Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300010/2019
Grob fahrlässige Verzollungsumgehung nach vorherigem Gerichtsverfahren, das mit einem "klassischem" Freispruch beendet wurde. Auch Freispruch nach § 259 StPO ist eine Unzuständigkeit iSd "§ 214 FinStrG. Kein grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Rechtsanwalt (kein ausgewiesener Zollspezialist) als befugter Parteienvertreter den Beschuldigten in seinem "Fehlverhalten" laufend bestärkt. Keine tatbestandliche Handlungseinheit für die hier Beschuldigten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300010/2019vom 18.10.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die - soweit überblickbar - einzige relevante Entscheidung zur neuen Rechtslage besteht in dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, GZ: RV/7300031/2016 vom 13.9.2016.
Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2015/2016 ab 1.1.2016 eine Strafbarkeit nur mehr bei Vorliegen der groben Fahrlässigkeit gegeben ist. Insoweit schließt das BFG an die Judikatur zu § 34 Abs. 3 Finanzstrafgesetz an; VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045.
Dabei ist diesem Erkenntnis vor allem wertvolle Judikatur dahingehend zu entnehmen, welche Wertung die subjektive Tatseite erfährt, wenn fachkundige berufsmäßige Parteienvertreter hinzugezogen werden.
Wiederholt werden muss, dass seit der Zustellung des ersten Abgabenbescheides (12.8.2010) die Beschuldigten umgehend rechtsfreundliche Hilfe in Anspruch genommen und die Kanzlei ***RA1***/***V1***, ***F***, beauftragt haben. Wie sich aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt, wurde die Rechtsansicht der Beschuldigten von diesen Anwälten "geteilt" und bestätigt, dass "unsere" Meinung richtig ist. Die Beschuldigten verantworten sich ja auch damit, der Rechtsanwalt habe Sie beruhigt und ihre Ansicht bestätigt und auch bestätigt, dass die Beschuldigten mit ihrem Rechtsstandpunkt vollkommen richtig "lägen".
Aufgrund der Kontaktaufnahme und der Beratungen durch die Kanzlei ***RA1***/***V1***, ***F***, konnten die Beschuldigten darauf vertrauen, dass ihre bisher gesetzte steuerliche/zollrechtliche Vorgangsweise auch gesetzeskonform ist. Es gab auch ansonsten keine Vorfälle, den gewählten Parteienvertretern das Vertrauen zu entziehen, schließlich wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung zum ersten Abgabenbescheid ein Betrag von mehr als € 260.000 ersiegt und alle anderen nachfolgenden Bescheide zumindest betragsmäßig entsprechend nach unten korrigiert.
Zu keinem Zeitpunkt wurde den Beschuldigten abgeraten, eine andere rechtliche Haltung einzunehmen.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen/zollrechtlichen Angelegenheiten dritter Personen, so ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie allenfalls auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwenigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt Es trifft einen Abgabenpflichtigen die Pflicht, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Bei der Beauftragung von externen Dienstleistern haben sich die Beschuldigten großer Speditionen bedient (***Sped1***, ***Sped2*** u.a.). Sie haben deren Anforderungen erfüllt und "Fakturen" wie gewünscht ausgestellt und konnten sich darauf verlassen, dass die dort sachkundigen Bearbeiter die zollrechtlichen Agenden richtig und vollständig erfassen. Sie durften auf diese Forderungsweise auch vertrauen, zumal es bis zum ersten Bescheid keinerlei Beanstandungen oder Vorhalte durch die Zollbehörden gab.
Zudem durften sie auch dem Rat ihrer Rechtsvertreter ***RA1***/***V1*** vertrauen, die ihnen mehrfach bestätigt haben, dass ihre Rechtsansicht richtig ist. Schließlich haben die Parteienvertreter die Beschuldigten auch entsprechend beruhigt und deren Standpunkt geteilt, es könne sich nur um ein Versehen der Behörde handeln.
Dies erschien auch logisch, weil bei einem Direktimport von den USA nach Österreich ebenso der Transaktionspreis von € 7,00 bis € 7,50 angefallen wäre, den der Drittbeschuldigte in wochenlangen akribischen Arbeiten herausgerechnet (geschätzt) hat.
Damit ist den Beschuldigten aber kein grobes Verschulden anzulasten. Im Fall der Übertragung von Obliegenheiten endet nämlich die inhaltliche Kontrolle im Regelfall dort, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt. Nichts anderes haben die Beschuldigten gemacht und wurden auch durch ihre Rechtsvertreter noch in ihren Rechtsansichten bekräftigt und bestätigt.
Die gegenteilige, ein Auswahlverschulden unterstellende Begründung des Spruchsenates, man hätte sich spezieller sachkundiger Dienstleister wie Steuerberater oder Speditionen bedienen müssen, die gelegentlich mehr am Verzollungsgeschäft stehen als Rechtsanwälte und Strafverteidiger, ist daher auch rechtlich der Boden entzogen.
Jeder Rechtsanwalt, der die Rechtsanwaltsprüfung - die umfassendste aller Prüfungen der klassischen Rechtsberufe - erfolgreich abgelegt und als Rechtsanwalt tätig sein kann, ist zur umfassenden Vertretung von Parteien in ganz Österreich befähigt. Auf die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Rechtsanwaltsordnung wird verwiesen.
Die gegenteiligen Ausführungen des Spruchsenates auf Seite 23 seiner Begründung entbehrender jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
Letztlich berufen sich die Beschuldigten auch auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit:
Art. 29 Zollkodex sieht für die Feststellung des Transaktionswertes ein konkretes Verfahren vor. Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann, ist bei verbundenen Unternehmen (Käufer und Verkäufer) allein die Verbundenheit kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen.
Nachdem mangels Rechtspersönlichkeit der ***Bf1*** AG in Österreich kein Leistungsaustausch zwischen verschiedenen Unternehmen stattfand, wären die Zollbehörden zur eingehenderen Prüfung verpflichtet gewesen.
Wenn Zollbehörden aufgrund der vom Anmelder oder auf anderer Art beigebrachten Informationen Grund zur Annahme haben, dass die Verbundenheit von Unternehmen den Preis beeinflusst oder eben unklärbare Fakten vorliegen, so haben sie dem Anmelder die Gründe mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben. Auf Antrag des Anmelders sind auch die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Dies ist über all die Jahre hinweg nie erfolgt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anerkennung des Transaktionswertes oder dessen Bestreitung ein Vorgang ist, der anlässlich der Warenanmeldung unmittelbar zu erfolgen hat. Mit der Zollabwicklung ist der Vorgang erledigt. Dies ergibt sich schon aus den Regelungen im Zollkodex, das entweder der in der Faktura angegebene Wert akzeptiert wird oder andernfalls sofort ein begründeter Vorhalt stattfindet.
Über all die Jahre hinweg gab es nie begründete Vorhalte (bis zum ersten Abgabenbescheid).
Die Beschuldigten konnten daher davon ausgehen, dass die von ihnen beauftragten Dienstleister die Zollanmeldungs- und Verzollungsagenden richtig und vollständig durchgeführt hatten, über all die Jahre hinweg keine begründeten Vorhalte seitens der Behörde erfolgten und sie auch noch nach sofortiger Kontaktaufnahme mit parteienmäßigen Rechtsvertretern ihre Rechtsansicht mehrfach bestätigt erhielten, davon ausgehen, dass für ihr Vorgehen Rechtssicherheit besteht.
Rechtmäßiges Alternativverhalten der Beschuldigten läge vor, wenn sie sich der Ansicht der Zollbehörden unterworfen hätten und in jeder einzelnen Einfuhranmeldung die von der Behörde gewünschten/akzeptierten Transaktionswerte pro Einheit angegeben hätten. Betrachtet man die Anzahl der angeklagten Verzollungsfälle (vor dem Landesgericht: 1.150; abzüglich 400 Fälle vor dem 28.8.2009) so verbleiben 750 einzelne Anmeldungsfälle. Aus advokatorischer Sicherheit - und auch zur Vermeidung einer Haftung der Parteienvertreter - hätte jeder einzelne Bescheid mit Berufung/Beschwerde bekämpft werden müssen, notfalls bis zu den Höchstgerichten.
Eine derartige Vorgangsweise ist bei 750 Fällen unzumutbar, der Verweis auf den binnen 3 Jahren einzubringenden Erstattungsantrag überzeugt nicht, weil bei jedem Unternehmen bei derartig vielen Rechtsmitteln und zu viel eingehobenen Eingangsabgaben vorher der wirtschaftliche Tod eintritt. Erstattungsanträge können nämlich erst ab der Rechtskraft jedes einzelnen (positiven) Bescheides gestellt werden.
Schon aus Gründen der wirtschaftlichen, aber auch der rechtlichen Sicherheit hätte man daher der von den Rechtsvertretern mehrfach widersprochenen Rechtsansicht der Behörde nicht einfach nachgeben können und so das Unternehmen geradezu in die Insolvenz geführt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die einzelnen, vom Spruchsenat herangezogenen Tatbestandsmerkmale auf der subjektiven Seite nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben begründet.
Die gesamten Ausführungen gelten auch für den erstbeschuldigten Verband "***Bf1*** AG".
Die Beschuldigten stellen daher den Antrag,
eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Feldkirch, anzuberaumen und
nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das angefochtenen Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde, Spruchsenat 1, Zahl 920000/ 90090/74/2009, vom 12.7.2019 dahingehend abzuändem, als gegen alle 3 Beschuldigten das Finanzstrafverfahren eingestellt wird."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 2. August 2019 wird ergänzend zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten zum Rechtsmittel wie folgt ausgeführt:
"Über den beschuldigten Verband ***Bf1*** wurde in dem bekämpften Erkenntnis eine Verbandsgeldbuße i.H.v. EUR 60.000,- ausgesprochen. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 500,- ausgemessen.
Dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erscheint die Festsetzung der Geldstrafe mit ca. 20% des strafbestimmenden Wertbetrages (Höchststrafe EUR 297.513,76) unverhältnismäßig.
Über den Beschuldigten ***Bf2*** wurde in dem bekämpften Erkenntnis eine Geldstrafe i.H.v. EUR 30.000,- ausgesprochen. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 500,- ausgemessen.
Dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erscheint die Festsetzung der Geldstrafe mit ca. 10% des strafbestimmenden Wertbetrages (Höchststrafe EUR 297.513,76) unverhältnismäßig.
Über den Beschuldigten ***Bf3*** wurde in dem bekämpften Erkenntnis eine Geldstrafe i.H.v. EUR 30.000,- ausgesprochen. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 500,-ausgemessen.
Dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erscheint die Festsetzung der Geldstrafe mit ca. 10% des strafbestimmenden Wertbetrages (Höchststrafe EUR 297.513,76) unverhältnismäßig.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, war den Beschuldigten seit dem Beginn der Geschäftstätigkeit 2006 nicht klar, mit welchen Werten die Handelswaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union zu überführen sind. Nachgefragt wurde ausschließlich und auch nur ein Mal bei der Schweizer Zollverwaltung, die aber mit der Einfuhr von Waren in die Europäische Union nichts zu tun hat.
Daraufhin wurde von der ***Bf1*** ein Durchschnittswert je DVD / Blu-ray Disc ermittelt, der den Zollanmeldungen zugrunde gelegt wurde. Diese Bemessungsgrundlage ergab sich aus den Rechnungen, die der Spedition für die Zollanmeldungen übermittelt wurden. Dabei habe immer eine Unsicherheit bestanden, ob der richtige Wert angegeben wurde. Beim österreichischen Zoll wurde während der Zeit zwischen 2006 und 2014 nie nachgefragt, ob die Angabe eines durchschnittlichen (anstatt des jeweils richtigen) Wertes zulässig ist oder welcher Wert für die eingeführten Waren anzusetzen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht gab der Beschuldigte ***Bf3*** u.a. an, dass er davon ausgegangen sei, dass der Zoll sich schon melden werde, wenn etwas nicht passt.
Daraus ergibt sich aus der Sicht der Finanzstrafbehörde, dass die Beschuldigten mit Sicherheit grob fahrlässig die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt haben.
In Anbetracht der Verfehlung, der sich die Beschuldigten in dieser Angelegenheit schuldig gemacht haben, erscheint die festgesetzte Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße in Höhe von ca. 10% bzw. 20% der Höchstgeldstrafe als zu gering und somit als nicht tat-, schuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Dies insbesondere nachdem im Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass bei Bemessung der Strafe die bisherige Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Tat als mildernd berücksichtigt wurden. Ein Ausspruch einer Strafe in dieser Höhe wird mit Sicherheit nicht dafür sorgen können, den Täter von weiteren Taten abzuhalten, waren doch die Warenwerte, die schließlich zur nachträglichen Festsetzung der Eingangsabgaben führten, drei bis viermal höher als die deklarierten Werte. Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund in § 23 Abs. 4 FinStrG eine Regelung betreffend Mindeststrafen getroffen und wollte mit dieser Bestimmung sicher nicht erreichen, dass Strafen rund um dieses Limit ausgesprochen werden.
Als Amtsbeauftragter stelle ich somit den Antrag, die Geldstrafe in einer Höhe von ca. 20% (bezüglich der Beschuldigten ***Bf2*** und ***Bf3***) bzw. 30% (beim beschuldigten Verband) der Höchststrafe auszumessen um der Strafe die im Gesetz geforderte Härte der Sanktion zu verleihen."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zum Einwand des klassischen Freispruchs gemäß § 259 StPO:
Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen - sonst unzulässigen - Subsumptionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen (§ 54 Abs. 5, 1. Satz FinStrG), indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein und derselben Tat im Sinne des Art.4 des 7. ZP EMRK weder verurteilt noch freigesprochen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kennt das FinStrG keine andere Art des Freispruches durch die Gerichte als jenen nach § 214 FinStrG (OGH 23.8.2006, 13 Os 71/06z; OGH 13.9.2006, 13 Os 66/06/i), sodass nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder strafgerichtliche Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen ist (UFSI vom 14.11.2008, FSRV/0024-I/08). Auch bei einer Fehlbezeichnung, dh bei einem Freispruch nach § 259 StPO, ist er stets als Freispruch nach § 214 FinStrG zu qualifizieren (Lässig, WK 2 FinStrG, § 214 Rz 1; Ratz, ÖJZ 2012, 689; Ratz, ÖJZ 2012, 927; Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht 4, Rz 3714; OGH 30.8.2012, 13 Os 9/12s; OGH 6.11.2014, 13 Os 103/14t [R 214(2)/3, 5]).
Das Landesgericht spricht im Falle des Freispruchs nach § 214 FinStrG nicht über Schuld oder Unschuld ab, sondern erklärt ausschließlich seine Unzuständigkeit. Ein Freispruch nach § 214 FinStrG steht Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf, nicht entgegen, da es sich nicht um eine meritorische Entscheidung, sondern um einen Freispruch eigener Art handelt.
Durch den Freispruch nach § 214 FinStrG wegen bloßer Unzuständigkeit des Gerichtes wird der Gewaltenteilung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art 94 B-VG) Rechnung getragen und in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde nicht eingegriffen (Schmitt in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 214, I. Kommentar zu § 214 [Rz 1]).
Damit war die Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens möglich.
Rechtslage:
§ 35 Abs. 2 FinStrG: Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
§ 36 Abs. 2 FinStrG: Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
§ 8 Abs. 3 FinStrG: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
§ 4 Abs. 2 FinStrG (seit 1.1.2014): Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre
§ 2 Abs. 1 Z. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG): Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
§ 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
§ 3 Abs. 2 VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
§ 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
§ 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Objektive Tatseite:
UFSZ2L vom 27.11.2013, ZRV/0026-Z2L/11
1. Abgabenbescheid, GZ: 920000 vom 12. August 2010, bezüglich der Nachforderung von Eingangsabgaben betreffend Lieferungen im Zeitraum 04.01.2006 bis 14.04.2010. In der Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2010 wurde der ***Bf1*** nochmals die Rechtsmeinung der Zollbehörde mitgeteilt, wie der Zollwert korrekt zu ermitteln gewesen wäre, und dazu auszugsweise ausgeführt:
"Für die Ermittlung des Zollwertes scheidet die Anwendung des Artikel 29 ZK von vornherein aus. Der Zollwert angeführter Waren wird durch die bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstehenden Erwerbskosten bestimmt Ist die so genannte Transaktionwert-Methode nicht anwendbar, dienen die in Art. 30 und 31 ZK beschriebenen Folgemethoden in gleicher Weise dem Zweck, die bis zum Verbringen der Waren in das Zollgebiet, der Gemeinschaft entstandenen Erwerbskosten zu ermitteln. Erst nach dem Verbringen der Waren entstandene Erwerbskosten fließen somit auch bei Anwendung dieser Folgemethoden In den Zollwert nicht ein. Die Ermittlung des Zollwertes erfolgte Im vorliegenden Fall nach der Bestimmung des Art. 31 ZK. Gedanklich, wie das ho Zollamt ausführt, findet die Zollwertermittlung In Anlehnung an die Art. 29 und 30 ZK statt. Damit gemeint ist, dass die Methoden der Art. 29 und 30 ZK nicht zur Anwendung kommen, aber das "Gedankengut" dieser Vorschriften Berücksichtigung findet.
Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes bilden die auf der Homepage des Bw angeführten Preise. Auf dieser Homepage werden DVDs von € 8,90 bis € 39,99 gehandelt. Der überwiegende Verkaufspreis liegt zwischen € 10,00 und € 30,00 pro DVD. Auf Grundlage dieser Werte wiederum wurde der Verkaufspreis pro DVD mit € 20,00 nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF, geschätzt.
Diese jeweiligen Werte bilden somit die Grundlage für die Abgabenerhebung.
Der Bw bringt vor, es widerspreche dem Zollkodex elementar, bereits abgeschlossene Zollverfahren wieder eröffnen zu wollen, ohne, dass dafür der geringste sachliche Grund erkennbar wäre. Dazu Art. 220 ZK: Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Artikel 220 ZK geht als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nationalem Abgabenrecht vor. Da der seinerzeitige buchmäßig erfasste Abgabenbetrag geringer war als der gesetzlich geschuldete, waren die Abgaben entsprechend nachzuerheben."
Die zollrechtliche Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur GZ. UFSZ2L ZRV/0026-Z2L/11 wurde am 27. November 2013 - nach der am 17. November 2011 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung - erlassen (zugestellt an den Vertreter am 29. November 2013), worin wie folgt nachzulesen ist (die Anonymisierungskürzel wurden nicht geändert):
"Bezüglich der Frage der Ermittlung des Zollwertes der von der Bf im betreffenden Zeitraum aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft (nach Österreich) importierten DVDs stellt sich für den Unabhängigen Finanzsenat die Sach-und Rechtslage folgendermaßen dar:
Gem. Art.29 Abs.1 Zollkodex ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. (Positive) Voraussetzung dafür, dass der Zollwertermittlung der Transaktionswert zugrunde gelegt werden kann, ist u.a., dass ein "Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" vorliegt (Witte/Reiche, Zollkodex, Rz.24 zu Art.29), wobei sich das Kriterium "Verkauf zur Ausfuhr" auf die Ware, nicht aber auf die Niederlassung des Verkäufers bezieht (Witte/Reiche, Rz.30 zu Art.29): Verkauf zur Ausfuhr setzt also nur voraus, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs feststeht, dass die Waren aus einem Drittland in das Gemeinschaftszollgebiet verbracht werden; Verkauf "zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" bedeutet, dass der angemeldete Preis ein Exportpreis in die Gemeinschaft ist. (Dieser Preis ist übrigens zu unterscheiden vom Inlandspreis im Ausfuhrland, vom Exportpreis für ein Drittland im Ausfuhrland sowie von einem Binnenmarktpreis in der Gemeinschaft; siehe dazu Witte/Reiche, Rz.28 zu Art.29). Kein Verkauf zur Ausfuhr in das Gemeinschaftszollgebiet liegt (mehr) vor, wenn erst die bereits zum freien Verkehr in die Gemeinschaft abgefertigte Ware weiterverkauft wird (Witte/Reiche, Rz.30 zu Art.29). Kein Kaufgeschäft liegt weiters vor bei einer Wareneinfuhr durch eine Niederlassung, die rechtlich unselbständig ist (Zweigniederlassung) (Witte/Reiche, Rz.27 zu Art.29, und Müller/Eiselt, Fach 4229, Rz.184 f ). Eine Zweigniederlassung scheidet bei Einfuhren von Waren ihrer Hauptniederlassung daher für eine Zollwertermittlung nach Art.29 Zollkodex als "maßgebender Käufer" aus. Sind -wie auch im gegenständlichen Fall zutreffend- die vom drittländischen Unternehmen (im vorliegenden Fall die Bf mit Sitz in der Schweiz) für seine im Zollgebiet der Gemeinschaft situierte (unselbständige) Zweigniederlassung (hier. in ***L***, Österreich, sohin in der Gemeinschaft gelegen) in das Zollgebiet eingeführten Waren (DVDs) noch nicht verkauft, schließt dies grundsätzlich eine Bewertung nach Art.29 Zollkodex auf der Stufe des (künftigen) Käufers aus; es ist dann nach den Folgemethoden der Art.30 und 31 Zollkodex zu bewerten (Müller/Eiselt, Fach 4229, Rz.192). Gem. Art.30 Abs.1 Zollkodex ist der Zollwert, soweit er nicht nach Art. 29 ermittelt werden kann, in der Reihenfolge des Absatzes 2 lit.a) bis d) zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt den Zollwert in Anwendung des Art.31 Zollkodex, und zwar "in Anlehnung an Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art. 152 ZK-DVO", ermittelt. Laut Aktenlage ist es dabei so vorgegangen, dass es von den auf der Homepage der Bf angeführten Preise- es handelt sich dabei um Einzelhandelspreise (Versandhandelspreise) zwischen € 8,90 bis 39,99, wobei überwiegend Verkaufspreise zwischen € 10.- und € 40.- aufscheinen- ausgegangen ist und daraus einen durchschnittlichen Preis von € 20.- je DVD gem. § 184 BAO geschätzt und in der Folge seiner Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt hat.
Diese Zollwertermittlung (Anwendung des Art.31 Zollkodex iVm § 184 BAO) entspricht der geltenden Rechtslage, vorausgesetzt, dass hier weder Art. 29 noch Art. 30 Zollkodex anzuwenden gewesen wäre, wie dies die Bf in der am 17.11.2011 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung (sinngemäß) geltend gemacht hat ("... Weiters wird auf den Art.30 Abs.2 lit.a) Zollkodex verwiesen, in dem vom "Transaktionswert gleicher Waren" die Rede ist. Beispielsweise könnte etwa der Preis von in den USA bestellter (gleichartiger) DVDs herangezogen werden....Im vorliegenden Fall ist die Anwendung des Art.31 Zollkodex ausgeschlossen, weil...auch die Möglichkeit der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 30 Abs.2 lit.a) Zollkodex (= Transaktionswert gleicher Waren) besteht. Es wäre kein Problem, solche Waren in den USA zu bestellen. Daraus würde man die dabei verrechneten Preise ersehen können....").
Dazu stellt der Unabhängige Finanzsenat fest:
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 Zollkodex ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) des Artikel 30 Zollkodex zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist nach diesem Artikel der ermittelte Zollwert einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind; d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente: Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen; Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird; Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e). Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er gem. Art.31 Abs.1 Zollkodex auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln (= sog. "Schlussmethode"), die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie mit den Vorschriften dieses Kapitels. Gem. Abs.2 leg.cit. darf der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind; b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist; c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind; e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört; f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte. Bezüglich dieser "Schlussmethode" findet sich in der darauf Bezug habenden Literatur insbes. folgende Kommentierung: Als "zweckmäßige Methode" ist eine Methode anzusehen, die dem Bewertungszweck im Einzelfall unter Berücksichtigung der Prinzipien des GATT-Zollwert-Kodex, des Art.7 GATT und der Vorschriften über den Zollwert der Waren entspricht. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kriterien beruht und die Bewertung mit der Handelspraxis im Einklang steht. Zweckmäßige Methode heißt aber keineswegs, dass die Zollbehörde einfach zu einer Schätzung iSd § 184 BAO berechtigt wäre, sondern es sind dazu die Methoden der Art.29 und 30 mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen (siehe dazu Witte/Reiche, Zollkodex, RZ.5-8 zu Art.31), wobei "schätzen" heißt, durch Abwägen und Berücksichtigen der verschiedenen Möglichkeiten Wahrscheinlichkeitsschlüsse über den Wert der Ware ziehen. Je weniger Anhaltspunkte über den wirklichen Wert einer Ware eingebracht werden, desto größer sind die Unsicherheitsfaktoren einer Schätzung. Die Schätzung kann auch auf Preisunterlagen zurückgreifen. Häufig liegen für unentgeltliche Lieferungen Proforma-Rechnungen vor; diese können allerdings nur, soweit sie wirklichen Werten entsprechen, zu Grunde gelegt werden. Selbst Katalogpreise eines inländischen Versandhauses, aber auch Preislisten des Herstellers der zu bewertenden Ware können die Basis für eine Zollwertermittlung nach Art.31 Zollkodex sein. Zusammenfassend betrachtet bietet die Schlussmethode (Art.31 Zollkodex) reichlich Möglichkeiten, insbesondere den Art.30 Abs.2 lit.c) leg.cit modifiziert anzuwenden, wobei der Umstand, welcher der "modifizierten" Verkaufspreise im Rahmen der vorzunehmenden Zollwertermittlung dann schließlich als Ausgangsbasis verwendet wird, vielfach von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, solange das Ziel, nämlich die Ermittlung des "wirklichen Wertes" der Ware, also eines Wertes, der den handelsmäßigen Umständen am ehesten Rechnung trägt, gewahrt bleibt (siehe dazu auch Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4231, Rz.34-36 zu Art.31)
Im vorliegenden Fall kann auf Grund des (außer Streit stehenden Sachverhalts) nach der oben dargestellten Rechtslage zum Art.29 Zollkodex ausgeschlossen werden, dass die Zollwertermittlung nach Art.29 Zollkodex erfolgt, zumal zum maßgeblichen (sich aus Art. 201 Abs.2 Zollkodex ergebenden) Bewertungszeitpunkt in Bezug auf die in Rede stehenden DVDs kein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet vorgelegen ist, sondern es sich um die bloße Verbringung der betreffenden Waren von der (außerhalb der Gemeinschaft gelegenen) Hauptniederlassung zu einer (im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen) Zweigniederlassung desselben (drittländischen) Unternehmens gehandelt hat (siehe dazu auch Müller-Eiselt, EG-Zollrecht; Fach 4229, Rz. 11). Scheitert eine Bewertung nach der Transaktionsmethode für die eingeführte Ware, weil die zu bewertende Ware beispielsweise nicht im Rahmen eines Kaufgeschäfts geliefert wird, ist zu prüfen, ob als Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren (Art.30 Abs.2 lit.a Zollkodex iVm Art.150 ZK-DVO) ermittelt werden kann....").
Es sind demnach bezüglich der betreffenden DVDs nur die Zollwertermittlungsmethoden des Art.30 und 31 Zollkodex übrig geblieben, wobei -entgegen der Ansicht der Bf-die Methode des Art. 30 nicht zur Anwendung gelangen konnte, und zwar aus folgenden Gründen: Eine Bewertung nach Art.30 Abs.2 lit.a) Zollkodex ist nämlich nur dann möglich, wenn eine gleiche Ware wie die zu bewertende, d.h. mit gleichen körperlichen Eigenschaften gleicher Qualität und gleichem Aussehen, aus demselben Herstellungsland (Art.142 Abs.1 lit.c) ZK-DVO) zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft worden ist und der Zollstelle der Zollwert dieser gleichen Ware auch bekannt ist. Gerade die letzte Voraussetzung bereitet in der Praxis außergewöhnlich große Schwierigkeiten, weil die Zollstelle nur im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren ermitteln muss und selbst etwaige Ermittlungsergebnisse wegen des Zollgeheimnisses nicht ohne weiteres verwerten darf. In aller Regel kommt daher eine Bewertung nach dieser Methode nur in den seltenen Fällen in Betracht, in denen der Einführer oder Zollwertanmelder selbst der Zollstelle geeignete Zollpapiere über zeitnahe Abfertigungen vergleichbarer Waren vorlegt. Da auch im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden kann, dass das Zollamt Feldkirch Wolfurt selbst über keine Kenntnis über Einfuhrabfertigungen, die den oben aufgezählten Anforderungen entsprechen würden, verfügt, wie dies der Vertreter des Zollamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung (sinngemäß) auch bestätigt hat ("...Dem Einwand der Bf bezüglich Anwendung des Art.30 Abs.2 lit.a) ZK werde entgegen gehalten, dass darnach (ebenfalls wiederum) vom Transaktionswert (gleicher Waren) auszugehen ist; ein solcher sei gegenständlichenfalls jedoch nicht festzustellen...") und auch die Bf - trotz Durchführung eines entsprechenden Vorhalteverfahrens (siehe dazu insbes. Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.9.2011) - keine solchen stichhaltigen Zollpapiere vorzulegen imstande war, scheidet im gegenständlichen Fall die Anwendung der im Art.30 Abs.2 lit.a Zollkodex somit ebenso aus wie die weitere im Art.30 Abs.2 genannte Methode nach dem Transaktionswert gleichartiger Waren (Art. 30 Abs.2 lit.b) Zollkodex), bei der zwar weniger strenge Anforderungen wie bei der Methode nach Art.30 Abs.2 lit.a) Zollkodex - es muss zwar auch hier das Herstellungsland identisch sein, doch braucht die gleichartige Ware nicht in jeder Hinsicht mit der zu bewertenden gleich zu sein (Art.142 Abs.1 lit.d) ZK-DVO) - gestellt werden, die Praxis aber vor den gleichen Schwierigkeiten wie bei der vorherigen Methode steht.
Haben- wie im vorliegenden Fall- die obbeschriebenen Methoden (nach Art. 30 Abs.2 lit.a) und b) Zollkodex) keinen Erfolg, ist der Weg frei zur deduktiven Methode, bei der- ausgehend vom ersten zeitnahen Verkaufspreis der eingeführten oder einer eingeführten gleichen oder gleichartigen Ware in der Gemeinschaft in der größten Menge an eine nicht verbundene Person- der Zollwert dieser Ware durch Rückrechnung auf den ursprünglichen Einfuhrpreis nach den Grundsätzen des betrieblichen Rechnungswesens - sozusagen deduktiv- ermittelt wird (Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art.152 ZK-DVO); Abzugsposten sind dabei vor allem die übliche Handelsspanne (Gewinn und Gemeinkosten), die üblichen innergemeinschaftlichen Beförderungskosten und die auf der Ware ruhenden Zölle und anderen Einfuhrabgaben. (Die deduktive Methode hat in der Praxis vor allem bei Einfuhren zum ungewissen Verkauf, zB. über Zweigniederlassungen, wie auch im vorliegenden Fall zutreffend, Bedeutung.)
Diese Methode wäre grundsätzlich im vorliegenden Fall zur Zollwertermittlung geeignet, scheitert allerdings angesichts der hohen Anzahl -laut obiger Feststellung handelt es sich um über 83.000 Stück- der im maßgeblichen Zeitraum vom Auslieferungslager ***L*** aus versendeten DVDs, deren Verkaufspreise (je Verkauf) exakt erhoben werden müssten bzw. die Bf diesbezüglich die für eine solche (exakte) Zollwertermittlung erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht hat, an der praktischen Durchführbarkeit.
Daher verbleibt im gegenständlichen Fall als einzige realistisch durchführbare (praktikable) Methode die im Art.31 Zollkodex normierte "Schlussmethode", bei der es sich zwar um eine Schätzmethode handelt, in die allerdings -allenfalls unter Abwandlung- die Grundsätze (bzw. das "Gedankengut") der in den Artikeln 29 bis 30 Zollkodex beschriebenen Methoden einzufließen haben. Man kann also sagen, dass im Rahmen der Schlussmethode die Zollwertermittlungsmethoden modifiziert, also unter "erleichterten Bedingungen" angewendet werden. Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt dabei die deduktive Methode iSd Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art.152 ZK-DVO, also ausgehend von den in der Gemeinschaft verfügbaren Daten, nämlich den in der Homepage der Bf veröffentlichten (inländischen) Verkaufspreisen- aus Vereinfachungsgründen bietet sich bei den in Rede stehenden, zum ungewissen Verkauf eingeführten Waren ohnehin eine solche Bewertung auf der Grundlage des zu erwartenden Kaufpreises, der zudem anhand einer Preisliste (auf der Homepage der Bf) nachweislich festgestellt werden kann, an- als die zweckmäßigste Methode angesehen und wird dieser Auffassung auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates beigepflichtet: Darnach war sohin - wie vom Zollamt durchgeführt (und oben bereits dargestellt) - mangels anderweitiger, gegebenenfalls auch seitens der Bf zur Verfügung gestellter Unterlagen und Beweismittel- aus den aus erwähnter Preisliste ersichtlichen Verkaufspreisen ein "Mittelwert" iHv € 20,00 je DVD zu bilden, wovon allerdings noch € 1,00 pro DVD (an in der Gemeinschaft entstandenen Gemeinkosten, Kosten für Verpackung und Versendung), wie von der Bf (erstmals) in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, abzuziehen waren (siehe dazu auch Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229, Rz. 192 bis 196: "...Der von der Zweigniederlassung an die Hauptniederlassung gezahlte "Transferpreis" kann nicht zu Grunde gelegt werden, weil es kein echter Kaufpreis ist. Bewertet wird in diesen Fällen auf der Stufe des jeweiligen Abnehmers. Nimmt die inländische Niederlassung die von der ausländischen Hauptniederlassung erhaltenen Waren auf Lager, um sie später zu verkaufen, liegt im Zeitpunkt der Bewertung kein Kaufgeschäft vor und scheidet somit grundsätzlich eine Zollwertermittlung nach Art.29 Zollkodex aus. Der Zollwert ist dann nach den Folgemethoden zu ermitteln. Zunächst besteht für den Zollanmelder die Möglichkeit, den zu erwartenden Kaufpreis (des Abnehmers) anzumelden, wenn dieser im Bewertungszeitpunkt bereits feststeht und- zB anhand von Preislisten- nachgewiesen werden kann.; ggf. in diesen Preisen enthaltene Elemente des Art.33 Zollkodex, wie zB innergemeinschaftliche Beförderungskosten oder Einfuhrabgaben, können abgezogen werden...... Liegen Transaktionswerte nicht vor, kann der Zollwert... anhand der deduktiven Methode ermittelt werden (Art. 30 Abs.2 lit.c) Zollkodex); hierbei kann nach Art.152 ZK-DVIO von einem bereits vorliegenden Verkaufspreis ausgegangen werden, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft verkauft wurden. Dabei können grundsätzlich die bei Verkäufen in der Gemeinschaft ....üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten, soweit solche bekannt sind, von den Verkaufspreisen abgezogen werden; allerdings kommt bei Einfuhren durch Zweigniederlassungen bzw. Filialen ein solcher Abzug nur dann in Betracht, wenn für die Zweigniederlassung tatsächlich solche Gewinne entstanden bzw. Gemeinkosten angefallen sind.") Außerdem waren der hierauf entfallende Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer "herauszurechnen"(um zum Wert frei Grenze und somit zum Zollwert zu gelangen), nicht aber ein (von der Bf gegenüber den von ihr ihren in den USA situierten Lieferanten zu zahlenden Einkaufspreisen vorgenommener) "Gewinnaufschlag", und zwar aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Bei der in Rede stehenden Zweigniederlassung der Bf in ***L*** handelt es sich laut festgestelltem Sachverhalt lediglich um ein Lager, das die (in der Schweiz situierte) Hauptniederlassung der Bf in der Gemeinschaft unterhält, von dem aus die Waren an die (im Gemeinschaftsgebiet, hauptsächlich in Österreich, ansässigen) Abnehmer (der Hauptniederlassung) vertrieben werden. (Laut Sachverhalt wird die Rechnung an den jeweiligen Kunden nach dessen Bestellung ausschließlich von der Hauptniederlassung der Bf in Zürich, Schweiz, ausgestellt). Für das Lager entsteht kein Gewinn, sodass ein solcher auch nicht in Abzug gebracht werden kann. Keinesfalls dürfen in solchen Fällen der Gewinn und die Gemeinkosten der Hauptniederlassung in Abzug gebracht werden, da man ansonsten auf den Selbstkostenpreis der Hauptniederlassung zurückrechnen würde, der jedoch nicht die Grundlage für eine Zollwertermittlung sein kann. In einem solchen Fall können daher allenfalls die für die Dienstleistung der Filiale gezahlten Entgelte (Unterhaltung des Lagers) abgezogen werden (siehe dazu Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229, Rz. 199). Zum selben Ergebnis gelangt im Übrigen der (deutsche) Bundesfinanzhof (BFH), dessen Entscheidungen- entgegen der diesbezüglich von der Bf vertretenen Rechtsansicht- sehr wohl (auch) von der Zollbehörde bzw. vom Unabhängigen Finanzsenat als Auslegungsbehelf des EG-Zollrechts herangezogen werden darf, weil es sich dabei um Normen handelt, welche von den deutschen Zollbehörden gleichermaßen wie von den österreichischen Zollbehörden angewendet werden müssen, in seinem Beschluss vom 1.7.2009, VII B 151/08, in dem er feststellt "Wird der Zollwert nach der sog. deduktiven Methode ermittelt, ist von dem durch den Verkauf der eingeführten Waren in der Gemeinschaft erzielten Preis der Gewinnaufschlag des drittländischen Verkäufers nicht abzuziehen."
Es ist sohin zusammenfassend festzustellen, dass sich die vom Zollamt Feldkirch Wolfurt in seinem Abgabenbescheid bzw. seiner Berufungsvorentscheidung in Bezug auf die Feststellung des Zollwertes der in Rede stehenden, von der Bf zum freien Verkehr in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten DVDs wie dargestellt angewendete Ermittlungsmethode aus den oben dargelegten rechtlichen Erwägungen als zulässig bzw. nicht rechtswidrig erwiesen hat und es bei der Berechnung lediglich auf Grund der Berücksichtigung der für das Lager der Bf entstandenen, der Höhe nach von ihr erst im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung offengelegten Kosten (Gemeinkosten für Lagerhaltung und Versand) einer Korrektur durch den Unabhängigen Finanzsenat bedurfte.
Hingegen konnte der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde dem Rechtsbehelfsvorbringen der Bf in Bezug auf deren Forderung, den "Einstandspreis" der in Rede stehenden DVDs der Zollwertermittlung zu Grunde zu legen, nicht folgen: Wie der Vertreter des Zollamtes in der mündlichen Verhandlung bereits richtig ausgeführt hat, ist im System des EG-Zollrechts ein "Einstandspreis" nicht enthalten; ob ein solcher "echt" oder "nicht echt" ist, kann sohin nicht Gegenstand des Zollverfahrens bzw. des sich darauf beziehenden Rechtsbehelfsverfahrens sein. Aber auch der vom Vertreter der Bf in der mündlichen Berufungsverhandlung (erstmals) vorgebrachte Einwand, die Zollbehörde hätte eine Bewertung der in Rede stehenden Waren unter Anwendung des Art.30 Abs.2 lit.a) oder b) Zollkodex (nach dem Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren) durchführen können, wobei sie lediglich bei einem amerikanischen Hersteller derartige DVDs bestellen - also quasi einen "Testankauf" tätigen - müssen, geht zur Gänze ins Leere bzw. erweist sich als gesetzlich nicht gedeckt, zumal - einmal abgesehen davon, dass es der Zollbehörde untersagt ist, derartige "Ermittlungen", die keinesfalls zu ihrem Aufgabengebiet gehört - allein schon auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den "gleichen" bzw. "gleichartigen" Waren jedenfalls um solche handeln müsste, welche zeitnah zu den zu bewertenden Waren und zudem auf gleicher Handelsstufe eingeführt worden sind- dieses Kriterium bei einer -erst im Ermittlungszeitpunkt vorgenommenen- "Testbestellung",(wie vom Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen) keinesfalls erzielt werden könnte. Andererseits stehen, wie oben bereits ausgeführt, weder der Zollbehörde noch dem Unabhängigen Finanzsenat entsprechende Daten über im maßgeblichen Bewertungszeitraum durchgeführte Einfuhrabfertigungen gleicher oder gleichartiger Waren zur Verfügung bzw. hat der Unabhängige Finanzsenat keinerlei Kenntnis hierüber, zumal es die Bf im bisherigen Verfahren unterlassen hat, derartige (stichhaltige) Verzollungsdaten bekanntzugeben. Es ist sohin diesbezüglich zusammenfassend festzuhalten, dass die Bf an der Zollwertermittlung durch die von ihr selbst vorgeschlagenen Methode nicht (ausreichend) mitgewirkt hat, sodass diese für den Unabhängigen Finanzsenat sich als nicht durchführbar erwiesen hat. Die von der Bf im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten 2 (jeweils an die Bf adressierten) Rechnungen der Fa. GF, USA, vom 17.10.2011, und TCS, USA, vom 15.8.2011, konnten zum einen wegen der mangelnden Zeitbezogenheit - der maßgebliche Bewertungszeitraum war vom 4.1.2006 bis 14.4.2010 - und zum anderen wegen des Umstandes, dass diese Fakturen ausschließlich Exportpreise (von in den USA ansässige Unternehmen) für ein Drittland (Schweiz) beinhalten und daher kein Zusammenhang mit den in Rede stehenden Einfuhren in die Gemeinschaft hergestellt werden kann, zumal die Bf diesbezüglich auch nicht deren Anerkennung als Vorerwerbspreise beantragt hat, nicht als im gegenständlichen Verfahren relevant anerkannt werden. Daher musste auch vom Unabhängigen Finanzsenat schließlich auf die von der Zollbehörde angewendete, sich als praktikabel und durch Daten und Unterlagen belegbar festgestellte Methode iSd Art.31 (iVm Art.30 Abs.2 lit.c) Zollkodex iVm Art. 152 ZK-DVO u. m. § 184 BAO zurückgegriffen werden."
Dagegen wurde eine VfGH-Beschwerde zur Zl. B 46/2014 eingebracht. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 26.2.2014 abgelehnt.
Die ao. Revision an den VwGH zur Zahl Ro 2014/16/0056 wurde mit Beschluss vom 11.9.2014 zurückgewiesen.
BFG vom 04.01.2019, RV/1200068/2015
2. Abgabenbescheid, GZ: ***690***-1 vom 16.02.2015, bezüglich der Nachforderung von Eingangsabgaben betreffend die Lieferungen für den Zeitraum 16.04.2010 bis 11.12.2013
Für 73.866 Stück DVDs und 1.284 Stück Blu-Rays sind demnach -ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.374.964,98 - Zollabgaben in Höhe von EUR 48.123,27 im Zuge der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden. Tatsächlich entrichtet wurden EUR 16.257,60, wodurch sich eine Differenz in Höhe von EUR 31.865,67 ergibt. Zusätzlich wurde durch die Angabe unrichtiger Warenwerte die EUSt nicht mit dem richtigen Betrag in Höhe von EUR 285.006,07, sondern nur mit EUR 96.543,46 in Ansatz gebracht. Dies ergibt eine Differenz in Höhe von EUR 188.462,61. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt für die Einfuhren zwischen dem 16.04.2010 und dem 11.12.2013 somit EUR 220.328,27.
Dem Erkenntnis des BFG vom 04.01.2019, RV/1200068/2015, für Anmeldungen der Jahre 2010 - 2013 sind folgende zollrechtlichen Ausführungen zu entnehmen
"Nach Art. 29 ZK ist der der Zollwert eingeführter Waren vorrangig der Transaktionswert. Dies ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, soweit die in diesem Artikel unter Buchst. a) bis d) genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Grundsätzlich ist daher Voraussetzung für die Anwendung der Transaktionswertmethode nach Art. 29 ZK, dass ein Verkauf bzw. ein Kaufgeschäft zwischen einem Verkäufer und einem Käufer vorliegt.
Die Verbringung einer Ware zur eigenen Verfügung in ein Auslieferungslager erfüllt diese Voraussetzung nicht, da es sich bei einem Auslieferungslager um einen rechtlich unselbständigen Teil eines Unternehmens handelt und zwischen einzelnen Teilen eines Unternehmens keine Rechtsgeschäfte getätigt werden können. Die Regelungen betreffend die Verbundenheit scheiden aus, weil die in Art. 143 ZK-DVO angeführten Voraussetzungen einer Verbundenheit nicht entsprochen wird. Der Hinweis auf das Verfahren nach Art. 181a ZK-DVO geht ins Leere.
Der Transaktionswert ist kein üblicher Wettbewerbspreis, dh kein Preis mit allgemeiner Gültigkeit gegenüber jedem beliebigen Käufer. Der Transaktionswert ist vielmehr grundsätzlich der tatsächliche Preis im konkreten Einfuhrfall. Es geht nicht darum, ob der angemeldete Preis auch dem üblicherweise für eine Ware der betreffenden Art zu zahlenden Preis entspricht (vgl. Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, Fach 4229 Rz. 22f).
Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihren Ausführungen außerdem, dass ein gezahlter oder zu zahlender Preis für einen "Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet" vorliegen muss. Das Zollgebiet der Schweiz ist nicht Teil des Zollgebietes der Union. Der gezahlte Preis zur Ausfuhr in die Schweiz kann daher schon aus diesem Grund nicht einen Transaktionswert im Sinne des Art. 29 ZK darstellen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, dass für die Bemessung des Zolles allein der Einstandspreis, mit dem die Waren in den USA erworben und in die Schweiz ausgeführt worden sind, in Betracht komme, kann daher nicht gefolgt werden.
Mangels Vorliegens eines Preises aus einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft (Union) ist nach ausdrücklicher Anordnung des Art. 30 ZK die Zollwertermittlung nach einer der Folgemethoden vorzunehmen, wobei die entsprechende Reihenfolge zu beachten ist.
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 259 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Unzuständigkeit nach § 214 FinStrGkeine tatbestandliche Handlungseinheitgrob fahrlässige VerzollungsumgehungFreispruch nach § 259 StPO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300010/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300010.2019
- Stammnummer
- 138374
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF