Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300010/2019
Grob fahrlässige Verzollungsumgehung nach vorherigem Gerichtsverfahren, das mit einem "klassischem" Freispruch beendet wurde. Auch Freispruch nach § 259 StPO ist eine Unzuständigkeit iSd "§ 214 FinStrG. Kein grob fahrlässiges Verhalten, wenn der Rechtsanwalt (kein ausgewiesener Zollspezialist) als befugter Parteienvertreter den Beschuldigten in seinem "Fehlverhalten" laufend bestärkt. Keine tatbestandliche Handlungseinheit für die hier Beschuldigten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300010/2019vom 18.10.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem angefochtenen Erkenntnis ist dazu Folgendes zu entnehmen: "Wenn nun der ***Bf3*** in der Hauptverhandlung angibt: "Dann haben wir gesagt, dass das eben der Einkaufswert ist und dass wir den angeben und haben dann wahrscheinlich gesagt, die werden sich schon melden, wenn etwas nicht passt.", so dokumentiert dies ein Verhalten wie es bei ordentlichen Unternehmern nicht vorkommen darf. Ein ordentlicher mit den allgemeinen Werten eines rechtskonformen Unternehmers vertrauter Mensch hätte sich vor Beginn seiner kaufmännischen Tätigkeit über die notwendigen behördlichen Besonderheiten außerhalb seines Heimatlandes erkundigt. Auf keinen Fall ist es hinnehmbar, sich durch ein Telefonat, das nicht den gewünschten Erfolg bringt, alle beabsichtigten Erkundigungsvorhaben über Bord zu werfen und "auf gut Glück" eine eigene Methode ohne Rücksprache mit den dafür zuständigen Behörden zu kreieren."
Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte ***Bf3*** nicht ausreichend über die korrekte Zollwertermittlung erkundigt hat, sondern sich auf eigene Berechnungen verlassen hat, ohne sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex vertraut zu machen, ist zumindest als fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 (in Geltung bis 31.12.2015) zu werten.
Allerdings haben sich die Beschuldigten nach Erhalt des ersten Abgabenbescheides des Zollamtes GZ: 920000 vom 12. August 2010 an einen Rechtsanwalt gewendet, der sie in ihrer Meinung bestätigt haben soll.
Der Beschwerde der Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, als man von Zollschuldnern nicht verlangen kann, sich jeweils an ausgewiesene Spezialisten im Zollrecht zu wenden, da davon ausgegangen werden darf, dass sich Parteienvertreter mit der entsprechenden Materie (hier die Bestimmungen zur korrekten Ermittlung des Zollwertes) umfangreich auseinandersetzen und nicht nur ihre Klienten vorerst beruhigen wollen.
Der hier wiederholt angesprochene ***RA1*** ist jedenfalls als Rechtsanwalt tätig und ist somit als befugter Parteienvertreter zu bezeichnen. Über sein zollrechtliches Wissen könnten die Teilnehmer der zollrechtlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/1200068/2015 Auskunft geben, doch würde das an der Tatsache, dass sich die Beschuldigten eines befugten Parteienvertreters bedienten, nichts ändern.
Der Betrauung solcherart befugter Personen hat im vorliegenden Fall somit zweifelsfrei und unwiderlegt stattgefunden. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren hat auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigten ihrer Verpflichtung, die von ihnen beauftragte steuerliche Vertreterin vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren, unvollständig bzw. mangelhaft nachgekommen wäre.
Da im Finanzstrafverfahren kein Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht, konnte das Hauptverhandlungsprotokoll beim Landesgericht zu GZ. ***GZ1*** vom 16.4.2019 zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, laut dem ***RA1*** (von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden) als Zeuge vernommen Folgendes ausgesagt hat:
"Ich kenne die beiden Angeklagten, weil wir die Firma ***Bf1*** über eine längere Zeit vertreten haben. Dabei ist es um zollrechtliche Fragen gegangen. Wir waren mehrfach beim Zollamt und haben Fragen diskutiert. Das auch mit Dr. ***Z3***. Meines Wissens war auch noch ***Z4*** dabei, eventuell auch der heute anwesende PB-Vertreter.
Wann diese Besprechungen konkret waren, kann ich heute nicht mehr zeitlich einordnen.
Ich kann auch heute nicht mehr sagen, wer von ***Bf1*** dabei war, eben ob der Erst- oder der Zweitangeklagte dabei waren.
Ich muss etwas ausholen:
Ich habe hier verschiedene Entscheidungen bei mir, in denen sich in jedem Fall von Bescheid zu Bescheid die Vorgaben und Vorschreibungen geändert haben. Jeder Bescheid hat irgendeine andere Zahl drin.
Im ersten Bescheid aus dem Jahre 2010 war noch eine Summe von knapp EUR 250.000,- in Diskussion. Die Berufungsvorentscheidung hat dann diesen Betrag bereits reduziert auf einen kleineren fünfstelligen Betrag. Und es ist dann in weiterer Folge immer wieder zu Abänderungen der Vorschreibung gekommen. Aus meiner Sicht war die Rechtslage und waren auch die tatsächlichen Vorgaben nicht klar. Die Firma ***Bf1*** hat nach meiner Kenntnis bzw. nach den mir vorliegenden Informationen paketweise mit einer größeren Zahl von Datenträgern eingekauft. Diese Pakete sind dann in der Schweiz aufgesplittert worden und ein Teil davon ist nach Österreich gegangen. Ich kann mich noch erinnern, dass es aus diesem Grund schwierig war, den Wert einer einzelnen CD herauszurechnen.
Es hat dann zwei grundsätzliche Fragestellungen gegeben: Die Erste war, dass wir vom Zollamt Feldkirch-Wolfurt immer wieder die Aufforderung bekommen haben, in Österreich eine Firma zu gründen, damit wir mit dieser Firma dann fakturieren können und dann den Einfuhrpreis haben.
Bei der letzten Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, bei der ich als Anwalt eingeschritten bin, hat der Vorsitzende erklärt, dass sich durch eine Gründung einer Firma in Österreich nichts geändert hätte, weil bei verbundenen Unternehmen nach Zollrecht keine unbedingte Verbindlichkeit der Faktoren besteht. Das war im Herbst des vergangenen Jahres.
Die zweite Frage war die, welchen Preis man heranzieht, bzw. wie man das berechnet. Das Zollamt hat den Standpunkt vertreten, dass der Verkaufspreis dem Zollwert entspricht. Wir haben den Standpunkt vertreten, dass vom Einkaufspreis zu rechnen ist. Dies ist dann im Verlauf der Diskussionen in der Verhandlung beim Bundesfinanzgericht hervorgekommen, dass auch die Finanz- bzw. das Zollamt bestimmte Abschläge vom Verkaufspreis zulässt.
Letztendlich war es dann die Fragestellung am Ende der Verhandlung beim Bundesfinanzgericht, ob durch die Bearbeitung in der Schweiz der Zollwert sich erhöht oder nicht.
Wenn ich das noch erklären darf: die Ware welche erst von der USA in die Schweiz verbracht wird, wird in der Schweiz durchsortiert hinsichtlich bestimmter Vorgaben, was die pornografischen Inhalte betrifft. Es hat sich dann die Frage gestellt, ob eben diese Vorselektion werterhöhend ist und das ist meines Erachtens eine bis heute im Ergebnis ungeklärte Kernfrage. Für mich ist der Zollwert jener Wert der Ware, wenn er hereinkommt im Sinne eines Wiederbeschaffungswerts, wenn die Ware in den USA beschafft werden müsste.
Das ist bis dato unklar und das haben wir auch bei der Verhandlung beim Bundesfinanzgericht mit dem dortigen Vorsitzenden diskutiert, der auch zugestanden hat, dass die Rechtslage unklar ist und sich in der Vergangenheit mehrfach geändert hat. Wir sind deshalb auch der Meinung, dass diese bis dato ungeklärte Rechtsfrage im Ergebnis vom Europäischen Gerichtshof zu klären ist.
Über Frage, ob es mit dem Zollamt Feldkirch-Wolfurt irgendwelche Vereinbarungen gegeben hat, wie man in Bezug auf die beschlagnahmten Lieferungen künftig zu deklarieren hat:
Das habe nicht ich bearbeitet.
Wie gesagt, ich kann nicht angeben, ob der Erst- oder der Zweitangeklagte dabei waren. Die Rechtsmittel im Zollverfahren habe überwiegend ich eingebracht.
Über Frage, ob ich die Angeklagten dahingehend beraten habe, dass es in zollrechtlicher Hinsicht korrekt ist, wenn für die Deklarierung der Einkaufspreis angegeben wird:
Ich werde ja wohl nichts Anderes beratend äußern, als ich in ein Rechtsmittel hineinschreibe. Ich bin wie gesagt heute noch davon überzeugt, dass es eben um jenen Preis geht, zu dem ich gerade einkaufe.
Über Frage des PB-Vertreters:
Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wer konkret vom Zollamt mich aufgefordert hat bzw. uns aufgefordert hat, eine Firma in Österreich zu gründen.
Das war eben auch Thema in dieser Verhandlung beim Bundesfinanzgericht, als der Vorsitzende dann den Standpunkt vertreten hat, dass das nichts ändern würde.
Dies eben, weil es verbundene Unternehmen sind.
Über weitere Frage des PB-Vertreters:
Ich kann keine detaillierten Angaben dazu machen, inwiefern sich die Rechtslage mehrfach geändert hätte.
Über Frage, ob die Bescheide des Bundesfinanzgerichtes rechtskräftig geworden sind bzw. des Zollamtes:
Mir hat man dann das Mandant gekündigt und ich bin dann nicht mehr eingeschritten. Hinsichtlich der ersten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Eigentumsrecht kein Recht nach der österreichischen Rechtsordnung sei, über das der Verwaltungsgerichtshof zu judizieren habe.
Anmerkung zu Ro 2014/16/0056: Der VwGH hat wie folgt ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014).
Mit dem angeführten Recht auf "Nichtvorschreibung nicht geschuldeter Abgaben" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2014 und das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0064, sowie die hg. Beschlüsse vom 24. September 2009, 2009/16/0066, vom 28. Februar 2008, 2007/16/0229, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272).
Mit einem Recht auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" und "ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" bezeichnet die Revisionswerberin kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht. Damit gerügte Verletzungen von Verfahrensvorschriften als solche stellen keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählen zu den Beschwerdegründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, vom 25. Jänner 2006, 2005/13/0151, und vom 15. November 2005, 2002/14/0154, sowie den hg. Beschluss vom 5. September 2012, 2012/15/0112).
Somit verbleibt das "Eigentumsrecht", in welchem sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Damit macht sie allerdings die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zuständig, über eine Beschwerde oder Revision wegen Verletzung eines solchen Rechtes zu erkennen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005 verwiesen.
Die als Revision geltende Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen."
Über Frage, ob ich mich vor der Beratung der Angeklagten mit dem Zollkodex auseinandergesetzt habe:
Ja, wir haben uns bis zum Bundesfinanzgericht ausführlich über diese Thematik unterhalten.
Über Frage des Verteidigers:
Ich weiß nichts davon, dass man mit dem Zollamt eine Einigung diesbezüglich getroffen hätte, dass für die DVDs mit 20 oder 25 Euro zu deklarieren ist.
Es ist durchaus möglich, dass mein Kanzleipartner ***V1*** diesbezüglich eingeschritten ist."
Zeitlich davor ist dem Antrag der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren vom 4. Oktober 2017, das Finanzstrafverfahren bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beschwerde zu unterbrechen, Folgendes zu entnehmen.
"Die Beschuldigten halten den vorgeschriebenen Zoll auf der Grundlage des Endverkaufspreises nach wie vor für denkunmöglich und mit dem Zollkodex für unvereinbar.
Lange vor Einleitung des Vorschreibungsverfahrens hat das Zollamt eine von der ***Bf1*** AG nach Österreich versandte Warelieferung eine Woche lang geprüft, die Bemessung für in Ordnung befunden und die Ware anschließend zum weiteren Versand freigegeben. Die ***Bf1*** AG hat sich damals beim Zollamt nach dem Grund und dem Ergebnis erkundigt. Es wurde ihr vom namentlich nicht mehr bekannten Beamten erklärt, es handle sich um eine zollrechtliche Prüfung, die ergebnislos verlaufen sei."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der dem ersten Zollbescheid GZ: 920000 vom 12. August 2010 und der Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2010 eindeutig ergibt, weshalb sich die Zollschuld um die von ***RA1*** dargestellten € 250,000 verringert hat. Die Einfuhrumsatzsteuer war - wie in der Berufungsvorentscheidung nachzulesen - nicht mehr vorzuschreiben. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Angabe eines korrekten Zollwertes.
Wenn die ***Bf1*** bei den nach Kenntnis der Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2010 veranlassten Zollanmeldungen die Meinung des Zollamtes weiter ignorierte, obwohl die Grundsätze der Zollwertermittlung umfangreich dargelegt wurden, kann ein vernünftig denkender Unternehmer nicht davon ausgehen, dass die weitere unrichtige Erklärung des Zollwertes in weiteren Zollanmeldungen ohne weitere Folgen vom Zollamt akzeptiert werden wird.
Spätestens ab dem 23. November 2010 wäre es für die Beschuldigten und den belangten Verband vorhersehbar gewesen, dass jede weitere Zollanmeldung mit dem zu niedrigen Zollwert zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben führen wird. Niemand, der als Unternehmer mit offenen Augen im Geschäftsleben steht, hätte ernsthaft davon ausgehen können, dass das Zollamt weitere unrichtige Zollwerte nicht ahnden wird, wobei von keinem Beschuldigten die beauftragte Spedition über den zu geringen Zollwert in den den weiteren Verzollungen zugrunde gelegten Unterlagen informiert hätte.
Dann "meldet sich das Zollamt, weil etwas nicht gepasst hat", doch die Beschuldigten und der belangte Verband haben das, was das Zollamt mitgeteilt hat, nämlich dass der Zollwert falsch berechnet wurde, einfach nicht zur Kenntnis nehmen wollen und ihre Vorgangsweise nicht angepasst.
Genau diese Vorgangsweise erfüllt das vom Gesetzgeber als grob fahrlässig bezeichnete Verhaltensweise, da aufgrund des Wissens, dass das Zollamt den zu niedrig angegebenen Zollwert nicht akzeptieren wird, für die Beschuldigten vorhersehbar war, dass in weiterer Folge auch hier ein Nachforderungsbescheid erlassen werden wird, da es mit jeder unrichtigen Zollanmeldung zu einer Verkürzung der Eingangsabgaben gekommen ist.
Im angefochtenen Erkenntnis werden die Aussagen des Drittbeschuldigten widergegeben: "Nach Angaben in der Hauptverhandlung sei er davon ausgegangen, dass die (gemeint wohl: der Zoll) sich schon melden werden, wenn etwas nicht passt. […] Ob diese Vorgangsweise richtig gewesen sei, das wusste der Beschuldigte nicht mit letzter Sicherheit. Diese Unterlagen wurden dem Transporteur übergeben und es war dann Sache der Spedition, die Zollangelegenheit abzuwickeln. (Anmerkung: der Spediteur wurde über das Zustandekommen des Zollwertes nicht in Kenntnis gesetzt). […] Wenn nun der ***Bf3*** in der Hauptverhandlung angibt: "Dann haben wir gesagt, dass das eben der Einkaufswert ist und dass wir den angeben und haben dann wahrscheinlich gesagt, die werden sich schon melden, wenn etwas nicht passt.", so dokumentiert dies ein Verhalten wie es bei ordentlichen Unternehmern nicht vorkommen darf."
Allerdings haben die Beschuldigten bzw. der belangte Verband auch nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung am 23. November 2010 auf die Rechtsmeinung ihres damaligen rechtlichen Vertreters ***RA1*** vertraut, der die Beschuldigten entsprechend beruhigt und deren Standpunkt geteilt hat bzw. die Meinung vertreten hat, es könne sich nur um ein Versehen der Behörde handeln.
Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die Aussagen von ***RA1*** von dem Wunsch getragen waren, "seine" Mandanten nur zu beruhigen.
***RA1*** hat auch Jahre später noch angegeben, dass aus seiner Sicht die Rechtslage und auch die tatsächlichen Vorgaben nicht klar waren. Vor dem Landesgericht hat er dazu widersprüchliche Aussagen gemacht:
"Die Rechtslage ist unklar und hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Wir sind deshalb auch der Meinung, dass diese bis dato ungeklärte Rechtsfrage im Ergebnis vom Europäischen Gerichtshof zu klären ist. […] Ich kann keine detaillierten Angaben dazu machen, inwiefern sich die Rechtslage mehrfach geändert hätte."
Der Vorsitzende im Zollverfahren vor dem Bundesfinanzgericht könnte über das zollrechtliche Wissen umfangreich Auskunft geben, allein das Entziehen des Mandats (wie vom angesprochenen Vorsitzenden bestätigt) in dieser Verhandlung spricht für sich.
Der Senat musste somit beurteilen, wie weit ein Berufen auf die unrichtige und mit der Rechtsordnung im Widerspruch stehende Meinung eines befugten Parteienvertreters gehen kann, der - wie sich im Zollabgabenverfahren gezeigt hat - kein Spezialist im Zollbereich ist. Es wäre an ihm gelegen, sich in die Materie einzulesen und zumindest im Zoll-Abgabenverfahren, für das die zollrechtliche Wahrheitspflicht besteht, die richtigen Schlüsse zu ziehen.
Je höher die Qualifikation des gewählten Vertreters ist, desto geringer sind die Kontrollpflichten und umgekehrt (Lässig in WK 2 FinStrG, § 8 Rz 3; Schmitt in Köck/Judmaier /Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 8, I.Kommentar zu § 8 [Rz 34]). Den Beschuldigten kann in diesem Fall nicht zugemutet werden, die Rechtsmeinung "ihres" Anwaltes durch Nachfrage bei anderen Parteienvertretern oder dem Zollamt zu überprüfen, wobei laut Meinung des eigenen Anwalts das Zollamt doch nur versehentlich diese Bescheide erlassen haben soll.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0044).
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014).
Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis VwGH 19.4.1988, 86/14/0049), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis VwGH 15.4 1983, 82/17/0151; VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Bei Gesamtbetrachtung des Falles bleibt festzuhalten, dass der immer wieder zitierte Rechtsanwalt nicht als Beitragstäter im Finanzstrafverfahren als Beschuldigter verfolgt wurde. Wenn in diesem Fall ein schuldhaftes vorwerfbares Verhalten gesetzt wurde, dann allenfalls durch den Rechtsanwalt als Beitragstäter gemäß §§ 11, 36 Abs. 2 FinStrG. Da jedoch gegen ihn kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Der Senat ist nach eingehender Prüfung zur Ansicht gelangt, dass eine qualifizierte Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des § 8 Abs. 3 FinStrG und vor allem die Vorhersehbarkeit einer Verkürzung von Eingangsabgaben angesichts des Vertrauens auf einen befugten Parteienvertreter (der hier nicht auch als Beschuldigter geführt wird) bei den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis kann von einem möglichen Zollschuldner nicht verlangt werden, sich mit zollrechtlichen Fragen unbedingt an ein Zollamt bzw Organe des Zollamtes Österreich zu wenden, wenn er sich auch an einen informierten Parteienvertreter wendet. Genauso wenig kann man von einer Partei verlangen, sich jeweils an den befugten Parteienvertreter zu wenden, der in einem Bereich wie hier in Zollagenden jeweils als "der beste" Ansprechpartner bzw. "die beste" Ansprechpartnerin genannt wird.
Dass sich die Beschuldigten an den Rechtsanwalt ihrer Wahl gewendet haben und dabei allenfalls ein fahrlässiges Auswahlverschulden zu verantworten hätten, ist aufgrund des "Erfolges" im Rechtsmittelverfahren gegen den ersten Abgabenbescheid nicht nachzuweisen.
Zusammengefasst liegt ein für eine Bestrafung gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG erforderliches grob fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG nicht vor, die gegen sie geführten Finanzstrafverfahren waren daher gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Ein Eingehen auf weitere Beschwerdepunkte beider Beschwerden war daher obsolet.
Belangter Verband
Da kein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern der ***Bf1*** im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes festgestellt worden ist, kann eine Verbandsverantwortlichkeit durch Verhängung einer Geldbuße nicht gegeben sein, sodass das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband gemäß §§ 28a, 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen war.
[...]
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig gelöst wäre, liegt nicht vor. Mangels Anwendung der tatbestandlichen Handlungseinheit auch im Finanzstrafverfahren war insoweit eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 259 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Unzuständigkeit nach § 214 FinStrGkeine tatbestandliche Handlungseinheitgrob fahrlässige VerzollungsumgehungFreispruch nach § 259 StPO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300010/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1300010.2019
- Stammnummer
- 138374
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF