Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0072-L/07
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-L/07vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SO, Pensionist, geb. 19XX, whft. in K, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz,
vertreten durch ADir. Gertrude Haberkorn, vom 9. November 2005,
StNr. 998/5584, betreffend (zweiter) Säumniszuschlag im
Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-002,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz in dem mit Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 1. März 2005, GZ. 12, im
ordentlichen Instanzenzug abgeschlossenen, den Ausspruch einer Geldstrafe iHv.
8.200,00 € und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen wegen der
Begehung von Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1
iVm. 13 FinStrG gegen den Beschwerdeführer (Bf.) beinhaltenden
Finanzstrafverfahren SN 046-1999/00489-002, zur StNr. 34 einen
(zweiten) Säumniszuschlag iHv. 82,00 € (Zahlungsfrist:
16. Dezember 2005) festgesetzt, da die Geldstrafe nicht fristgerecht
entrichtet worden sei.
Gegen diese, als sonstiger
Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG
aufzufassende, erstinstanzliche Entscheidung (vgl. § 172 Abs. 1
FinStrG) richtet sich die, entgegen der dem Bescheid vom 9. November 2005
angeschlossenen, fälschlicherweise an Stelle der maßgeblichen
Bestimmungen des FinStrG auf jene der BAO verweisenden Rechtsmittelbelehrung
(vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 172/2), als (form- und fristgerechte) Beschwerde zu wertende Eingabe des
Bf. vom 2. Dezember 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die monatlich dem Bf. und seiner Gattin zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende Invaliditätspension, von der
noch weiteren monatliche Zahlungsverpflichtungen nachzukommen sei, von
850,00 €, ermögliche keine zusätzliche Zahlung in Höhe
des vorgeschriebenen Säumniszuschlages. Bei einer (ungerechtfertigten)
monatlichen Finanzamtspfändung von 117,66 € könne der Betrag
nicht zusätzlich, sondern allenfalls im Zuge einer Reduktion der
übrigen Finanzamtszahlungen aufgebracht werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß der dem § 172 Abs. 1
FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen
zu Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO (vgl. zB
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 172/4, bzw. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, § 171-174 Tz. 7a) ist für Abgaben,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die
nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 171 Abs. 1
FinStrG, hier: 18. April 2005) entrichtet werden, nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 10 ein Säumniszuschlag zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist
für eine nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtete Abgabe ein (zweiter) Säumniszuschlag iHv. 1 %
des zum maßgeblichen Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages zu
entrichten.
Ein Säumniszuschlag für eine Abgabenschuldigkeit
ist Abs. 4 leg.cit. zufolge lediglich insofern nicht zu entrichten, als a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212 a ausgesetzt ist, b) ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist, c) ein Zahlungsaufschub iSd. § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt oder d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217
Abs. 7 BAO), wobei als grobes Verschulden jedes, nicht mehr als leicht
fahrlässig zu qualifizierendes Fehlverhalten, d. h. das Unterlaufen
eines Fehlers, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu
werten ist (vgl. VwGH vom 22. November 1996, 95/17/0112). Im Allgemeinen
wird bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung kein
grobes Verschulden vorliegen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 217 Tz 47, bzw. Ritz, SWK 2001, S 339). Ein
entsprechender, eine relevante Rechtswidrigkeit des
Säumniszuschlagbescheides geltend machender, Antrag (vgl. dazu VwGH vom
29. Jänner 1996, 94/16/0158) kann dabei auch (nachträglich) im
Zuge eines Rechtsmittels gegen den Festsetzungsbescheid gestellt werden und ist
diesfalls in der Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, S 155).
Gemäß
§ 217 Abs. 10
schließlich sind Säumniszuschläge, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG werden
u. a. Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung
fällig.
Der Säumniszuschlag ist eine rein objektive
Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung (VwGH vom 16. Dezember
2003, 2000/15/0155), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VfGH vom 3. März 2001,
B 621/98). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind, abgesehen von der einen entsprechenden Antrag und das Fehlen von grobem
Verschulden voraussetzenden Regelung des § 217 Abs. 7 BAO,
grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 217 Tz. 3). Insbesondere ist unerheblich, ob die Festsetzung
der den Säumniszuschlag auslösenden Stammabgabe rechtmäßig,
rechtskräftig oder mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Bei Vorliegen
der (objektiven) Tatbestandsmerkmale des § 217 BAO ist die
Behörde zur Vorschreibung eines regelmäßig im
automationsunterstützten Verfahren festgesetzten Säumniszuschlages
(VwGH vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0014) grundsätzlich nicht nur
berechtigt, sondern aufgrund der geltenden, oben dargestellten Rechtslage sogar
verpflichtet.
Im Anlassfall wurde die aus der mit Berufungsentscheidung
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gegen den Bf. ausgesprochenen
Geldstrafe resultierende, nicht den übrigen Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 4, 5, 6 und 10 BAO für die Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages entsprechende Abgabenschuld iHv. 8.200,00 € bis
zum Stichtag iSd. § 217 Abs. 3 BAO, d. w. der 18. Juli
2005, nicht entrichtet und auch ein entsprechender Antrag auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages iSd. § 217 Abs. 7 BAO
bis zum 9. November 2005 (Beschwerdedatum) nicht gestellt.
Insofern erweist sich der angefochtene, ob der objektiven,
noch nicht auf ein grobes Verschulden abstellenden Tatbestandsvoraussetzungen
(vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 217 Tz .3) einen Säumniszuschlages geltend machende
Bescheid vom 9. November 2005 (aus damaliger Sicht) als
rechtsrichtig.
Darin, dass der Bf. allerdings in seiner Beschwerde unter
Hinweis auf seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (auch
zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Säumnis) bzw. die
faktische Unmöglichkeit der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung, ein
mangelndes grobes Verschulden geltend macht, ist ein, damit auch zum Gegenstand
des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens gemachter Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO zu erblicken.
Vorweg ist zu diesem Antrag festzustellen, dass, nach
zwischenzeitiger Verbüßung der dem Bf. für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Strafverfahren SN 046-1999/00489-002
auferlegten Ersatzfreiheitsstrafe im Mai bzw. Juni 2007, der
verfahrensgegenständliche (zweite) Säumniszuschlag zur StNr. 34
amtswegig gemäß
§§ 172 Abs. 1 iVm. 235 BAO
gelöscht wurde und das Begehren somit schon deshalb, nämlich wegen
Nichtbestehen eines entsprechenden Abgabenanspruches, als nachträglich
gegenstandslos geworden, abzuweisen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird im
Zusammenhang mit dem ansonsten für die gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung zu
berücksichtigenden Antragsbegehren festgehalten, dass für die
Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. bei der Nichtentrichtung der Geldstrafe
innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (d. h.
bis zum 1. Juli 2005) grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, auch
maßgeblich wäre, ob und inwieweit die Unmöglichkeit der
Abgabenentrichtung bei Zahlungsunfähigkeit selbst auf ein grob
fahrlässiges Verschulden (des Abgabepflichtigen) zurückzuführen
ist, da ein derartiges Verhalten ebenfalls ein grobes Verschulden an der
Säumnis iSd. § 217 Abs. 7 BAO begründe (vgl. Ritz, SWK
2001, S 339).
Laut Abgabenakt zur StNr. 56 bezieht der, für
seine nicht berufstätige Gattin sorgepflichtige und über kein
Vermögen verfügende Bf. seit 1999 (lediglich) Pensions-Einkünfte
(Jahresbezug 2005: 14.423,22 brutto) aus einer Invaliditätspension. Von
diesen Pensionseinkünften werden auf Grundlage einer zu Gunsten des
Abgabenschuldners durchgeführten Gehaltspfändung seit November 2003
monatliche Zahlungen zwischen 105,48 und 234,45 € (bis 05/2005:
117,66 €) zur Tilgung der zur angeführten StNr. bestehenden
(fälligen) Abgabenschuld iHv. 23.136,30 € (vollstreckbarer
Rückstand zum 18. Juli 2005, resultierend v. a. aus Umsatz- und
Einkommensteuernachzahlungen 1994 - 1996) herangezogen. Grundlage für diese
Abgabennachforderungen waren die auch den Gegenstand des, mit einem Schuldspruch
wegen der Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993
bis 1996 endenden, Finanzstrafverfahrens SN 046-1999/00489-002 bildenden
abgaben- bzw. finanzstrafbehördlichen Feststellungen zur angeführten
StNr., denen zufolge der Bf. (vorsätzlich) die jahrelang von ihm erzielten
Umsätze bzw. Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit
gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt hat.
Damit steht aber auch fest, dass die auf Grund der
dargestellten Umstände wohl zuzugestehende Unmöglichkeit zur
Entrichtung der Geldstrafe (im Zeitpunkt des § 217 Abs. 3 BAO)
selbst auf ein grobes Verschulden des Bf., der es nachweislich unterlassen hat,
seine u. a. in den Jahren 1994 bis 1996 aus der gewerblichen Tätigkeit
erzielten Umsätze bzw. Einkünfte regelmäßig gegenüber
der Abgabenbehörde zu deklarieren, zurückzuführen ist, sodass
für eine Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auch aus diesem
Grund kein Raum bliebe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-L/07
- Stammnummer
- 29541
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF