Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0001-F/06
Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten nach erwiesener grob fahrlässiger Verantwortlichkeit seines Steuerberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-F/06vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer KR Peter Latzel und Dr. Peter Kleinitzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ST, vertreten durch X,
Wirtschaftstreuhänder in Y, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 3. Jänner 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. November 2005, StrNr.
2004/00266-002, nach der am 20. Juni 2006 in Anwesenheit des Verteidigers des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk, sowie der
Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn, jedoch in Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben und der Spruch der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung
dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Das
gegen ST unter der Str.Nr. 2004/00266-002 wegen des Verdachtes, er habe im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma SK GmbH vorsätzlich im
Jahre 2002 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch, dass er im steuerlichen Rechenwerk der GmbH eine
Finanzstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von S 65.000,-- als
Betriebsausgabe geltend gemacht habe (Tz 25 eines BP-Berichtes vom
24. November 2004) und eine über die gesetzliche und freiwillige
Abfertigung hinausgehende Abfertigung in Höhe eines Jahresgehaltes für
sich in Anspruch genommen habe (Tz 34 des BP-Berichtes), wodurch verdeckte
Gewinnausschüttungen bewirkt worden seien (Tz 39 des BP-Berichtes),
betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer in Höhe von € 16.120,29 und an
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 11.853,16 bewirkt und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, beim
Finanzamt Bregenz anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136, 157, tw. iVm. § 82 Abs. 3 lit. c, erste
Alternative, FinStrG
eingestellt
.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. November
2005, StrNr. 2004/00266-002, war ST durch den Spruchsenat I als Organ des
Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz für schuldig
erkannt worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als
abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der SK GmbH mit Sitz
in R vorsätzlich im Jahre 2002 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er eine Finanzstrafe samt
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt S 65.000,-- im steuerlichen
Rechenwerk der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht habe (BP-Bericht vom
24. November 2004, ABNr. 102015/04, Tz 25) und dass er eine über
die gesetzliche und freiwillige Abfertigung (S 670.833,33) hinausgehende
Abfertigung in Höhe eines Jahresgehaltes (S 1,224.996,--) für
sich in Anspruch genommen habe (genannter BP-Bericht, Tz 34), wodurch
verdeckte Gewinnausschüttungen bewirkt worden seien (genannter BP-Bericht,
Tz 39), betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer in Höhe von € 16.120,29 [gemeint: S
221.820,--] und an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 11.853,16
[gemeint: S 163.103,--] bewirkt und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb über
ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,- und für den
Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
zwei Wochen verhängt worden ist.
Ebenfalls wurden ihm die Begleichung pauschaler
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [ergänze: Abs. 1
lit. a] FinStrG in Höhe von € 363,-- auferlegt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die
nebenbeteiligte SK GmbH zur Haftung für die über ST verhängte
Geldstrafe herangezogen.
In seiner Begründung
führt der Erstsenat im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer
Betriebsprüfung, welche mit Bericht vom 2. November 2004 abgeschlossen
werden konnte, betreffend die SK GmbH, deren Geschäftsführer bis zum
20. Dezember 2000 der Beschuldigte gewesen sei, zwei auch in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht bedenkliche Lebenssachverhalte zu konstatieren
waren.
So habe die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
[damalige] Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Entscheidung vom 10.
Dezember 1999 über ST wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe von S 60.000,- verhängt, weil der
Genannte als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der S
KG und der S GmbH betreffend die Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 durch
unzulässige Geltendmachung von Vorsteuern eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 464.833,-- bewirkt hatte. Diese
Geldstrafe samt Kosten in Höhe von S 5.000,-- wurde am 10. Februar
2000 von der SK GmbH (ehemals S GmbH) bezahlt und als Betriebsausgabe abgesetzt.
Diese Übernahme der Geldstrafe durch die Gesellschaft stelle eine
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ST dar.
Weiters habe der Beschuldigte mit Abtretungsvertrag vom 20.
Dezember 2000 seine Stammanteile an der SK GmbH im Ausmaß von 25% an
seinen Sohn M abgetreten und seine Funktion als Geschäftsführer
zurückgelegt. Durch die formale Beendigung des bisherigen
Dienstverhältnisses mit Dezember 2000 und anschließendem Beginn eines
neuen Dienstverhältnisses mit einer wesentlich verminderten Entlohnung von
mindestens 25% (Änderungskündigung) sei die Abfertigung nach § 67
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern gewesen. Die gesetzliche
Abfertigung habe sich daher auf 4/12 der laufenden Bezüge der letzten
Monate bemessen, nachdem ST seit dem 1. Jänner 1987 als
Geschäftsführer tätig gewesen sei. Zur Auszahlung sei jedoch
tatsächlich eine Abfertigung in Höhe eines Jahresentgeltes gekommen.
Demgegenüber sei zu Beginn des Dienstverhältnisses weder ein
Dienstvertrag abgeschlossen, noch eine anderweitige Vereinbarung getroffen
worden, wonach Vordienstzeiten angerechnet würden. Auch in den
jährlichen Bilanzen der SK GmbH sei bei Berechnung der
Abfertigungsrückstellung nicht dokumentiert worden, dass Vordienstzeiten
schon bei Beginn des Dienstverhältnisses angerechnet worden seien. Die
erstmalige Anrechnung von Vordienstzeiten anlässlich der formalen
Beendigung des Dienstverhältnisses würde daher einem Fremdvergleich
nicht standhalten und begründe sich nur aus der Gesellschafterstellung des
ST. Über das gesetzliche Ausmaß (4/12 des Jahresbezuges) hinaus
anerkannt werden könne lediglich noch eine freiwillige Abfertigung von
einem Viertel der laufenden Bezüge des letzten Jahres
(S 262.500,--).
Über die gesetzliche [S 408.333,33] und freiwillige
Abfertigung [S 2.621.500,--] hinausgehende Beträge (S 587.412,43)
wären als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.
Der Beschuldigte habe willentlich unter Verletzung
abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verdeckte
Gewinnausschüttungen vorgenommen und dadurch Verkürzungen an
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer bewirkt. Der Beschuldigte habe
mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt.
Als mildernd wertete der Erstsenat bei der Strafzumessung
die bisherige Unbescholtenheit und die eingetretene Schadensgutmachung, als
erschwerend keinen Umstand.
Gegen diese Entscheidung des
Erstsenates hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger X mit Schriftsatz vom
3. Jänner 2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei er im
Wesentlichen ausführte:
Die Auferlegung einer Geldstrafe von S 60.000,-- am 10.
Dezember 1999 erfolgte nach einer bloßen Erfolgshaftung wegen
ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuern. Zu einem derartigen
ungerechtfertigten Abzug von Vorsteuern wäre es gekommen, weil das
Aufwandskonto für italienische Mautgebühren fälschlicherweise auf
Vorsteuerabzug programmiert gewesen war, was weder der Buchhalterin, noch dem
Sachbearbeiter in der Steuerberatungskanzlei des X bei den Abschlussarbeiten,
noch X selber aufgefallen sei. Der Bestrafte hatte mit den Buchhaltungs- und
Steuerangelegenheiten seine Ehegattin und X betraut und habe sich auf beide
verlassen, weshalb ihn keinerlei Verschulden getroffen habe. Es wäre daher
durchaus verständlich gewesen, dass H diese Strafe nach einem
natürlichen Rechtsempfinden nicht als persönliche Bestrafung, sondern
als betriebliche Erfolgshaftung angesehen und folglich auch als Betriebsausgabe
verbucht habe.
Aus dem Arbeitsbogen zum Jahresabschluss 2000 sei
ersichtlich, dass der Sachbearbeiter im Büro des Steuerberaters X die Frage
der steuerlichen Absetzbarkeit der Finanzstrafe aufgeworfen habe. Die Frage auf
dem Arbeitsbogen sei aber nicht beantwortet worden, sondern offen
geblieben.
ST sei hinsichtlich der Rechtsfrage der steuerlichen
Absetzbarkeit der Finanzstrafe keinerlei Schuld vorzuwerfen. Er habe die
Buchhaltungsarbeiten an seine Frau H und an seinen Steuerberater X delegiert. Er
wurde mit der Frage der Absetzbarkeit der Finanzstrafe gar nicht konfrontiert.
Wenn er damit konfrontiert gewesen wäre, wäre er nicht in der Lage
gewesen, sie zu beurteilen.
In ähnlicher Weise argumentiert der Verteidiger auch
betreffend die steuerrechtliche Fehlbehandlung der Abfertigungszahlung, wenn er
vorerst behauptet, die gepflogene Vorgangsweise entspräche einer
vertretbaren Rechtsansicht, in weiterer Folge aber als sehr wesentlich
konstatiert, dass die Anregung zur Anrechnung von Vordienstzeiten auf die
Abfertigung vom Büro des X ausgegangen sei. ST kenne sich in dieser
Rechtsmaterie selbst nicht aus und habe sich diesbezüglich ganz auf die
Empfehlung aus dem Büro des Steuerberaters verlassen.
Der Beschuldigte wäre also mit den Fragen der
steuerlichen Absetzbarkeit der Finanzstrafe und der Anrechnung der
Vordienstzeiten auf seine Abfertigung selbst nicht befasst und nicht in der Lage
gewesen, diese Fragen rechtlich zu beurteilen. Die entsprechenden Agenden habe
er an seine Buchhalterin, seine Ehegattin H, und an seinen Steuerberater, den
nunmehrigen Verteidiger X, delegiert.
Ihn träfe höchstens eine Schuld in der Auswahl
seiner Erfüllungsgehilfen. Nachdem aber sowohl seine Frau als auch X
für ihn die Buchhaltung und die Steuerangelegenheiten seit mehr als 20
Jahren besorgten, könne ihm auch keine culpa in eligendo vorgeworfen
werden. Ihn treffe keinerlei Schuld.
Ebenso wurde vorerst vom
Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eine Strafberufung
erhoben, in welcher eine angemessene Erhöhung der Geldstrafe gefordert
wurde. Die verhängte Geldstrafe von € 8.000,-- betrage nämlich
lediglich 14,29% des Strafrahmens, was der Beachtung generalpräventiver
Erwägungen und der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten nicht entspreche.
Im Zuge der durchgeführten
Berufungsverhandlung wurden die strafrelevanten Sachverhalte ausführlich
erörtert, wobei von Seite des X als ergänzendes Beweismittel der
genannte Arbeitsbogen für die Bearbeitung des Abschlusses des
Wirtschaftsjahres 1999/2000 dem Berufungssenat vorgelegt wurde.
Trotz ausdrücklicher
Belehrung des Verteidigers X, dass sich aus seinem Vorbringen im
gegenständlichen Finanzzstrafverfahren für seinen Mandanten ST zwar
einerseits offenkundig eine Entlastung ergebe, andererseits aber er selbst damit
eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der
gegenständlichen Abgabenverkürzungen betreffend seine eigene Person
herbeiführe, bekräftigte X in einem ausführlichen Vortrag seine
schriftlichen Darstellungen.
Auch nach weiterer Belehrung, dass allenfalls bei erhobenem
Vorwurf eigener schuldhafter Fehlleistungen im Zusammenhang mit objektiv
eingetretenen Verkürzungen an Abgaben seines Mandanten ST eine
Interessenskollision zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten im
gegenständlichen Verfahren bestehe, erklärten sich X und der
Amtsbeauftragte mit der Fortsetzung der Berufungsverhandlung
einverstanden.
In einer Verhandlungspause eröffnete der
Amtsbeauftragte als zuständiger Strafreferent des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz dem X, dass er beabsichtige,
gegenüber X eine Strafverfügung wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 und 3 FinStrG zu
erlassen, weil dieser schuldig sei, im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz im
Jahre 2002 grob fahrlässig unter Außerachtlassung der ihm gebotenen,
möglichen und zumutbaren Sorgfalt dazu beigetragen zu haben, dass sein
Mandant ST unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Jahre 2002 als Geschäftsführer der SK GmbH eine
Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von S 22.100,-
für das Veranlagungsjahr 2000 bewirkt habe, indem er anlässlich der
Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes für das Wirtschaftsjahr 1999/2000
eine durch die genannte GmbH am 21. Februar 2000 für ST bezahlte Geldstrafe
in Höhe von S 60.000,- samt Verfahrenskosten in Höhe von S
5.000,- als Betriebsausgaben behandelt habe bzw. eine solche steuerliche
Vorgangsweise nicht verhindert habe, wodurch die obgenannte
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe für die GmbH in
angeführter Höhe in der Folge zu niedrig festgesetzt worden sei. X
werde daher gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe von
€ 300,- und gemäß
§ 20 FinStrG mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag belegt werden; ebenso werden ihm pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im
Ausmaß von € 30,- auferlegt werden.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Berufungssenat gab X zu
Protokoll, im Falle einer derartigen Strafverfügung gemäß
§ 145 Abs. 3 FinStrG auf einen Einspruch zu
verzichten.
In weiterer
Folge zog der Amtsbeauftragte - offenbar in Anbetracht des sich
abzeichnenden Beweisergebnisses - seine Berufung wegen Strafe im
gegenständlichen Verfahren wieder zurück.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) sind
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen, wobei dieser
Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen (beispielsweise die
gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO einzureichenden
Körperschaftsteuererklärungen) dienen.
Gemäß
§ 7 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 ist der Körperschaftsteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß
§ 7 Abs. 5 KStG 1988 dürfen
Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in
diesem Falle ist der Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens für jenes
Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet.
Dem Veranlagungsakt betreffend die SK GmbH ist zu
entnehmen, dass die körperschaftsteuerpflichtige GmbH von ihrer
Möglichkeit, vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre zu unterhalten,
Gebrauch gemacht hat: So war in der Körperschaftsteuererklärung 2000
der SK GmbH der wirtschaftliche Erfolg des Zeitraumes vom 1. Juni 1999 bis zum
31. Mai 2000, in der Körperschaftsteuererklärung für 2001
derjenige wirtschaftliche Erfolg des Zeitraumes vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai
2001 erfasst (Veranlagungsakt betreffend die SK GmbH, St.Nr. 180/5296, Finanzamt
Bregenz, Veranlagung 2000 und 2001).
Da ja nach der insoweit außer Streit gestellten
Aktenlage die Abtretung der Stammanteile an der SK GmbH durch ST an M, die
Änderungskündigung und die Etablierung einer Abfertigung in Höhe
eines Jahresentgeltes im Dezember 2000 stattgefunden haben (BP-Bericht vom
24. November 2004, ABNr. 102015/04, Tz 34), kann eine daraus
erwachsene verdeckte Gewinnausschüttung nicht das Wirtschaftsjahr
1999/2000, sondern allenfalls das für die Berechnung der
Körperschaftsteuer des Veranlagungsjahres 2001 zu berücksichtigende
Wirtschaftsjahr 2000/2001 betroffen haben.
Eine schuldhafte Verkürzung von
Körperschaftsteuer durch ST betreffend das Veranlagungsjahr 2000 im
Zusammenhang mit seiner Abfertigung im Dezember 2000 liegt daher nicht
vor.
Diesbezüglich war daher das Verfahren gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c, erste Alternative, 136, 157 FinStrG
einzustellen.
Gemäß
§ 33Abs. 1
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung, beispielsweise eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer, bewirkt.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1
FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3
Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das
Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB
ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder den Erfolg zu
verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln
voraussetzt.
Ist ein entsprechend vorsätzliches Verhalten des
Täters nicht erweislich, verbleibt die Prüfung, ob nicht allenfalls
der eine Abgabenverkürzung Herbeiführende sich wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten
hat:
Demnach macht sich einer solchen fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 leg.cit.
bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 FinStrG, wonach eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 unter anderem dann bewirkt ist, wenn a.)
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Körperschaftsteuern zu
niedrig festgesetzt worden sind oder b.) selbst zu berechnende Abgaben wie
Kapitalertragsteuern ganz oder teilweise nicht (bis zum Abschluss des
Fälligkeitstages) entrichtet worden sind, gilt entsprechend.
Gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG handelt lediglich
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen
Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er
einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Macht sich ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung
seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er gemäß
§ 34 Abs. 3 nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden
trifft.
In objektiver Hinsicht vom
Lebenssachverhalt her unbestritten, wird also betreffend die weiteren
strafrelevanten Fakten, nämlich die Verkürzung von
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch den Ansatz bezahlter
Geldstrafe und Verfahrenskosten im steuerlichen Rechenwerk der SK GmbH und
Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Folge einer als Abfertigung
bezeichneten verdeckten Gewinnausschüttung an ST Ende des Jahres 2000, von
Seite der Verteidigung der Umstand einer vertretbaren Rechtsansicht sowie
für den Fall, dass eine solche nicht vorläge, mangelndes Verschulden
des ST eingewendet.
Hinsichtlich der Fragestellung, ob vertretbare
Rechtsansichten vorgelegen seien, kann sich der Berufungssenat mit dem Hinweis
auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des Erstsenates
begnügen. Eine Bestrafung des ST wegen der genannten verbleibenden Aspekte
scheitert nämlich nach Ansicht des Berufungssenates an dem Umstand, dass
ihm mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ein
schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen ist:
Ob Sachverhalte erwiesen sind, welche den obgenannten
Tatbildern entsprechen, haben nämlich die Finanzstrafbehörden
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Aus der
Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich dabei, dass die
Beweislast die Finanzstrafbehörden trifft. Allfällige Zweifel daran,
ob solche Tatsachen als erwiesen angenommen werden können oder nicht,
kommen dem Beschuldigten zu Gute (vgl. bereits VwGH 14.6.1988, 88/14/0024; VwGH
14.12.1994, 93/16/0101; ÖstZB 1995, 326=Anwbl 1995/5059=SWK 1995
R67).
Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur
Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen
Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet
hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; ÖstZB 1991, 269; VwGH 26.5.1993,
90/13/0155; ÖstZB 1994, 330).
Analysiert man die
gegenständliche Beweislage, kommt man nicht umhin, dem schriftlichen und
mündlichen Vorbringen des Verteidigers X in der Finanzstrafsache gegen ST
eine wesentliche Bedeutung einzuräumen. Obwohl dem Verteidiger bewusst
gewesen ist, dass ein entsprechendes Vorbringen wie getätigt den Verdacht
einer für die relevanten Verkürzungen ursächlich schuldhaften
Vorgangsweise betreffend seine eigene Person erzeugen würde und ihm die
Alternative der Zurücklegung seines Mandates bei Vertagung der
Berufungsverhandlung eröffnet wurde und obwohl ihm gegenüber sogar
eine Strafverfügung wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 und 3 FinStrG durch den Amtsbeauftragten in Aussicht
gestellt wurde, hat er unbeirrt an seinem Vorbringen festgehalten. Damit
erreicht dieses Vorbringen eine besondere Qualität, welche über
diejenige einer bloßen Behauptung eines Beschuldigten, vorgetragen von
seinem Verteidiger, hinausgeht und nicht gleichsam als lediglich zu
Schutzzwecken gemachte Einlassungen eines Finanzstraftäters bei Seite
geschoben werden kann.
Es ist daher nach Meinung des Berufungssenates nicht
auszuschließen, dass tatsächlich ST die steuerliche Behandlung der
Geldstrafe samt Verfahrenskosten sowie der an ihn bezahlten, als Abfertigung
bezeichneten Geldmittel zur Gänze seinem Steuerberater X überlassen
und auf die Richtigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung der Sachverhalte durch
den von ihm beauftragten Fachmann vertraut hat, ohne dass ihm ein entsprechendes
Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden getroffen hat.
Es war daher auch betreffend die restlichen strafrelevanten
Sachverhalte im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten das Verfahren
einzustellen.
Anzumerken ist jedoch zur
Vollständigkeit, dass in Hinkunft ein bedingungsloses Vertrauen des ST auf
die Qualität der steuerrechtlichen Sachverhaltswürdigungen seines
Steuerberaters in Anbetracht der zu erwartenden Bestrafung des X wegen grob
fahrlässigem Verhalten und ein Gewährenlassen ohne eigene
Nachkontrolle unter Anwendung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren
Sorgfalt der in seinem Namen und für ihn erstellten Abgabenerklärungen
nicht mehr tunlich sein wird, da ihm nun im Rahmen des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens entsprechende Qualitätsmängel der Arbeit seines
Beraters vor Augen geführt worden sind.
Es war daher
spruchgemäß das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen ST
zur Gänze einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten SK GmbH aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
20. Juni 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerFinanzstrafeBetriebsausgabeverdeckte GewinnausschüttungAbfertigungFremdvergleichAbgabenhinterziehungfahrlässige Abgabenverkürzunggrobe FahrlässigkeitEinspruchsverzichtfreie BeweiswürdigungEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/06
- Stammnummer
- 23337
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF