Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1135-L/07
Entstehen der Steuerschuld bei Übertragung unbeweglicher Sachen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1135-L/07vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. August 2007
betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin schloss am 20.12.2006 als
Übernehmerin mit Herrn F einen Übergabsvertrag, dessen im vorliegenden
Fall maßgebender Punkt IV. lautet: Die Übergabe und
Übernahme der übergebenen Liegenschaft gilt mit Unterfertigung dieses
Vertrages als rechtlich vollzogen. Von diesem Tage an tritt die
Übernehmerin in den tatsächlichen Besitz und Genuss der
übergebenen Liegenschaft mit Ausnahme des vorbehaltenen
Wohnungsrechtes. Dieser Vertrag wurde am 8.1.2007 samt der
Abgabenerklärung Gre 1 dem Finanzamt angezeigt. Am 16.4.2007
richtete der Rechtsvertreter der Berufungswerberin an das Finanzamt eine Eingabe
mit nachstehendem Inhalt: Betrifft: Übergabsvertrag F / R In
obiger Angelegenheit übermittle ich beiliegend den von den Parteien
abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zum seinerzeitigen Übergabsvertrag vom
20.12.2006, eine Steuervorschreibung zu diesem Übergabsvertrag ist bisher
noch nicht erfolgt. Ich beantrage im Auftrage der Vertragsparteien wegen
Aufhebung des Übergabsvertrages keine Grunderwerbsteuer festzusetzen und
diesen Akt außer Evidenz zu nehmen. Der Eingabe angeschlossen war
eine Ablichtung des am 13.4.2007 unterfertigten Aufhebungsvertrages.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Schenkungsteuer vom Unterschiedsbetrag des steuerlichen Wertes des
Grundstückes (3-facher Einheitswert) und der vereinbarten Gegenleistung
(Kapitalwert des ausbedungenen Wohnrechtes) fest. (Über den Antrag
gemäß
§ 17 GrEStG wurde zwar nicht
bescheidmäßig entschieden; allerdings lautet ein Satz in der
Begründung zum Schenkungsteuerbescheid: Die Grunderwerbsteuer für die
Gegenleistung in Höhe von 32.510,92 € wurde gemäß
§ 17 GrEStG nicht festgesetzt).
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass, nach dem ErbStG eine Steuerschuld erst entstehe, wenn die Zuwendung
ausgeführt sei. Aus dem Aufhebungsvertrag gehe hervor, dass eine
tatsächliche Übergabe der Liegenschaft weder wirtschaftlich noch
grundbücherlich erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf die
Formulierung in Punkt IV. des Übergabsvertrages und die diesbezügliche
ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach die einmal entstandene
Steuerschuld im Schenkungsteuerbereich durch nachträgliche
Vertragsaufhebung nicht mehr beseitigt werden kann, als unbegründet
ab.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Trotz der Formulierung in Punkt IV. des
Übergabsvertrages könne von einer Ausführung der Schenkung erst
gesprochen werden, wenn diese im Grundbuch vollzogen sei, eine solche ist nicht
erfolgt. Weil somit keine rechtsgültige Schenkung vorliege, sei eine
Steuerpflicht nicht entstanden. Eine einverleibungsfähige Urkunde selbst
stelle noch nicht die Ausführung der Schenkung dar. Die
Auflösung des Vertrages sei auf familiären Gründen erfolgt, da
der Übergeber "aus persönlichen Gründen" den Verkauf der
Liegenschaft beabsichtige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Der Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung ist somit jener Tag, an dem der Schenkungsvertrag erfüllt wird
und die Bereicherung des Bedachten endgültig eintritt. Die Übertragung
des Eigentums (im Fall von unbeweglichem Vermögen: Die Eintragung des
Eigentumsrechtes im Grundbuch) ist nicht erforderlich (VwGH v. 12.1.1967,
939/66), wohl aber setzt die Bereicherung eine wirkliche Übergabe in den
Besitz des Bedachten voraus. Bei Liegenschaften stellt die Unterfertigung
eines Schenkungsvertrages noch keine Ausführung der Zuwendung, nämlich
die Besitzübertragung dar (VwGH v. 24.5.1991, 90/16/0197, 0229). In der
Unterzeichnung der Schenkungsurkunde durch den Geschenkgeber und den
Geschenknehmer kann keine die Steuerpflicht auslösende
Besitzübertragung erblickt werden, auch dann nicht, wenn in der Urkunde
erklärt wird, dass der Geschenkgeber mit der Unterzeichnung in den
ausschließlichen Besitz und Genuss der Liegenschaft gekommen ist, ihn von
diesem Zeitpunkt an alle Lasten und Gefahren treffen bzw. ihm alle
Besitzvorteile zukommen (VwGH 4.11.1971, 1329/70). Besitzer ist
gemäß
§ 309 ABGB derjenige, wer eine Sache in seiner
Macht oder Gewahrsame hat und den Willen, die Sache als die seinige zu behalten.
Besitz ist also die bloße Erscheinung der Zugehörigkeit einer Sache
oder eines Rechtes zu einer bestimmten Person, so dass die vom Gegner
unwidersprochene Vornahme der zu duldenden Handlung mit dem ersichtlichen
Willen, dadurch ein Recht auszuüben, genügt (OGH 13.3.1986, JBl. 1986,
644). In den Besitz unkörperlicher Sachen kommt man durch den
Gebrauch derselben im eigenen Namen
(§ 312, 2. Satz ABGB). Für die Erlangung des
Besitzes an unbeweglichen Sachen sind die allgemeinen Bestimmungen des
§ 309 ABGB im Zusammenhalt mit § 312 ABGB
maßgebend. Danach wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung,
Verrainung, Einzäunung oder Bearbeitung erworben. Aus
§ 312 ABGB lässt sich weiters entnehmen, dass der Besitz an
unbeweglichen Sachen nur dann erlangt wird, wenn der Wille desjenigen, der eine
solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen
an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt (VwGH 4.11.1971,
1329/70). Anders gelegen ist der Fall, wenn im (Schenkungs)Vertrag beide
Vertragspartner erklären, dass die Übergabe und Übernahme bereits
stattgefunden haben; in diesem Fall kann eine weitere Beschreibung der einzelnen
Übergabs- und Übernahmsakte unterbleiben. Allein aus einer derartigen
Vertragsformulierung kann der ernstliche Wille des Übertragenden
erschlossen werden, dass die Sache bereits übertragen wurde (LG Feldkirch,
18.10.1983, R 597/83). Auch wenn der Aufhebungsvertrag als solcher
bezeichnet ist ("aufgehoben" kann an und für sich nur ein rechtswirksamer
Vertrag werden), ändert es an der obigen Beurteilung nichts; die
Berufungswerberin hat glaubwürdig vorgebracht, dass sie den Besitz noch
nicht erworben hat (vgl. wiederum § 312, 2. Satz ABGB
"Gebrauch der Sache").
Linz, am 17.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1135-L/07
- Stammnummer
- 33702
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF