Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0084-Z2L/04
Vorschriftswidrige Verbringung von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0084-Z2L/04vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden des Bf., vertreten durch Norbert
Wilhoff, Rechtsanwalt, 84518 Garching/Alz, Nikolausstr.4, vom
29. September 2003 gegen die Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes
Salzburg, vertreten durch Mag. Andreas Lerchner, vom 26. August 2003,
GZ-angefochtenerBescheid, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art.
236, 237, 238 oder 239 ZK 2003 entschieden:
Die Beschwerden
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Zollamtes Salzburg vom 1. September 2000,
GZ-erstinstanzlicherAbgabenbescheid1 wurden Bf. Abgaben in Höhe von ATS
5.440,00 (€ 395,34 betreffend Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer)
nach Art.202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK vorgeschrieben, da
18 Stangen a 200 Stk. Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wurden. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom
1. September 2000, GZ-erstinstanzlicherAbgabenbescheid2 wurden aus
demselben Grund für 90 Stangen Zigaretten Abgaben in Höhe von ATS
27.509,00 (€ 1.999,16) vorgeschrieben. Begründet wurden die
Abgabenbescheide im Wesentlichen damit, dass nach den Ermittlungen des
Zollfahndungsamtes München, Zweigstelle Bad Reichenhall, der
Grenzpolizeistation Freilassing/Saalbrücke sowie nach eigener Verantwortung
drittländische Zigaretten in das Zollgebiet ohne Erfüllung von
Zollförmlichkeiten verbracht wurden. Mit Berufungsvorentscheidungen
des Zollamtes Salzburg vom 9. November 2000 (GZ-Berufungsvorentscheidung1
und GZ-Berufungsvorentscheidung2) wurden die dagegen eingebrachten Berufungen
als unbegründet abgewiesen. Als erwiesenen Sachverhalt sah die
bescheiderlassende Behörde an, dass der Bf. 18 bzw. 90 Stangen Zigaretten
in Tschechien gekauft und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu hat.
Die dagegen eingebrachten Beschwerde wurden hinsichtlich der
GZ-Berufungsvorentscheidung1 mit Berufungsentscheidungen des Berufungssenates IV
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Sitz in Linz mit 17. Dezember 2001, GZ-Berufungsentscheidung1 als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der GZ-Berufungsvorentscheidung2 wurde
der angefochtene Bescheid durch Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV
mit 19. 12.2001, GZ-Berufungsentscheidung2 wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhalts aufgehoben. Nach Stattgabe durch Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg wurden für die 90 Stangen Zigaretten mit Bescheid des Zollamtes
Salzburg vom 13. März 2002 die Abgaben neuerlich vorgeschrieben
(GZ-erstinstanzlicherAbgabenbescheid2neu). Die dagegen eingebrachte Berufung
wurde mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 6. Mai 2002,
GZ-Berufungsvorentscheidung2neu als unbegründet abgewiesen. Beide
Abgabenbescheide sind somit rechtskräftig.
Mit Eingabe
vom 2. November 2002 stellte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 BAO. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen
damit, dass der Bf. nunmehr in der Lage sei zu beweisen, dass er sich vor seinem
Aufgreifen nicht in Tschechien befand, da er zufällig seinen alten
Reisepass wieder gefunden habe, der zwar ungültig sei, aber über einen
Stempel der ungarischen Grenzbehörden vom 2. November 1995 über
seine Einreise in S Auskunft geben könne. Überdies könne er auch
durch Auskünfte der Zeuge1 beweisen, dass er in Ungarn aufhältig
gewesen sei. Aus all diesen Vorbringen werde deutlich, dass keine der
sichergestellte Zigarettenschachteln ungarische Steuerzeichen/Banderolen
enthalte, er habe keine Zigaretten in Tschechien und auch nicht in Ungarn
erworben, wie der Zeuge Zeuge2 bestätigen könne. Der Antrag
wurde mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 30. April 2003,
GZ-erstinstanzlicherErstattungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde der erstinstanzliche Bescheid damit, dass der Antragsteller
eine Fahrzeit von 3 Stunden angegeben habe, die tatsächliche Fahrstrecke
aber unter 7 Stunden nicht bewältigbar sei. In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bf. aus, dass niemals behauptet worden sei, dass die
Fahrzeit 3 Stunden betragen hätte, vielmehr könnten es auch 4 Stunden
gewesen sein. Überdies sei er mit einem "Schnitzer-BMW"
unterwegs gewesen (250 PS bzw. Spitzenleistung 250km/h). Er beantrage die
Einholung eines Sachverständigengutachtens und ein "Zeugnis"
des Zeuge2. Es gehe lediglich um eine einfache Fahrt. Überdies habe Zeuge2
bestätigt, dass die Abfahrt in Ungarn vorgenommen worden sei. Es werde
weiterhin die Einvernahme der Zeuge1 beantragt. Die Beweisanträge wurden
mit Bescheid vom 22. August 2003 vom Zollamt Salzburg abgelehnt, die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2003,
GZ-angefochtenerBescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
führt die belangte Behörde aus, dass die vom Berufungswerber
angegebene Strecke nicht in 4 Stunden bewältigbar sei, die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erübrige sich. Ein Ungarnaufenthalt
ändere am Tatbestand der Zollschuldentstehung nichts. Mit
29. September 2003 wird Beschwerde eingelegt, in dem im Wesentlichen die
Verletzung des Parteiengehörs, insbesondere die Nichterhebung von
Beweismitteln gerügt werden. Der Bf. hätte weder Zigaretten in Ungarn
erworben, noch sei er in die Tschechei gefahren. Die Behörde habe die im
Schriftsatz vom 21. Mai 2003 angebotenen Beweismittel nicht eingeholt.
Neben der Weigerung der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der
Einholung einer Zeugenaussage habe die Behörde auch die Grundsätze des
fairen Verfahrens verletzt. Es gebe eine Verpflichtung der Behörde, die
angebotenen Beweismittel zu erheben. Der Bf. führt aus, dass es nicht
auszuschließen sei, dass die Zigaretten an einer österreichischen
Autobahnraststätte erworben worden seien, außerhalb des Steuer- und
Abgabenrechts.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 236 Abs. 1 Zollkodex (ZK) werden Einfuhrabgaben
insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Strittig ist im ggstl. Verfahren wo der
Bf. die ggstl. Zigaretten erworben hat. Der Bf. bestreitet zum Ersten den Erwerb
bzw. Einfuhr aus Tschechien, sowie in eventu den Erwerb und die Einfuhr aus
Ungarn. Zu diesem Zwecke wird eine Reihe von Beweisanträgen gestellt.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind die Beweisanträge und
das Vorbringen des Bf. nicht geeignet, im Sinne des Art. 236 ZK nachzuweisen,
dass die Abgabenschuld nicht entstanden ist: Hinsichtlich des
Sachverhaltes und der Rechtsgründe der Entstehung der Abgabenschuld wird
auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren verwiesen,
die als Entstehungstatbestand ein "vorschriftswidriges Verbringen"
von Tschechien in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a
ZK feststellen. Selbst wenn der UFS den Behauptungen des Antragstellers
folgen sollte und einen Nachweis darüber als erbracht ansehen würde,
dass die Zigaretten weder in Tschechien, noch in Ungarn erworben wurden,
ändert dies nichts daran, dass die ggstl. Zigaretten im Fahrzeug des Bf.
gefunden wurden. Selbst wenn der Bf. die Zigaretten in Österreich erworben
haben sollte, entsteht die Abgabenschuld nach Art 202 Abs. 1 lit a i.V.m. Abs. 3
dritter Gedankenstrich ZK dadurch, dass der Bf. die betreffenden Waren erworben
oder auch nur in Besitz genommen hat. Dass er bei einem eventuellen Erwerb oder
in Besitz nehmen wusste oder vernünftiger Weise hätte wissen
müssen, ergibt sich schon dadurch, dass die Zigaretten drittländischen
Ursprungs waren, was anhand der Banderole/Steuerzeichens erkennbar gewesen ist.
Die beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. Sachverständigengutachten über
die Leistungsstärke des gebrauchten Kraftfahrzeugs und der
Straßenverhältnisse sowie über einen Nichtaufenthalt in
Tschechien würden an der entstandenen Abgabenschuld nichts ändern. Aus
diesem Grunde wird auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet. Dass
unversteuerte Zigaretten drittländischen Ursprungs im Fahrzeug des Bf.
gefunden wurden, kann dadurch nicht entkräftet werden. Ein Nachweis, dass
keine drittländischen Zigaretten im Fahrzeug gefunden wurden, wurde nicht
vorgebracht.
Aus den o.a. sach- und Rechtsgründen war, wie im
Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg, am
12. April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z2L/04
- Stammnummer
- 22428
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF