Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0857-W/04
Entstehung der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0857-W/04vom 18.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer grundbuchsfähigen Urkunde an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der Besitz an unbeweglichen Sachen wird nur dann erlangt, wenn der Wille desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck kommt. Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 309 ABGB im Zusammenhang mit § 312 ABGB wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung erworben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.B., D.G., vertreten durch
Herrn M.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 30. Juni 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juli 2002 wurde zwischen Herrn H.B. und Frau
C.B. als Geschenkgeber und Herrn K.B., dem Berufungswerber, als Geschenknehmer
ein Schenkungsvertrag abgeschlossen. Die Punkte I. und IV. dieses Vertrages
lauten wie folgt:
"I.
Frau
C.B.,
in der Folge geschenkgebende Partei genannt, schenkt und übergibt ihrem
Sohn
K.B.,
in der Folge geschenknehmende Partei genannt, und dieser übernimmt von der
Erstgenannten rückwirkend mit 1.2.2001 den derselben gehörigen und in
Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten
Gastgewerbebetrieb mit dem Standort in
D.G.,
samt allen Aktiven und Passiven, wie sie in der von beiden Vertragsteilen
gemeinsam zu erstellenden Bilanz zum 1.2.2001, verzeichnet sind, samt allem
rechtlichen und physischen Zubehör, der gesamten Betriebssausstattung und
allfällig vorhandenen Warenvorräten, wie sie beiden Parteien bekannt
sind.
Die
geschenknehmende Partei betreibt das gegenständliche Unternehmen aufgrund
einer eigenen Gewerbeberechtigung, sodaß eine solche nicht Gegenstand des
Vertrages ist. Die geschenkgebende Partei hat die Gewerberechte bereits
zurückgelegt.
Zum
Betriebsvermögen des vorbezeichneten Gastgewerbebetriebes gehören auch
die derzeit in
EZ.
xy eingetragenen Grundstücke
1 und
2,
samt Haus in D.G..
Die Ehegatten
H.u.C.B.,
in der Folge geschenkgebende Partei genannt, schenken und übergeben ihrem
Sohn
K.B.,
in der Folge geschenknehmende Partei genannt, und dieser übernimmt von den
Erstgenannten die denselben zur Hälfte gehörigen und derzeit in
Einlagezahl
xyeingetragenen
Grundstücke: 1
Baufläche (Gebäude) - Baufläche (begrünt) mit
insgesamt ........720 m² 2
Baufläche (Gebäude) - Landw. genutzt mit insgesamt
...............694 m²
samt
dem darauf erbauten Hause in
D.G.,
samt allem was an dem Haus erd-
mauer- niet- und nagelfest ist, sämtlichen rechtlichen und physischem
Zubehör, ansonsten leer,
samt allen
Rechten, mit denen die geschenkgebende Partei das Vertragsvermögen besessen
und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, mit
den den Parteien in der Natur bekannten Grenzen und dem ihnen gleichfalls
bekannten Kulturzustand, und die geschenkgebende Partei erteilt ihre
Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für die
geschenknehmende Partei bei dem vorbezeichneten
Vertragsvermögen.
.....
IV.
Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den
tatsächlichen Besitz und Genuß der geschenknehmenden Partei erfolgte
bereits am 1.2.2001 durch Verwendung zu Betriebszwecken seitens der
geschenknehmenden Partei, was die Parteien hiemit anerkennen und
bestätigen, von welchem Tage an auch Gefahr und Zufall sowie die
Verpflichtung zur Leistung der Steuern und Abgaben auf diese übergegangen
ist.
Als Stichtag
für den Übergang von Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall sowie Last und
Vorteil gilt demgemäß der 1.2.2001, von welchem Zeitpunkt die
geschenknehmende Partei auch alle unternehmensbezogenen Steuern, Abgaben und
Lasten zu tragen hat. Die Vertragsparteien erklären, in Kenntnis der
Haftungsbestimmungen des § 25 ff. HGB, der §§ 1409 und 202 ABGB
und des § 15 BAO zu sein."
Über Aufforderung des Finanzamtes, eine Kopie der
Bilanz zum Stichtag der Übergabe zu übersenden sowie das
Anlagevermögen mit den Teilwerten zu bewerten und die Verkehrswerte der
Grundstücke bekannt zugeben, wurde mitgeteilt, dass eine Vorlage der Bilanz
nicht möglich ist, da der Gewinn durch eine Einnahmen -
Ausgabenrechnung ermittelt wird. Beigelegt wurde eine Liste des beweglichen
Anlagevermögens, welcher die Teilwerte zu entnehmen sind. Über ein
weiteres Ersuchen wurde bekannt gegeben, dass die Übergabe des Betriebes
mit 1. Februar 2001 erfolgte und Frau C.B. bis
31. Jänner 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezog.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Berufungswerber für
den Erwerb von Frau C.B. die Schenkungssteuer mit € 6.138,16
vorgeschrieben. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden die Teilwerte
des beweglichen Betriebsvermögens in der Höhe von € 6.515,92
nach § 15a ErbStG abgezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Betriebsübertragung eine begünstigte
Unternehmensveräußerung nach § 15a ErbStG darstelle. Zum Betrieb
zählten auch die von der Geschenkgeberin seit dem Jahr 1967 betrieblich
genutzten Grundstücke samt Gebäude. Vom Freibetrag nach § 15a
ErbStG seien auch die dem Betrieb gewidmeten Grundstücke erfasst und sei
daher der dreifache Einheitswert in der Höhe von € 78.377,67
abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2004 wurde die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Übertragung der Liegenschaft über ein Jahr
nach Übergabe des Betriebes erfolgt sei und daher für die
Übertragung der Liegenschaft die Befreiung nach § 15a ErbStG nicht
mehr gewährt werden könne, als unbegründet
abgewiesen.
In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde
vorgebracht, dass der Vertrag erst am 15. Juli 2002 abgeschlossen
wurde, die tatsächliche Übergabe des Betriebes samt der Liegenschaft
jedoch bereits am 1. Februar 2001 stattgefunden habe. Auch der Erwerb
der Liegenschaften sei nach § 15a ErbStG steuerfrei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld
nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung. Bei Liegenschaften stellt die Übergabe einer
einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde (noch) nicht die Ausführung
der Schenkung dar. Ebenso wenig stellt die Unterfertigung eines Kaufvertrages
eine Besitzübertragung dar. Notwendig ist gleichfalls die Übergabe der
Sache, die aber nicht durch traditio symbolica vorgenommen werden kann, weil
eine Übergabe von Liegenschaften auf diese Weise im Gesetz nicht vorgesehen
ist. Die Übergabe irgendwelcher "Besitzurkunden" reicht nicht aus, es
bedarf konkreter und unmittelbarer Ausführungshandlungen der
Vertragsparteien, wie der Übertragung des Besitzes an einer Liegenschaft im
Sinne der §§ 309 und 312 ABGB (vgl. Erkenntnis des VwGH 3.9.1987,
86/16/0006).
Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 309 ABGB im
Zusammenhang mit § 312 ABGB wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch
Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung erworben.
Wenn auch die Aufzählung der Tatbestände der Besitzerlangung im §
312 ABGB keine erschöpfende ist, so lässt sich aus dieser
Gesetzesstelle doch entnehmen, dass der Besitz an unbeweglichen Sachen nur dann
erlangt wird, wenn der Wille Desjenigen, der eine solche Sache in Besitz nehmen
will, durch konkrete und unmittelbare Handlungen an der Sache selbst sichtbar
zum Ausdruck kommt.
Vom Berufungswerber wurden dem Unabhängigen
Finanzsenat noch bekannt gegeben, dass er ab dem 1. Februar 2001 die
Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Steuern und öffentlichen Abgaben
sowie die Versicherungsprämien des Betriebsgebäudes trägt und ihm
an diesem Tag die entsprechenden Urkunden (Polizzen, Baupläne, Bescheide
etc.) und die Hausschlüssel ausgefolgt wurden. Seither betritt er die
Liegenschaft mit ausdrücklichem Besitzwillen und hat sich nach außen
hin sowohl als Eigentümer der Grundstücke als auch im
Geschäftsbetrieb als Rechtsnachfolger deklariert.
Damit wurde durch konkrete und unmittelbare Handlungen an
der Sache selbst sichtbar zum Ausdruck gebracht, dass der Wille des
Berufungswerbers darauf gerichtet war, die Liegenschaften in seinen Besitz zu
nehmen. Auch die Geschenkgeber haben mit diesen Handlungen zum Ausdruck
gebracht, dass die Liegenschaft von ihnen an den Berufungswerber übertragen
worden ist. Dass diese nachträglich bekannt gegebenen Handlungen auch
tatsächlich bereits am 1. Februar 2001 stattgefunden haben,
spricht auch der Inhalt des Vertrages, wonach die Übergabe und
Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und
Genuss der geschenknehmenden Partei bereits am 1. Februar 2001 durch
Verwendung zu Betriebszwecken seitens der geschenknehmenden Partei erfolgte.
Obwohl im Vertrag keine konkreten Handlungen angeführt sind, wird hier
darauf hingewiesen, dass die Übergabe der Liegenschaft zum 1. Februar
2001 erfolgte und ab diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber zu Betriebszwecken
verwendet wird.
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer grundbuchsfähigen
Urkunde an, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Nach
den nachträglichen Ausführungen des Berufungswerbers erfolgte die
Übergabe der Grundstücke - auch dem Inhalt der Urkunde
entsprechend - bereits am 1. Februar 2001.
Da der Erwerb der betrieblich genutzten Grundstücke
gleichzeitig mit dem Betrieb stattfand, sind auch diese, da die Voraussetzungen
genau so wie für das bewegliche Betriebsvermögen auch für diese
zutreffen, so wie das bewegliche Betriebsvermögen nach § 15a ErbStG
von der Schenkungssteuer befreit. Der Erwerb von Frau C.B. ist somit nach
§ 15a ErbStG zur Gänze von der Schenkungssteuer
befreit.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0857-W/04
- Stammnummer
- 15432
- Gültig
- 18.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF