Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0212-G/04
Haftung der Alleinerbin für die Erbschaftsteuerschuld eines am Erbfall Beteiligten (Empfänger einer Lebensversicherung);
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-G/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der alleinige Erbe, der zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, haftet für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen am Erbanfall Beteiligten (Berechtigter aus einer Lebensversicherung), wenn bei diesem die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist, als Gesamtschuldner bis zur Höhe des aus der Erbschaft empfangenen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.H., W., vom 4. Juni 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Mai 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung
vom 11. August 1999, im Verlass nach H.G., verstorben am
18. April 1999, Gz xy, gab die Bw. (Tochter der Erblasserin) aus dem
Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung
ab.
Der Reinnachlass wurde mit 62.043,43 S beziffert,
darin enthalten der Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem anteiligen
Einheitswert von 60.000,00 S.
Die Bw. verkaufte in der Folge den ererbten
Hälfteanteil an A.H., dem Lebensgefährten ihrer verstorbenen Mutter um
420.000,00 S.
Dieser
veräußerte daran anschließend die gesamte Liegenschaft um
950.000,00 S.
A.H. sind als bezugsberechtigter Person nach dem Tod seiner
Lebensgefährtin H.G. aus einer Über-Lebens-Vorsorge Versicherung
172.538,00 S zugeflossen.
Mit Bescheid vom 24. März 2000, StNr.: 000/0000
setzte das Finanzamt Graz-Umgebung gegenüber A.H. für den
Versicherungsanfall Erbschaftsteuer in Höhe von 27.365,00 S fest,
welche Vorschreibung in Rechtskraft erwuchs.
Da A.H. die Steuerschuld nicht innerhalb der
Fälligkeitsfrist entrichtete, kein Zahlungserleichterungsansuchen stellte
und Mahnungen erfolglos blieben, mussten in der Folge
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden.
Durch Lohnpfändungen (Bescheid vom vom 24.
Juli 2000) bei D.H., dem damaligen Dienstgeber von A.H. konnte ein Teil des
Rückstandes getilgt werden.
Laut Mitteilung des Dienstgebers vom 6. Dezember 2000
endete das Beschäftigungsverhältnis des A.H. allerdings am 20.
November 2000.
In der Folge stellte das Finanzamt Graz-Umgebung am
19.Dezember 2000 ein Vollstreckungsamtshilfeersuchen ein Amtshilfeersuchen an
das Finanzamt Wz., in dessen Zuständigkeitsbereich A.H. wohnhaft
war.
Zwei Begehungsversuche des Finanzamtes Wz. (am
12. Jänner und am 14. Februar 2001) blieben jedoch
erfolglos.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 verfügte das
Finanzamt eine Drittschuldnerpfändung bei der W.P. GmbH, als Dienstgeberin
des A.H..
Diese Pfändung blieb jedoch wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses erfolglos.
In der Folge nahm das Finanzamt die Bw. mit
Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1BAO in
Verbindung mit §13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz als Haftende
für die Erbschaftsteuerschuld des A.H. in aushaftender Höhe von
1.445,76 € samt Nebengebühren in Höhe von 81 €, in
Summe 1.526,76 € in Anspruch.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 bekämpfte die Bw.
den Haftungsbescheid und ersuchte im Rahmen des Ermessen von der Inanspruchnahme
zur Haftung Abstand zu nehmen.
Nach Ansicht der Bw. müsste der Hauptschuldner in der
Lage sein die Steuerschuld zu begleichen, da er über ein monatliches
Einkommen verfüge, weshalb zumindest eine Begleichung der offenen
Steuerschuld in Teilbeträgen möglich sein müsste.
Für die Bw. stelle die Bezahlung der Steuerschuld eine
enorme Belastung dar, da sie nur teilzeitbeschäftigt sei und für die
Begleichung der Haftungsschuld einen Kredit aufnehmen müsse.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 verfügte das
Finanzamt eine Drittschuldnerpfändung bei der A.Z. als Dienstgeberin des
A.H..
Auch diese Lohnpfändung blieb erfolglos, da A.H. in
der Folge am 3. August 2003 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten
ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2004 wurde
das Berufungsbegehren abgewiesen.
Das Finanzamt führte darin aus, dass das Ermessen des
Abgabengläubigers bei Gesamtschuldverhältnissen das Recht der
Ausnützung jener Gläubigerschritte bedeute, die dazu führen den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg, unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen
einzubringen.
In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Darin führte die Bw. neuerlich aus, dass sie nicht in
der Lage sei, den Haftungsbetrag zu begleichen und außerdem ab Dezember
dieses Jahres in Mutterschutz gehe.
Im Übrigen stehe sie mit A.H. in keinem
Verwandtschaftsverhältnis uns habe für ihn auch keine Bürgschaft
übernommen.
Eine Meldeabfrage hat auch ergeben, dass A.H. in den
Zeiträumen vom 23. März bis 6. Mai 2003 und vom 9.
September 2003 bis 25. März 2004 in Haft war.
A.H. hat überdies seit dem Ableben seiner
Lebensgefährtin mehrfach seinen Wohnsitz geändert.
Er wechselte mehrmals seinen Dienstgeber und waren die
Dienstverhältnisse von relativ kurzer Dauer.
Auf Zahlungsaufforderungen der Finanzbehörde hat er
nicht reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage der Haftung der Bw. für die Steuer des am
Erbfall beteiligten Lebensgefährten der Erblasserin wird ist folgendes
ausgeführt.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Erbsteuergesetz,
BGBl.Nr. 141/1955, haftet neben den im Abs. 1 Genannten der
Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft
Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
§ 7 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, bestimmt, dass
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern
werden.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO,
BGBl.Nr. 194/1961, werden die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend
gemacht.
Auf Grund des § 20 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Das Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu
nehmen, wird im allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit
der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist
(siehe beispielsweise VwGH 23.04.1992, Zl. 90/16/0196 mit weiterem
Hinweis).
Die Dispositionsfreiheit, die dem Gläubiger innerhalb
dieser Grenzen durch § 891 ABGB eingeräumt ist, ob er von allen,
oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten
Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern wolle, ist im
öffentlichen Recht unter dem Gesichtspunkt des 'Ermessens' zu sehen. Will
die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher
Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der
Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen
Gesichtspunkten fassen.
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz BGBl.Nr. 141/1955 im
Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert ist (siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Loseblattsammlung, Verlag Enns, § 13 Tz. 15a und die dort
zitierte Judikatur).
Im Berufungsfall sind sämtliche Einbringungsschritte
seit dem Jahr 2000 fruchtlos verlaufen.
Auf Grund des wechselnden Wohnsitzes des Eigenschuldners
waren Begehungen am Wohnort des Eigenschuldners durch Einbringungsorgane der
Finanzverwaltung jeweils erfolglos.
Auch Drittschuldnerpfändungen führten zu keinem
Ergebnis, da der Eigenschuldner keiner regelmäßigen
Beschäftigung nachging bzw. nachgeht und die Dienstverhältnisse
jeweils nur von kurzer Dauer waren.
Darüber hinaus befand sich der Eigenschuldner auch
zeitweilig in Haft, und konnte in diesen Zeiten naturgemäß kein
Dienstverhältnis eingehen.
Die Finanzbehörde hat über einen Zeitraum von
mehr als drei Jahren in
regelmäßigen Abständen Einbringungsschritte beim Eigenschuldner
gesetzt, die jedoch ergebnislos verliefen. Die wiederholten fruchtlosen
Einbringungsversuche beim Eigenschuldner rechtfertigen die Heranziehung der Bw.
zur Haftung.
Das Verhalten des Eigenschuldners lässt eindeutig die
mangelnde Zahlungsbereitschaft beim Erstschuldner erkennen und scheint dieser
bewusst Einbringungsmaßnahmen der Abgabenbehörde
auszuweichen.
Es ist daher aus dem Gesamtbild der Verhältnisse
ersichtlich, dass beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine
Erschwerung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung der
Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses
an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
Ungeachtet dieser Ausführungen ist zu bedenken, dass
streng genommen ein Ermessensspielraum zu Gunsten des Haftungspflichtigen Erben
immer dann nicht vorliegt, wenn außer diesem Erben kein
zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist (siehe Fellner, a.a.O.,§
13 Tz. 15a).
Da außer der Bw. keine andere Person vorhanden ist,
auf die diese Merkmale zutreffen, konnte die Behörde demnach im
Berufungsfall auf die Geltendmachung der Haftung gar nicht
verzichten.
Dass die Haftungssumme Steuerschuld bei der Bw. im Wert des
aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist, ist offenkundig, zumal der
Reinnachlass rund 60.000,00 S betrug und die Bw. in der Folge den darin
enthaltenen Liegenschaftsanteil, bewertet mit einem Einheitswert von ebenfalls
rund 60,000,00 S, um 420.000,00 weiterveräußerte, welcher Preis
wohl dem Verkehrswert entspricht. Für die Höhe des aus der Erbschaft
empfangenen ist aber nicht der Einheitswert, sondern der Verkehrswert
heranzuziehen.
Die Bw. hat diesbezüglich auch keine Einwendungen
vorgebracht.
Sie hat lediglich begehrt unter Berücksichtigung ihrer
Einkommenssituation als Halbtagkraft und werdende Mutter von einer
Inanspruchnahme zur Haftung abzusehen.
Die Frage, ob die Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld
aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung
des Haftungsbescheides aber nicht von Bedeutung (siehe auch VwGH vom 16.03.1995,
94/16/0288).
Der Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2
Erbschaftsteuergesetz, BGBl.Nr. 141/1955, stellt nämlich nicht auf die
Einkommenssituation des Haftungspflichtigen ab und konnte auch unter diesem
Aspekt dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht
werden konnte und die Haftungsschuld bei der Bw. in dem aus der Erbschaft
empfangenen Vermögen Deckung findet, ist der angefochtenen Haftungsbescheid
zu Recht ergangen und war das Berufungsbegehren abzuweisen.
Graz, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ErbeErbanfallGesamtschuldverhältnisGesamtschuldnerHaftungErbenhaftungEigenschuldnerNachrangigkeitWert des aus der Erbschaft EmpfangenenErbteilHaftungsschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-G/04
- Stammnummer
- 12014
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF