Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0223-I/08
Entstehung der Schenkungssteuerschuld bei aufgeschobenem Übergabsstichtag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-I/08vom 12.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Februar 2008 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19.
Feber 2008 wurden aus der dem J gehörigen Liegenschaft Gst1 in EZ1
zunächst zwei Bauparzellen im Ausmaß von je 700 m² abgetrennt
und in Vertragspunkt III. vereinbart, dass J a) seiner Tochter E hiemit
das Gst2 übergibt und diese das Gst erwirbt und in ihr Eigentum
übernimmt; b) seiner Tochter R (= Berufungswerberin, Bw) das Gst3
mit Wirkung zum 1. September 2008 übereignet und diese das Gst mit Wirkung
zum 1. September 2008 erwirbt und in ihr Eigentum übernimmt. Es
wurden keinerlei Gegenleistungen vereinbart. Unter Punkt V. wird
festgeschrieben, dass die Übergabe an die Tochter E
heute erfolgt, wohingegen die
Übergabe an die Bw mit 1. September 2008 erfolgt, zu welchem Stichtag auch
die mit dem Übergabsobjekt verbundenen Gefahren, Nutzen und Lasten,
insbesondere alle öffentlichen Abgaben und Betriebskosten, übergehen.
Die Schenkungsnehmer erklären, "dass ihnen die erworbenen Grundstücke
aus eigener Wahrnehmung bestens bekannt sind".
Laut einem Aktenvermerk hatte das Finanzamt den
Bodenwert/Hilfswert mit € 8,7207 je m²
Grundstücksfläche erhoben. Mit Bescheid vom 28. Feber 2008,
StrNr, wurde der Bw ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb € 22.523
die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, in
Höhe von zusammen € 1.170,15 vorgeschrieben. Die Bemessung
erfolgte dabei ausgehend vom dreifachen erhöhten Einheitswert des
übergebenen Grundstückes (= 700 m² x € 8,7207 x 3 + 35
%).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, in der
vorwiegend aus Kostenersparnisgründen gemeinsam errichteten
Schenkungsurkunde sei hinsichtlich der Bw als Übereignungsstichtag der 1.
September 2008 vereinbart worden und gelte die Schenkung sohin erst mit diesem
Datum. Würde die Bw diesen Zeitpunkt etwa nicht erleben, wäre die
Schenkung hinfällig. Der Bescheid sei daher aufzuheben und die Steuer erst
nach erfolgter Übergabe nach den dann gültigen Bestimmungen
vorzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2008
wurde dahin begründet, dass nach Vertragspunkt V. das erworbene
Grundstück der Bw aus eigener Wahrnehmung bestens bekannt sei. Es sei daher
davon auszugehen, dass das Grundstück bereits vor Vertragsunterzeichnung an
die Bw übergegangen und damit die Steuerschuld bereits entstanden
sei.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend repliziert, aus der
Formulierung in Vertragspunkt V. könne keinesfalls die bereits
stattgefundene Übergabe abgeleitet werden. Allein der Wortlaut der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung zeige, dass es sich hiebei um
eine reine Mutmaßung des Finanzamtes handle. Die beiden seit jeher im
Familienbesitz befindlichen Grundstücke seien den beiden
Geschenknehmerinnen selbstverständlich bekannt. Der diesbezügliche
Passus sei vorrangig zur Hintanhaltung eventueller
Gewährleistungsansprüche in den Vertrag mitaufgenommen worden.
Laut Einsichtnahme in das Grundbuch durch den UFS steht
fest, dass das Eigentumsrecht an Gst2 für die Schwester E am 16. April 2008
unter einer neuen Einlagezahl verbüchert wurde. Das Gst3 ist als
abgetrennte Bauparzelle unter EZ1 ausgewiesen, es hat jedoch noch keine
Verbücherung des Eigentums für die Bw stattgefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241
u.v.a.). Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte
über das Zugewendete im Verhältnis zum Geschenkgeber frei
verfügen kann.
Mit der Frage, wann bei Liegenschaftsschenkungen die
Zuwendung ausgeführt ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach
befasst. Er kam hiebei zur Auffassung, dass eine Zuwendung erst
ausgeführt ist, wenn die
Liegenschaft in den Besitz des
Erwerbers übergeht. Aus § 312 ABGB lässt sich entnehmen, dass der
Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen,
der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare
Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (VwGH 4.11.1971,
1329/70). Dabei gilt grundsätzlich, dass allein im Abschluss des
Schenkungs- bzw. Übergabsvertrages noch keine Ausführungshandlung im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG gesehen werden kann (vgl. VwGH 16.9.1982,
81/15/0029; VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229). Für den Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld kommt es also auf den Zeitpunkt der Ausführung,
keinesfalls aber auf den Zeitpunkt der Erstellung einer grundbuchsfähigen
Urkunde an (VwGH 25.5.2000, 2000/16/0066-0071). Als Ausführung der
Schenkung ist spätestens die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch
anzusehen (vgl. zu vor auch: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 28 zu § 12).
Auch dann, wenn einer Schenkung etwa eine aufschiebende
Bedingung beigefügt ist, entsteht die Steuerschuld mit der Ausführung
der Zuwendung, wobei diese allerdings im Regelfall nicht vor dem Eintritt der
Bedingung eintreten kann (VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241 ua.).
Im Gegenstandsfalle wurde lt. Vertragsinhalt
ausdrücklich bestimmt, dass eine der Bauparzellen
heute bzw.
hiemit, dh. mit Vertragsabschluss, von
der Schwester der Bw in deren Besitz übernommen wird und ist
diesbezüglich auch umgehend die Verbücherung des Eigentums erfolgt. Im
Gegensatz dazu wurde hinsichtlich der Bw der Übergabsstichtag
ausdrücklich erst mit 1. September 2008 festgelegt, zu welchem Stichtag die
Besitzübernahme erfolgen soll und auch alle mit der Liegenschaft
verbundenen Lasten, Nutzen, Gefahren etc. übergehen sollen. Es ist im
Weiteren aus dem Vertragsinhalt auch nicht erkenntlich, dass etwaige konkrete
Handlungen (Abschreiten, Auspflocken etc.) iSd § 312 ABGB gesetzt worden
wären, wodurch die Bw ihren Willen einer (vorzeitigen) Inbesitznahme zum
Ausdruck gebracht hätte, was naturgemäß dem ausdrücklich
aufgeschobenen Übergabsstichtag zuwider gelaufen wäre. Entgegen dem
Dafürhalten des Finanzamtes ist auch aus der Vertragsformulierung in Punkt
V., die Grundstücke seien den beiden Geschenknehmerinnen aus eigener
Wahrnehmung bestens bekannt, keine Inbesitznahme im vorgenannten Sinne
abzuleiten, sondern ist vielmehr dem Berufungsvorbringen dahin zu folgen, dass
die Bw wohl eine seit jeher in Familienbesitz befindliche Liegenschaft kennt.
Eine Einverleibung des Eigentums an der Liegenschaft Gst3 im Grundbuch
hat bis dato nicht stattgefunden.
In Anbetracht obiger Ausführungen ist daher mangels
bislang entstandener Steuerschuld der Berufung Folge zu geben und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass
nach den ab 1. August 2008 in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen die
unentgeltlichen Grundstückserwerbe der Grunderwerbsteuer unterliegen,
sodass mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (1. September
2008) die Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gelangen wird.
Innsbruck,
am 12. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-I/08
- Stammnummer
- 36155
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF