Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/04
Schuldzuweisung einer Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 an den verstorbenen Steuerberater.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-F/04vom 11.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Dr. Walter St.
Weinhandl & KR Engelbert Katt, wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 82 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. April 2004
gegen den Bescheid vom 12. März 2004 des Finanzamtes 97 zu Recht
erkannt: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. März 2004 hat das
Finanzamt 97 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxx-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes 97 als verantwortlicher Geschäftsführer
der Firma M GmbH mit Sitz in B vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)
1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Juni und Juli
2000, Februar, März, April und Mai 2001, Februar und Juli/2002 und Mai 2003
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
24.875,18 € bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. April 2004,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. verweist auf seinen
Vorlageantrag gegen die Abgabenbescheide der M GmbH Es gehe daraus zweifelsfrei
hervor, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel in
Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht von dem
handelsrechtlichen Geschäfstführer der Gesellschaft, sondern von deren
damaligen steuerlichen Vertretern zu verantworten gewesen seien. Im
gegenständlichen Falle liege kein "Dolus" und deshalb weder
eine strafbare Fahrlässigkeit und schon gar nicht ein vorsätzliches
Finanzdelikt vor, da der handelsrechtliche Geschäftsführer zu Recht
von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung der umsatzsteuerlichen
Voranmeldungspflichten ausgehen habe können. Der Beschuldigte habe in
seiner Funktion als Geschäftsführer der M GmbH die Buchhaltungsbelege
rechtzeitig und ordnungsgemäß bei seinem damaligen Steuerberater
abgegeben, welcher jedoch auf Grund von Zeitmangel und anderen internen
Problemen die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht erstellen sowie
erklären habe können. Aus diesem Grunde habe der Bf. auch de facto
keine Möglichkeit gehabt, seine umsatzsteuerlichen Offenlegungspflichten
fristgerecht wahrzunehmen. Ab Erkennen der Tatsache, dass der damalige
steuerliche Vertreter die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
ordnungsgemäß konzipiert gehabt hätte, sei der Bf. seiner
Pflicht zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen nachgekommen. Das
Verschulden liege damit eindeutig beim damaligen steuerlichen Vertreter und
nicht beim beschuldigten Geschäftsführer der M GmbH. Der
Verpflichtende habe grundsätzlich das Verschulden seines
Erfüllungsgehilfen, im konkreten Falle seines damaligen Steuerberaters,
nicht zu verantworten, er dürfe zu Recht davon ausgehen, dass er bei einer
Feststellung einer Umsatzsteuerzahllast von seinem steuerlichen Vertreter
diesbezüglich rechtzeitig informiert werde. Bei Nichtinformation durch
seinen damaligen Steuerberater habe der Bf. davon ausgehen müssen, dass
keine Umsatzsteuerzahllast, sondern im Gegenteil, zwangsläufig ein Guthaben
das Ergebnis der Berechnungen in der Voranmeldungsperiode sein müsste. Im
gegenständlichen Falle handle es sich daher um einen nichtstrafbaren
"Error facti". Es handle sich zweifelsfrei um einen entschuldbaren
Rechtsirrtum. Es sei jedenfalls Aufgabe des steuerlichen Vertreters, über
die notwendigen gesetzlichen Erklärungspflichten zu informieren, zumal bei
der bestehenden Komplexität der Gesetzeslage der Abgabepflichtige selbst
dieser Pflicht unmöglich ohne Unterstützung nachkommen habe
können. Im Rahmen dieses Verfahrens könne leicht bewiesen werden, dass
der damalige steuerliche Vertreter seiner berufsrechtlichen Sorgfalts-, Treue-
und Vertretungspflicht nicht nachgekommen sei. Nach der eindeutigen
Rechtsprechung dürfe sich der Abgabepflichtige, der sich einen sowohl mit
der Materie, als auch mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Beraters bedient
habe, sich in der Regel auf dessen sachkundige Meinung verlassen. Es sei dem Bf.
