den genannten Literaturmeinungen den
Vorzug, denen zufolge das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde,
Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig
geltend zu machen, durch eine bedingte Erbserklärung nicht berührt
wird. Dafür, dass die Rechtsfolgen der erbrechtlichen Haftungsbegrenzung im
Fall einer bedingten Erbserklärung erst im Vollstreckungsverfahren
Bedeutung erlangen, spricht der Umstand, dass ein diesbezüglicher Abspruch
in Abgabenbescheiden (hierunter fallen auch Nebengebührenbescheide) nach
abgabenrechtlichen Vorschriften weder erforderlich noch vorgesehen ist
(§ 198 BAO). Auch kann es nicht Zweck des
Abgabenfestsetzungsverfahrens sein, die mit erbrechtlichen
Haftungsbeschränkungen zusammenhängenden Fragen (z. B.
Beschränkung dem Grunde und der Höhe nach; Wert des Nachlasses) zu
prüfen und solcherart eine Vorwegbeurteilung für das
Einhebungsverfahren zu treffen. Demnach ist eine Beurteilung, ob und inwieweit
gegenüber dem Erblasser entstandene Abgabenansprüche auch gegen Erben
durchsetzbar sind, dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Folglich bleibt es
der Bw. überlassen, gegebenenfalls durch Einwendungen gemäß
§ 12 AbgEO geltend zu machen, dass sie wegen des zu geringen Wertes
der Nachlassaktiven (Überschuldung) keine Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages trifft (vgl. nochmals Liebeg, Stoll und Reeger/Stoll,
jeweils a. a. O.). Da über derartige Einwendungen mit Bescheid abzusprechen
ist, bleibt der Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren gewahrt.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass es im Verfahren betreffend die Festsetzung des
Säumniszuschlages keiner Klärung bedurfte, ob die von der Bw. ins
Treffen geführten Gründe einer Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung
des Säumniszuschlages entgegenstehen oder nicht. Daher konnte auch die
zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens strittige Frage dahingestellt
bleiben, ob und in welchem Ausmaß eine Überschuldung des an die Bw.
eingeantworteten Nachlasses - insbesondere im Hinblick auf die von der Bw.
bestrittene Werthaltigkeit der obigen Darlehensforderung des Erblassers
gegenüber B. - gegeben war. Bloß informationshalber sei jedoch an
dieser Stelle bemerkt, dass entgegen der Ansicht der Bw. keine Bindung der
Abgabenbehörde (i. S. d. § 116 Abs. 2 BAO) an die im Beschluss des
Abhandlungsgerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses besteht, weil es
sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt.
Vielmehr wird das Finanzamt in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren
den Wert des Reinnachlasses unter eigener Verantwortung in freier
Beweiswürdigung zu beurteilen haben (vgl. VwGH 16. 12. 1993,
88/16/0235).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 802 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-I/05
- Stammnummer
- 29228
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF