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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4388-W/09

Rechtswidrigkeit der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs.2 ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4388-W/09vom 21.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bekäme aber der Dritte oder bekämen die Dritten bei Ausschlagung ohne jeden Beisatz ohnedies die ganze Erbportion so liegt Ausschlagung nach § 805 ABGB vor und kommt dem Beisatz "zugunsten" nur die Bedeutung einer Motivierung zu.(Siehe z.B. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18 .mai 1953,AZ 3 Ob 271,272/53,JBl 1954,S 174).Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch auf dem Boden des angeführten Erkenntnisses eines verstärkten Senates nach wie vor der Auffassung, dass die qualifizierte Erbausschlagung" zwar von der schlichten Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des § 805 ABGB zu unterscheiden, dieser aber die Ausschlagung zugunsten des Nächstberufenen (oder nachberufenen- Substituten, Akkreszensberechtigten, gesetzlich Nachberufenen- Siehe z.B. Welser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, IBd.2, Wien 1990, Rz 29 zu §§ 799, 800) gleichzuhalten ist (siehe z.B. das in Bezug auf die soeben behandelte Frage bedeutungsvoll gebliebene Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.November 1978, Zl.2751/76, ÖStZB 13/14/1979,S 175). In seinem Erkenntnis VwGH 19.12.1996, 96/16/0091 stellt der Verwaltungsgerichtshof den in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht bedeutsamen Unterschied zwischen der schlichten (einfachen) Ausschlagung und der qualifizierten Ausschlagung wie folgt dar: Die sogenannte schlichte Ausschlagung (das ist die Ausschlagung ohne Benennung eines dadurch Begünstigten) vor Abgabe der Erbserklärung vernichtet dagegen den vorher eingetretenen Erbanfall wieder (vgl. die von Fellner a. a.O Rz 25 Abs.9 zu § 2 ErbstG angeführte Rechtssprechung des OGH) und hat keine Belastung durch Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu Folge (Fellner a.a.O Rz 25 letzter Absatz). Von einer sogenannten einfachen Ausschlagung spricht man, wenn durch die Entschlagung eine Person zum Zug kommt, der die Erbschaft ohne den Anfall an den zunächst Berufenen ohnehin angefallen wäre. Anders verhält es sich bei einer sogenannten qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft durch die eine bestimmte Person ( der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne weiteres angefallen wäre) begünstigt wird, je nachdem ob der berufene Erbe für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht ist in einem solchen Fall Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen (Fellner a.a.O Rz 26 Abs.1 und 2 und das dort zitierte hg. Erkenntnis des schon erwähnten verstärkten Senates slg.NF.6690/F). Mit dem genannten Erkenntnis, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs.2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgesprochen, dass für den berufenen Erben allein durch den Erbanfall abgesehen von der Möglichkeit die Erbschaft anzutreten, bereits das Recht entstanden ist, unter anderen eine Entscheidung darin zu treffen, entweder der Erbschaft zu entsagen oder aber die angefallene Erbschaft bzw. einen Teil davon vor Abgabe der Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (= Erbschaftsschenkung einem Dritten zu übertragen. Darin erblickte der verstärkte Senat einen echten Vermögensvorteil, eine Bereicherung, die schon mit dem Erbanfall eingetreten ist. Der OGH hält in seinem Urteil OGH 18.10.1994, 10 Ob S 37/94 zum Thema Ausschlagung folgendes fest: Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder die Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung" zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor. Demnach führt die Ausschlagung seines Erbteils beim Testamentserben dann zu einem Erwerb durch Erbanfall gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG, wenn durch diese Ausschlagung eine bestimmte Person begünstigt wird, welche bei seinem Wegfall nicht bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Nachberufener zu gelten hat. Wird für diese Ausschlagung eine Abfindung vereinbart, so liegt ein Erbschaftskauf vor. Dagegen vernichtet dessen Ausschlagung seines Erbteils ohne Benennung eines Begünstigten bzw. unter Benennung eines Begünstigten, welchem beim Wegfall des zunächst Berufenen dessen Erbteil aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohne weiteres zugefallen wäre, den bereits vorher eingetretenen Erbanfall und führt daher beim Ausschlagenden zu keinem Erwerb durch Erbanfall gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgendes: Die Erbschaftsausschlagungs- und Verzichtserklärung vom 10 .Jänner 1991 der Bw., welche in Form eines Notariatsaktes gekleidet war, wurde dem Verlassenschaftsgericht zu Kenntnis gebracht. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 31.Juli 1992 zu GZ xxx 00 wurde festgestellt: "Die von RA. K.K.- J.J. namens des A.A., B.B. und C.C. aufgrund der Erbschaftsausschlagungs- und Verzichtserklärung vom 10.1.1991 und dem Rechtstitel des erblichen Testaments vom 19.September 1982 zu je 1/3 des Nachlasses jeweils unbedingt abgegebenen Erbserklärungen werden zu Gericht angenommen und das Erbrecht der erbserklärten Erben aufgrund der unbedenklichen Aktenlage für ausgewiesen erachtet." Diese Erbschaftsausschlagungs- und Verzichtserklärung enthält den Beisatz:"und erkläre mich ausdrücklich einverstanden, dass die Herren A.A., B.B. und C.C. Erben des Nachlasses nach Frau D.D. werden." Das in § 560 ABGB geregelte Zuwachsrecht ist das Recht der testamentarisch eingesetzter Erben (nebst ihrem eigenen Anteil) denjenigen Erbteil zu erhalten, welcher ein Miterbe (oder mehrere) nicht annehmen kann (§§ 538-546 ABGB)) oder nicht annehmen will (§ 805 ABGB); vorausgesetzt, dass der Erblasser nicht schon eine ausdrückliche Vorsehung durch Ernennung eines Nacherben getroffen hat. Dieses Recht der Zuwachsung (Akkreszens) trifft nur die testamentarisch eingesetzten Erben, welche vom Erblasser unbestimmt eingesetzt sind. Für unbestimmt eingesetzt gelten Erben aber auch dann, wenn der Erblasser bestimmt, dass sie alle zu gleichen Teilen erben sollen. Mit Testament vom 19.9.1982 setzte die am 29.5.1990 verstorbene Erblasserin D.D. A.A., B.B. , C.C. sowie die Bw. (in Substitution für L.L.) zu gleichen Teilen als Erben ein. Für den Fall des Ausfalls der Bw. wurde seitens der Erblasserin nicht durch Ersatz- oder Nacherbschaft vorgesorgt. A.A. , B.B. und C.C. waren daher keine Personen, denen das Erbrecht der Bw. deshalb zugefallen ist, weil diese sie in ihrer Erklärung ihr Erbe auszuschlagen, ausdrücklich als Begünstigte bestimmt hatte, sondern es wuchs ihnen das von der Bw. ausgeschlagene Erbrecht gemäß § 560 ABGB zu. Es lag somit eine Ausschlagung gemäß § 805 ABGB vor, welche bewirkt hat, dass der Ausschlagenden die Erbschaft als nicht angefallen zu gelten hat, sodass anzunehmen ist, ihr Erbrecht war schon mit dem Tod der Erblasserin den Nachberufenen angefallen. Demnach vernichtete diese Ausschlagung der Bw. ihre seinerzeitige Erbenstellung und die damit einhergehende Bereicherung durch Erbanfall. Diese Ausschlagung bewirkte daher keinen Erwerb durch Erbanfall gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG bei der Ausschlagenden. Lehre und Rechtssprechung halten grundsätzlich daran fest, dass auch eine Ausschlagung (= negative Erbantrittserklärung) gemäß § 806 ABGB unwiderruflich ist, doch lässt die Judikatur in den meisten Fällen trotz Ausschlagung nachtäglich eine positive Erbantrittserklärung zu. Im vorliegenden Fall allerdings wurde seitens der Bw. keine positive Erbantrittserklärung abgegeben. Dagegen wurde vom Verlassenschaftsgericht ihre Erbsausschlagungs- und Verzichtserklärung vom 10.1.1991 mit dem o.a. Beschluss dem Verlassenschaftsverfahren nach D.D. zu Grunde gelegt Die Erbantrittserklärungen der drei Miterben wurden im eigenen Namen unter Bezug auf die Verzichtserklärung vom 10.1.1991 (und nicht unter Bezug auf einen Erbschaftskauf) unter dem Titel des erblichen Testamentes abgegeben. Davon, dass diese Ausschlagung bzw.die von der Amtspartei ins Treffen geführte Vollmacht aufgrund des Notariatsaktes vom 17.1.1991 betreffend die Veräußerung des Erbrechtes rechtlich keine Bedeutung beizumessen wäre und damit § 560 ABGB keine Anwendung finden würde, kann daher nicht gesprochen werden. Daher erwarben die drei Miterben, das Erbrecht der Bw. nicht dadurch, dass es ihnen zwischen Anfall und Einantwortung von dieser veräußert wurde. Dieses Erbrecht wuchs ihnen bereits aufgrund der Erbsausschlagungs- und Verzichtserklärung ihrer Miterbin gemäß § 560 zu, wodurch deren Erbrecht ihnen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als angefallen galt. Im vorliegenden Fall fand daher mit dem als Erbschaftsabtretungs- und Erbschaftskaufvertrag bezeichneten Notariatsakt vom 17.1.1991 keine Übertragung des angefallenen Erbrechts an Personen statt, welche ohne diesen Rechtsakt, nicht die Position erlangt hätten, das Erbrecht antreten zu können. Der sich in einem Erbschaftskaufvertrag manifestierende, auf das Erbrecht gerichtete Kauf bzw. Verkaufswille der Vertragspartner ging im vorliegenden Fall ins Leere, weil den so genannten Käufern das Erbrecht der so genannten Verkäuferin bereits durch die schlichte Ausschlagung der letztgenannten gemäß § 560 ABGB angewachsen war. Da unter einem Erbschaftskauf- im Sinne der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtssprechung- eine qualifizierte Erbsauschlagung unter Leistung einer Abfindung zu verstehen ist, lag ein solcher nicht vor. Mit dem als Erbschaftsabtretungs- und Erbschaftskaufvertrag bezeichneten Notariatsakt wurde- so wie mit dem als Sicherstellungs- und Zahlungsvereinbarung bezeichneten Notariatsakt gleichen Datums- rechtlich wirksam lediglich vereinbart, dass die Bw. für die erfolgte Ausschlagung ihres Erbrechtes eine Abfindung erhalten sollte. Der ihr für die Ausschlagung ihrer Erbschaft letztlich zugewendete Abfindungsbetrag unterlag der Besteuerung gemäß § 2 Abs.2 Z 4 ErbStG. Da aus den aufgezeigten Gründen die Erbenstellung der mittlerweile verstorbene Bw. durch ihre Ausschlagung gemäß § 805 ABGB vernichtet wurde und sie daher nicht als Erwerber durch Erbanfall gemäß § 2 Abs1 Z 1 ErbStG anzusehen ist, jedoch in § 13 Abs.2 ErbStG ausdrücklich die persönliche Haftung der Erben bestimmt ist, fehlt die Grundvoraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gemäß 13 Abs.2 ErbStG. Die bekämpften Haftungsbescheide waren daher bereits aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es war daher ohne jedes Eingehen auf die im Haftungsverfahren vorgebrachten übrigen Berufungsgründe spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 21. Juni 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4388-W/09
Stammnummer
47781
Gültig
21.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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