…zu Steuernachforderungen geführt habe. Die Bescheide seien jedoch mit Berufung bekämpft worden, aus den Berufungsausführungen ergebe sich, dass kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliege. Es sei zudem richtig, dass für Juni bis Dezember 1999 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Der Bf. habe mit einem…
…auf Antrag gemäß Art. 239 ZK mit Bescheid vom 4.5.2010 wieder erlassen, da ihr bei dem Importvorgang als gutgläubigem Beteiligten weder betrügerisches noch grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Mit diesem Bescheid ist die Zollschuld gegenüber der Firma X gemäß Art. 233 ZK wieder…
…nicht gar rechtsunrichtig sei. Aus all dem ergäbe sich eindeutig, dass dem Bf. weder vorsätzliches, noch grob fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne und wurde daher beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen bzw. (sinngemäß) den angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2008 aufzuheben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß…
…Der Spruchsenat hat festgestellt, diese Rechtfertigung sei nicht unglaubwürdig. Vorsätzliches Handeln sei nicht zweifelsfrei nachweisbar, dem Beschuldigten sei aber grob fahrlässiges Handeln anzulasten. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung berücksichtigt. Der Beschuldigte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung…
…20.000,00 €, sodass die Bw. durch ihr vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten der Allgemeinheit einen nicht unbeträchtlichen Schaden zugefügt habe. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts, als erschwerend der lange Zeitraum des strafbaren Verhaltens und die Vorstrafe berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe sei…
…Unzuverlässigkeit" bzw. Fehlleistungen der Ehegattin ergeben hatten, in einer diesbezüglichen Unterlassung (weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde werden derartige Kontrollmaßnahmen behauptet) allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit erblickt werden. Da auch ansonsten die Aktenlage keinen Hinweis auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Bf. erkennen lässt, war…
…h. bis zum 1. Juli 2005) grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, auch maßgeblich wäre, ob und inwieweit die Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung bei Zahlungsunfähigkeit selbst auf ein grob fahrlässiges Verschulden (des Abgabepflichtigen) zurückzuführen ist, da ein derartiges Verhalten ebenfalls ein grobes Verschulden an der Säumnis…
…sich daraus erschließenden vorgeworfenen Verfehlungen (nicht vollständig erfasste Erlöse, nicht ausgeschiedene Privatanteile bei den Fahrzeugkosten) nicht ausreichend realisiert worden sind. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten ist ihnen daher insoweit lediglich grob fahrlässiges Verhalten zu unterstellen, was in weiterer Folge zu einer spruchgemäßen Herabmilderung der…
…aber in Anbetracht nachfolgender Überlegungen zur subjektiven Tatseite Abstand zu nehmen war: Wie oben ausgeführt, ist lediglich eine grob fahrlässige Vorgangsweise des Beschuldigten strafbar. In Anbetracht des Umstandes, dass die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalte durch die Großbetriebsprüfung Salzburg im Ergebnis eine Akzeptanz der zu kritisierenden…
…bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 420,00, Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 9.500,00 und Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 11.500,00 verkürzt. Er hat hierdurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG…
…die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Bw. und vom erstinstanzlich zu…
…also betreffend dem ihm vorgeworfenen Finanzvergehen schon erheblich vorbelastet und sein bzw. der Standpunkt seiner steuerlichen Vertretung, seine Einvernahme sei nicht zweckmäßig und sinnvoll, erweist sich daher als absolut unnachvollziehbar und auch im Hinblick auf eine allfällige Entlastung des Bf. vom Tatvorwurf als grob kontraproduktiv…
…vergleiche Punkt B 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Mai 2002). Ein derartiges Negieren von Fakten ohne entsprechende Prüfung bei der Erstellung der Abgabenerklärungen könnte allenfalls den Verdacht einer grob fahrlässigen Handlung im Sinne des § 34 Abs. 3 FinStrG durch den Steuerberater bzw…
…gewesen, im Schuldenregulierungsverfahren das Zollamt als Gläubiger anzugeben. Dieser Pflicht sei sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Das Zollamt beachte die öffentlichen Bekanntmachungen der Schuldnenregulierungsverfahren in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz durch tägliche Abfrage und Kontrolle in Bezug auf die anhängigen Vollstreckungsfälle. Im…
…von nur 20 bzw. 25% bei weitem nicht den tatsächlichen Dimensionen entsprochen haben, was er ja durch seine nachträgliche abgabenrechtliche Berufung auch bestätigt hat. Der Beschuldigte hat sich in diesem Zusammenhang demzufolge ohne jeden Zweifel grob fahrlässig verhalten, hat er doch, wenngleich auf Grund seiner…
…Unabhängigen Finanzsenat neuerlich zur Entscheidung vor. 1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. 11. 2002, 00 HV 0000/01, wurde der Bw. der Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 13 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach …
…auch daraufhin diesen Veräußerungserlös nicht offen gelegt hat, so kann am Vorliegen einer zumindest grob fahrlässigen Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer 1995 kein wie immer gearteter Zweifel bestehen. Nach Ansicht des Berufungssenates geht eine derart weitgehende Vernachlässigung der dem Bw. zweifelsfrei bekannten Verpflichtungen zur Sammlung und Aufbewahrung…
…vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Eine Heilung nach Art. 859 ZK-DVO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil von einem grob fahrlässigen Verhalten des Bw. auszugehen war. Ein Finanzvergehen gilt nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG idF BGBl…
…2002/00220-001 schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Villach [nunmehr: Spittal Villach] [ergänze: grob] fahrlässig [als Verfasser der Steuererklärungen seines Klienten DI K dazu beigetragen, dass] unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [des Steuerpflichtigen von diesem] im Jahre 2000 [gemeint: betreffend…
…Vorbringen wie getätigt den Verdacht einer für die relevanten Verkürzungen ursächlich schuldhaften Vorgangsweise betreffend seine eigene Person erzeugen würde und ihm die Alternative der Zurücklegung seines Mandates bei Vertagung der Berufungsverhandlung eröffnet wurde und obwohl ihm gegenüber sogar eine Strafverfügung wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach …