…am 15.12.2014 erfolgten Anmeldung erstattet. Die Abgabenerhöhung war festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines grob fahrlässigen Finanzvergehens ergibt. Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von € 114.030,23 ist die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6…
…müsste. § 29 (6) FinStrG ist außerdem in sich widersprüchlich. Der Sinn einer Selbstanzeige ist es gerade ein Finanzstrafverfahren, finanzstrafrechtliche Ermittlungen und Feststellungen zum Vorliegen von vorsätzlich oder grob fahrlässigen Finanzvergehen seitens der Finanzstrafbehörde zu verhindern. Durch die Darlegung der Verfehlung, dh durch die Selbstanzeige, soll…
…am 21.03.2017 erfolgten Anmeldung erstattet. Die Abgabenerhöhung war festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen /grob fahrlässigen Finanzvergehens ergibt." Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von € 560.352,53 ist die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs…
…der mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 3. März 2022, ***6***, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) ausgesprochenen Strafe in Höhe von 70.000 Euro (150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), welche noch vollständig unberichtigt aushaftet…
…Rechnungswesen-Teams im Zusammenhang mit der Nicht-Berücksichtigung der Managergehälter in der Mehr-Weniger-Rechnung der Jahre 2016 bis 2018 kein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen zu erblicken ist. Aus den Jahresabschlüssen und den zugrundeliegenden Buchhaltungsdaten ergaben sich keine Hinweise auf das "Überschreiten von Managergehältern"…
…strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzstrafbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als neben den verkürzten Abgaben auch eine festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Die Höhe dieser Abgabenerhöhung bemisst sich mit…
…Schweiz, ***Bf3***, ***AdrBf3****, Schweiz alle vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG, Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzungen von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten und des belangten…
…kam es dazu, dass die Abgaben verspätet (um ein oder zwei Tage) bezahlt wurden, sodass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkte. ***Bf1*** handelte bei der Überwachung seiner Angestellten grob fahrlässig, er hielt es aber nicht ernstlich für möglich und fand sich nicht damit ab, dass (korrekte…
…werde, wenn etwas nicht passt. Daraus ergibt sich aus der Sicht der Finanzstrafbehörde, dass die Beschuldigten mit Sicherheit grob fahrlässig die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt haben. In Anbetracht der Verfehlung, der sich die Beschuldigten in dieser Angelegenheit schuldig gemacht haben, erscheint…
…wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Allerdings würde sich bei Einstufung der grob fahrlässigen Handlungen als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur (die im Verwaltungsstrafverfahren iZm § 22 VStG entwickelt wurde) am Strafrahmen von insgesamt € 297.513,76 (wie…
…Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattete Selbstanzeigen" tritt die strafbefreiende Wirkung "wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen" nur unter der Voraussetzung ein, dass zusätzlich zum Verkürzungsbetrag eine von der Abgabenbehörden mit Bescheid festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet…
…1030 Wien, und Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Juni 2025 gegen…
…nur die zuständige Abgabenbehörde, sondern insbesondere auch ein befugter Parteienvertreter in Betracht kommt (VwGH 17.10.2010, 2006/17/0061. Ein grob fahrlässiges, geschweige denn vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten konnte daher nicht festgestellt werden. Es war daher mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 136 FinStrG…
…Beschuldigten vom 24. August 2018 wird das Erkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Der Spruchsenat I des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als erstinstanzliche Finanzstrafbehörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten und damit verbunden das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 iVm § 35…
…29.5.2023 und nach Akteneinsicht betreffend Niederschrift vom 23.3.2023 möchten wir im Auftrag unserer Klientin noch folgende Stellungnahme abgeben: 1. Frau Dr. ***7*** hat in keinster Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Ein unrechtes Verhalten war ihr nicht bewusst. 2. Frau Dr…
…nach deren am 13.02.2017 erfolgten Anmeldung erstattet. Die Abgabenerhöhung war festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen /grob fahrlässigen Finanzvergehens ergibt. Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von € 668.271,34 ist die Abgabenerhöhung gem. …
…zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. §…
…33***, die Richterin***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) die ***Bf2***, ***29*** , wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a…
…der ***Gesellschaft*** grob fahrlässig der Meldepflicht nach § 5 Abs 1 Z 1 des WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am 10.10.2022 und am 13.12.2022 im Zeitraum von 4.2.2023 bis 8.3.2023 nicht nachgekommen zu sein und dadurch das Finanzvergehen nach …
…die selbst zu berechnen war, und zwar die Normverbrauchsabgabe 11/2012 in Höhe von € 7.233,03, insgesamt somit Abgaben in Höhe von € 12.570,44 verkürzt. Sie habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und…