daher die Abgabenverkürzung nicht anzulasten, wenn er sich bei seiner auf
einen Tatsachenirrtum zurückzuführenden Handlungsweise bloß an
die für ihn nicht anzweifelbare Handlung seines Steuerberaters gehalten
habe. Es sei gerade die Aufgabe des Abgabepflichtigen, der nicht steuerkundig
sei, sich bei der Erfüllung seiner Abgabepflichten eines berufsbefugten
Rechtsberaters zu bedienen. Dieser Aufgabe sei der Bf. nachgekommen, was im
Rahmen des Vefahrens auch leicht bewiesen werden könne. Der Bf. sei im
gegenständlichen Falle völlig frei von Fahrlässigkeit, weshalb
weder ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, noch ein fahrlässiges
Finanzstrafdelikt in Betracht kommen würde. Eine Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht, im konkreten Falle nach
§ 21 UStG sei dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige der
Beauftragung eines Steuerkundigen nachgekommen sei. Ein entschuldbarer Irrtum im
Sachverhalt, nämlich über das Nichtvorliegen einer
Umsatzsteuerzahllast in der jeweiligen Abgabenperiode sei im
gegenständlichen Falle dem Bf. nicht anzulasten. Der Tatbestand einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG liege nicht vor, da der damalige
Steuerberater seiner berufsrechtlichen Warn- und Aufklärungspflicht nicht
nachgekommen sei. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. als gegenstandslos zu
erklären.
Nach
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Als
(unmittelbare) Täter bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs 2 lit
A FinStrG kommen nur der Abgabepflichtige (Unternehmer) und der Wahrnehmende in
Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen des § 21 UStG 1994 verletzen
können. Für die strafrechtliche Verantwortung als unmittelbarer
Täter ist es belanglos, ob Vertretungsmacht (bzw. ein
Auftragsverhältnis) wirksam begründet wurde. Es kommt nicht auf die
formelle Vertretungsbefugnis oder den Umfang des Auftrages, sondern allein auf
die faktische Besorgung an. Die Rechtsprechung legt somit auch den Personen, die
- ob bevollmächtigt oder beauftragt oder auch nicht zu sein -
für einen anderen gegenüber den Abgabenbehörden dessen
abgabenrechtliche Pflichten wahrnehmen, die Erfüllung dessen
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf.
Gemäß
§ 21 Abs 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden
Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von
einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Die
Verletzung der o.a. Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der
Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu
niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder
Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden,
und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der
Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden.
Die Abgabenverkürzung
kann aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden.
Zur obkjektiven
Tatseite:
Die objektive Tatseite,
nämlich die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt 24.875,18 € durch Nichterfüllung der aus § 21 Abs.
1 UStG heraus resultierenden abgabenrechtlichen Verpflichtung für die im
Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume, ist
unbestritten und deckt sich mit den Feststellungen der Betriebsprüfung,
womit nicht mehr weiter darauf einzugehen ist.
Zur subjektiven
Tatseite:
Hiezu ist
voerst anzumerken, dass es sich beim Bf. um den abgabenrechtlich
verantwortlichen Geschäftsführer der M GmbH handelt, er also von
vornherein der bei einem begründeten Verdacht einer Abgabenhinterziehung
prima facie aus seiner Positon heraus Verdächtige ist. Es ist aus der
Akteninhalt klar erkennbar, dass der Bf. seine Verpflichtungen gemäß
§ 21 Abs.1 UStG kennt und auch in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen gekannt hat. Der Bf. hat für den Zeitraum 10/1998 bis
12/1999 eine Selbstanzeige wegen nicht entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen
in Höhe von 152.861, 00 € erstattet, dies mit strafbefreiender
Wirkung, zudem ist er einschlägig wegen Nichterfüllung der aus §
21 Abs. 1 UStG erfließenden steuerlichen Pflicht vorbestraft, womit das
Wissen ob dieser Verpflichtung bei ihm gegeben sein muss. Wenn der Bf. nunmehr
in seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen die gesamte Verantwortung
für die steuerlichen Malversationen dem zwischenzeitlich verstorbenen
Steuerberater anlastet, so kann ihn das zumindest im jetzigen Verfahrensstadium
keinesfalls so entlasten, dass der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde 2. Instanz auf Grund dieses Vorbringens in die Lage
versetzt werden würde, ohne weiteres der Beschwerde stattzugeben und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Bf. erwähnt in seinem
Beschwerdevorbringen, es könne im Rahmen des Verfahrens leicht bewiesen
werden, dass der damalige steuerliche Vertreter seiner beruflichen Sorgfalts-
und Vertretungspflicht nicht nachgekommen sei. Gerade diesem Vorbringen ist
jedoch entgegenzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde 1. Instanz am
13. April 2004 an den steuerlichen Vertreter des Bf. betreffend dem
angefochtenen Bescheid folgende e-mail richtete:
"... , um ihr Vorbringen in der Beschwerde vom
6.4.2004 gegen den Bescheid betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegen den Bf. zu verifizieren, wäre es notwendig, die (einzige)
Mitarbeiterin und zuständige Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei
DVK, BA, als Zeugin zu hören. Sie werden ersucht, der diesbezüglichen
Entbindung im kurzen Wege (Mail) zuzustimmen, damit diese Zeugenaussage dem UFS
im Rahmen der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde
vorgelegt werden kann." Eine Woche später, am
20. April 2004, hat sich schließlich die Kanzlei bei der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz rückgemeldet, wobei bekannt gegeben
wurde, die mail sei in Bearbeitung, der Bf. weile im Ausland und habe noch nicht
befragt werden könne, es werde um Zuwarten von ca. einer Woche ersucht. In
weiterer Folge ist bis dato keine Zustimmung zur Entbindung der gewünschten
und zur Verifizierung des Beschwerdevorbringes überaus bedeutsamen Zeugin
erfolgt. Gründe, warum dieser Entbindung nicht zugestimmt wurde, wurden
vom Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertretung nicht genannt. In diesen
Zusammenhang passt auch nahtlos hinein, dass die steuerliche Vertretung in der
Beschwerde die Finanzstrafbehörde 1. Instanz ersucht, auf die Einvernahme
des Bf. vorweg zu verzichten, da dies nicht zweckmäßig und sinnvoll
sei und hiezu noch ohne genauere Angaben und ohne Bekanntgabe bzw. Anfrage wegen
eines allenfälligen anderen möglichen Vernehmungstermines
anführt, der Bf. habe zudem aus beruflichen Gründen einen unaufschieb-
und unvermeidbaren Termin im Ausland wahrzunehmen, weshalb er unabkömmlich
sei. Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde 2. Instanz
sieht sich betreffend des Verdachtes des Vorliegens der subjektiven Tatseite des
Bf. daher veranlasst, in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass beim Bf.
eine einschlägige Vorstrafe, Str.Nr. 097/1999/00032-001, sowie eine weitere
einschlägige getilgte Vorstrafe, 097/1991/00098-001, die jedoch trotz
Tilgung für die Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden
kann, vorliegen. Der Bf. ist also betreffend dem ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen schon erheblich vorbelastet und sein bzw. der Standpunkt seiner
steuerlichen Vertretung, seine Einvernahme sei nicht zweckmäßig und
sinnvoll, erweist sich daher als absolut unnachvollziehbar und auch im Hinblick
auf eine allfällige Entlastung des Bf. vom Tatvorwurf als grob
kontraproduktiv. Dieses Verhalten des Bf. im laufenden Verfahren, nämlich
die begründungslose bisherige Nichtentbindung der Mitarbeiterin der
Steuerkanzlei von ihrer Verschwiegenheitspflicht und die Ablehnung seiner
Vernehmung aus den o.a. nicht nachvollziehbaren Gründen, unterliegen der
freien Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde 2. Instanz, wobei das
Verhalten des Bf. ganz offensichtlich auf Verschleierung des Sachverhaltes
abzielt und der Bf. offenbar eine Aufdeckung dieses tatsächlichen
Sachverhaltes in Betreff auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Begehung eines
Finanzvergehens verhindern möchte, was ihn doch ganz erheblich belastet.
Der gegen den Bf. erhobene Verdacht ist daher aus diesen Umständen heraus
und auch unter Berücksichtigung der einschlägigen
finanzstrafrechtlichen Vorbelastung als hinreichend begründet für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens anzusehen, weswegen auf das übrige
Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.
Die Beschwerde war somit aus
den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen. Ein
abschließendes Ermittlungsverfahren zu führen bzw. endgültige
Feststellungen zu treffen, ist nicht Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens. Das
Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde 1. Instanz wird in weiterer Folge
festzustellen haben, ob die Beschuldigte das ihm vorgeworfene Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, wobei der Beschuldigte vor Erlassung eines
endgültigen Bescheides alles ihn Entlastende nochmals bzw. Ergänzendes
hiezu bei der Erstbehörde vorbringen kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
11. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/04
- Stammnummer
- 10355
- Gültig
- 11.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF