Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0011-Z2L/04
Warenempfänger als Zollschuldner im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0011-Z2L/04vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Warenempfänger oder Warenführer ist im Versandverfahren nicht verpflichtet, die "Vorschriften" im Sinne des Art. 96 Abs. 1 lit. b ZK einzuhalten. Die Pflichtenstellung nach Art. 96 Abs. 2 iVm Abs. 1 lt a entsteht nur für den Warenempfänger. Die Bestätigung des VMR-Frachtbriefs alleine führt nicht dazu, dass dem Bestätiger die Stellung eines Warenempfängers zukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der K-GmbH, 1xxx Wien,
T-Straße xx, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 25. September 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. August 2003,
Zl. 100/42685/2003-5, betreffend Zollschuld 2003 entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2003, GZ-erstinstanzl.Bescheid wurden
der Bf. gem. Art. 204 Abs. 1 lit a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 96 ZK
und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben und
eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von
€ 5.427,07 (Zoll-Z1: 1.263,53, EU: 4.140,48 und Abgabenerhöhung:
23,06) zur Entrichtung vorgeschrieben, da die Bf. hinsichtlich der in der
Versandanmeldung angeführten eingangsabgabepflichtigen Waren, die am
15. Mai 2003 beim Zollamt Vyskov mit Versandschein T1 -
30163013-01167-9 in das externe gemeinsame Versandverfahren
übergeführt wurden, Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Es sei
die Pflicht verletzt worden, die Waren unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Bestimmungsstelle:
Zollamt Wien, Gestellungsfrist: 23. Mai 2003). In der
Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass das Versandgut nach
der widerrechtlichen Abnahme des Raumverschlusses durch unbekannte Täter
durch die Bf. im Wissen darüber, dass der Verschluss fehle und dass die
Waren im Versandverfahren befördert wurden, übernommen worden sei.
Durch die Übernahme der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne des Art.
96 Abs. 2 ZK seien die Pflichten auf die Bf. als Warenempfänger
übergegangen. Nachdem die Bf. die Waren auf ein anderes
Beförderungsmittel umgeladen habe, konnten die Waren nicht mehr mit der von
der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahme
in Form eines angebrachten Raumverschlusses gestellt werden. Mit der Umladung
habe die Bf. ihre aus Art. 96 ZK resultierenden Pflicht, nämlich die Waren
innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen,
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht
erfüllt.
In der dagegen
eingebrachten Berufung brachte die Bf. vor, dass die Begründung der
Abgabenbehörde nicht den tatsächlichen Ablauf gewürdigt habe. So
habe sich die SpeditionJ. mit eigenem Personal und eigenen Zimmern im
Betriebsgebäude der Bf. eingemietet. Es gäbe einen Mietvertrag und ein
Offert für Ein- und Auslagerung von normalem Speditionsgut. Die angebotenen
Zolldienste seien seitens der SpeditionJ. nicht angenommen worden. Es habe nur
sehr selten Beiladungen gegeben. Die Mitarbeiter der SpeditionJ. führen die
Speditionsgeschäfte ohne Mitwirkung der Bf. durch. Die SpeditionJ. habe
eigene dem Hauptsitz unterstehende Mitarbeiter, eigene Speditionspartner, einen
eigenen Zollabfertigungsagenten und ein eigenes Fuhrwerk und agiere völlig
unabhängig von der Bf. Es gäbe auch im ggstl. Fall keinen
Speditionsakt, der Name der Bf. scheine nirgends auf. Es werde auf die
Niederschrift vom 20. Mai 2003 verwiesen, welche auch in den
Räumlichkeiten der SpeditionJ. aufgenommen worden sei.
So sei von G.
als Lagerarbeiter der Bf. und von K. (Disponent der SpeditionJ. ) mit
Niederschrift vom 20. Mai 2003 zur Aussage gegeben worden: " Am
Freitag den 16. Mai 2003 (früher Nachmittag) meldete sich der
CZ-Fahrer mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... bei G. mit den
Zoll- und den Frachtpapieren. Der Fahrer wurde ins Büro zu K. der
SpeditionJ. geschickt, welcher laut Aussage die Zollpapiere auf seinem
Schreibtisch vorfand und daraufhin die Ladung nach S. und zu Fa.E. avisierte.
Dass es sich dabei um Zollgüter mit einem Raumverschluss handelte, hat K.
nicht erkannt. Der Fahrer wartete ca. 1 Stunde und fuhr mit geöffneten
Türen zur Entladerampe laut Aussage des G.. Er hat den LKW vollständig
entladen und die drei Frachtbriefe bestätigt". Die Bf.
führt weiters aus, dass die 15 Packstücke mit dem Fuhrwerk der Fa.A.
und je 3 weitere Packstücke von einem Rollfeld der SpeditionJ. - S.
abgeholt und nach S. verbracht worden seien. Es zeige sich, dass
sämtliche erforderliche Rechnungen, Frachtpapiere, Transportaufträge
von K. herbeigeholt wurden. Aufgrund der Vereinbarung zwischen den beteiligten
Firmen bestand kein Anlass anzunehmen, dass die Bf. plötzlich für
Zollbelange verantwortlich sein solle. Der Auftrag zur Entladung kam von keinem
Mitarbeiter der Bf. Die Bf. weist darauf hin, dass sie nicht mit
Zollagenden befasst gewesen sei und betont, lediglich die Rolle und die Aufgaben
eines Lagerarbeiters und eines Erfüllungsgehilfen der SpeditionJ..
Außerdem sei die Bf. niemals Warenempfänger gewesen. Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 18. August 2003,
GZ-angef.Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
belangte Behörde betonte, dass die Bf. als Warenempfänger erkennen
hätte müssen, dass es sich um eine zollhängige Ware handle. Auf
der Rechnung und der Packstückliste sei der Vermerk "Achtung
Zollgut" angebracht gewesen. Auch anhand des internationalen Frachtbriefes
auf dem die Vermerke "Achtung Zollgut" und "Zollgut, Ware und
Versandschein sind dem zuständigen Zollamt sofort zu melden"; T 1
sowie ein Stempel der Bf., angebracht gewesen sei, sei die Erkennbarkeit
bewiesen. Wenngleich die Verschlussverletzung nicht der Bf. anzulasten sei,
wäre es ihre Pflicht gewesen, sich vor Abladung der Versandware zu
vergewissern, ob es sich im ggstl. Fall um eine Nämlichkeitssicherung
handle oder ob ein Raumverschluss angelegt war. In der dagegen
eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen wiederholt, dass der Lagerarbeiter
der Bf. lediglich als ausführendes Hilfsorgan tätig gewesen sei und
alle Entscheidungen in Zollangelegenheiten durch den K. der SpeditionJ.
getroffen worden wären. Auch sei die Bestätigung des Frachtpapiers
durch das Setzen eines Stempels nur eine routinemäßige
Bestätigung der Vollständigkeit der Sendung gewesen. Es hätte
sich um eine reine speditionelle Tätigkeit im Auftrag der SpeditionJ.
gehandelt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 96 Abs. 1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellenund die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, nach Art. 96 Abs.
2 ZK auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung
der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Das Hauptzollamt Wien stützt die Zollschuldnerschaft
der Bf. darauf, dass sie als Warenempfängerin die Pflicht nach Art. 96 Abs.
2 ZK verletzt habe.
Um eine Zollschuldnerschaft der Bf. zu begründen
müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Bf. muss
Warenempfängerin oder Warenführerin sein und schuldhaft im Wissen um
das Versandverfahren gehandelt haben. Nach der Aktenlage wurden am
15. Mai 2003 beim Zollamt Vyskov 3 Packstücke mit 1.950 kg in das das
externe gemeinsame Versandverfahren überführt. Der
Internationale-Frachtbrief v. 15. Mai 2003 wurde laut Paraphe und Stempel
der Bf. trotz Hinweise auf das Versandscheingut von der Bf. übernommen.
Anschließend wurden die Waren auf einen anderen LKW umgeladen. Die Waren
wurden laut Aussage des K. (Niederschrift vom 20. Mai 2003) auf ein
Rollfuhrauto der SpeditionJ. umgeladen und nach S. SpeditionJ. gebracht.
Die Beschwerde ist begründet. Die Bf. war zu keinem
Zeitpunkt Warenempfänger der ggstl. Sendung. Da aber schon die erste
Voraussetzung der Begründung einer Zollschuldnerschaft nach Art. 96 Abs. 2
ZK nicht erfüllt wird hat das zur Folge, dass die Bf. zu Unrecht zur
Entrichtung der Abgabenschuld herangezogen wurde. Die bloße
Bestätigung des Frachtpapiers, dass die ggstl. Ware vollständig ist,
führt nicht dazu, dass die Bf. Warenempfängerin im Sinne des ZK wird,
d.h. dass die Waren für die Bf. bestimmt sind. Allenfalls ist die Bf. aber
wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 96 Abs. 2 ZK in ihrer Eigenschaft als
Warenführerin Zollschuldnerin. Selbst wenn der UFS aber eine
Warenführerschaft der Bf. bejahen würde, kommt es nicht zur
Zollschuldentstehung. Nach Art 96 Abs. 2 ZK ist der Warenführer nur
verpflichtet, die Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht aber - wie im Art. 96 Buchst. b
ZK ausgeführt, die "Vorschriften" einzuhalten. Die Bf. hat aber
- nach den Ermittlungen der belangten Behörde - nun weder den
Raumverschluss widerrechtlich abgenommen, d.h. zollbehördliche
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung vereitelt, noch war sie -
für die Zeit nach der Umladung - verpflichtet, weiter die Waren zu
befördern und zu gestellen, vielmehr wurden die Waren innerhalb der
Gestellungsfrist einem weiteren Warenführer übergeben. Die Waren
wurden überdies auch nicht verändert.
Ein nur "in Empfang nehmen" bzw. eine Umladung
im Versandverfahren innerhalb der Gestellungsfrist hat ein - wenn auch nur
kurzfristiges - "In-Besitz-Nehmen" des Versandscheingutes zur Folge,
welches aber nur im Anwendungsbereich des Art. 203 ZK Rechtsfolgen entfaltet
(UFS 26.1.2005, ZRV/0057-Z1W/02, 16.1.2005, ZRV/0122-Z3K/05). Ob der der Bf.
bewusst gewesen sein musste, dass sich die Waren im Versandverfahren befunden
haben, ist im Anwendungsbereich des Art. 204 ZK im ggstl. Fall ohne Bedeutung,
da es schon an der Pflichtenstellung der Bf. zur Einhaltung von zollrechtlich
relevanten Pflichten mangelt.
Salzburg, am 29. Mai
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0011-Z2L/04
- Stammnummer
- 22506
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF