Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2025
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300001/2025vom 06.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Richter*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Brunner Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG, Volksgartenstraße 1 Tür IV, 8020 Graz, wegen des Finanzvergehens gem. § 15 Abs 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Feber 2025 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 22. Jänner 2025, Geschäftszahl ***GZ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.4.2025, in Abwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten und der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer der ***Gesellschaft*** grob fahrlässig der Meldepflicht nach § 5 Abs 1 Z 1 des WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am 10.10.2022 und am 13.12.2022 im Zeitraum von 4.2.2023 bis 8.3.2023 nicht nachgekommen zu sein und dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.
Über ***Bf1*** wird hierfür gemäß § 15 Abs 1 Z 2 letzter Satz WiEReG eine Geldstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400,00 Euro zu tragen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Verständigung vom 18.8.2023 hat das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (belangte Behörde) den Beschuldigten ***Bf1*** über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes nach § 15 WiEReG verständigt und diesen zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 31.8.2023 hat sich der Beschuldigte schriftlich gerechtfertigt. Die GmbH sei gemeinsam mit ***Geschäftsführer2*** (Gesellschafter 2) gegründet worden. Es sei zwischen den beiden Gesellschaftern zu einem Zerwürfnis gekommen, da Gesellschafter 2 Zahlungsverpflichtungen im Ausmaß von 500.000 Euro gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen sei, sowie Malversationen mit dem Ziel des Untergangs der Gesellschaft gesetzt habe. Ohne Kenntnis des Beschuldigten habe Gesellschafter 2 dafür gesorgt, dass die Buchhaltung vom ursprünglichen Steuerberater abgezogen und an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Zudem habe er den Firmensitz eigenmächtig von Graz nach Wien verlegt. Da die Firmensitzverlegung vor dem 10.10.2022 erfolgt sei, habe der Beschuldigte keinen Zugriff mehr auf an den Verband gerichtete Schriftstücke gehabt, weshalb die Aufforderungen vom 10.10.2022 und vom 13.12.2022 diesem völlig unbekannt seien und dieser auch nicht darauf reagieren habe können. Bereits ein Jahr zuvor sei eine entsprechende Aufforderung ergangen, die der Beschuldigte auch erhalten, und daher einer ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt habe. Der Beschuldigte habe somit ohne Verschulden keine Kenntnis von den Aufforderungen erhalten und sei ihm auch kein Verschulden an der Nichtabgabe einer entsprechenden Erklärung oder ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens beantragt werde.
Am 11.3.2024 erging eine Strafverfügung der belangten Behörde, mit der der Beschuldigte für die Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG schuldig gesprochen wurde. Diese Strafverfügung wurde am 18.3.2024 zugestellt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte nach einer bei der belangten Behörde am 27.3.2024 in den Strafakt durchgeführten Akteneinsicht am 15.4.2024 den Rechtsbehelf des Einspruches. Im Einspruch brachte der BF vor, die Erinnerungen vom 10.10.2022 und vom 13.12.2022 seien zu Handen der damaligen steuerlichen Vertretung adressiert, jedoch als unzustellbar retourniert worden, weshalb diese der damaligen steuerlichen Vertretung nicht zugegangen seien. Der Beschuldigte habe bereits ein Jahr zuvor die WiEReG-Meldung erstattet und daher keinen Grund gehabt, die unveränderten Verhältnisse nicht erneut zu melden. Zudem sei der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitraum bemüht gewesen, allen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, um dem Gesellschafter 2 keine Angriffsfläche zu bieten. Da der Verband außerdem zu diesem Zeitpunkt mit den Zahlungen an die damalige steuerliche Vertretung in Verzug gewesen sei, habe diese keine Leistung mehr für sie erbracht. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die gegensätzlichen Aufforderungsschreiben nicht erhalten, sei somit nicht zu wiederlegen. Eine Zustellung an den Beschuldigten persönlich in die ***Adresse1*** sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da dies lediglich die Geschäftsadresse des Verbandes, nicht jedoch eine Zustelladresse des Beschuldigten gewesen sei. Offensichtlich habe Gesellschafter 2 vergessen, einen Nachsendeauftrag an den neuen Firmensitz einzurichten. Über die Firmensitzverlegung habe der Beschuldigte erst später Kenntnis erlangt. Auch auf ein etwaiges elektronisches Postfach des Verbandes habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff gehabt. Den Beschuldigten treffe somit kein Verschulden.
Am 30.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung bei der belangten Behörde statt, im Rahmen derer der Beschuldigte sich für nicht schuldig bekannte. Er habe im ersten Jahr aufgrund des Schreibens der Abgabenbehörde von der Verpflichtung der Abgabe einer WiEReG-Meldung gewusst, allerding sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese jährlich zu erstatten sei. Auf die E-Mail-Adresse ***Mailadresse*** habe der Beschuldigte keinen Zugriff gehabt, da er zum Zeitpunkt der Zustellung der Erinnerungsschreiben auf den Firmencomputer nicht mehr zugreifen habe können. Das Büro in der ***Adresse2*** sei aufgrund von Mietrückständen geräumt worden und der Laptop nicht mehr dort gewesen. Über sein Handy habe er keinen Zugriff auf den E-Mail-Postkorb gehabt. Zudem sei aus den Mails der damaligen steuerlichen Vertretung nicht ersichtlich, um welche Schreiben es sich konkret gehandelt habe. Der Gesellschafter 2 habe mittels Scheinrechnungen Vermögenswerte aus dem Verband abgezogen und diese, sowie den Beschuldigten, dadurch in den Konkurs gezogen. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, die Meldung nicht abzugeben und hätte dies auch getan, wenn er gewusst hätte, dass eine solche jährlich abzugeben sei. Eigentlich sei die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, als Techniker zwei Forschungsprojekte voranzutreiben, Gesellschafter 2 hätte sich als Jurist um die wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmern sollen.
Am 22. Jänner 2025 erging zu Geschäftszahl ***GZ***das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, mit dem der Beschuldigte ***Bf1*** für schuldig erkannt wurde, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Gesellschaft*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 10.10.2022 und 13.12.2022 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 04.02.2023 bis 08.03.2023 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.
Hierfür wurde über ihn gem. § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG eine Geldstrafe iHv 9.000 Euro verhängt und gem. § 20 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe mit 21 Tagen festgesetzt. Daneben wurde dem Beschuldigten gem. § 185 FinStrG die Tragung der Verfahrenskosten iHv 500 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:
Die erstmalige Androhung einer Zwangsstrafe am 10.10.2022 und die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe am 13.12.2022 sei direkt in die Databox der damals zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung zugestellt worden. Die Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am 6.2.2023 sei postalisch an die damals gültige Adresse des Verbandes zugestellt worden. Sämtliche Erinnerungsschreiben bzw. Bescheide über die Festsetzung der Zwangsstrafen seien sohin ordnungsgemäß ergangen. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers habe unabhängig von der wirtschaftlichen Lage oder tatsächlichen Tätigkeit des Unternehmens zu erfolgen. Vom ersten Erinnerungsschreiben bis zur Verhängung der zweiten Zwangsstrafe seien mehrere Monate vergangen, innerhalb derer der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, die Meldung zu erstatten.
Aufgrund eines Aufforderungsschreibens vom 18.8.2021, in dem auch auf die jährliche Fälligkeit hingewiesen worden sei, und der daraufhin am 7.9.2021 erfolgten WiEReG-Meldung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der WiEReG-Meldung gehabt habe.
Der BF habe somit um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gewusst und eine nicht fristgerecht erstattete Meldung billigend in Kauf genommen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit und die nachgeholte Meldung als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe angenommen.
Das gegenständliche Erkenntnis wurde dem Verteidiger am 24.1.2025 zugestellt.
In der dagegen fristgerecht am 21.2.2025 direkt beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
Das Erinnerungsschreiben vom 10.10.2022 und der Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe vom 13.12.2022 sei an den Verband adressiert worden und unzustellbar gewesen. Der Beschuldigte selbst habe keinen Zugriff auf die Post oder andere Mitteilungen gehabt. Aufgrund des Umstandes, dass Gesellschafter 2 die Buchhaltung ohne Wissen und Zustimmung des Beschuldigten an einen anderen Ort verbracht habe, seien dessen Reaktionsmöglichkeiten auf die genannten Aufforderungen zudem eingeschränkt gewesen. Zudem habe der Beschuldigte keinerlei Informationen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse vom Gesellschafter 2 bekommen und hätte auch keine bekommen können, selbst, wenn er von den Aufforderungen Kenntnis gehabt hätte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die "Auskunft" richtig oder begründet ausfüllen zu können. Der Beschuldigte hätte alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu erfüllen und sei bemüht gewesen, keine weiteren Verbindlichkeiten entstehen zu lassen und alles korrekt zu erledigen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Aufforderungen bewusst ignoriert, sei unbegründet. Der Beschuldigte sei durch die Malversationen in den Konkurs getrieben worden. Eine Strafe von 9.000 Euro stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung obliege der Behörde und gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor.
Zudem könne dem Beschuldigten weder ein Verschulden noch ein subjektiver Tatbildvorsatz hinsichtlich der unterlassenen Abgabe der erforderlichen WiEReG-Meldung zur Last gelegt werden.
Verfahrensgang beim Bundesfinanzgericht:
Am 26.2.2025 brachte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die Beschwerde zur Kenntnis und forderte diese zur Aktenvorlage auf.
Am 29.4.2025 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Folgendes vorgebracht wurde:
"Der Verteidiger verweist auf das bisherige Vorbringen. Insbesondere wird auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 21.2.2025 verwiesen und wie dort beantragt. Ergänzend wird ausgeführt, dass unstrittig ist, dass die WiEReG-Meldung nicht rechtzeitig erstattet wurde. Allerdings gab es massive Konflikte zwischen den Gesellschaftern und hat die zweite Gesellschafterin die Gelder nicht mehr zur Verfügung gestellt, weshalb der Besch. die Gesellschaft "heruntergefahren" hat, also für eine ordnungsgemäße Beendigung gesorgt hat. Ein Konkurs der Gesellschaft konnte nicht verhindert werden, dieser ist allerdings mit einer 100%-Quote abgeschlossen worden. Der Besch. ist dadurch selbst in Konkurs gegangen, den er nur durch familiäre Unterstützung überstehen konnte. Die konkret vorgeworfenen E-Mails der ***steuerliche Vertretung*** wurden nie vorgelegt, sondern lediglich die Behauptung von ***Steuerberater***, dass er die Gesellschaft über die Aufforderungen in Kenntnis gesetzt hätte. Dies hat allerdings den Grund, dass die ***steuerliche Vertretung*** ansonsten haftbar gewesen wäre. Die Gesellschaft hatte zwar kein Geld mehr, die Steuerberatung zu bezahlen, aber die Vollmacht war trotzdem noch aufrecht.
Im August 2022 hat ***Geschäftsführer2*** das Büro mitsamt dem einzig bestehenden Computer an eine andere Adresse verlegt, wodurch der Besch. weder die Möglichkeit hatte, den E-Mail-Verkehr zu sehen, noch einen Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen hatte. Die Kommunikation, die über die E-Mail-Adresse ***Mailadresse1*** gelaufen ist, hat funktioniert. Die infrage stehenden E-Mails wurden jedoch an die Adresse ***Mailadresse2*** verfasst. Die WiEReG-Aufforderung des Jahres 2023 wurde dem Besch. direkt zugestellt, woraufhin auch die Meldung erstattet wurde. Es hätte für den Besch. auch keinen Sinn gemacht, die Aufforderungen zu ignorieren, da er bemüht war, die Gesellschaft ordnungsgemäß zu beenden und durch die Zwangsstrafen zusätzliche finanzielle Belastungen für die Gesellschaft eingetreten wären.
Auch die vorhergehende WiEReG-Meldung im Jahr 2021 wurde vom Besch. ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Verhandlungsleiter führt in Hinblick auf den Antrag des Beschuldigten aus, dass das Finanzstrafgesetz den Auftrag eines Ersatzes der Verfahrenskosten an den Rechtsträger der belangten Behörde nicht vorsieht, worauf der Verteidiger erklärt, diesen Antrag zurückzuziehen.
Die Amtsbeauftragte führt daraufhin aus, dass auch im Jahr 2021 die Meldung verspätet erstattet wurde. Auch die aktuelle Meldung des Jahres 2024 wurde nicht rechtzeitig erstattet.
Der Verteidiger gibt an, dass im Jahr 2024 nach seinem Wissen eigentlich der Masseverwalter zuständig gewesen sein sollte.
Die Amtsbeauftragte entgegnet, dass die diesbezügliche Aufforderung erst nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangen ist.
Der Verteidiger führt aus, dass dies das bereits erstattete Vorbringen unterstütze, da der Besch. nach wie vor keinen Zugriff auf irgendwelche Firmenunterlagen hat und daher auch über die aktuellen Verhältnisse nicht informiert ist.
Der Besch. gibt ergänzend an, dass die erste Meldung des Jahres 2021 sich deshalb verspätet hat, weil ***steuerliche Vertretung*** die Unterschrift von beiden Geschäftsführern verlangt hat und sich die Unterschrift von Herrn ***Geschäftsführer2*** verzögert hat.
Zu den persönlichen Verhältnissen und den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
Die Verhältnisse haben sich zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 nicht geändert. Aktuelles Einkommen beträgt 1.200 Euro netto im Monat.
Zu seiner Ausbildung gibt der Besch. an: Zunächst habe ich die HTL mit Matura abgeschlossen. Danach habe ich mit Maschinenbau-Wirtschaft bis zum ersten Studienabschnitt studiert und danach Technische Informatik auf einer Fachhochschule in Deutschland. Das Studium der Technischen Informatik habe ich abgeschlossen.
Der Verhandlungsleiter erinnert den Beschuldigten an seine Rechte und belehrt ihn darüber, dass er als Beschuldigter das Recht hat, die Aussage zu verweigern und alles, was er sagt, sowohl für als auch gegen ihn verwendet werden kann.
Der Verhandlungsleiter erklärt dem Beschuldigten, dass ein Geständnis im Falle eines Schuldspruches einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, man jedoch nichts zugeben soll, was man nicht getan hat.
Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt der Beschuldigte an:
Gefragt, ob der Beschuldigte sich für schuldig oder nicht schuldig bekennt:
Ich fühle mich nicht schuldig auch einer grob fahrlässigen Tatbegehung.
Gefragt, welcher der beiden Geschäftsführer für die WiEReG-Meldungen zuständig war:
Es gab zu dieser Frage keine konkrete Aufteilung. Bis Juli 2022 hatten wir auch ein normales Verhältnis, danach kam es zum schon erläuterten Zerwürfnis, weil ich auf die Durchsetzung von notariellen Vereinbarungen gepocht habe. Es stimmt, dass vereinbart war, dass ich mich um die operative Tätigkeit kümmere und ***Geschäftsführer2*** bzw. die ***Gesellschafterin2*** sich um die Finanzierung kümmert.
Gefragt, ob der Beschuldigte wusste, dass jährliche Meldungen zum WiEReG zu erstatten sind:
Das wusste ich.
Über Vorhalt des E-Mails vom 21.12.2022 an Frau ***Finanzbeamte*** (OZ 27) und gefragt, ob der Beschuldigte dieses E-Mail verfasst hat:
Dieses E-Mail habe ich verfasst. Der Hintergrund war ein Telefonat mit Frau ***Finanzbeamte***. Ich habe auf Umwegen erfahren, dass auf die Gesellschaft abgabenrechtliche Probleme zukommen könnten, weil ***Geschäftsführer2*** sich mit einer Scheinrechnung Gelder aus der GmbH entnommen hat. Das hat in weiterer Folge auch der Masseverwalter bestätigt. Frau ***Finanzbeamte*** hat mich gefragt, ob ich etwas dagegen hätte, dass sie in das zweite Konto der GmbH, welches mir unbekannt war, Einschau nehmen dürfte, woraufhin ich dieses E-Mail verfasst habe.
Der Verteidiger ergänzt, dass sich das in den Bilanzen abbildet, die bereits von ***Geschäftsführer2*** im Rahmen seiner Rechtfertigung vorgelegt wurden.
Dem Beschuldigten wird seine Aussage in der Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde vom 30.10.2024, wonach er die E-Mails der ***steuerliche Vertretung*** vom 12.10.2022 bzw. 14.12.2022 nicht empfangen habe können, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf den Laptop und keine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die Mailadresse ***Mailadresse2*** gehabt habe, vorgehalten und gefragt, wie es dann sein kann, dass er das E-Mail vom 21.12.2022 (OZ 27) verschicken konnte:
Ich habe mich darum bemüht, beim Provider wieder einen Zugriff auf die E-Mail-Adresse zu bekommen, weiß jedoch nicht, wann ich diesen Zugriff tatsächlich wiederbekommen habe.
Gefragt, wieso der Besch. die Buchhaltung zur Erstattung der WiEReG-Meldung benötigt hätte, gibt dieser an: Das war ein Missverständnis. Ich habe gemeint, ich habe die Serviceleistung von ***steuerliche Vertretung*** gebraucht für den Fall, dass ich einmal verhindert bin oder mir das Wissen fehlt, dass ich entsprechend unterstützt werde.
Gefragt, ob der Beschuldigte irgendeinen Versuch unternommen hat, die notwendigen Informationen zur Erstattung der WiEReG-Meldung zu bekommen:
Da die Unterstützung von ***steuerliche Vertretung*** zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war, hatte ich keine Unterstützung mehr, daher nein.
Gefragt, ob der Beschuldigte dem Finanzamt bzw. der Registerbehörde mitgeteilt hat, dass er die WiEReG-Meldung nicht erstatten kann:
Nein.
Über Vorhalt, dass laut Aktenlage die zweite Zwangsstrafe nicht an den Besch., sondern an ***Geschäftsführer2*** zugestellt wurde, gibt der Verteidiger an: Das ist richtig. Herr ***Geschäftsführer2*** hat auch die WiEReG-Meldung letztendlich erstattet. Gemeint war die Information über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die dem Besch. direkt zugestellt wurde.
Über Befragen des Verteidigers:
Gefragt, wie der emotionale Zustand des Besch. zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgesehen hat: Ich war finanziell am Boden, konnte mir die Miete und die Telefonrechnung nicht mehr leisten. Emotional ging es mir sehr schlecht, da auch meine Beziehung in die Brüche gegangen ist."
Nach Abschluss der Verhandlung verkündete der Verhandlungsleiter gemäß §§ 134, 157 FinStrG den Beschluss, dass das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Die ***Gesellschaft*** (Verband) wurde am 16.4.2021 unter der Nummer FN ***FN1*** in das österreichische Firmenbuch eingetragen. Jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer waren einerseits der Beschuldigte ***Bf1*** und andererseits ***Geschäftsführer2***. Der Beschuldigte war zu 50 % am Verband beteiligt, die weiterten 50 % wurden von der ***Gesellschafterin2*** gehalten. Der offizielle Firmensitz befand sich im Tatzeitraum durchgehend in ***Adresse2***. (Firmenbuchauszug OZ 10)
Von 21.6.2021 bis 2.1.2023 wurde der Verband durch die ***steuerliche Vertretung*** steuerlich vertreten, wobei die Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasste (Auszug "Historische Ansicht Beziehung" - OZ 26, Beilage 4).
Der Beschuldigte war laut interner Vereinbarung für die Wahrnehmung der operativen Geschäftsführung verantwortlich (Vorbringen in mündlicher Verhandlung vom 29.4.2025 - OZ 39).
Am 18.8.2021 erging an den Verband eine Erinnerung zur Erstattung einer WiEReG-Meldung (OZ 37).
Der Beschuldigte bzw. die damalige steuerliche Vertretung hat am 7.9.2021 die WiEReG-Meldung nachgeholt (Vorbringen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde am 30.10.2024 - OZ 2; WiEReG-Auszug vom 20.3.2023 - OZ 11).
Am 10.10.2022 erging an den Verband erneut ein Erinnerungsschreiben, mit dem dieser unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert wurde, die Erstmeldung oder die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG bis längstens 1.12.2022 nachzuholen (OZ 7).
Dieses Schreiben war zu Handen der damaligen steuerlichen Vertretung des Verbandes adressiert und wurde am 10.10.2022 in deren FinanzOnline-Postfach eingelegt (Auszug Subjektübersicht zum belangten Verband - OZ 29 Beilage 1). Die steuerliche Vertretung hat dieses Schreiben am 12.10.2022 per E-Mail an den Beschuldigten weitergeleitet (E-Mail des ***Steuerberater*** vom 13.3.2023 - OZ 29, AS 28 ff). Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Zugriff auf das betreffende E-Mail-Postfach.
Am 13.12.2022 erging an den Verband ein Bescheid, mit dem diesem unter Hinweis auf die am 10.10.2022 ergangene Erinnerung eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro auferlegt wurde und unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe aufgefordert wurde, die unterlassene Handlung bis 3.2.2023 nachzuholen (OZ 8).
Dieses Schreiben war zu Handen der damaligen steuerlichen Vertretung des Verbandes adressiert und wurde am 13.12.2022 in deren FinanzOnline-Postfach eingelegt (Auszug Subjektübersicht zum belangten Verband - OZ 29 Beilage 1). Die steuerliche Vertretung hat dieses Schreiben am 14.12.2022 an den Beschuldigten weitergeleitet (E-Mail des ***Steuerberater*** vom 13.3.2023 - OZ 29, AS 28ff). Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Zugriff auf das betreffende E-Mail-Postfach.
Am 6.2.2023 erging ein weiterer Bescheid, mit dem über den Verband eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde zu Handen ***Geschäftsführer2*** an die Adresse ***Adresse2*** adressiert. (OZ 9)
Am 8.3.2023 wurde die WiEReG-Meldung durch einen von Geschäftsführer 2 beauftragten Rechtsanwalt nachgeholt (OZ 11; OZ 12).
Der Beschuldigte wusste, dass die WiEReG-Meldung jährlich zu erstatten ist. Der Beschuldigte hat nicht versucht, die notwendigen Informationen zu erlangen und nicht dafür gesorgt, dass diese Meldung erstattet wird. Der Beschuldigte hat weder der Registerbehörde, noch dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihm die Erstattung einer Meldung nicht möglich ist. (Vorbringen in mündlicher Verhandlung vom 29.4.2025 - OZ 39)
Der Beschuldigte hat die Nichtvornahme der Meldung nicht billigend in Kauf genommen. Er hat die Meldung nicht durchgeführt, da er aufgrund des damals bestehenden Tumults um den Verband, insbesondere den internen Streitigkeiten, sowie der Finanzierungsprobleme nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um den Verpflichtungen in Bezug auf das WiEReG ordnungsgemäß nachzukommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Nichteinrichtung einer funktionierenden E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der steuerlichen Vertretung.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Strafakt erliegenden Unterlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Beweismitteln.
Der Beschuldigte hat im Rahmen der Verhandlung vom 29.4.2025 eingestanden, dass er für die operative Geschäftsführung des Verbandes zuständig war. Er hat zudem eingestanden, dass er von der jährlichen Verpflichtung zur Erstattung der Meldungen wusste. Unstrittigerweise wurde die betreffende WiEReG-Meldung nicht rechtzeitig erstattet.
Strittig ist in objektiver Hinsicht die Frage, ob die Erinnerung vom 10.10.2022 bzw. der Bescheid vom 13.12.2022 ordnungsgemäß zugestellt wurden und ob diese dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt sind.
In subjektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten jegliche Schuld bestritten.
Dass die Erinnerung vom 10.10.2022 bzw. der Bescheid vom 13.12.2022 an die damalige steuerliche Vertretung elektronisch zugestellt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Zustellnachweisen bzw. den Auszügen aus dem elektronischen System und wird auch vom E-Mail der damaligen steuerlichen Vertretung, wonach diese Schreiben dem Beschuldigten per E-Mail weitergeleitet wurden, bestätigt.
Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands der E-Mails durch den damaligen steuerlichen Vertreter, also zumindest zwischen 12.10.2022 bis 14.12.2022 keinen Zugriff auf das betreffende E-Mail-Postfach ***Mailadresse2*** hatte.
Das Bundesfinanzgericht schließt aus der grundsätzlich glaubwürdigen Schilderung über die verbandsinternen Streitereien und die Finanzierungsprobleme, dass der Beschuldigte die Nichtmeldung, sowie den Nichtempfang von Erinnerungen zum WiEReG nicht billigend in Kauf genommen, sondern die notwendige Sorgfalt vernachlässigt hat, da es nachvollziehbar erscheint, dass man, wenn man mit Problemen konfrontiert ist, die die Existenz des Unternehmens und die eigene berufliche Zukunft betreffen, nicht konkret für die Lösung dieser Probleme notwendige Tätigkeiten übersieht. Außerdem hatte der Beschuldigte durch die Unterlassung der Meldung, die ohnehin nur in einer Bestätigung der bisherigen Daten bestand, keinen relevanten Vorteil.
Rechtslage:
§ 5 Abs 1 WiEReG bestimmt: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a. Name;
b. sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c. Geburtsdatum und Geburtsort;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a. die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b. sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c. sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a. im Fall des § 2 Z 1 lit a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b. im Fall des § 2 Z 1 lit b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c. im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit e ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;
d. im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit a sublit aa bis cc oder lit b sublit aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit a sublit dd oder lit b sublit dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;
e. in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
Bei Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.
3a. die Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a. ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b. ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c. die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d. die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19 zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gemäß § 8 Abs 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 80 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Da die vorjährige Übermittlung der Daten an das WiEReG am 7.9.2021 stattgefunden hat und der Verband nicht von der Meldepflicht befreit war, wäre die Meldung der jährlichen Überprüfung nach § 5 letzter Satz WiEReG bis 5.10.2022 durchzuführen gewesen.
Der Verband wurde zweimal, nämlich mit Schreiben vom 10.10.2022 und mit Bescheid vom 13.12.2022 aufgefordert, die Meldung nachzuholen, wobei die hierfür gesetzte Nachfrist am 3.2.2023 endete. Die Schreiben wurden gem. § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) in die Databox des steuerlichen Vertreters, der über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügte, eingespielt und daher iSd § 98 Abs 2 BAO ordnungsgemäß zugestellt.
Der Beschuldigte wäre als Geschäftsführer nach § 80 Abs 1 BAO für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten des Verbandes verantwortlich gewesen. Da er die Meldung nicht bis spätestens 3.2.2023 durchgeführt hat, ist der objektive Tatbestand des § 15 Abs 1 Z 1 WiEReG erfüllt.
Ein vorsätzliches Verhalten iSd § 8 Abs 1 FinStrG war aufgrund der obgeschilderten Erwägungen nicht anzunehmen, da der Beschuldigte den Nichtempfang der Erinnerungen und die Unterlassung der WiEReG-Meldung nicht billigend in Kauf genommen hat.
Als grob fahrlässig sind nur jene Fälle anzusehen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Bei der Auslegung des Begriffes kann sowohl die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Judikatur herangezogen werden. (VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066 mwN)
In Bezug auf das Unterlassen der WiEReG-Meldung ist dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hat die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, dafür zu sorgen, dass die jährliche Meldung fristgerecht eingereicht wird. Bereits im Vorjahr ist diesbezüglich eine Erinnerung ergangen, in dem sogar eine Zwangsstrafe angedroht wurde, woraus der Beschuldigte schließen hätte können, dass die rechtzeitige Erstattung der Meldung vonseiten der Behörde als äußerst wichtig angesehen wird. Der Beschuldigte war der einzige operativ zuständige Geschäftsführer der GmbH, somit musste ihm klar sein, dass die Meldung nicht erstattet wird, wenn er sich nicht darum kümmert. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die steuerliche Vertretung nicht mehr bezahlt wurde, musste dem Beschuldigten zudem klar sein, dass diese keinerlei Meldungen, somit auch keine Meldungen nach WiEReG, erstatten würde. Dadurch, dass der Beschuldigte sich dennoch nicht aktiv um die Erstattung der Meldung gekümmert hat, hat er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, wobei der Erfolg, also die Nichterstattung der Meldung hierbei als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Die verbandsinternen Tumulte sowie die privaten Probleme des Beschuldigten, machen die Pflichtverletzung zwar nachvollziehbar, entschuldigen diese jedoch nicht. Der Beschuldigte hätte sich einer Unterstützung bedienen können, oder sich zumindest an die Behörde wenden können, zumal die Erstattung einer Meldung bei unveränderten Umständen nicht als schwierig anzusehen ist.
Zur Erfüllung des Tatbestandes ist zudem erforderlich, dass der Täter trotz zweimaliger Aufforderung untätig bleibt, wobei hierbei nicht erforderlich ist, dass der Täter nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen hatte, sondern genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen erlangt hat (vgl. BFG 20.4.2023, RV/2300006/2022).
Nach Rspr. überschreitet bei der Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG 2017 das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens (VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066)
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er, obwohl er keinen Zugriff auf den E-Mail-Account hatte, den er in Zusammenhang mit der Geschäftsführung des Verbandes verwendet hat, sich über zumindest zwei Monate hinweg nicht darum gekümmert hat, dass ihm sämtliche zum Verband ergangenen Schriftstücke auch zukommen. Ihm musste einerseits klar sein, dass er - solange er keinen Zugriff auf den betreffenden Account hat - keinerlei Nachrichten bekommt, die an diese Adresse gesendet werden. Er hätte somit für die Zeit, in der er keinen Zugriff hatte, aktiv auf die steuerliche Vertretung zugehen müssen und nachfragen müssen, ob irgendwelche Bescheide oä. ergangen sind, insbesondere, da die Zustellvollmacht immer noch aufrecht war, der Beschuldigte jedoch nicht davon ausgehen konnte, dass die steuerliche Vertretung ohne Bezahlung des Honorars noch eigene Vertretungshandlungen vornehmen würde. Wie der Beschuldigte selbst ausgeführt hat, brauchte er die Unterstützung der steuerlichen Vertretung zur Erfüllung seiner Aufgaben, jedoch war diese zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Der Beschuldigte hätte sich somit entweder um eine neue steuerliche Vertretung kümmern müssen, oder zumindest darum kümmern müssen, dass er selbst sämtliche Informationen zum Verband erhält. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, wobei die daraus entstandene Folge, nämlich die Nichtzustellung von Informationen, als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war und ihm auch diesbezüglich grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, wobei auch diesbezüglich die privaten und verbandsinternen Probleme keine Rechtfertigung für die angeführten Pflichtverletzungen darstellen.
Somit ist auch die subjektive Tatseite des § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG erfüllt.
§ 15 Abs 1 Z 2 WiEReG ist ein Dauerdelikt, welches mit dem Tag des Verstreichens der Nachfrist beginnt und mit der vorgenommenen Nachmeldung endet. Im gegenständlichen Fall liegt des Tatzeitraum des Dauerdeliktes somit im Zeitraum von 4.2.2023 bis 8.3.2023.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs 2 FinStrG bestimmt: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs 3 FinStrG bestimmt: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs 1 FinStrG bestimmt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs 2 FinStrG bestimmt: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs 2 lit a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Nach § 15 Abs 1 Z 2 letzter Satz WiEReG liegt die Strafdrohung bei grob fahrlässiger Begehung bei 100.000 Euro.
Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Demgegenüber ist mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, sowie die Umstände zu berücksichtigen, dass lediglich die Bestätigung der unverändert gebliebenen Daten nicht durchgeführt und die Meldung letztendlich nachgeholt wurde.
Es liegen keine außergewöhnlichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro erzielt, über kein Vermögen verfügt, jedoch Schulden iHv ca. 45.000 Euro aufweist.
Neben generalpräventiven Überlegungen sind bei der Strafzumessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in Zukunft seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das WiEReG nachkommen wird.
In Hinblick darauf ist die festgesetzte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 100.000 Euro bewegt, als tat- und schuldangemessen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von 400,00 Euro gründen sich auf § 185 Abs 1 lit a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 400,00 Euro festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Rechtsfrage ergab sich aus dem Gesetz bzw. der angeführten Judikatur.
Graz, am 6. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300001.2025
- Stammnummer
- 147924
- Gültig
- 06.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF