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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300010/2019

Grob fahrlässige Verzollungsumgehung nach vorherigem Gerichtsverfahren, das mit einem "klassischem" Freispruch beendet wurde. Auch Freispruch nach § 259 StPO ist eine Unzuständigkeit iSd "§ 214 FinStrG. Kein grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Rechtsanwalt (kein ausgewiesener Zollspezialist) als befugter Parteienvertreter den Beschuldigten in seinem "Fehlverhalten" laufend bestärkt. Keine tatbestandliche Handlungseinheit für die hier Beschuldigten.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300010/2019vom 18.10.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kennt das FinStrG keine andere Art des Freispruches durch die Gerichte als jenen nach § 214 FinStrG (OGH 23.8.2006, 13 Os 71/06z; OGH 13.9.2006, 13 Os 66/06/i), sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder strafgerichtliche Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen ist (UFSI vom 14.11.2008, FSRV/0024-I/08). Auch bei einer Fehlbezeichnung, dh bei einem Freispruch nach § 259 StPO, ist er stets als Freispruch nach § 214 FinStrG zu qualifizieren (Lässig, WK 2 FinStrG, § 214 Rz 1; Ratz, ÖJZ 2012, 689; Ratz, ÖJZ 2012, 927; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 3714; OGH 30.8.2012, 13 Os 9/12s; OGH 6.11.2014, 13 Os 103/14t [R 214(2)/3, 5]).
Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten (vgl. auch dazu VwGH 27.6.2002, 99/10/0124, mit weiteren Nachweisen). In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges und einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit als tatbestandliche Handlungseinheit (iZm § 22 VStG) beurteilt werden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0117; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/02/0107).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Schweiz, ***Bf2***, ***AdrBf2***, Schweiz, ***Bf3***, ***AdrBf3****, Schweiz alle vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG, Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzungen von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 27. August 2019 sowie des Amtsbeauftragen vom 2. August 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom 12. Juli 2019, Strafnummern 900-001,-002, -003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2022 in Anwesenheit der Beschuldigten ***Bf2*** und ***Bf3*** (auch für den belangten Verband), ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Herbert Matzunski, des Amtsbeauftragten und Beschwerdeführers ***AB*** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Den Beschwerden der ***Bf1*** und von ***Bf2*** und ***Bf3*** wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und die nunmehr beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zu den Strafnummern 900-001, -002, -003 geführten Finanzstrafverfahren gemäß §§ 28a, 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt werden. Die Beschwerden des Amtsbeauftragten werden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom 12. Juli 2019, Zahl: 920000, Strafnummer 900-001 -002, -003, wurden 1. die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz, 2. ***Bf2***, ***AdrBf2***, Schweiz, 3. ***Bf3***, ***AdrBf3****, Schweiz, wie folgt schuldig erkannt: "Der belangte Verband ***Bf1*** ist schuldig. Der Verband ist für eine Straftat verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Für Straftaten von Entscheidungsträgern ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Für von Finanzstrafbehörden zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden sind u.a. die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen angedrohten Geldstrafe, für das der Verband verantwortlich ist, zu bemessen. Auf Grund der Taten der Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG ***Bf2*** und ***Bf3*** ist der Verband für die Taten dieser Personen verantwortlich, im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 11.12.2013 bewirkt zu haben, dass Waren, nämlich Filme auf 95.087 DVDs und 1.284 Blu-Rays, entgegen den zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen unter Angabe unrichtiger Warenwerte grob fahrlässig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und somit Eingangsabgaben verkürzt wurden. Dadurch wurden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 297.513,76 [darin enthalten Zoll in Höhe von EUR 40.105,52 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 257.408,24] verkürzt. Dadurch hat der belangte Verband im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2013 Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gem. § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs 2 FinStrG zu verantworten. Über ihn wird gem. § 36 Abs. 3 FinStrG i.V.m. § 4 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße i.H.v. EUR 60.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er weiters schuldig, die entstandenen Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von EUR 500,00 (= 10% der Geldstrafe, maximal jedoch EUR 500,-) zu bezahlen. II. Der Beschuldigte ***Bf2*** ist schuldig. Der Beschuldigte ist schuldig im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 11.12.2013 gemeinsam mit dem ebenfalls Beschuldigten ***Bf3*** (Mitglied des Verwaltungsrates der ***Bf1***) bewirkt zu haben, dass Waren, nämlich Filme auf 95.087 DVDs und 1.284 Blu-Rays, entgegen den zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen unter Angabe unrichtiger Warenwerte grob fahrlässig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden. Dadurch wurden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 297.513,76 [darin enthalten Zoll in Höhe von EUR 40.105,52 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 257.408,24] verkürzt. Dadurch hat der Beschuldigte im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2013 Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gem. § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 2 FinStrG begangen. Über ihn wird gem. § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe i.H.v. EUR 30.000,00 und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er weiters schuldig, die entstandenen Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von EUR 500,00 (= 10% der Geldstrafe, maximal jedoch EUR 500,-) zu bezahlen. III. ***Bf3*** ist schuldig. Der Beschuldigte ist schuldig im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 11.12.2013 gemeinsam mit dem ebenfalls Beschuldigten ***Bf2*** (Präsident des Verwaltungsrates der ***Bf1***) bewirkt zu haben, dass Waren, nämlich Filme auf 95.087 DVDs und 1.284 Blu-Rays, entgegen den zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen unter Angabe unrichtiger Warenwerte grob fahrlässig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden. Dadurch wurden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 297.513,76 [darin enthalten Zoll in Höhe von EUR 40.105,52 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 257.408,24] verkürzt. Dadurch hat der Beschuldigte im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2013 Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gem. § 36 Abs. 2 iVm § 35 Absatz 2 FinStrG begangen. Über ihn wird gem. § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe i.H.v. EUR 30.000,00 und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist er weiters schuldig, die entstandenen Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von EUR 500,00 (= 10% der Geldstrafe, maximal jedoch EUR 500,-) zu bezahlen. Begründung: Die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Schweiz, betreibt neben Dienstleistungen im Bereich Software und Telekommunikation einen Versandhandel ua mit pornografischen DVDs. Seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 2001 war der Beschuldigte ***Bf2*** Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. In diesem Unternehmen war der Mitbeschuldigte ***Bf3*** Mitglied des Verwaltungsrates. Im April 2017 schied ***Bf2*** aus dem Betrieb aus und ihm folgte Herr ***Bf3*** als Präsident nach. Vom Aufgabenbereich her war ***Bf2*** für die Bereiche Marketing, Kundendienst und Netzwerkbetreuung zuständig. Diese tatgegenständlichen Filme auf DVDs und Blu-Ray-Discs können von den einzelnen Kunden über die Homepage (http:www.orgazmik.com) der ***Bf1*** bestellt werden. Zu diesem Zweck betreibt die ***Bf1*** für die Kunden aus der Europäischen Union ein Auslieferungslager in ***L*** bei der Firma ***A*** GmbH, ***Adr1*** (später: ***Adr2***). Der Grund dafür ist, dass die Belieferung von Österreich aus einfacher ist als der direkte Versand aus der Schweiz. Auch sind die Transportkosten geringer, wenn die Datenträger gesammelt nach Österreich in das Lager der ***A*** GmbH geliefert werden und dann den Bestellern zugestellt werden. Die Firma ***Bf1*** AG führte unabhängig vom tatsächlichen Warenwert in sämtlichen Zollanmeldungen seit dem Jahre 2006 unrichtigerweise generell einen Warenwert der DVDs mit Ursprung in der EU mit CHF 7,00 und für DVDs mit Ursprung in den USA CHF 7,50 an, was zu einer zu niedrigen Festsetzung der gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge geführt hat. Die Lieferungen der in Rede stehenden DVDs wurden rechnungstechnisch immer von der ***Bf1*** AG, Zürich, an die ***Bf1***, ***Adr1***, durchgeführt. Die Firma ***Bf1*** hat in ***L*** keinen Sitz, sondern die ***Bf1*** hat nur ein Auslieferungslager bei der Firma ***A*** GmbH. Die ***Bf1*** besitzt eine österreichische UID-Nummer beim Finanzamt Graz Stadt (***ATU1***). Die Lieferungen wurden so abgewickelt, dass bei der ***A*** GmbH die DVDs aus der Schweiz angeliefert wurden, die Bestellungen It. einer beiliegenden Liste zusammengestellt bzw. mit in ***L*** bereits lagernden DVDs ergänzt und an die Endkunden versandt wurden. Für diese Tätigkeit erhielt die ***A*** GmbH von der ***Bf1*** einen Entschädigungsaufwand It. Vertrag pro versendeter DVD. Diese Vorgehensweise geht auch aus den Niederschriften mit ***Z1*** und ***Z2***, dem früheren bzw. späteren Geschäftsführer der ***A*** GmbH, vom 12. Dezember 2013 hervor. Gegen den ersten Abgabenbescheid, GZ: 920000 vom 12. August 2010, bezüglich der Nachforderung von Eingangsabgaben betreffend den Lieferungen im Zeitraum 04.01.2006 bis 14.04.2010, wurde von der Anwaltskanzlei, ***Adr3***, eine Berufung eingebracht, welcher in der Berufungsvorentscheidung teilweise (betr. Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer und der entsprechenden Abgabenerhöhung) wegen der unternehmerischen Vorsteuerabzugsberechtigung stattgegeben wurde. Der darauffolgenden Beschwerde wurde vom damaligen Unabhängigen Finanzsenat (UFS) in der Berufungsentscheidung ebenfalls teilweise stattgegeben. Die teilweise Stattgaben betrafen aber nicht den Sachverhalt, dieser wurde bestätigt, es wurde lediglich die Bemessungsgrundlage für die Abgabenhöhe um die Kosten der ***A*** GmbH, die der ***Bf1*** in Rechnung gestellt wurden (EUR 1,00 je DVD), korrigiert. Gegen diese Berufungsentscheidung des UFS wurde in weiterer Folge ein außerordentliches Rechtsmittel eingebracht, jedoch wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Auf Grund der Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG beläuft sich für den Zeitraum 01.08.2009 bis 14.04.2010 der strafbestimmende Wertbetrag auf EUR 77.185,49 (darin enthalten Zoll in Höhe von EUR 8.239,86 und EUSt in Höhe von EUR 68.945,63). Anmerkung: Die entsprechende Tabelle wird hier nicht wiedergegeben. Gegen den zweiten Abgabenbescheid, GZ: ***690***-1 vom 16.02.2015, bezüglich der Nachforderung von Eingangsabgaben betreffend die Lieferungen für den Zeitraum 16.04.2010 bis 11.12.2013 wurde eine Beschwerde eingebracht, welche mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Eine Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, betreffend den zweiten Abgabenbescheid, ist am 04.01.2019 erfolgt. Mit dieser Entscheidung wurden die im Gemeinschaftsgebiet entstandenen Kosten der ***A*** GmbH, die der ***Bf1*** in Rechnung gestellt wurden, mit EUR 1,20 je Datenträger neu berücksichtigt und die Eingangsabgaben neu ermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Anmerkung: Die entsprechende Tabelle wird hier nicht wiedergegeben. Für 73.866 Stück DVDs und 1.284 Stück Blu-Rays sind demnach -ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.374.964,98 - Zollabgaben in Höhe von EUR 48.123,27 im Zuge der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Tatsächlich entrichtet wurden EUR 16.257,60, wodurch sich eine Differenz in Höhe von EUR 31.865,67 ergibt. Zusätzlich wurde durch die Angabe unrichtiger Warenwerte die EUSt nicht mit dem richtigen Betrag in Höhe von EUR 285.006,07, sondern nur mit EUR 96.543,46 in Ansatz gebracht. Dies ergibt eine Differenz in Höhe von EUR 188.462,61. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt für die Einfuhren zwischen dem 16.04.2010 und dem 11.12.2013 somit EUR 220.328,27. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich auf EUR 297.513,76. Dieser Betrag beinhaltet auch die Einfuhrumsatzsteuer. Dies bis zum Jahre 2010, da die Zollanmeldungen unter Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgten (Feld 44 der Anmeldung: "Umsatzsteuerentrichtung JA"). Ab dem Jahre 2010 (= zweiter Bescheid), da im Feld 44 der Anmeldung unter der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Z. 2 UStG "Umsatzsteuerentrichtung NEIN" codiert wurde und da bei Einreichung einer unrichtigen Zollanmeldung ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des FinStrG zu werten ist (§ 26 Abs. 5 lit. d UStG). Ebenso sind in diesem Betrag auch die Fälle enthalten, in denen der Zollsatz 0,0% betrug, die Bemessungsgrundlage für die EUSt unrichtig deklariert wurde und somit die EUSt verkürzt wurde. Im Verfahren vor dem Landesgericht zu ***GZ1*** wurde mit Urteil vom 16.04.2019 der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband ***Bf1*** abgewiesen und die Angeklagten ***Bf2*** und ***Bf3*** wurden vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und des Abgabenbetrugs gem. § 195 Abs. 1 FinStrG i.V.m. § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Nachdem das Gericht ausschließlich für vorsätzlich begangene Straftaten zuständig ist, war das Verfahren als verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren gem. § 214 i.V.m. § 54 Abs. 5 FinStrG vor dem Spruchsenat des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde fortzuführen. Da der Beschuldigte ***Bf2*** im Ermittlungsverfahren vor dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde keine Angaben machte, waren die Verantwortung vor dem Landesgericht zu ***GZ1*** und die Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde zu verwerten. Auf Grund der Angaben des Beschuldigten ***Bf2*** steht fest, dass es sich bei den zollrechtlichen Vorgängen nicht um seine Aufgaben handelte. Dafür war sein Kollegen ***Bf3*** zuständig. Auf Grund der Größe des Unternehmens habe er mitbekommen was sein Kollege tat und billigte sein Vorgehen. Für die Deklaration gegenüber dem Zoll in Österreich wurde ein Wert in Höhe von CHF 7,00 bzw. 7,50 angegeben, der auf Basis des Einkaufspreises, den die ***Bf1*** zu bezahlen hatte, ermittelt wurde. Der vom BFG angenommene durchschnittliche Verkaufspreis in Höhe von EUR 20,42 wurde vom Beschuldigten akzeptiert. Hinsichtlich der Verkaufspreise waren diese während der gesamten Zeit zwischen 2006 und 2014 ziemlich stabil. Ein Verkauf von der ***Bf1*** in Zürich an die ***Bf1*** in Österreich habe nie stattgefunden. Wieso Einkaufspreise in den Zollanmeldungen erklärt wurden, konnte der Beschuldigte nicht erklären. Es sei nur wichtig gewesen einen Warenwert zu deklarieren. Die DVDs wurden jeweils ins Lager geschickt, dort eingebucht und dann wurden die bestellten Artikel versandt. Beim deklarierten Preis handelte es sich um einen durchschnittlichen Wert, der über einen längeren Zeitraum aus Lieferantenrechnungen ermittelt wurde. Dabei handelte es sich nach Meinung des Beschuldigten um den Wert des Artikels, den die Ware bei einer Lieferung aus Amerika direkt nach Österreich auch gehabt hätte. Die Verzollungen wurden durch Speditionen durchgeführt, wobei es zu keinen Beschwerden oder Komplikationen gekommen sei. Bevor das Lager in ***L*** beliefert wurde, sei eine Erkundigung bei einem Anwalt in ***F*** erfolgt, der mitteilte, dass lediglich eine Steuernummer zu beantragen sei und die Umsatzsteuer abzuführen sei. Die Zollabwicklung wurde für die Firma durch die Spedition ***Sped1*** durchgeführt. Gelegentlich soll es zu Prüfungen gekommen sei, die aber nie zu Beanstandungen geführt hätten. Nach dem Erhalt des Bescheides aus dem Jahr 2010 wurde ein Anwalt aufgesucht, da nicht klar gewesen sei, was falsch gelaufen sei. Dieser Rechtsanwalt habe gegen den Bescheid berufen und es sei der zu bezahlende Betrag dann reduziert worden. Auch ein Gespräch mit dem Verteidiger beim Vorstand des Zollamts brachte keine weitere Reduktion der Abgaben. In der Folge wurden ab 2014 die DVDs mit EUR 20,- und die Blu-Ray-Discs mit EUR 25,- je Stück deklariert. Diesen Bescheid habe der Beschuldigte nie wirklich verstanden, da für ihn klar gewesen sei, dass der Einkaufspreis als Richtwert herangezogen werden müsse. Zur Kontaktaufnahme mit ***RA1*** konkretisiert der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde, dass die Rechtsansicht der Firma dem Anwalt mitgeteilt worden sei und dieser diese Ansicht nach einer Prüfung teilte. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass sein Transaktionswert der richtige war. Aus diesem Grunde wurde der Auffassung der Behörde nicht gefolgt und weiter so vorgegangen wie zuvor. Da der Beschuldigte ***Bf3*** im Ermittlungsverfahren vor dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde keine Angaben machte, waren die Verantwortung vor dem Landesgericht zu ***GZ1*** und die Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde zu verwerten. Nachdem er die Aussagen des Beschuldigten ***Bf2*** vor dem Landesgericht gehört hatte, stimmte er diesen zu. Von Anfang an waren ***Bf2*** und ***Bf3*** gemeinsam Geschäftsführer der ***Bf1***. Ergänzend brachte er vor, dass zwei bis drei Mal in der Woche Pakete mit bis zu 250 Titeln von der Schweiz nach Österreich verschickt wurden. Bei der Abfertigung der Waren war er nicht beteiligt, da dies die Speditionen erledigten. Er selbst habe die zu deklarierenden Warenwerte ausgerechnet. Dies gestaltete sich einigermaßen schwierig, da die Artikel nicht immer gleich viel kosteten. Der Preis hing auch von der bestellten Menge der Titel oder von der Anzahl an Produkten eines Labels ab. Wenn mehrere Artikel zu verschiedenen Zeitpunkten angeliefert wurden, konnte das zu unterschiedlichen Preisen geschehen und dann war es auch nicht mehr möglich zu bestimmen, ob ein teurerer Artikel oder ein günstigerer von mehreren gleichartigen Filmen in das Lager versandt wurde. In der Verzweiflung habe ***Bf3*** vor 2006 beim Schweizer Zoll angerufen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er einfach den Warenwert angeben solle. Da er das Gefühl hatte sich bei diesem Telefonat blamiert zu haben, habe er alte Lieferscheine und Rechnungen angeschaut und einen Durchschnitt herausgerechnet. So sind dann die Werte CHF 7,50 für amerikanische Waren und CHF 7,00 für europäische Waren zustande gekommen. In der Folge wurden diese Einkaufswerte in den Zollanmeldungen angegeben. Nach Angaben in der Hauptverhandlung sei er davon ausgegangen, dass die (gemeint wohl: der Zoll) sich schon melden werden, wenn etwas nicht passt. Er sei es auch gewesen, der die Rechnungen mit Absender ***Bf1*** in Zürich und mit Adressat ***Bf1*** in ***L*** bzw. ***F*** erstellte. Für das Unternehmen sei völlig klar gewesen, dass es die Ware an sich selber geschickt hat. Ob diese Vorgangsweise richtig gewesen sei, das wusste der Beschuldigte nicht mit letzter Sicherheit. Diese Unterlagen wurden dem Transporteur übergeben und es war dann Sache der Spedition, die Zollangelegenheit abzuwickeln. Für die Abwicklung der Bestellungen verfügt die ***Bf1*** über zwei Lager, eines in der Schweiz und eines in Österreich. Die Kunden sehen bei der Bestellung, ob ein bestimmter Artikel vorrätig ist oder nicht. Die Software erkennt dabei, ob der Kunde in der Schweiz oder in der Europäischen Union ist. Vorrätige Produkte werden spätestens am nächsten Tag versendet. Nicht vorrätige Produkte werden zuerst ins Lager gebracht und dann durch die Firma Amor GmbH versendet. Den Speditionen, die die Zollanmeldungen erstellt haben, wurde seitens der ***Bf1*** nicht förmlich mitgeteilt, dass es sich bei den in den Rechnungen angegebenen Warenwerten um die von ***Bf3*** errechneten durchschnittlichen Einkaufspreise handelte. Ob diese Vorgangsweise richtig gewesen sei, darüber habe er sich beim österreichischen Zoll nicht erkundigt. Als Grund warum die Filme nicht direkt von der Schweiz aus an die Kunden in der Europäischen Union geliefert wurden, nannte der Beschuldigte die kürzeren Lieferzeiten und dadurch mehr Aufträge, da die Kunden idR die Ware rasch haben wollten. Ein anderer Grund waren die viel höheren Portokosten in der Schweiz. Auf die Frage, warum erst ab März 2014 die Preise mit EUR 20,- bzw. EUR 25,00 deklariert wurden, sagte ***Bf3*** aus, dass man sich auf den damaligen ***RA1*** verlassen habe und zudem man davor Angst gehabt hätte, dass darin ein Schuldeingeständnis erblickt werden könnte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat I des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde präzisierte ***Bf3***, dass er und der Präsident des Verwaltungsrates davon ausgegangen seien, dass der Fehler bei der Behörde liege. Vor Beginn des Geschäftes habe er sich beim Schweizer oder beim österreichischen Zoll erkundigt. Er habe sich bei diesem Telefonat blamiert und sei sich wie ein Trottel vorgekommen. Auf alle Fälle habe der Beamte ihm nicht gesagt, wie er es jetzt genau machen solle. Nach der Zustellung des Bescheides wollte er sich nicht nochmals blamieren und hat sich auch deshalb nicht beim Zollamt erkundigt. Trotz des Bescheides sei man bei der ***Bf1*** der Auffassung gewesen, dass die gewählte Vorgangsweise korrekt war. Bei der Preisbestimmung für die Zollanmeldungen führte der Beschuldigte aus, dass über mehrere Monate ein durchschnittlicher Einkaufspreis ermittelt worden ist. Dass der Kunde einen höheren Preis zahlt, war klar. Der Besteller zahlt etwa das Drei- bis Vierfache des Einkaufspreises. Den Durchschnittspreis habe er in Eigenregie ermittelt. Den zu erklärenden Wert habe er zunächst beim Zoll erfragen wollen, wo er sich aber blamiert habe. Beanstandungen durch den Zoll gab es bei den Zollabfertigungen keine. Es ist einige Male passiert, dass Pakete "hängen geblieben" sind, weil eine "Zollrevision" stattgefunden habe. Beim Beschuldigten handelt es sich um den Präsidenten und ein Mitglied des Verwaltungsrates im Zeitraum der Verkürzung der Eingangsabgaben. Beide wussten von der Art und Form der Ermittlung des Wertes, der gegenüber den Zollbehörden angegeben wurde. Auch wenn das nicht seine Kernaufgabe war, so billigte er diese Handlungen seines Geschäftspartners ausdrücklich. Dabei wurden aus durchschnittlichen Einkaufspreisen Werte für die Bemessungsgrundlage bei Zollanmeldungen geschaffen. Zu keinem Zeitpunkt wurde seitens des Beschuldigten eine Anstrengung unternommen, zu ergründen, ob eine derartige Methode für eine Zollanmeldung zulässig ist. Eine derartige Berechnung kann für sich niemals in Anspruch nehmen, auch nur ansatzweise eine richtige Zollanmeldung zu generieren. Maximal handelt es sich dabei um eine Vereinfachung, die aber ohne Prüfung und Zulassung durch die Zollbehörden nie einen Anspruch auf Richtigkeit erheben kann. Dazu kommt noch die Tatsache, dass für die Abfertigung an der Grenze Rechnungen von ***Bf1*** Schweiz ***Bf1*** AG Österreich vorgelegt wurden, die einen Transaktionswert als Inhalt vorgaben. Tatsächlich wurde dieser Betrag aber nie in Rechnung gestellt oder vom Empfänger bezahlt. Somit konnte es sich bei den in den Zollanmeldungen der Speditionen für die ***Bf1*** deklarierten Werte nie um einen Transaktionswert im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen handeln. Dieser Umstand wurde den als Vertreter der ***Bf1*** handelnden Speditionen gegenüber nie erklärt, sodass diese gutgläubig davon ausgegangen sind, dass ein Kaufgeschäft zwischen Versender und Empfänger stattfindet und dieser deklarierte Preis wirklich angeführt werden kann. Dadurch aber, dass kein Transaktionswert mangels Kaufvertrags existierte, mussten andere Bewertungsmethoden herangezogen werden, um eine gesetzeskonforme Bemessungsgrundlage für die Eingangsabgaben zu erhalten. In den rechtskräftigen Entscheidungen sowohl des Unabhängigen Finanzsenates wie auch des Bundesfinanzgerichtes wurde die durch das Zollamt Feldkirch Wolfurt angewandte Bewertungsmethode als korrekt festgestellt. Der Spruchsenat geht in seiner Beurteilung davon aus, dass es dem Beschuldigten sehr leicht erkennbar war, dass seine Bewertungsmethode kein Transaktionswert darstellte, da der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union kein Kaufvertrag zugrunde lag. Die Beschuldigten räumen selbst ein, dass sie die Verzollungsunterlagen von den Speditionen erhalten haben, worin auch angeführt war, dass der Transaktionswert zwischen der ***Bf1*** Zürich und der ***Bf1*** ***L***/***F*** für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Eingangsabgaben herangezogen wurden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht bei der österreichischen Zollverwaltung darüber erkundigte, welche Bestimmungen für eine richtige Zollanmeldung anzuwenden ist. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass gegenüber der dienstleistenden Spedition, die die Zollanmeldungen für die ***Bf1*** abgegeben hat, kommuniziert wurde, dass kein Kaufgeschäft stattgefunden hat. Die Beschuldigten gaben im Zuge der Verhandlungen stets an, dass sie zumindest am Beginn der Tätigkeit Mühe mit der Ermittlung des anzugebenden Wertes der Waren haben. Wenn nun der ***Bf3*** in der Hauptverhandlung angibt: "Dann haben wir gesagt, dass das eben der Einkaufswert ist und dass wir den angeben und haben dann wahrscheinlich gesagt, die werden sich schon melden, wenn etwas nicht passt.", so dokumentiert dies ein Verhalten wie es bei ordentlichen Unternehmern nicht vorkommen darf. Ein ordentlicher mit den allgemeinen Werten eines rechtskonformen Unternehmers vertrauter Mensch hätte sich vor Beginn seiner kaufmännischen Tätigkeit außerhalb seines Heimatlandes über die notwendigen behördlichen Besonderheiten erkundigt. Auf keinen Fall ist es hinnehmbar, sich durch ein Telefonat, das nicht den gewünschten Erfolg bringt, alle beabsichtigten Erkundigungsvorhaben über Bord zu werfen und "auf gut Glück" eine eigene Methode ohne Rücksprache mit den dafür zuständigen Behörden zu kreieren. In den Zollanmeldungen wurden von Seiten des Zolls erst für die Bescheiderstellung die Bewertungskriterien für den Zollwert geprüft. Gelegentlich kam es zu Überprüfungen im Zusammenhang mit Restriktionen im Bereich mit Verboten und Beschränkungen für pornographische Werke. In diesem Bereich kam es zu keinen Beanstandungen. Kontrollen können aber auch andere Bereiche wie zum Beispiel die Stückzahl oder das Ursprungsland betroffen haben. Nachdem der Abgabenbescheid 2010 zugestellt wurde, gaben die Beschuldigten an, dass sie den Inhalt nicht verstanden. Es wurde nie der Versuch unternommen, die Veranlassung der Behörde für die Nacherhebung zu hinterfragen. Dabei hätte das sinnerschließende Lesen des Bescheides und der Berufungsvorentscheidung schon zum Verständnis führen können. Selbst wenn die Beschuldigten nach dem Zugang des Bescheides weiterhin tatsächlich der Auffassung gewesen wären, dass ihre Methode korrekt ist, hätte nichts dagegen gesprochen, die Bemessungsgrundlage der erkennenden Behörden zu übernehmen, um für die Zukunft sich nicht dem Vorwurf einer offensichtlichen Straftat auszusetzen. Das vorgebrachte Argument, dadurch jeden Bescheid für jede einzelne Einfuhranmeldung mit einer Berufung / Beschwerde bekämpfen zu müssen, geht ins Leere. Für den Fall des Obsiegens im Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid kann für alle nachfolgenden Anmeldungen gesammelt ein Erstattungsantrag eingebracht werden. Die zu viel erhobenen Eingangsabgaben aus dem bekämpften Bescheid wären von Amts wegen erstattet worden. Ein solcher Antrag auf Erstattung wäre innerhalb von drei Jahren zu stellen gewesen. Somit lässt sich aus dem gesamten Verhalten der Beschuldigten eine grob fahrlässige Begehung von Finanzvergehen der Verkürzung der Eingangsabgaben ersehen. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Allgemein fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für "grobe Fahrlässigkeit" genügt mittleres, durchschnittliches Maß an Gesinnungsunwert bei ungewöhnlicher und auffallender objektiver Sorgfaltswidrigkeit, die den Handlungsunwert unvermeidbarer Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, da die Beschuldigten Zweifel dahingehend hatten, ob die Art und Weise wie die Waren beim Zoll angemeldet wurden richtig war, für sich eine Bewertungsmethode als vernünftig erklärten und über Jahre nach dieser vorgegangen sind. Da Zollverfahren Antragsverfahren darstellen, war es stets Aufgabe des Anmelders eine richtige und gesetzeskonforme Erklärung abzugeben. Es ist nicht die Aufgabe des Zolls jede Anmeldung zu kontrollieren. Aus einer unterlassenen Kontrolle über einen längeren Zeitraum kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Vorgangsweise korrekt oder zumindest akzeptabel war. Schließlich hätte ja auch die Möglichkeit bestanden, sich bei sachkundigen Dienstleistern wie zum Beispiel bei Steuerberatern oder Speditionen vorab offen über dieses Problem der Zollwertmethode zu erkundigen, die gelegentlich näher am Verzollungsgeschäft stehen als Rechtsanwälte und Strafverteidiger. Da nach Ansicht des Spruchsenates beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde die beiden Beschuldigte ***Bf2*** und ***Bf3*** durch die tatsachenwidrige Angabe eines geschätzten auf Basis der Einkaufspreise ermittelten und nicht dem Wert zum Zeitpunkt der Einfuhr der (zumindest zum Teil bereits an Kunden im Zollgebiet verkauften) Waren entsprechenden Betrag einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuführten, ist auch der Verband ***Bf1*** für Straftaten verantwortlich, wenn durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Für Straftaten von Entscheidungsträgern ist der Verband verantwortlich, wenn Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. Dabei schließen einander die Verantwortlichkeit eines Verbandes und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern wegen derselben Tat nicht aus (§ 3 VbVG). Bei der Strafbemessung gem. § 23 FinStrG teilweise i.V.m. § 5 VbVG waren als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Tat, die Tatsache, dass die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nur vorübergehend erfolgte und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwernisgründe lagen in Form der Begehung über einen langen Zeitraum vor. Betreffend der Strafaussprüche ist anzumerken, dass nach Ansicht des Spruchsenates die festgesetzte Geldstrafe i.H.v. jeweils EUR 30.000,00 (entspricht ca. 10% der Höchststrafe 1 ) und die Verbandsgeldbuße i.H.v. EUR 60.000,00 (entspricht ca. 20% der Höchststrafe 2) aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als tat-, schuld- und täterangemessen angesehen wird. Bei der Bemessung der Geldstrafen und der Verbandsgeldbuße wurde auf die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen, soweit diese der Behörde mitgeteilt worden ist. Der Kostenausspruch basiert auf der gesetzlichen Grundlage des § 185 FinStrG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden." Beschwerden In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten vom 27. August 2019 wird das Erkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft; als Beschwerdegrunde werden unrichtige Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie rechtliche Fehlbeurteilung an sich geltend gemacht. "1. Zu den Feststellungen/fehlenden Feststellungen: Die im gegenständlichen Fall entscheidende Frage, ob den Zweit- und Drittbeschuldigten eine grobe fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben im gegenständlichen Fall vorgeworfen werden kann, kann nur beantwortet werden, wenn man die gesamten Handlungsweisen der Beschuldigten sowohl vor dem erstmaligen Tätigwerden der Behörde (Zustellung des ersten Abgabenbescheids vom 12.8.2010) als auch nach Zustellung des Abgabenbescheids vom 12.8.2010 richtig und vollständig erfasst. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen; soweit in der Begründung einzelne Punkte diesbezüglich erwähnt werden, gleicht die Begründung einer selektiven Auswahl von Umständen, die nur dem Behördenstandpunkt folgt. Die Begründung ist insgesamt tendenziell zu Lasten der Beschuldigten aufgebaut und unterschlägt wesentliche Punkte in Bezug auf das subjektive Verhalten vor und nach dem erwähnten Zeitpunkt (Zustellung Abgabenbescheid 12.8.2010). Im Einzelnen wird moniert: • Erwähnt wird zwar der Freispruch im Strafverfahren zu ***GZ1*** - LG Innsbruck (richtig: Landesgericht) bzw. die Abweisung des Antrages auf Verhängung einer Geldbuße gegen den Verband ***Bf1*** AG, unterschlagen wird durch den erkennenden Spruchsenat allerdings, dass sich die dortige Anklage auf den Hauptvorwurf der Täuschung durch Ausstellung einer Handlungsrechnung und keiner Pro-forma-Rechnung stützt, damit für den die Verzollung durchführenden Spediteur ein Leistungsaustausch zwischen Verkäufer und Käufer vorgegaukelt wurde und letztlich in den "Rechnungen" ausgewiesene Transaktionswerte als zu gering bei der EDV-mäßigen Erfassung der Zollanmeldung eingegeben wurden. Die beiden Zweit- und Drittbeschuldigten hätten demnach der Zollbehörde zu niedrig bescheinigte Artikelpreise bekannt gegeben und damit ihren Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht genüge getan. Zur Entscheidung des Landesgerichtes zu ***GZ1*** ist zu ergänzen, dass der Freispruch bezüglich der angeklagten Vorsatztaten geradezu "klassisch" war und auch in Punkto grobe Fahrlässigkeit im gesamten Verfahren keine Ansatzpunkte gefunden werden konnten. • Zur Kontaktaufnahme mit Zollbehörden wird lediglich festgestellt, einer der beiden Beschuldigten habe sich beim Schweizer oder beim österreichischen Zoll erkundigt, man habe ihm aber nicht genau gesagt, wie die genaue Vorgangsweise wäre. Hiezu ist festzuhalten, dass die Zweit- und Drittbeschuldigten sich vor Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Österreich bereits bei einer Rechtsanwaltskanzlei in ***F*** erkundigt hatten, ob und inwiefern die Gründung einer Kapitalgesellschaft für die bedungenen Zwecke rechtlich erforderlich sei. Dabei wurde ihnen nach rechtlicher Prüfung beschieden, dass auch eine unselbstständige Zweigstelle in Form eines Auslieferungslagers genüge; diese Ansicht ist auch richtig und widerspricht der Ansicht der österreichischen Zollbehörden, man hätte in Österreich eine GesmbH gründen sollen, um all die Probleme nicht aufzuwerfen. • Unerwähnt bleibt, dass sich die Zweit- und Drittbeschuldigten bei sämtlichen Verzollungsagenden großer Speditionen (***Sped2***, ***Sped1*** etc.) bedient und deren Anforderungen erfüllt haben; dies trifft etwa auf die mehrfach kritisierte Vorgangsweise zu, "Fakturen" auszustellen. Die Ausstellung von Fakturen war niemals eine Absicht der Beschuldigten, sondern schlichte Vorgabe der Mitarbeiter der zollrechtlich agierenden Dienstleister, die damit EDV-mäßig schnell und bequem die Verzollungsagenden erledigen konnten. In die Verzollungsagenden selbst waren die beiden Beschuldigten nie eingebunden; es erfolgte auch von den großen Speditionsdienstleistern (***Sped2***, ***Sped1*** etc.) ansonsten keine Rückfrage, keinerlei Beanstandung und auch keinerlei Kontrolle, ob für die Verzollungsagenden die Ausstellung einer "Faktura" überhaupt tatsächlich und rechtlich richtig sein kann. Schon diesen erfahrenen Mitarbeitern der Speditionen hätte auffallen können, ebenso wie der Behörde, dies durch kurzen Blick in das Firmenbuch, dass der erstbeschuldigte Verband ***Bf1*** AG im Firmenbuch in Österreich nicht registriert ist und die Auslieferung an österreichische Kunden von einer unselbstständigen Zweigstelle aus erfolgt ist, wobei letztlich für die Auslieferungsagenden wiederum zur Gänze ein Dienstleister (Firma ***A*** GmbH) beschäftigt wurde, der vollumfängliche Verfügungsgewalt über das Lager besaß. • Der schon im Strafverfahren erhobene Vorwurf, keine Proforma-Rechnungen ausgestellt zu haben, geht daher ins Leere; überdies existiert der Begriff "Pro-forma-Rechnung" im gesamten Steuerrecht nicht, sondern ist, ebenso wie im Zollrecht, ein nur in der Praxis unter Kennern der Materie verwendeter Begriff. Die vom Zweit- und Drittbeschuldigten ausgestellten "Fakturen" richten sich auch an das eigene Unternehmen (***Bf1*** AG), sodass von vorn herein mangels Rechtspersönlichkeit der ***Bf1*** AG in Österreich kein Leistungsaustausch zwischen Käufer und Verkäufer stattfinden kann. Dieser Umstand wurde weder von den sachkundigen Bearbeitern für die Verzollung der beauftragten Dienstleister bemerkt oder bemängelt, dieser Aspekt wurde auch von der Zollbehörde nicht mehr beleuchtet. • Unerwähnt blieb auch, dass in den Jahren 2006 bis 2010 im Rahmen von Zollrevisionen/Prüfungen Pakete tagelang zurückbehalten und kontrolliert wurden. Auch dabei hätte es den Zollbehörden auffallen können, dass die deklarierten Transaktionswerte unschlüssig wären, jedenfalls zu einer näheren Prüfung hätten führen müssen. Die beiden Beschuldigten wurden aber in Rechtssicherheit gewogen, es gab bis zum ersten Bescheid am 12.8.2010 keine wie immer gearteten Beschwerden, Anfragen, Rückfragen oder ähnliches durch die Behörden. • Wenn den Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe sich nach ungenügender Antwort nicht neuerlich beim Zollamt gemeldet, weil er sich nicht blamieren wollte und habe seine Vorgangsweise bedenkenlos vorgesetzt, so ist dem zu erwidern (und ergibt sich auch schon aus dem Strafakt beim Landesgericht): Der Drittbeschuldigte als intern zuständiger Mitarbeiter hat sich wochenlang damit beschäftigt, bei den aus den USA getätigten Einkäufen Einzelpreise pro Stück/Einheit herauszurechnen; dies ist vielfach schon deswegen nicht gelungen, weil der gegenständliche Markt unheimlich preisvolatil war und ist, zumal oft Produkte nur in größeren Mengen, Einzelteile oft in "Gesamtpaketen" veräußert werden und ein und dasselbe Produkt innerhalb von wenigen Tagen den Preis ändert, dies auch respektive des schwankenden Dollarkurses. Völlig unterschlagen wird auch, dass nach dieser wochenlangen Bearbeitung der Einkäufe ***Bf3*** auch eine logische Prüfung angestellt hat, weil nicht nur er, sondern auch der späterhin kontaktierte Rechtsanwalt der Rechtsmeinung waren, der Transaktionswert könne nicht höher sein, als in dem Fall, dass der Lieferant aus den USA direkt nach Österreich liefert. Nachdem die Artikel um € 7,00 bzw. € 7,50 pro Einheit ***F*** wurden, ist der ebenfalls in dieser Höhe ermittelte Durchschnittspreis nach den Gesetzen der Logik auch der zollrechtliche anzuwendende Transaktionspreis. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, dass bei einer Prüfung, wenn der Lieferant aus den USA direkt nach Österreich liefert, die Zollabgaben nicht schlechter/nachteiliger ausfallen können, als wenn aus dem EU-Ausland nach Österreich geliefert wird, etwa von der Schweiz nach Österreich. Insofern sind daher sämtliche Überlegungen des betriebsintern zuständigen ***Bf3*** nicht nur logisch und rechtlich korrekt (und späterhin auch vom Rechtsanwalt rechtlich bestätigt), sondern sie beruhen auch auf wochenlanqer akribischer Detailarbeit. • Unterschlagen wird auch die Reaktion der Beschuldigten, die angaben, "nach Erhalt des ersten Abgabenbescheides (12.8.2010) aus allen Wolken gefallen zu sein", weil sie einerseits mit einer derartigen Vorgangsweise nie gerechnet hatten, andererseits den im Bescheid erhobenen Vorwurf nicht nachvollziehen konnten. • Auch die sofortige Kontaktaufnahme nach Zustellung des ersten Zollbescheides im August 2010 kann den Beschuldigten nicht als grob fahrlässig zugerechnet werden. Schließlich handelt es sich bei der Anwaltskanzlei um eine angesehene österreichische Anwaltskanzlei, besonders ***RA1*** ist durch langjährige Erfahrung (über 40 Jahre Anwaltstätigkeit) und präzises und erfolgreiches Arbeiten bekannt, sowohl vor österreichischen als auch sonstigen europäischen Höchstgerichten. Die relativ abfällige Begründung auf Seite 23, man hätte Rechtsberater, die gelegentlich näher am Verzollungsgeschäft stehen als Rechtsanwälte und Strafverteidiger, beauftragen sollen, ist geradezu als Hohn und Herabwürdigung des Berufsstandes der Rechtsanwälte zu verstehen und steht einem Vorsitzenden eines Spruchsenates als Angehöriger eines anderen einschlägigen Berufsstandes (Richter) in dieser Form nicht zu. Betreffend der Auswahl muss neuerlich betont werden, dass die gewählten Rechtsvertreter auch entsprechend erfolgreich mit ihren Rechtsmitteln waren, insbesondere wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung (BVE vom 23.10.2010) zum ersten Abgabenbescheid ein Betrag von mehr als € 260.000,00 erfolgreich bekämpft, sodass eine Zollschuld von lediglich knapp € 35.000,00 noch verfahrensbehangen war. Bei einem derartigen Erfolg der gewählten Rechtsvertreter ist für jeden außenstehenden Laien klar ersichtlich, dass keinerlei wie immer geartete Gründe dafür sprachen, andere rechtskundige Dienstleister zu beauftragen, sondern an einem einmal gewählten Verteidiger, der die Rechtsansicht der Beschuldigten für richtig hält und auch in allen Rechtsmitteln weiterhin vertritt, festzuhalten. Die schließlich nach persönlicher Vorsprache beim Zollamt mit letzterem getroffenen "Vereinbarung", künftig € 20,00 bzw. € 25,00 als Transaktionswert einzusetzen, ist nur als praktikable Vorgangsweise anzusehen, um die Geschäfte in Österreich nicht zu stoppen, keinesfalls aber als Anerkenntnis der Rechtsmeinung der Zollbehörde aufzufassen bzw. so zu verstehen, die Beschuldigten hätten sich von ihrem Rechtsvertreter losgesagt. Begehrt werden sohin aufgrund sekundärer Mangelhaftigkeit des Verfahrens nachstehende weitere Feststellungen: • Die Anforderung von "Rechnungen" erfolgte über Ersuchen der die Verzollung vornehmenden Dienstleister (***Sped1***, ***Sped2***, u.a.), mit der eigentlichen Zollanmeldung und den weiteren zollrechtlichen Aspekten hatten die Beschuldigten nichts mehr zu tun. • Schon vor Beginn der geschäftlichen Tätigkeit wurde durch den Drittbeschuldigten betreffend Gründung einer Kapitalgesellschaft in Österreich Rechtsberatung bei einem RA in ***F*** eingeholt, aus welcher sich letztlich ergab, dass für die bedungenen Zwecke auch eine unselbstständige Zweigstelle in Form eines Auslieferungslagers genüge. • Die Beschuldigten waren in die eigentlichen Zollagenden nie eingebunden, sie hatten große Dienstleister hiefür (***Sped1***, ***Sped2*** etc.) beauftragt und waren davon ausgegangen, dass deren erfahrenes Personal alle Verzollungsagenden vollständig und richtig vornimmt. Bemängelungen hinsichtlich der ausgestellten "Fakturen" an die ***Bf1*** AG in Österreich wurden nie erhoben. • Proforma-Rechnungen wurden nie eingefordert, durch Blick in das Firmenbuch war für jedermann, sowohl für die Behörde als auch für die beauftragten Speditionsdienstleister klar, dass kein Leistungsaustausch zwischen verschiedenen Unternehmen stattfindet. • In den zwischen 2006 und 2010 durchgeführten Zollkontrollen (Rückbehalt und Kontrolle von Paketen) wurde bezüglich des Transaktionswertes keine Beanstandung durch die Zollbehörden vorgenommen, es erfolgten weder Rückfragen noch Vorhalte. • Vor Beginn der geschäftlichen Tätigkeit hat der Drittbeschuldigte ***Bf3*** in wochenlanger Arbeit einen fairen Transaktionswert errechnet, weil für ihn klar war, dieser Wert könne nicht höher als der Einkaufswert aus den USA sein; hätte der USA-Lieferant direkt nach Österreich geliefert, wäre eben genau jener Transaktionswert herausgekommen, den ***Bf3*** nach akribischer Detailarbeit durch Kontrolle der einzelnen Eingangsrechnungen aus den USA herausgearbeitet hat. Dieser Preis entsprach auch den Gesetzen der Logik und wurde so von ***Bf3*** als Transaktionspreis angesetzt. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen sind rechtlich relevant, weil nur damit die subjektive Tatseite der Beschuldigten vollumfassend abgeklärt werden kann. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergeben sich diese subjektiven Verhaltensweisen nur teilweise oder gar nicht, es werden nur selektiv jene Feststellungen, zum Teil auch in der Begründung, getroffen, die zur bekämpften Rechtsansicht des Spruchsenates führen. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung an sich: Nach § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Grob fahrlässig handelt nach Abs. 3 dieser Bestimmung, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt des im gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist. Seit der Steuerreformgesetz-Novelle (BGBL I 2015/118) ist sohin die leicht fahrlässige Abgabenverkürzung nicht mehr strafbar. Für die Frage der grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung kann aber auf die Judikatur vor der Novelle zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall sind daher jene objektiv gesetzten Handlungen und die subjektiven Überlegungen der Beschuldigten herauszuarbeiten, die angeblich besonders auffallend sorgfaltswidrig sind und den gesetzlich verpönten Sachverhalt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ansehen. Zur alten Rechtslage: Aus dem Erkenntnis des UFS ZRV/0045-Z2L/02 vom 8.4.2004 lässt sich eine Differenzierung zwischen der leichten und grob fahrlässigen Begehung von Abgabenhinterziehung im Zollbereich leicht ableiten: Offensichtlich grob fahrlässig ist nach diesem Erkenntnis eine Verfehlung dann, wenn die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen im besonders schweren Maße verletzt wird. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn die Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht hätte passieren dürften, insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte ausdrücklich über seine Pflichten belehrt wurde oder aufgrund von Unterlagen er seine Pflichten hätte erkennen müssen. Im vorliegenden Fall hatte ein im internationalen Warenversand langjährig tätiger Geschäftsführer einen mit der Materie betrauten Mitarbeiter angehalten, Versandscheinware ordnungsgemäß zollrechtlich zu behandeln. Dabei unterlief dem Mitarbeiter eine Fehlinterpretation eines Versandscheines. Diese Sorgfaltswidrigkeit löste zollrechtlich die entsprechenden Nachzahlungen aus. Nachdem das "Geschehen" auch nachträglich zum Anlass genommen wurde, alle Beteiligten mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, um deren Einhaltung sicherzustellen, wurde dem Beschwerdeführer, der ständig im internationalen Warenverkehr tätig war und über einschlägige Erfahrungen verfügt, eine grobe Fahrlässigkeit in seinen organisatorischen Vorkehrungen im Betrieb selbst vorgeworfen. Im Erkenntnis des UFS, GZ: FSRV/0015-F/10 vom 20.5.2011 (ein Fall aus dem Bundesland Vorarlberg!) ging es darum, dass der Beschuldigte in einem Unternehmensverband (Konzern) Verrechnungspreise selbst "kreierte", um die Abgabenbelastung möglichst niedrig zu halten. Der Beschuldigte war ein erfahrener international tätiger Kaufmann, der ständig mit der Frage im Arbeitsleben konfrontiert war, welche Werte er bei der Verbringung von Waren in das Auslieferungslager zum Ansatz bringen sollte. Dabei sollte er einerseits als internationaler Manager wegen der Gewinnmaximierung niedrige Verrechnungspreise ansetzen, um die anfallenden Eingangsabgaben im Zielland zu verringern und eine entsprechend niedrige Abgabenbelastung herbeiführen. In diesem Fall erhob die Zollbehörde auch den Vorwurf, der Beschuldigte hätte Erkundigungen einholen müssen, weil er als im Ausland tätiger Unternehmer mit den in treffenden inländischen abgabenrechtlichen Vorschriften nicht vertraut war. Dabei hätte er die beauftragte Spedition, die von der Behörde als "Zollfachleute" angesehen wurde, darauf ansprechen können, was nicht geschehen sei. Die Behörde resümierte, dass auch dann, wenn Aufgaben an fachkundige Erfüllungsgehilfen delegiert wurden, diesem Erfüllungsgehilfen ausreichende Informationen zu geben seien, ansonsten die entstehenden Unzulänglichkeiten dem Machthaber zuzurechnen seien. Im konkreten Fall, der großteils mit dem Vorliegenden vergleichbar ist, erachtete die Behörde aber nur eine unbewusste Fahrlässigkeit als gegeben, also eine leichte Fahrlässigkeit, wenngleich diese nicht als entschuldbar anzusehen war. Der UFS, GZ: FSRV/0046-W/10, Außenstelle Wien, hatte in seinem Erkenntnis vom 1.12.2011 zur Frage der Abgrenzung zwischen leichten und groben Verschulden (hier: Tätigkeit eines Steuerberaters) etwa Folgendes festgestellt: Ein schweres Verschulden, also eine sehr auffällige Nachlässigkeit, die oft auch als grobe Fahrlässigkeit, offensichtliche Fahrlässigkeit oder unoffenkundige Fahrlässigkeit beschrieben wird, orientiert sich in der subjektiven Tatseite an der Bestimmung des § 88 Abs. 2 StGB (VwGH 20.9.1983, 82/14/0159). Dabei muss objektiv ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein, es muss also eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich überschreitende Sorglosigkeit erkennbar sein. In der Rechtssache RS C-48/98 hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.11.1999 sich ebenfalls mit der Abgrenzung der groben zur leichten Fahrlässigkeit auseinandergesetzt und hiebei als Prüfungsmaßstab herausgearbeitet: • Die Komplexität der anzuwendenden Vorschriften • Die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers • Die dem Wirtschaftsteilnehmer zumutbare Sorgfalt Zur neuen Rechtslage:

Normen und Schlagworte

Unzuständigkeit nach § 214 FinStrGkeine tatbestandliche Handlungseinheitgrob fahrlässige VerzollungsumgehungFreispruch nach § 259 StPO

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300010/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300010.2019
Stammnummer
138374
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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